Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung
vom 10. Juli 2014 ( GVBl.I/14, [Nr. 40] , S., Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/14, [Nr. 43] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 13. März 2014 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
Über den bevorstehenden Beitritt eines weiteren Landes zum Staatsvertrag unterrichtet die Landesregierung den Landtag, bevor sie nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrages die oberste Landesjustizbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt, die Zustimmung zum Beitritt zu erklären.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
Potsdam, den 10. Juli 2014
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Staatsvertrag
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