Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV)
Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefGZV)
vom 11. Mai 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 32], S.218) zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 ( GVBl.II/10, [Nr. 94] )
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2 Satz 2, 10, 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
und 4, 29 Abs. 3, 31 Abs. 5, 47 Abs. 3 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 2 Satz
1 und Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 und
3, 61 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961
(BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 8. August
1990 (BGBl. I S. 1690) sowie auf Grund des § 5 des
Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Genehmigungsbehörden
Genehmigungsbehörden im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes sind:
das Landesamt für Verkehr und Straßenbau,
die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen
kreisangehörigen Städte
Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder.
§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
ist zuständig für die
Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Benennung der zuständigen Genehmigungsbehörde in
Zweifelsfällen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Entscheidung bei fehlender Verständigung über Einwendungen nach
§ 29 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
Entscheidung über die Benutzung öffentlicher Straßen bei
fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 des Personenbeförderungsgesetzes,
Ermächtigung der Genehmigungsbehörden zur Übertragung der
Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes,
Ausübung der technischen Aufsicht über Straßenbahnen und
Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des
Personenbeförderungsgesetzes.
§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Verkehr und Straßenbau
Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau ist
zuständig für die
Genehmigung im Straßenbahn- und Obusverkehr, im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen sowie im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigung grenzüberschreitender Linienverkehre nach § 52 Abs.
2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung von
Transitlinienverkehren nach § 53 Abs. 2 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Genehmigung von Ferienziel-Reisen im grenzüberschreitenden Verkehr
nach § 52 Abs. 3 Satz 3 und die Genehmigung von Ferienziel-Reisen im
Transit-Verkehr nach § 53 Abs. 3 Satz 1 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des
Personenbeförderungsgesetzes,
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des
Personenbeförderungsgesetzes bei den unter den Buchstaben a), b) und c)
genannten Verkehrsarten,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter
den Buchstaben a, b und c genannten Verkehrsarten.
§ 4 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte
(1) Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die
Großen kreisangehörigen Städte
Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind zuständig für die
Genehmigung im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen nach § 2
Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes,
Zulassung von Ausnahmefällen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bei den
unter Buchstabe a) genannten Verkehrsarten,
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 61 des
Personenbeförderungsgesetzes für die unter Buchstabe a) genannten
Verkehrsarten,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr bei den unter
Buchstabe a genannten Verkehrsarten.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die
Großen kreisangehörigen Städte
Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder nehmen die Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 5 Weisungen
Die oberste Landesbehörde kann den nach § 4
zuständigen Behörden allgemeine Weisungen erteilen, um die
gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Ferner
können besondere Weisungen erteilt werden, wenn das Verhalten der
Kreisordnungsbehörde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung ungeeignet erscheint oder wenn überörtliche Interessen
gefährdet sind.
§ 6 Erlaß von Rechtsverordnungen
Die der Landesregierung durch § 47 Abs. 3 Satz 1 und
§ 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes erteilten
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
über den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen
sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes,
zur Festsetzung von Beförderungsbedingungen und
Beförderungsentgelten für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen
werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte
übertragen.
§ 7 (Inkrafttreten)
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