VSA BB
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Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg (VS-Anweisung Brandenburg - VSA BB)

Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg (VS-Anweisung Brandenburg - VSA BB)
vom 23. Juni 2021
Auf Grund von § 38 Absatz 1 des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BbgSÜG) vom 30. Juli 2001, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 wird vom Ministerium des Innern und für Kommunales folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung
§ 5 Mitwirkende Verfassungsschutzbehörden
§ 6 Mehrschichtige Sicherheit
Abschnitt 2
Geheimschutzorganisation
§ 7 Dienststellenleitung
§ 8 Geheimschutzbeauftragte
§ 9 IT-Geheimschutzbeauftragte
§ 10 VS-Registratorinnen und VS-Registratoren
§ 11 Qualifikation
Abschnitt 3
Geheimschutzdokumentation
§ 12 Erstellung der Geheimschutzdokumentation
§ 13 Einsatz von VS-IT
§ 14 Überprüfung der Umsetzung
Abschnitt 4
Einstufung und Befristung
§ 15 Einstufung
§ 16 Einstufungsfrist
§ 17 Verlängerung der Einstufungsfrist
§ 18 Änderung der Einstufung
§ 19 Aufhebung der Einstufung
Abschnitt 5
Handhabung von Verschlusssachen
§ 20 Herstellung und Kennzeichnung
§ 21 Verwaltung und Nachweis von Verschlusssachen
§ 22 Vervielfältigung von Verschlusssachen
§ 23 Aufbewahrung von Verschlusssachen
§ 24 Grundsätze der Weitergabe von Verschlusssachen
§ 25 Weitergabe an nichtöffentliche Stellen
§ 26 Weitergabe an Parlamente des Bundes und anderer Länder und an öffentliche Stellen des Bundes und / oder anderer Bundesländer
§ 27 Empfang von Verschlusssachen
§ 28 Mitnahme von Verschlusssachen außerhalb des Dienstgebäudes
§ 29 Erörterung von Verschlusssachen
§ 30 Grundsätze der Aussonderung von Verschlusssachen
§ 31 Archivierung von Verschlusssachen
§ 32 Vernichtung von Verschlusssachen
§ 33 VS-Zwischenmaterial
Abschnitt 6
Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland
§ 34 Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland
Abschnitt 7
Materielle und technische Maßnahmen
§ 35 Planung und Durchführung
§ 36 Räumliche Sicherheitsmaßnahmen
§ 37 Technische Sicherung von Verschlusssachen
§ 38 Abhörschutzmaßnahmen
§ 39 Besondere Dienststellen
§ 40 VS-Registraturen
§ 41 VS-Verwahrgelasse
§ 42 VS-IT-Räume und -Bereiche
§ 43 Zutritts- und Zugangsmittel
§ 44 Abnahmen und Wiederholungsprüfungen
§ 45 Lauschabwehrprüfungen
Abschnitt 8
Einsatz von Informationstechnik
§ 46 Allgemeine Grundsätze
§ 47 Freigabe des Betriebs von VS-IT
§ 48 Zulassung
§ 49 IT-Sicherheitsfunktionen
§ 50 Schutz von VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteilern
§ 51 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten für unkryptierte Verschlusssachen
§ 52 Übertragung von Verschlusssachen über technische Kommunikationsverbindungen
§ 53 Vernichtung und Aussonderung von Datenträgern und registrierten IT-Produkten
§ 54 Abstrahlschutzmaßnahmen
§ 55 Zusammenschaltung von VS-IT
Abschnitt 9
Kryptopersonal und Handhabung von Kryptomitteln
§ 56 Kryptomittel
§ 57 Nationale Verteilerstelle für Kryptomittel
§ 58 Kryptoverwaltung
§ 59 Kryptopersonal
Abschnitt 10
Aufrechterhaltung des Geheimschutzes
§ 60 Kontrollen
§ 61 Behandlung von Geheimschutzvorkommnissen
§ 62 Verhalten in außergewöhnlichen Gefahrenlagen
Abschnitt 11
Abschließende Regelungen
§ 63 Schlussbestimmungen
§ 64 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich
(1) Die Verschlusssachenanweisung (VSA) richtet sich an alle Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Brandenburg ( z. B.
öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Landesbetriebe) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und alle Stellen der Kommunalverwaltung (z. B. Landkreise, kreisfreie Städte), die mit Verschlusssachen arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz treffen müssen.
(2) Darüber hinaus richtet sich die VSA an Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können und damit bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben.

§ 2

Begriff der Verschlusssache und Geheimhaltungsgrade
(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (zum Beispiel Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen und das gesprochene Wort). Geheimhaltungsbedürftig im öffentlichen Interesse können auch Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs sein.
(2) Verschlusssachen werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer Dienststelle oder auf deren Veranlassung entsprechend dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung in folgende Geheimhaltungsgrade eingeteilt:
STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
(3) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache bleibt auch bestehen, wenn sie unrechtmäßig bekannt geworden ist.

§ 3

Allgemeine Grundsätze
(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist. Es gilt der Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig.“
(2) Eine Person, die Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhalten soll oder ihn sich verschaffen kann, ist zuvor einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu unterziehen.
(3) Jede Person im Anwendungsbereich dieser Verschlusssachenanweisung, der eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre vorschriftsmäßige Behandlung.

§ 4

Verpflichtung, Ermächtigung und Zulassung
(1) Allen Bediensteten der in § 1 genannten öffentlichen Stellen, dürfen Verschlusssachen mit dem VS-Grad VS-NUR FR DEN DIENSTGEBRAUCH nach Maßgabe der Regelungen dieser VSA zugänglich gemacht werden.
(2) Bevor eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhält, ist sie durch die Geheimschutzbeauftragte/den Geheimschutzbeauftragten zu überprüfen und zu ermächtigen ( s.
Anlage 8, Muster 1).
(3) Bevor einer Person, die nicht nach Absatz 2 ermächtigt ist, eine Tätigkeit übertragen wird, bei der sie sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen kann, ist sie durch die Geheimschutzbeauftragte/den Geheimschutzbeauftragten hierfür zuzulassen (s. Anlage 8, Muster 1). Personen, die sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können, können insbesondere Personen sein, die
als Botinnen oder Kurierinnen/als Boten oder Kuriere Verschlusssachen befördern (VS-Bote / VS-Kurier),
VS-Verwahrgelasse oder Sicherheitsbereiche einrichten, instand setzen und bewachen,
Einbruch- oder Überfallmeldeanlagen zum Schutze von Verschlusssachen installieren, warten oder instand setzen,
Schlüssel- oder Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen, VS-Schlüsselbehältern, Einbruch- oder Überfallmeldeanlagen zum Schutze von Verschlusssachen verwalten,
als IT-Wartungspersonal oder Administratorinnen/Administratoren von VS-IT eingesetzt sind.
(4) Bedienstete sind zu belehren und zu unterrichten. Bei Belehrungen und Unterrichtungen sowie deren Wiederholungen ist über die besonderen Bestimmungen des Geheimschutzes zu belehren, in erforderlichem Umfang auf den Geheimschutz zu verpflichten und über Anbahnungs- und Anwerbemethoden ausländischer Nachrichtendienste sowie die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften zu unterrichten. Ermächtigungen, Zulassungen und ihre Befristung sind nach Muster 1 der Anlage 8 zu dokumentieren. Die Belehrungen und Unterrichtungen sollen regelmäßig nach fünf Jahren erneut erfolgen.
(5) Bei Bedarf ist ermächtigten Personen eine Konferenzbescheinigung nach Muster 3 der Anlage 8 über ihre Ermächtigung auszustellen.
(6) Soweit die dienstliche Notwendigkeit für eine Ermächtigung oder Zulassungen entfällt, ist diese aufzuheben oder auf den notwendigen Umfang einzuschränken. Ermächtigungen und Zulassungen sind aufzuheben, wenn ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird. Ermächtigungen und Zulassungen erlöschen spätestens bei Ausscheiden der betroffenen Person aus der Dienststelle. Die VS-Registratur ist in der Regel über Ermächtigungen und Zulassungen sowie deren Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen zu unterrichten.
(7) Personen, deren Ermächtigung oder Zulassung aufgehoben wird oder erlischt, sind gegenüber der Dienststelle, die sie ermächtigt oder zugelassen hat, verpflichtet, Verschlusssachen, die sich in ihrem Besitz befinden sowie gegebenenfalls das VS-Quittungsbuch unaufgefordert abzugeben. Darüber ist ein Nachweis nach Muster 4 der Anlage 8 zu führen. Dies gilt im Falle der Einschränkung der Ermächtigung oder Zulassung entsprechend.
(8) Bei Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen der Ermächtigung oder Zulassung ist die betroffene Person durch die Geheimschutzbeauftragte/den Geheimschutzbeauftragten auf das Fortbestehen der Geheimschutzpflichten hinzuweisen.

§ 5

Mitwirkende Verfassungsschutzbehörden
(1) Bei der Umsetzung der Regelungen der Verschlusssachenanweisung wirkt die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg mit. Diese Mitwirkung umfasst auch technische Prüfungen und Schulungen. Sie berät Dienststellen, die mit Verschlusssachen arbeiten. Die Mitwirkung der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg erfolgt kostenlos. Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde kann die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg sich über die Handhabung der VSA unterrichten lassen.
(2) Die technische Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung muss die Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten. Eine Dienststelle kann von den Regelungen dieser Technischen Leitlinien nur im Ausnahmefall im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg abweichen. Bei der Auswahl von IT-Sicherheitsprodukten ist auf vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassene IT-Sicherheitsprodukte zurückzugreifen; hierzu und zu Ausnahmen im Einzelfall berät die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg kann sich zu ihrer Unterstützung bei der Durchführung dieser Verschlusssachenanweisung und bei der Beratung und Unterstützung nach Absatz 1 und Absatz 2 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bedienen. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg kann zu dem gleichen Zweck andere öffentliche oder private Stellen einbeziehen. Die Verantwortung der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bleibt von dieser Einbeziehung unberührt. Im Falle einer Beratung oder Unterstützung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch Dritte sind die hierfür entstehenden Kosten in Abstimmung mit der beauftragenden Stelle durch diese zu tragen.
(4) Erhält eine Dienststelle Kenntnis über nichtpersonenbezogene nachrichtendienstliche Erkenntnisse, die für den materiellen Schutz von Verschlusssachen von Bedeutung sein könnten, teilt sie diese der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg, unverzüglich mit. Diese leitet sie unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik weiter. Sofern sich die Erkenntnisse auf den Geheimschutz in der Wirtschaft beziehen, informiert sie auch das für Wirtschaft zuständige Landesministerium unverzüglich. Das gilt nicht, sofern die Erkenntnisse einem Weitergabeverbot nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz unterliegen.

§ 6

Mehrschichtige Sicherheit
Bei der Handhabung von Verschlusssachen werden technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die in ihrem Zusammenwirken die Risiken eines Angriffs reduzieren und im Falle eines erfolgreichen Angriffs die negativen Folgen begrenzen sollen. Die Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen die Aspekte Prävention, Detektion und Reaktion.
Abschnitt 2
Geheimschutzorganisation ¹)

§ 7

Dienststellenleitung
Die Dienststellenleitung ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für die Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung verantwortlich und hat die Voraussetzungen zur Gewährleistung des materiellen Geheimschutzes zu schaffen. Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Bedienstete ihrer Dienststelle übertragen.

§ 8

Geheimschutzbeauftragte
(1) Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handhaben, sollen Geheimschutzbeauftragte und zur Vertretung berechtigte Personen bestellen. Andernfalls nehmen die Dienststellenleitungen die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragen wahr.
(2) In Dienststellen, die ausschließlich VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen handhaben, nehmen die Dienststellenleitungen die Aufgaben der oder des Geheimschutzbeauftragten wahr. Die Dienststellenleitungen können die Informationssicherheitsbeauftragte oder den Informationssicherheitsbeauftragten mit den Aufgaben betrauen ²) .
(3) Geheimschutzbeauftragte sorgen für die Umsetzung dieser Verschlusssachenanweisung und beraten die Dienststellenleitung in allen Fragen des Geheimschutzes. Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei den Dienststellenleitungen und sind bei allen geheimschutzrelevanten Maßnahmen zu beteiligen. Innerhalb der Dienststellen kann besonders beauftragtes Personal zur Unterstützung der Geheimschutzbeauftragen bestellt werden.
(4) Geheimschutzbeauftragte oder das besonders beauftrage Personal haben bzw.
hat die mit der Handhabung von Verschlusssachen betrauten Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Verschlusssachenanweisung sowie anderen einschlägigen Vorschriften zum Schutz von Verschlusssachen vertraut zu machen.
(5) Die Geheimschutzbeauftragten, gegebenenfalls mit der/dem jeweiligen Vorgesetzten, geben dem Personal ihrer Dienststellen die für die Dienststelle getroffenen, für die Handhabung von Verschlusssachen relevanten Regelungen in geeigneter Weise bekannt.

§ 9

IT-Geheimschutzbeauftragte
Dienststellen, die in hinreichender Menge Verschlusssachen mit Informationstechnik verarbeiten, können verantwortliche Personen mit hinreichenden IT-Fachkenntnissen als IT-Geheimschutzbeauftragte bestimmen. Die IT-Geheimschutzbeauftragten unterstützen und beraten gemeinsam mit den Informationssicherheitsbeauftragten die Dienststellenleitung in allen Fragen des Einsatzes von Informationstechnik zur Handhabung von Verschlusssachen (VS-IT). IT-Geheimschutzbeauftragte sollen nicht zugleich Aufgaben von Systemadministratorinnen und -administratoren bei für Verschlusssachen eingesetzten IT-Systemen wahrnehmen. Werden IT-Geheimschutzbeauftragte nicht bestimmt, werden deren Aufgaben durch die Geheimschutzbeauftragten, die Informationssicherheitsbeauftragten oder von der Dienststellenleitung wahrgenommen.

§ 10

VS-Registratorinnen und VS-Registratoren
Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handhaben, sollen VS-Registratorinnen und -Registratoren und zur Vertretung berechtigte Personen, die im Rahmen der Verschlusssachenanweisung für die ordnungsgemäße Verwaltung dieser Verschlusssachen Sorge tragen, bestellen.

§ 11

Qualifikation
Die in §§ 8 bis 10 genannten Personen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen oder erwerben.
Abschnitt 3
Geheimschutzdokumentation ³)

§ 12

Erstellung der Geheimschutzdokumentation
(1) Jede Dienststelle, die nicht nur gelegentlich mit Verschlusssachen arbeitet, führt eine Geheimschutzdokumentation, die
Verweise auf alle in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vorschriften,
eine Auflistung der Dienstposten, auf denen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des Brandenburgischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ausgeübt wird,
eine Auflistung der ermächtigten und zugelassenen Personen,
die VS-Sicherungsdokumentation mit den sich aus Anlage 2 ergebenden Inhalten,
die VS-IT-Dokumentation, mit den sich aus Anlage 2 ergebenden Inhalten,
Nachweise über durchgeführte Kontrollen und Überprüfungen und
Berichte über Geheimschutzvorkommnisse
umfasst und, sofern vorhanden, die Fundstellen der jeweiligen Unterlagen benennt.
(2) Die Geheimschutzdokumentation ist bei allen geheimschutzrelevanten Änderungen zu aktualisieren, mindestens aber alle drei Jahre auf Aktualität, Vollständigkeit und Erforderlichkeit bestehender und noch zu treffender Geheimschutzmaßnahmen zu überprüfen. Die Überprüfung ist aktenkundig zu machen.

§ 13

Einsatz von VS-IT
(1) Voraussetzung für den Einsatz von VS-IT ist ein Informationssicherheitskonzept nach den Standards des IT-Grundschutzkompendiums des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, das die Anforderungen des Geheimschutzes berücksichtigt. Die Erstellung erfolgt bei der Dienststelle, die die IT betreibt. Die Überprüfung erfolgt durch die Informationssicherheitsbeauftragten.
(2) Sind an einem VS-IT-System mehrere Dienststellen beteiligt (zum Beispiel durch VS-IT-Netze, verteilte VS-Verarbeitung, zentrale VS-Datenregister), erstellt die fachlich zuständige Dienststelle das Informationssicherheitskonzept für das VS-IT-System als Ganzes, jeweils mit Unterstützung durch und in Abstimmung mit allen am VS-IT-System beteiligten Dienststellen. Im Zweifel bestimmt die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg die hierfür zuständige Dienststelle. Jede an einem VS-IT-System beteiligte Dienststelle stellt die Berücksichtigung der für den gemeinsamen Betrieb zwischen den beteiligten Dienststellen vereinbarten Maßnahmen in ihrem Informationssicherheitskonzept sicher.
(3) Bei VS-IT, die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzeptes dann beratend hinzuzuziehen, wenn
die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg im Einvernehmen mit der Dienststelle eine besondere Bedeutung der VS-IT feststellt,
die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg eine besondere Bedeutung der VS-IT feststellt oder
die VS-IT durch eine Dienststelle nach § 39 betrieben wird.
(4) Bei VS-IT, die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt werden soll, ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzepts beratend hinzuzuziehen, die wiederum bei Bedarf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hinzuziehen kann.
(5) War die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg bei der Erstellung des Informationssicherheitskonzepts nach Absatz 3 oder Absatz 4 beratend beteiligt, ist es ihr nach Fertigstellung und vor der Freigabe durch die Dienststellenleitung zur Prüfung vorzulegen. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg erstellt ein Votum für die Freigabe des Informationssicherheitskonzepts.
(6) Das Informationssicherheitskonzept ist durch die Dienststellenleitung freizugeben. Bei mehreren beteiligten Dienststellen erfolgt die Gesamtfreigabe durch die Dienststellenleitung der zuständigen Dienststelle nach Absatz 2 auf der Grundlage der Einzelfreigabe der einzelnen Dienststellen.

§ 14

Überprüfung der Umsetzung
Vor der ersten Handhabung von Verschlusssachen und danach in angemessenen Abständen sowie anlassbezogen führen die Geheimschutzbeauftragten eine Überprüfung der wirksamen Umsetzung der in der Geheimschutzdokumentation beschriebenen Maßnahmen durch. Soweit Informationssicherheitsrevisionen betroffen sind, obliegt die Prüfung der/dem Informationssicherheitsbeauftragten, die bei Bedarf die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg hinzuziehen können; in diesem Fall gilt § 13 Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt 4
Einstufung und Befristung

§ 15

Einstufung
(1) Die Dienststelle, die eine Verschlusssache erstellt oder deren Erstellung veranlasst oder der Rechtsnachfolger dieser Dienststelle, ist die Herausgeberin der Verschlusssache.
(2) Die Herausgeberin legt nach Maßgabe von § 2 Absatz 2 den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache fest. Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist.
(3) Die Dienststelle kann Richtlinien zur Einstufung von Verschlusssachen für häufiger vorkommende Fälle festlegen. Näheres ist der Anlage 3 zu entnehmen.
(4) Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit Verschlusssachen als Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als Verschlusssache zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

§ 16

Einstufungsfrist ⁴)
(1) Die Einstufung einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist auf 30 Jahre befristet. Die Herausgeberin kann unter Berücksichtigung der Begründung für die Einstufung eine kürzere Einstufungsfrist bestimmen.
(2) Die Herausgeberin hat für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen den Zeitpunkt des Ablaufs der Einstufung zu bestimmen. Die Einstufungsfrist hat sich hierbei an der aus der Begründung für die Einstufung resultierenden voraussichtlichen Dauer der Schutzbedürftigkeit der Verschlusssache zu orientieren. Die Einstufungsfrist soll 30 Jahre nicht überschreiten. Soweit die Begründung für die Einstufung eine Einstufungsfrist einzelner Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden Verschlusssachen über einen Zeitraum von 30 Jahren hinaus gebietet, ist dies zu begründen und so zu vermerken, dass dies jederzeit erkennbar ist. Eine solche Abweichung bedarf der Zustimmung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(3) Die Einstufungsfrist endet mit Ablauf des Jahres, in welches das Fristende fällt.
(4) Die Dienststelle kann Richtlinien zur Bestimmung der Einstufungsfrist von Verschlusssachen für häufiger vorkommende Fälle festlegen.

§ 17

Verlängerung der Einstufungsfrist
(1) Die nach § 16 Absatz 1 festgelegte Einstufungsfrist von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH kann nicht verlängert werden.
(2) Soweit die Schutzbedürftigkeit einer Verschlusssache des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher nach § 16 Absatz 2 festgelegte Einstufungsfrist hinaus fortbesteht, hat die Herausgeberin eine Verlängerung der Einstufungsfrist für einzelne Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstandenen Verschlusssachen zu verfügen. Die Verlängerung ist zu begründen und so zu vermerken, dass diese und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind. Die Verlängerung soll jeweils 30 Jahre nicht überschreiten. Soweit eine Verlängerung über 30 Jahre hinaus geboten erscheint, so ist diese besonders zu begründen. Eine solche Abweichung bedarf der Zustimmung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde betreibt eine Nachweisdatenbank für diejenigen Verschlusssachen, die durch einen vom Geltungsbereich der VSA nach § 1 Absatz 1 Betroffenen herausgegeben worden sind, soweit deren Einstufungsfristen nach Absatz 2 verlängert worden sind. Grundsätzlich ist jedem Empfänger von Verschlusssachen des Landes Zugriff auf diese Datenbank zu gewähren (technisch oder durch ein schriftliches bzw. mündliches Auskunftsverfahren). Die Verlängerung der Einstufungsfrist ist rechtzeitig vor Fristablauf zur Erfassung in der Nachweisdatenbank mitzuteilen. Die Empfänger von Verschlusssachen, deren Einstufungsfrist abgelaufen ist, haben dort zu prüfen, ob die Einstufungsfrist verlängert wurde. Verschlusssachen, die nicht in der Nachweisdatenbank erfasst sind, sind nach Ablauf der Einstufungsfrist offenes Schriftgut. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann auch zentral durch eine andere Landes- oder Bundesbehörde erfolgen.
(4) Nichtöffentliche Empfängerinnen und Empfänger von Verschlusssachen sind schriftlich durch die Herausgeberin über die Verlängerungen von Einstufungsfristen zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungen sind nachzuweisen.
(5) Absatz 3 gilt nicht für die Verlängerung der Einstufungsfrist von auf amtliche Veranlassung geheim gehaltenen Verschlusssachen bei nichtöffentlichen Stellen, für die eine Einstufungsfrist bestimmt ist. Über die Verlängerungen der Einstufungsfristen dieser Verschlusssachen hat die Herausgeberin alle Empfängerinnen/Empfänger schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungen sind nachzuweisen.

§ 18

Änderung der Einstufung
(1) Ändert sich die Schutzbedürftigkeit einer Verschlusssache, hat die Herausgeberin den Geheimhaltungsgrad dieser Verschlusssache entsprechend herauf- oder herabzusetzen. Über die Änderung hat die Herausgeberin alle Empfängerinnen/Empfänger der Verschlusssache unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Eine nachträgliche Einstufung von nicht eingestuften Informationen sowie einer Heraufstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur im Benehmen mit den Geheimschutzbeauftragten zulässig.
(3) Eine Änderung des Geheimhaltungsgrades lässt die Einstufungsfrist nach § 16 unberührt.
(4) Die Änderung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache ist so zu vermerken, dass eine Änderung bei der Handhabung der Verschlusssache jederzeit erkennbar ist. Sind Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher betroffen, ist die Änderung im Bestandsverzeichnis der Herausgeberin und der Empfängerin/dem Empfänger nachzuweisen.

§ 19

Aufhebung der Einstufung
(1) Entfällt die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Verschlusssache vor Ablauf der Einstufungsfrist, hat die Herausgeberin die Einstufung aufzuheben. Die Aufhebung der Einstufung ist so zu vermerken, dass diese und die verfügende Stelle jederzeit erkennbar sind. Im Falle von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher hat die Herausgeberin alle Empfänger der Verschlusssache oder deren Rechtsnachfolger schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufhebung der Einstufung ist in diesem Falle zusätzlich im VS-Bestandsverzeichnis der Herausgeberin und der Empfänger nachzuweisen.
(2) Einstufungen sind aufgehoben, sofern auf der Verschlusssache nicht gemäß §§ 16 und 17 eine längere oder kürzere Frist bestimmt ist
für die Vorgänge der Jahre 1990 bis 2004 bis zum 1. Januar 2035, dabei sind beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2021 ein Jahrgang je Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge auf Offenlegung zu prüfen,
für die Vorgänge der Jahre ab 2005 nach 30 Jahren.
Für nichtöffentliche Empfängerinnen und Empfänger amtlich geheim gehaltener Verschlusssachen, die nach § 17 Absatz 4 als Empfängerin/Empfänger von Verschlusssachen schriftlich über die Verlängerung der Fristen nach Satz 1 zu benachrichtigen sind, entfallen Benachrichtigungen nach Absatz 1 Satz 3.
(3) Ausgenommen von der Fristenregelung nach Absatz 2 sind auf amtliche Veranlassung geheim gehaltene Verschlusssachen bei nichtöffentlichen Stellen.
Abschnitt 5
Handhabung von Verschlusssachen

§ 20

Herstellung und Kennzeichnung
(1) Die Herstellung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist nur an den hierfür bestimmten Stellen mit den dort vorgesehenen Mitteln zulässig. Insbesondere sollen Verschlusssachen in den Dienststellen, die ein nach § 47 zugelassenes Dokumentmanagementsystem verwenden, nur darin und mit den dort vorgehaltenen, den in Absatz 2 genannten Anforderungen entsprechenden Vorlagen erstellt werden.
(2) Bei der Herstellung ist eine Verschlusssache so zu kennzeichnen, dass bei ihrer Handhabung während der gesamten Dauer ihrer Einstufung jederzeit erkennbar sind:
der Geheimhaltungsgrad,
die Herausgeberin,
das Datum der Verschlusssache,
bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen das bei der Herstellung festgelegte Ende der Einstufungsfrist, sofern dieses die Regelfrist von 30 Jahren nach § 16 Absatz 1 unterschreitet,
bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen das bei der Herstellung festgelegte Ende der Einstufungsfrist mit dem Zusatz „Die Einstufung endet mit Ablauf des Jahres…“,
bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ein geeignetes individuelles Merkmal (zum Beispiel Geschäftszeichen und Tagebuchnummer), ergänzt um das Kürzel des Geheimhaltungsgrades nach Absatz 4, anhand dessen sich in Verbindung mit dem VS-Bestandsverzeichnis die Handhabung der Verschlusssache jederzeit lückenlos ermitteln lässt,
bei jeder Ausfertigung einer als VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssache eine fortlaufende Nummer, sofern nicht möglich eine die eindeutige Zuordnung ermöglichende Nummer, und der jeweilige Empfänger; bei VS-IT kann die Ausfertigungsnummer durch einen vergleichbaren elektronischen Verbleibsnachweis ersetzt werden, und
die Seiten- und Gesamtseitenzahl.
(3) Die Herausgeberin kann weitere Vorgaben zum Schutz und zur Handhabung von Verschlusssachen durch Warn- und Sperrvermerke nach Anlage 4 festlegen.
(4) Geheimhaltungsgrade sind auszuschreiben, soweit in dieser Vorschrift nichts Anderes bestimmt ist oder die Beschaffenheit einer Verschlusssache das nicht zulässt. In diesen Fällen sind folgende Abkürzungen zu verwenden:
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH VS-NfD
VS-VERTRAULICH VS-Vertr. oder VS-V
GEHEIM Geh.
STRENG GEHEIM Str. Geh.
Für die Bezeichnung der Verschlusssachengrade dürfen auch Minuskeln verwendet werden.
(5) Der Betreff einer Verschlusssache soll so formuliert werden, dass er für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig ist.
(6) Besteht eine Verschlusssache aus mehreren, unterschiedlich eingestuften Teilen (zum Beispiel Anlagen oder Komponenten), sind alle Teile mit ihrem jeweiligen Geheimhaltungsgrad und die Verschlusssache in ihrer Gesamtheit nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen. Anfang und Ende der einzelnen Teile müssen erkennbar sein.
(7) Datenträger, auf denen Verschlusssachen unverschlüsselt gespeichert sind, sind mit dem Geheimhaltungsgrad der höchsten Einstufung der darauf gespeicherten Verschlusssachen zu kennzeichnen. Datenträger, auf denen Verschlusssachen ausschließlich vorschriftsgemäß verschlüsselt gespeichert sind, müssen nicht gekennzeichnet werden.
(8) Die verbindliche Gestaltung der Kennzeichnung von Verschlusssachen, VS-Bestandsverzeichnissen sowie VS-Schriftgutbehältern und Behältern von VS-Datenträgern ist der Anlage 4 sowie den Mustern der Anlage 8 zu entnehmen. Die Kennzeichnung gilt auch für elektronische Verschlusssachen. Von der Kennzeichnung sind VS-Transportbehälter ausgenommen. Lässt die Beschaffenheit einer Verschlusssache eine solche Kennzeichnung nicht zu, ist sinngemäß zu verfahren. Näheres zur zusätzlichen Kennzeichnung von elektronischen Verschlusssachen, beispielsweise anhand von Metadaten, regeln entsprechende Technische Leitlinien oder Hinweise des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 21

Verwaltung und Nachweis von Verschlusssachen ⁵)
(1) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter Verschlusssachen sind, unter Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur wenn nötig“ in offenen Registraturen verwaltet werden. Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich. Es gelten die Anforderungen des VS-NfD-Merkblattes (vgl. Anlage 5).
(2) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in VS-Registraturen mittels geeigneter Verfahren so zu verwalten, dass ihre Existenz, ihre Einstufung einschließlich der Einstufungsfrist, ihr Verbleib, die Kenntnisnahmen, ihre Vervielfältigung und deren Verbleib sowie ihre Vernichtung nachvollziehbar sind (Nachweisführung). Für Verschlusssachen ausländischer Staaten und über- oder zwischenstaatlicher Organisationen sind die Regelungen der VSA des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung inklusive deren Anlagen und Mustern entsprechend anzuwenden.
(3) Die Nachweisführung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter Verschlusssachen kann in Papier- oder in elektronischer Form erfolgen. Sie muss Schutz vor unbemerkter Veränderung, Verlust und Verfälschung bieten. Die papiergestützte Nachweisführung von Verschlusssachen erfolgt anhand von VS-Bestandsverzeichnissen, VS-Quittungsbüchern, VS-Begleitzetteln, VS-Empfangsscheinen, VS-Übergabeprotokollen und VS-Vernichtungsprotokollen. Muster für diese Nachweise sind der Anlage 8 zu entnehmen. Die elektronische Nachweisführung erfolgt anhand von VS-Registratursystemen. Diese unterliegen als VS-IT im Sinne des Abschnitts 8 den dortigen Bestimmungen.
(4) VS-Datenträger, ihr Verbleib und ihre Vernichtung sind in einem VS-Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Für die eindeutige Identifizierbarkeit genügt die Angabe eines Ordnungskriteriums, zum Beispiel eine laufende Nummer.
(5) VS-Bestandsverzeichnisse sind gemäß dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen einzustufen. Der Zugriff auf das VS-Bestandsverzeichnis ist nur den Geheimschutzbeauftragten, dem besonders beauftragten Personal und den VS-Registratorinnen und -Registratoren gestattet.
(6) Beim Wechsel einer VS-Registratorin/eines VS-Registrators ist der Bestand zu überprüfen und ein Bestandsbericht (Übergabeprotokoll) zu fertigen.
(7) VS-Nachweise sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Für VS-Quittungsbücher beginnt die Frist mit der letzten Eintragung, für VS-Empfangsscheine, VS-Begleitzettel, VS-Übergabeprotokolle und VS-Vernichtungsprotokolle mit der Ausstellung. In Datenbanken zur Verwaltung von VS-IT sollen die Fristen für jeden einzelnen Datensatz angewendet werden. Für VS-Bestandsverzeichnisse beginnt die Frist, wenn alle in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen
auf den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH herabgestuft
offengelegt (Aufhebung der Einstufung) oder
vernichtet
worden sind.
Wenn in einem VS-Bestandsverzeichnis nur noch wenige Verschlusssachen nachgewiesen werden, können die Einträge unter Beibehaltung ihrer Tagebuchnummer in ein anderes VS-Bestandsverzeichnis übertragen werden und sind nur dort nachzuweisen. In diesem Fall beginnt die Aufbewahrungsfrist für das abgeschlossene VS-Bestandsverzeichnis mit der Übertragung der Einträge. Nach Ablauf der Frist sind VS-Nachweise zu vernichten.

§ 22

Vervielfältigung von Verschlusssachen
(1) Vervielfältigung von Verschlusssachen ist die absichtliche Herstellung von weiteren Exemplaren einer Ausfertigung einer Verschlusssache, unabhängig von der Darstellungsform (insbesondere durch Fotokopie, Scan, Abdruck einer elektronisch hergestellten Verschlusssache, elektronische Kopie von Dateien, elektronischer Versand, Abzug und Nachbau).
(2) Jede Vervielfältigung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist mit einer fortlaufenden Nummer und der jeweiligen Empfängerin oder des Empfängers so zu kennzeichnen, dass sie als weiteres Exemplar einer Verschlusssache (Kopie) eindeutig erkennbar ist und der Original-Verschlusssache zugeordnet werden kann. Jede Vervielfältigung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist als weiteres Exemplar nach § 21 unverzüglich zu registrieren, Anzahl und Empfänger sind auf dem Original oder in geeigneter Form festzuhalten.
(3) In Dienststellen, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen vervielfältigt werden, sollen hierfür bestimmte Stellen mit ermächtigtem Bedienungspersonal festgelegt werden.
(4) Die Vervielfältigung von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf zusätzlich der Zustimmung der Herausgeberin. Die Zustimmung ist im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(5) Werden in VS-IT Kopien von den dort registrierten Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher als Backup-Daten zur Sicherung der Verfügbarkeit benötigt, sind die entsprechenden Datenträger in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Dabei ist, soweit möglich, festzuhalten, welche Verschlusssachen als Kopie darauf gespeichert sind.

§ 23

Aufbewahrung von Verschlusssachen
(1) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter Verschlusssachen sind, von diesen getrennt und unter Beachtung des Grundsatzes „Kenntnis nur wenn nötig“ dauerhaft in einer herkömmlichen Registratur aufbewahrt werden. Sie sind bei Nichtgebrauch in verschlossenen Behältern (Schränke, Schreibtische o.ä.
) oder in abgeschlossenen Räumen aufzubewahren. Innerhalb von Sicherheitsbereichen kann davon abgesehen werden.
(2) Die dauerhafte Aufbewahrung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen hat in VS-Registraturen zu erfolgen. Die Aufbewahrung außerhalb der VS-Registratur ist nur für den Zeitraum zulässig, für den ein fortgesetzter Zugriff der bearbeitenden Person auf die Verschlusssache notwendig ist. Die VS-Registratorinnen und -Registratoren erkundigen sich in angemessenen Zeitabständen, ob diese Voraussetzung weiterbesteht.
(3) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind bei Nichtgebrauch in einem VS-Verwahrgelass einzuschließen. Dies gilt für STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen bereits bei kurzer Abwesenheit der die Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen. VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen können bei einer kurzen Abwesenheit der die Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen während der Arbeitszeit im VS-Arbeitsbereich verbleiben, sofern der Raum gegen unberechtigten Zutritt gesichert ist.
(4) Außerhalb der Arbeitszeit sind VS-Verwahrgelasse zu bewachen oder durch eine Alarmanlage technisch zu überwachen. In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass Unbefugte am Zugriff auf die darin gelagerten Verschlusssachen gehindert werden und dass ein Zugriff Unbefugter erkannt und hilfeleistenden Stellen gemeldet wird. Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen kann eine Bewachung beziehungsweise technische Überwachung des VS-Verwahrgelasses unterbleiben, wenn der Sicherheitsbereich, in dem sich das Verwahrgelass befindet, bewacht oder technisch überwacht ist. Näheres über Art und Umfang der Bewachung und technischen Überwachung legen die Geheimschutzbeauftragten unter Berücksichtigung des Schutzziels und auf Grundlage einer Beratung durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg für die jeweiligen VS-Verwahrgelasse und den Sicherheitsbereich fest.
(5) Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen kann der Dienststellenleiter im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde zulassen, dass von einer Bewachung bzw. technischen Überwachung abgewichen wird, wenn die damit verbundenen Maßnahmen unangemessen wären. Bei GEHEIM eingestuften Verschlusssachen muss in diesem Falle jedoch mindestens sichergestellt sein, dass ein Angriff auf das VS-Verwahrgelass unmittelbar erkennbar ist.

§ 24

Grundsätze der Weitergabe von Verschlusssachen ⁶)
(1) Weitergabe ist im Regelfall
die Weitergabe von Hand zu Hand,
die Beförderung durch Botinnen und Boten,
der Versand durch Kurierinnen und Kuriere,
der Versand durch private Zustelldienste,
die mündliche Mitteilung,
die Übertragung über technische Kommunikationsverbindungen oder
die Bereitstellung in einem Kommunikationsnetzwerk.
(2) Jede und jeder hat sich vor der Weitergabe von Verschlusssachen bei der versendenden und / oder der empfangenden Stelle zu vergewissern, dass die vorgesehene Empfängerin oder der vorgesehene Empfänger zur Annahme oder Kenntnisnahme berechtigt ist.
(3) Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen soll über die VS-Registraturen erfolgen und ist nachzuweisen. Die Weitergabe von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Herausgeberin.
(4) Zwischen zwei getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören, sollen Verschlusssachen grundsätzlich mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 52 übertragen werden. Ist ein elektronischer Versand nicht möglich, sollen Verschlusssachen durch die berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Kuriere transportiert werden. Ist auch dies nicht möglich, können Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM durch private Zustelldienste versandt werden.
(5) Die Geheimschutzbeauftragten können besondere Regelungen zur Weitergabe von Verschlusssachen innerhalb einer Gemeinschaft von Geheimnisträgern festlegen.

§ 25

Weitergabe an nichtöffentliche Stellen
(1) Die Weitergabe von Verschlusssachen an nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie im staatlichen Interesse erforderlich ist.
(2) Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung regelt den Geheimschutz im Bereich der Wirtschaft.
(3) Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist Anlage 5 (VS-NfD-Merkblatt) zu beachten.

§ 26

Weitergabe an Parlamente des Bundes und anderer Länder und an öffentliche Stellen des Bundes und / oder anderer Bundesländer
(1) Die Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an den Deutschen Bundestag, den Bundesrat oder Parlamente anderer Bundesländer erfolgt über die zuständige oberste Landesbehörde grundsätzlich mittels technischer Kommunikationsverbindungen gemäß § 52 an die VS-Registratur des Empfängers.
(2) Die Weitergabe von Verschlusssachen an öffentliche Stellen des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, sofern im Bund oder in diesem Bundesland dieser Verschlusssachenanweisung entsprechende Regelungen zum Schutz von Verschlusssachen gelten oder sich der Bund oder das andere Bundesland zum Schutz von Verschlusssachen entsprechend dieser Verschlusssachenanweisung verpflichtet.

§ 27

Empfang von Verschlusssachen
(1) Bei Empfang von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher sind
die Sendungen umgehend der VS-Registratur zuzuleiten und nach § 21 zu registrieren,
die Integrität, Authentizität und Vollständigkeit der Sendungen zu prüfen und
der Empfang mit dem Ergebnis der Prüfung gegenüber der VS-Verwaltung des Absenders unverzüglich zu bestätigen.
(2) Zeigen sich Hinweise auf unbefugte Kenntnisnahme, Unvollständigkeit oder Veränderung, so sind die Geheimschutzbeauftragten und die Absender unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 28

Mitnahme von Verschlusssachen außerhalb des Dienstgebäudes
(1) Innerhalb des Bundesgebiets sollen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen grundsätzlich im Voraus an eine Dienststelle am Zielort, die selbst Verschlusssachen verwaltet und aufbewahrt, mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 52 übertragen werden. Ist dies nicht möglich, sind die folgenden Absätze bei der persönlichen Mitnahme zu beachten.
(2) Verschlusssachen können außerhalb des Dienstgebäudes oder einer Liegenschaft nur auf Dienstreisen oder zu Dienstbesprechungen mitgenommen werden, soweit dies dienstlich notwendig ist und sie angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme und unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Mitnahme von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen aus anderem Anlass, zum Beispiel der Bearbeitung in der Privatwohnung, ist unzulässig. In besonderen Fällen können die Geheimschutzbeauftragten Ausnahmen zulassen. Die Mitnahme von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH richtet sich nach Anlage 5.
(3) Die Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Geheimschutzbeauftragten, bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen anderer Behörden der herausgebenden Stelle. Dies gilt ebenso bei der Mitnahme von VS-VERTRAULICH und GEHEIM eingestuften Verschlusssachen in das Ausland.
(4) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in einem äußerlich neutralen und verschlossenen VS-Transportbehälter mitzunehmen. An verdeckter Stelle ist die Anschrift der Dienststelle anzubringen. Werden STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen mitgenommen, soll ein Dienstwagen genutzt werden. Ist dies nicht möglich, sind STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen mit mindestens zwei ausreichend ermächtigten oder zugelassenen Personen zu befördern. Verschlusssachen in elektronischer Form sind auf hierfür zugelassener VS-IT oder mit einem zugelassenen Verfahren verschlüsselten Datenträgern mitzunehmen.
(5) Nach außerhalb des Bundesgebiets sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen nach Möglichkeit durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes an die zuständige Auslandsvertretung voraus zu senden oder mittels technischer Kommunikationsverbindungen nach § 52 zu übertragen und nach Erledigung des Dienstgeschäfts auf demselben Wege zurückzusenden. Ist dies nicht möglich, so versiegelt das Auswärtige Amt bzw. die zuständige Auslandsvertretung die verpackten Verschlusssachen und stellt eine Bescheinigung aus, nach der ihr Inhaber zur Mitnahme des versiegelten Stückes als „Kuriergepäck“ berechtigt ist. Die persönliche Mitnahme von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ist ohne Mitwirkung des Auswärtigen Amtes gestattet, wenn sich diese in elektronischer Form auf hierfür zugelassener VS-IT oder mit einem zugelassenen Verfahren verschlüsselt auf einem Datenträger befinden. Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen im grenzüberschreitenden Verkehr ist unzulässig.
(6) Bei Mitnahme von Verschlusssachen sind diese ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten oder nach § 23 aufzubewahren. Ist dies nicht möglich, sollen sie verschlossen einer Polizeidienststelle oder in ein Bankschließfach zur sicheren Aufbewahrung übergeben werden. Die Aufbewahrung in Hotelzimmern bei persönlicher Abwesenheit, Hotelsafes, Gepäckschließfächern oder in unbesetzten Fahrzeugen ist grundsätzlich unzulässig.

§ 29

Erörterung von Verschlusssachen
(1) Bei der Erörterung von geheimhaltungsbedürftigen Sachverhalten ist der Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ zu beachten. Die Erörterung in der Öffentlichkeit ist zu unterlassen.
(2) Sollen Verschlusssachen in Dienstbesprechungen erörtert werden, so ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.
(3) Die entsendenden Dienststellen gewährleisten, dass nur ausreichend ermächtigte Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsandt werden und stellen bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen über die Ermächtigung eine Konferenzbescheinigung nach der Anlage 8 aus, soweit die einladende Stelle dies für erforderlich hält.
(4) Vor Beginn der Dienstbesprechung hat die Leitung der Versammlung auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erörterungen hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle teilnehmenden Personen ausreichend ermächtigt sind.
(5) Aufzeichnungen bedürfen der Zustimmung und sind als Verschlusssachen zu behandeln. Über das Mitführen von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, mobilen Telekommunikationsgeräten und sonstiger Informationstechnik soll die Leitung der Veranstaltung vor deren Beginn entscheiden und hinweisen.
(6) Bei Erörterung von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen sollen abhörsichere oder abhörgeschützte Räume benutzt werden. Vor Konferenzen von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg rechtzeitig beratend hinzuzuziehen.

§ 30

Grundsätze der Aussonderung von Verschlusssachen
(1) Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen werden wie nicht eingestuftes Material entsprechend dem Brandenburgischen Archivgesetz ausgesondert. Die Vernichtung erfolgt nach § 32.
(2) Nicht mehr benötigte VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind aus dem Bestand der Dienststelle nach § 31 und § 32 auszusondern.

§ 31

Archivierung von Verschlusssachen
(1) Dienststellen bieten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ihre nicht mehr zur Aufgabenerfüllung benötigten Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher dem zuständigen öffentlichen Archiv nach der VS-Archivrichtlinie (Anlage 6) zur Archivierung an. Die Dienststellen können mit dem zuständigen öffentlichen Archiv schriftliche Vereinbarungen treffen, dass bestimmte Gruppen von Verschlusssachen nicht zur Archivierung angeboten werden müssen.
(2) Die Archivierung von Verschlusssachen richtet sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Archivgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Soweit beim zuständigen öffentlichen Archiv keine Möglichkeit der Archivierung von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen besteht, sind die Verschlusssachen bis zur Aufhebung der Einstufung bei der jeweiligen Dienststelle zu verwahren und nach Aufhebung der Einstufung gemäß dem Brandenburgischen Archivgesetz dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.

§ 32

Vernichtung von Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen, die das zuständige öffentliche Archiv nicht übernimmt, sind zu vernichten. Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist, noch erkennbar gemacht werden kann.
(2) Für die Vernichtung dürfen nur Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erfüllen. Dazu berät die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg.
(3) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können von der Bearbeiterin / vom Bearbeiter selbst vernichtet werden.
(4) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen dürfen nur auf Weisung eines bzw. einer zeichnungsbefugten VS-Bearbeiterin oder -Bearbeiters durch die VS-Registratoren vernichtet werden. Die VS-Registratorinnen und -Registratoren prüfen die Verschlusssachen vor der Vernichtung auf ihre Vollständigkeit. Die Vernichtung wird mittels Vernichtungsprotokoll und Vermerk der Vernichtungsprotokollnummer im VS-Bestandsverzeichnis nachgewiesen. Dabei ist zu vermerken, an welchem Tag welche Verschlusssachen oder welche Teile davon vernichtet wurden, mit Angabe der Ausfertigungsnummer und der Seitenzahl, und wer die Weisung zur Vernichtung erteilt hat. Die Vernichtung ist von der ausführenden berechtigten Person und von einer Zeugin / einem Zeugen zu bestätigen. Im zugelassenen Dokumentmanagementsystem mit VS-Registratursystem muss die Vernichtung auf vergleichbare Weise nachgewiesen werden können.
(5) Ist die Vernichtung von Verschlusssachen technisch nur für eine Zusammenstellung von Verschlusssachen möglich, beispielsweise im Falle von auf einem Datenträger gespeicherten Verschlusssachen, ist die Vernichtung grundsätzlich so lange auszusetzen, bis alle Verschlusssachen der Zusammenstellung vernichtet werden können. Ist die vorherige Vernichtung einzelner Dokumente unabdingbar, können die noch benötigten Dateien vor Vernichtung der Zusammenstellung nach den Bestimmungen dieser Verschlusssachenanweisung vervielfältigt werden.

§ 33

VS-Zwischenmaterial
(1) VS-Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer Verschlusssache anfällt, zum Beispiel Dateien, Entwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien, Fehldrucke oder ausschließlich für den vorübergehenden Gebrauch dienende Ausdrucke, gilt als Verschlusssache. Für die Behandlung von VS-Zwischenmaterial sind Abweichungen bei der Kennzeichnung und beim Nachweis sowie bei der Vernichtung zugelassen.
(2) VS-Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und das unverzüglich vernichtet wird, braucht nicht als Verschlusssache gekennzeichnet und nicht nachgewiesen zu werden.
(3) VS-Zwischenmaterial, das nicht unverzüglich vernichtet wird, ist mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz „VS-Zwischenmaterial“ zu kennzeichnen. Bei Weitergabe von VS-Zwischenmaterial von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen an Dritte ist ein Nachweis erforderlich; dies gilt nicht bei Weitergabe an die VS-Registratur.
(4) Die Vernichtung von VS-Zwischenmaterial richtet sich nach § 32 Absatz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1 und 6 sowie Absatz 5.
Abschnitt 6
Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland ⁷)

§ 34

Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland
Für die Zusammenarbeit mit nichtdeutschen Stellen und nichtöffentlichen Stellen im Ausland gelten die diesbezüglichen Regelungen der Verschlusssachenanweisung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, inklusive den dazugehörigen Anlagen und Mustern. Zur Umsetzung berät die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg.
Abschnitt 7
Materielle und technische Maßnahmen

§ 35

Planung und Durchführung
(1) Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind rechtzeitig die notwendigen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Hierzu berät die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg unter Berücksichtigung der Richtlinien des Landes für die Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben.
(2) Bei der Planung zur Aufbewahrung für Verschlusssachen in zugelassenen Räumen (z. B. VS-Aktensicherungs- oder -verwahrräume), VS-Arbeitsbereichen, VS-IT-Räumen und -Bereichen, Sicherheitsbereichen, Alarmanlagen zum Schutz von Verschlusssachen, VS-Telekommunikationsanlagen und abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg beratend hinzuzuziehen. Sie kann bei Bedarf weitere Stellen wie das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach Abstimmung mit der planenden Dienststelle beratend hinzuziehen. Die dafür entstehenden Kosten hat die planende Dienststelle zu tragen.

§ 36

Räumliche Sicherheitsmaßnahmen
(1) VS-IT-Räume und alle anderen Räume, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen gehandhabt werden (VS-Arbeitsbereiche) sind so zu schützen, dass Unbefugte am Zutritt gehindert werden. Unberechtigte Zutrittsversuche sollen im Nachgang erkannt und, falls keine persönliche Bewachung existiert, bei VS-IT-Räumen automatisch aufgezeichnet werden.
(2) Mit der Handhabung von Verschlusssachen befasste Organisationseinheiten und Personen sind nach Möglichkeit räumlich zusammenzufassen.
(3) Sofern Umfang und Bedeutung der dort anfallenden Verschlusssachen es erfordern, sind in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Landes oder in einem Teil von ihr von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Landesministerium Sicherheitsbereiche zu bilden. Diese sind durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Zutritt zu diesen Bereichen darf nur an Stellen möglich sein, an denen eine zuverlässige Prüfung der Zutrittsberechtigung stattfindet. Als Sicherheitsbereiche kommen sowohl einzelne oder mehrere Räume als auch Gebäude oder Gebäudegruppen in Frage.
(4) Die in einem Sicherheitsbereich tätigen Personen sind bei Betreten des Sicherheitsbereiches anhand des Dienstausweises oder auf andere geeignete Weise zu identifizieren. Besucherinnen und Besucher sowie Fremdpersonal sind nach der Identitätsfeststellung während des Aufenthalts im Sicherheitsbereich zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung kann nach Rücksprache mit der oder dem Geheimschutzbeauftragten entfallen, wenn z. B. eine Sicherheitsüber-prüfung vorliegt.
(5) Das Kontrollpersonal ist über alle Arten von Ausweisen, die zum Betreten des Sicherheitsbereichs berechtigen, zu unterrichten. Die Aufgaben des Kontrollpersonals sind in einer Dienstanweisung festzulegen.
(6) Personen, die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind oder die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher verschaffen können, ist die Mitnahme von privaten Bild- und mobilen Telekommunikations-Endgeräten, beispielsweise Mobiltelefone, Datenträger, Wearables wie Fitnesstracker oder Smartwatches sowie Notebooks, am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt. Die Geheimschutzbeauftragten können im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung spezielle Regelungen festlegen, um den Betrieb zu erlauben oder das Mitbringen zu untersagen.

§ 37

Technische Sicherung von Verschlusssachen
(1) Technische Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen müssen die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Anforderungen erfüllen. Dies gilt insbesondere für:
VS- und VS-IT-Verwahrgelasse,
VS-Schlüsselbehälter,
Einbruch- und Überfallmeldeanlagen,
Zutrittskontrollanlagen,
VS-Transportbehälter,
VS-Verpackungen,
VS-Sicherheitstüren und -schlösser und
technische Mittel zur Vernichtung von Verschlusssachen.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt Prüfungen technischer Mittel und Eignungsfeststellungen entweder auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs in der Landesverwaltung oder auf Ersuchen einer Dienststelle durch. Die abschließende Produktabnahme beinhaltet die Prüfung und Bewertung der technischen Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen nach Maßgabe der besonderen Belange des Geheimschutzes. Die entsprechend einzuhaltenden Normen und ergänzenden Anforderungen legt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in Technischen Leitlinien und sonstigen Ausführungen fest.
(3) Stehen keine technischen Mittel mit Eignungsfeststellung zur Verfügung, kann die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg im Einzelfall auch dem Einsatz anderer technischer Mittel zustimmen, soweit diese einen vergleichbaren Schutz bieten. Sie kann bei Bedarf nach Abstimmung mit der planenden Dienststelle weitere Stellen beratend hinzuziehen. Die Kosten hierfür hat die planende Dienststelle zu tragen.

§ 38

Abhörschutzmaßnahmen
(1) Dienststellen haben Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Telekommunikations- und Informationstechnik nicht dazu missbraucht werden kann, um Raum- und Telefongespräche abzuhören.
(2) Dienststellen richten Räume, in denen häufig oder regelmäßig Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt geführt werden, abhörgeschützt oder abhörsicher wie folgt ein:
1. VS-VERTRAULICH Abhörgeschützter Raum,
2. GEHEIM Abhörgeschützter Raum und
3. STRENG GEHEIM Abhörsicherer Raum.
(3) Für Räume nach Absatz 2 gelten die folgenden grundsätzlichen Anforderungen:
Verfügt die Dienststelle über einen Sicherheitsbereich, sollen sie grundsätzlich innerhalb dieses Sicherheitsbereichs eingerichtet werden.
Sie sind gegen den unbemerkten Zutritt Unbefugter zu schützen, Art und Umfang des Schutzes legen die Geheimschutzbeauftragten unter Berücksichtigung der Lage und des bestehenden Umgebungsschutzes fest.
Sie müssen mindestens eine akustische Dämpfung aufweisen, die ein Mithören von außen hinreichend ausschließt.
Sie sind so ausgeführt und ausgestattet, dass Versteckmöglichkeiten für Abhöreinrichtungen nach Möglichkeit beschränkt sind und Manipulationsprüfungen wirksam und in angemessener Zeit durchgeführt werden können.
Abhörsichere Besprechungsräume sind so zu gestalten, dass auch eine unbefugte Übertragung von Gesprächen mittels technischer Hilfsmittel (Abhörgeräten) nach außen verhindert wird.
Näheres regeln entsprechende Technische Leitlinien und Hinweise des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Geräte, die geeignet sind Bild- und/oder Tonaufnahmen zu erstellen, zu speichern oder zu übertragen, zum Beispiel Mobiltelefone, Datenträger, Notebooks, Kameras, Diktiergeräte, dürfen in abhörgeschützten oder abhörsicheren Räumen nicht mitgeführt werden, wenn diese für Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt genutzt werden. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten.

§ 39

Besondere Dienststellen
(1) Sofern Dienststellen in besonderem Maße Ziel von Angriffen auf Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität von Verschlusssachen sind, kann das für Inneres zuständige Landesministerium diese als Dienststellen mit besonderem Geheimschutzbedarf festlegen.
(2) Dienststellen nach Absatz 1 treffen in Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburgs weitere Sicherheitsvorkehrungen. Die Verfassungsschutzbehörde kann weitere Dienststellen nach Abstimmung mit den Dienststellen nach Absatz 1 für die Beratung hinzuziehen. Die entstehenden Kosten sind durch die Dienststelle mit besonderem Geheimschutzbedarf zu tragen.

§ 40

VS-Registraturen
(1) VS-Registraturen sollen, sofern Sicherheitsbereiche bestehen, in diesen eingerichtet werden.
(2) Außerhalb der Arbeitszeit sind sie zu bewachen oder durch eine Alarmanlage technisch zu überwachen. In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass Unbefugte am Zutritt gehindert werden und dass ein Eindringen Unbefugter erkannt und hilfeleistenden Stellen gemeldet wird.
(3) Der Zutritt zu VS-Registraturen wird grundsätzlich nur dem von den Geheimschutzbeauftragten festgelegten Personal gewährt. Alle anderen Personen sind, soweit ihnen ebenfalls Zutritt gewährt werden muss, von dem Personal der VS-Verwaltung zu begleiten.

§ 41

VS-Verwahrgelasse
(1) VS-Verwahrgelasse sind besonders gesicherte Räume, Schränke oder sonstige Behältnisse zur Aufbewahrung von Verschlusssachen.
(2) Jede VS-Registratur verfügt über mindestens ein VS-Verwahrgelass.
(3) Ein VS-Verwahrgelass kann von mehreren Personen genutzt werden, soweit dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig” durch geeignete technische Maßnahmen Rechnung getragen wird, die die Geheimschutzbeauftragten in Abhängigkeit von den dort aufbewahrten Verschlusssachen und den zum Zugang berechtigten Personen festlegen und in der Geheimschutzdokumentation beschreiben.

§ 42

VS-IT-Räume und -Bereiche
(1) VS-IT-Räume und -Bereiche sind Räume und Bereiche, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen mit IT be- oder verarbeitet werden.
(2) Sie sollen, sofern vorhanden, in Sicherheitsbereichen eingerichtet oder zu Sicherheitsbereichen im Sinne von § 36 Absatz 3 erklärt werden und sind gegen unbefugten Zutritt zu schützen.
(3) Die Sicherungsmaßnahmen für Räume und Bereiche, in denen Verschlusssachen mit IT be- und verarbeitet werden, sind im Informationssicherheitskonzept festzulegen.

§ 43

Zutritts- und Zugangsmittel
(1) Zutritts- und Zugangsmittel zu VS-Arbeitsbereichen, Sicherheitsbereichen, VS-Verwahrgelassen, abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen, VS-IT, mit der VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen gehandhabt werden oder Systemen zur technischen Überwachung von Verschlusssachen sind so zu schützen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Verschlusssachen erhalten.
(2) Gegenständliche Zutritts- und Zugangsmittel sind grundsätzlich während der Dienstzeit in persönlichem Gewahrsam zu halten. Vor Verlassen des Dienstgebäudes sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen. Dies gilt nicht bei verschiedenen Gebäuden auf einem einheitlichen und geschützten Grundstück. VS-Schlüsselbehälter sind möglichst zu beaufsichtigen. Der Verschluss von Zutritts- und Zugangsmitteln unterschiedlicher Nutzer erfolgt grundsätzlich getrennt. Die Schlüssel zu den VS-Schlüsselbehältern verbleiben im persönlichen Gewahrsam des Nutzers des VS-Schlüsselbehälters.
(3) Wissensbasierte Zutritts- und Zugangsmittel dürfen nur den Berechtigten bekannt sein. Sie sind grundsätzlich zu ändern:
vor der erstmaligen Nutzung,
bei einem Wechsel der Berechtigten,
nach deren Nutzung in Abwesenheit des Berechtigten,
bei dem Verdacht, dass sie bekannt geworden sind und
mindestens alle zwölf Monate.
(4) Zutritts- und Zugangsmittel nach Absatz 1 sind zentral zu verwalten und deren Ausgabe zu dokumentieren.
(5) Für Notfälle sollen gegenständliche und wissensbasierte Reservezutritts- und -zugangsmittel in beschrifteten und versiegelten Umschlägen voneinander und von den Originalzutritts- und -zugangsmitteln getrennt in VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden.

§ 44

Abnahmen und Wiederholungsprüfungen
(1) Dienststellen weisen die ordnungsgemäße Funktion und Ausführung von technischen Mitteln zur Sicherung von Verschlusssachen, von abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen sowie die Einhaltung der Anforderungen der jeweiligen Technischen Leitlinien durch Abnahmeprüfungen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg, die hierfür das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hinzuziehen kann, und entsprechende Prüfprotokolle nach.
(2) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg ist über anstehende Prüfungen nach Absatz 1 rechtzeitig zu unterrichten.
(3) Nach wesentlichen Änderungen oder wenn eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit (zum Beispiel durch Abnutzung oder Verschleiß) zu erwarten ist, sind die Überprüfungen zu wiederholen.

§ 45

Lauschabwehrprüfungen
(1) Lauschabwehrprüfungen können bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg angefragt werden, die hierfür das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie Dritte einbeziehen kann. Die Kosten für die Lauschabwehrprüfung und für die Inanspruchnahme Dritter bei der Unterstützung trägt die anfragende Dienststelle.
(2) Abhörgeschützte und abhörsichere Räume sind auf Veranlassung der Geheimschutzbeauftragten vor der erstmaligen Nutzung für Verschlusssachen und danach stichprobenweise sowie anlassbezogen auf Manipulationen zu untersuchen, die die Sicherheit der Verschlusssachen gefährden können. Bei Bedarf kann die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg eingebunden werden.
(3) Die Geheimschutzbeauftragten legen die Häufigkeit der Stichproben in Abstimmung mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg fest.
(4) Andere Räume sind bei Vorliegen eines Manipulationsverdachts oder aus Anlass von Konferenzen von besonderer Bedeutung zu prüfen.
(5) Die Dienststellen unterstützen die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg bei der Durchführung der Überprüfungen.
Abschnitt 8
Einsatz von Informationstechnik

§ 46

Allgemeine Grundsätze
(1) Die Sicherheit von VS-IT ist ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie zur VS-Verarbeitung eingesetzt werden soll, bis zur Aussonderung kontinuierlich zu gewährleisten.
(2) Grundlage für die Absicherung von VS-IT ist die Umsetzung und regelmäßige Überprüfung des Informationssicherheitskonzeptes nach § 13. Hierzu gehört insbesondere der bewusste Umgang mit IT-Sicherheitsrisiken im Rahmen eines Risikomanagements. Risikomanagement wird als fortlaufender Prozess verstanden, in dem Planung, Umsetzung, Überwachung und Verbesserung kontinuierlich stattfinden. Ziele des Risikomanagements sind die Reduzierung von Risiken durch Anwendung von angemessenen Sicherheitsmaßnahmen sowie die Identifikation von Restrisiken, die mit den getroffenen Maßnahmen nicht abgewehrt werden können. Eine Sicherheitsmaßnahme ist angemessen, wenn der Aufwand zur Umsetzung der Maßnahme und das verbleibende Restrisiko in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Die Bewertung der Angemessenheit erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse.
(3) Werden mit VS-IT VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen verarbeitet, ist eine Risikoanalyse nach den Standards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.

§ 47

Freigabe des Betriebs von VS-IT
(1) Die Verarbeitung von Verschlusssachen ist nur mit VS-IT zulässig, die hierfür freigegeben ist.
(2) Vor der Freigabe veranlassen die Geheimschutzbeauftragten eine Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Geheimschutzmaßnahmen. In den Fällen des § 13 Absatz 3 ist auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung vor der Freigabe der VS-IT die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg zu unterrichten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme, die durch die Dienststelle zu berücksichtigen ist, einzuräumen.
(3) Die VS-IT ist durch die Dienststellenleitung freizugeben. Sie kann die Freigabe in Einzelfällen auf den Informationssicherheitsbeauftragten übertragen. Bei mehreren beteiligten Dienststellen erfolgt die Gesamtfreigabe auf der Grundlage der Einzelprüfnachweise der beteiligten Dienststellen über die getroffenen Geheimschutzmaßnahmen. Vor der Freigabe der VS-IT ist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg zu unterrichten und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme, die durch die Dienststelle zu berücksichtigen ist, einzuräumen.
(4) Die Freigabe von VS-IT ist zu dokumentieren und kann in den Informationssicherheitskonzepten der Dienststellen nachgewiesen werden.
(5) Geheimschutzrelevante Änderungen bei freigegebener VS-IT bedürfen der vorherigen Zustimmung der/des Geheimschutzbeauftragten. In diesen Fällen ist das Informationssicherheitskonzept entsprechend zu aktualisieren und eine erneute Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Geheimschutzmaßnahmen zu veranlassen.
(6) Näheres regeln entsprechende Technische Leitlinien und weitere Ausführungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 48

Zulassung
(1) Für den Einsatz von Produkten, die innerhalb von VS-IT IT-Sicherheitsfunktionen übernehmen (IT-Sicherheitsprodukte), sind ausschließlich vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassene Lösungen zu verwenden.
(2) Die Zulassung wird durch einen Zulassungsnachweis des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bestätigt. Dieser enthält auch Bestimmungen für den Einsatz und den Betrieb.
(3) Sofern für bestimmte VS-IT keine zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte zur Verfügung stehen oder eine Bereitstellung nicht zeitgerecht veranlasst werden kann, ist bei der bzw. bei dem Geheimschutzbeauftragten die Zustimmung zu einer Alternative zu erfragen. Hierzu kann die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg beratend hinzugezogen werden. Sie kann bei Bedarf weitere Stellen wie das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik nach Abstimmung mit der planenden Dienststelle hinzuziehen.

§ 49

IT-Sicherheitsfunktionen
(1) IT-Sicherheitsfunktionen innerhalb von VS-IT im Sinne des § 48 Absatz 1 sind Funktionen
zur Zugangs- und Zugriffskontrolle,
zur Identifikation und Authentisierung,
zur kryptographischen Unterstützung,
für das Sicherheitsmanagement,
zur Informationsflusskontrolle,
zum internen Schutz der Daten von Benutzerinnen und Benutzern,
zum Selbstschutz der Sicherheitsfunktionen und ihrer Daten,
zur Netzwerktrennung,
zum Schutz der Unversehrtheit,
zur Verfügbarkeitsüberwachung oder
zur Sicherheitsprotokollierung und Nachweisführung.
Einzelheiten dazu und zum Zulassungskonzept sind in den Technischen Leitlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik geregelt.

§ 50

Schutz von VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteilern
(1) VS-Übertragungseinrichtungen, -leitungen und -verteiler, die Verschlusssachen unkryptiert führen, sind gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) Für VS-IT, die für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, gilt dieser Schutz innerhalb von Räumen und Bereichen, die gegen unkontrollierten Zutritt geschützt sind, grundsätzlich als gegeben.
(3) Für VS-IT, die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, gilt dieser Schutz innerhalb von VS-IT-Räumen und -Bereichen sowie innerhalb von Sicherheitsbereichen nach § 36 Absatz 3 grundsätzlich als gegeben.
(4) Außerhalb von Räumen und Bereichen nach den Absätzen 2 und 3 sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Näheres regeln der IT-Grundschutz und entsprechende Technische Leitlinie oder sonstige Ausführungen (z. B. Informationsbroschüren) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 51

Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten für unkryptierte Verschlusssachen
IT-Produkte, die keiner Zulassung bedürfen, Datenträger und mobile IT, auf denen jeweils elektronische Verschlusssachen unkryptiert gespeichert sind, sind so zu schützen, wie es die Einstufung der darauf gespeicherten Information erfordert.

§ 52

Übertragung von Verschlusssachen über technische Kommunikationsverbindungen
(1) Verschlusssachen müssen bei der Weitergabe über technische Kommunikationsverbindungen (elektronische Übertragung) grundsätzlich durch IT-Sicherheitsprodukte nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik verschlüsselt werden. Innerhalb einer Liegenschaft kann eine Verschlüsselung unterbleiben, wenn die Übertragung der Verschlusssachen ausschließlich leitungsgebunden erfolgt und die Übertragungseinrichtungen einschließlich Kabel und Verteiler gegen unbefugten Zugriff geschützt sind. § 54 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verschlusssachen ausnahmsweise über andere technische Kommunikationsverbindungen übermittelt werden, wenn die Übermittlung über eine Kommunikationsverbindung nach Absatz 1 einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Fall darf
für die Kommunikation von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Informationen eine nicht nach Absatz 1 geschützte Verbindung genutzt werden; es sind Verbindungen auszuwählen, bei denen das Risiko des Mithörens durch Unbefugte weitestgehend reduziert wird,
für die Kommunikation von VS-VERTRAULICH eingestuften Informationen eine für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH freigegebene Verbindung genutzt werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Verschlusssachen über andere technische Kommunikationsverbindungen übermittelt werden, wenn eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde, der den mit einer Preisgabe der Verschlusssache verbundenen Schaden deutlich überwiegen würde. In jedem Einzelfall ist die Einwilligung der Dienststellenleitung oder der / des Geheimschutzbeauftragen einzuholen und zu dokumentieren.
(4) In den Ausnahmefällen nach den Absätzen 2 und 3 sind folgende Vorsichtsmaßnahmen, die den Mitarbeitern zur Kenntnis zu geben sind, zu beachten, damit das Risiko eines Informationsabflusses weitgehend reduziert wird:
Die Identität der Kommunikationspartnerin oder des Kommunikationspartners soll vor Beginn der Kommunikation festgestellt werden,
die Kommunikation ist so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird und ein unmittelbarer Rückschluss auf den VS-Charakter nicht möglich ist,
die übermittelten Verschlusssachen dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweise aufweisen, die sie von einer nicht eingestuften Information unterscheiden, die Kennzeichnungspflicht nach § 20 ist in diesem Fall aufgehoben und
die Kommunikationspartnerin oder der Kommunikationspartner sind auf anderem Wege (zum Beispiel über andere technische Kommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier) unverzüglich über die Einstufung der Verschlusssachen zu unterrichten, außer dies ist im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig.

§ 53

Vernichtung und Aussonderung von Datenträgern und registrierten IT-Produkten
(1) Bevor IT-Produkte, Datenträger und mobile IT im Sinne von § 51 ihre gesicherte Einsatzumgebung dauerhaft verlassen, ist sicherzustellen, dass alle auf ihnen gespeicherten Verschlusssachen gelöscht werden. Bei Geräten, die sich nicht im Eigentum der die VS-IT bearbeitenden Dienststelle befinden, ist die spätere Löschung schon bei der Vertragsgestaltung sicherzustellen.
(2) Die Vernichtung und Aussonderung muss mittels vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 47 dafür zugelassener beziehungsweise zur Freigabe empfohlener IT-Sicherheitsprodukte erfolgen.
(3) Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Speichermedien physisch zu vernichten.
(4) Die Löschung beziehungsweise die Vernichtung ist in der Geheimschutzdokumentation festzuhalten.
(5) Näheres regelt eine entsprechende Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 54

Abstrahlschutzmaßnahmen
Bei VS-IT, die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt wird, sind nach Beratung durch die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg Abstrahlschutzmaßnahmen (zum Beispiel nach dem nationalen Zonenmodell) zu treffen und zu dokumentieren. Einzelheiten sind einer entsprechenden Technischen Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.

§ 55

Zusammenschaltung von VS-IT
(1) Vor der Zusammenschaltung von VS-IT mit anderer VS-IT ist zu prüfen, ob und inwieweit Informationen zwischen diesen Systemen unter Berücksichtigung
des jeweiligen Schutzniveaus und
des Prinzips „Kenntnis nur wenn nötig”
ausgetauscht werden dürfen. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung sind IT-Sicherheitsfunktionen nach § 49 zum Schutz der Systemübergänge zu implementieren.
(2) Die direkte oder kaskadierte Zusammenschaltung von bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM freigegebener VS-IT mit offener oder ungeschützter IT ist nicht zulässig.
Abschnitt 9
Kryptopersonal und Handhabung von Kryptomitteln

§ 56

Kryptomittel
(1) Nationale Kryptomittel im Sinne dieser Vorschrift sind Produkte, Geräte und die dazugehörigen Dokumente sowie zugehörige Schlüsselmittel zur Entschlüsselung, Verschlüsselung und Übertragung von Informationen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als solche festgelegt werden. Internationale Kryptomittel werden nach den einschlägigen über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften anderer Staaten festgelegt.
(2) Eingestufte Kryptomittel erhalten einen der Warnvermerke „KRYPTO” (für „KRYPTOSICHERHEIT”) oder „CRYPTO” (für „CRYPTOSECURITY”). Nicht eingestufte Kryptogeräte sowie zugehörige kryptographische Komponenten und andere zugehörige Bauteile, die sicherheitsempfindliche Funktionen ausführen, erhalten den Warnvermerk „CCI” (für „Controlled COMSEC Item”).
(3) Alle Kryptomittel unterliegen einer Nachweisführung. Die Nachweisführung erfolgt entsprechend der Nachweisführung für Verschlusssachen der Einstufung VS-VERTRAULICH oder höher. Dazu sind eigene Bestandsverzeichnisse (Kryptobestandsverzeichnisse) anzulegen.

§ 57

Nationale Verteilerstelle für Kryptomittel
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nimmt die Aufgabe der zentralen Nachweisführung, Verwaltung und Verteilung von Kryptomitteln als zivile nationale Verteilerstelle für Kryptomittel (Civil National Distribution Authority) wahr.

§ 58

Kryptoverwaltung
(1) Dienststellen, die Kryptomittel handhaben, bestellen mindestens eine Kryptoverwalterin / einen Kryptoverwalter und eine zur Vertretung berechtigte Person (Kryptoverwaltung). Kryptoverwalterinnen und Kryptoverwalter und die zur Vertretung berechtigten Personen müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen oder erwerben.
(2) Die Namen der (leitenden) Kryptoverwalterinnen oder Kryptoverwalter, der zur Vertretung berechtigten Person und die Behördenanschrift sowie Änderungen sind der zuständigen nationalen Verteilerstelle für Kryptomittel mitzuteilen.
(3) Haben sich während der Abwesenheit der Kryptoverwalterin oder des Kryptoverwalters Veränderungen im Kryptobestand ergeben, so führt diese bzw. dieser unmittelbar nach Rückkehr eine Bestandsprüfung durch. Beim Wechsel der Kryptoverwalterin oder des Kryptoverwalters ist der Bestand zu überprüfen und ein Bestandsbericht (Übergabeprotokoll) zu fertigen.
(4) Weitere Aufgaben der Kryptoverwaltung sind der Anlage 1 zu entnehmen. Näheres zur Handhabung von Kryptomitteln regelt eine entsprechende Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

§ 59

Kryptopersonal
Personen, die Zugang zu Kryptomitteln erhalten (Kryptopersonal), sind von der bzw. vom Geheimschutzbeauftragten nach Muster 22 der Anlage 8 zu belehren und zu berechtigen (Kryptoberechtigung). Die Belehrung und die Berechtigung sind zu dokumentieren.
Abschnitt 10
Aufrechterhaltung des Geheimschutzes

§ 60

Kontrollen
(1) Die Geheimschutzbeauftragten sollen in ihrer Dienststelle in angemessenen Zeitabständen kontrollieren, ob die Einstufung, die Befristung und die Handhabung der Verschlusssachen den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung entsprechen. Die Kontrollen können auch durch besonders beauftragtes Personal durchgeführt werden. Soweit die Bearbeitung von Verschlusssachen mit IT betroffen ist, werden die Geheimschutzbeauftragten hierbei von dem Informationssicherheitsbeauftragten unterstützt.
(2) Alle Bediensteten haben die Durchführung von Kontrollen zu unterstützen und hierfür auf Verlangen Zugang zu allen Verschlusssachen zu gewähren.
(3) Die obersten Landesbehörden können in angemessenen Abständen bei den Behörden und Einrichtungen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs kontrollieren, ob die dortigen Regelungen, Maßnahmen und Verfahren der Verschlusssachenanweisung entsprechen.
(4) Die Durchführung der Kontrollen und deren Ergebnisse sind in angemessener Weise zu dokumentieren.

§ 61

Behandlung von Geheimschutzvorkommnissen
(1) Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass Geheimschutzvorschriften verletzt wurden oder Sicherheitsvorkehrungen den Geheimschutz nicht gewährleisten, sind die betroffenen Geheimschutzbeauftragten unverzüglich zu unterrichten. Die Geheimschutzbeauftragten stellen in diesen Fällen den Sachverhalt fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Werden Dienststellen geheimschutzbezogene Vorkommnisse mit Bezug zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften nationalen Verschlusssachen von wesentlicher Bedeutung bekannt, unterrichten sie unverzüglich die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg, welche wiederum unverzüglich das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet, wenn die Besorgnis einer Bekanntgabe an Dritte besteht. Gleiches gilt für nichtdeutsche Verschlusssachen, unabhängig von deren Geheimhaltungsgrad.
(3) Ist ein nachrichtendienstlicher Hintergrund oder eine Verratstätigkeit anderer Art nicht auszuschließen, so ist das Bundesamt für Verfassungsschutz über die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg zu beteiligen.
(4) Dienststellen, denen geheimschutzbezogene Vorkommnisse bekannt werden, die für die technische Sicherung von Verschlusssachen oder für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes von Bedeutung sind, unterrichten unverzüglich die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg, die unverzüglich unter Einbindung des Bundesamtes für Verfassungsschutz das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterrichtet.

§ 62

Verhalten in außergewöhnlichen Gefahrenlagen
Sofern im Katastrophen-, Alarm- oder Verteidigungsfall oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Gefahrenlagen die Möglichkeit besteht, dass Unbefugte sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen können, und eine Aufbewahrung nach § 23 nicht möglich ist, sind die Verschlusssachen zu vernichten. Die Dienststellen treffen in ihren Geheimschutzdokumentationen Handlungsanweisungen für die Vernichtung in diesen Fällen.
Abschnitt 11
Abschließende Regelungen

§ 63

Schlussbestimmungen
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann in besonderen Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Verschlusssachenanweisung unter der Voraussetzung zulassen, dass der mit der Verschlusssachenanweisung beabsichtigte Schutz durch andere Sicherheitsvorkehrungen erreicht wird.
(2) Jede Dienststelle kann über die Verschlusssachenanweisung hinaus verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen, soweit sie die notwendige einheitliche Behandlung der Verschlusssachen im gesamten VS-Verkehr nicht stören. Diese Abweichungen sind in die Geheimschutzdokumentation aufzunehmen.

§ 64

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 23.06.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Brandenburg (VS-Anweisung Brandenburg - VSA BB -) vom 16. April 1991 außer Kraft.
Potsdam, den 23.06.2021
Der Minister des Inneren und für Kommunales
________________________ ¹) Weiteres zu diesem Abschnitt ist der Anlage 1 zu entnehmen. ²) vgl.
dazu das Grundkompendium des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik - BSI - in der jeweils geltenden Fassung ³) Weiteres zu diesem Abschnitt ist der Anlage 2 zu entnehmen. ⁴) Weiteres ist Anlage 5 zu entnehmen. ⁵) Weiteres ist Anlage 4 zu entnehmen. ⁶) Weiteres ist Anlage 4 sowie Anlage 8 Muster 20 zu entnehmen. ⁷) Weiteres zu diesem Abschnitt ist der Anlage 7 zu entnehmen.
Anlagen
1
Anlage 1 zur Verschlusssachenanweisung Hinweise zur Geheimschutzorganisation 291.8 KB
2
Anlage 2 zur Verschlusssachenanweisung Hinweise zur Geheimschutzdokumentation 286.5 KB
3
Anlage 3 zur Verschlusssachenanweisung Hinweise zur Einstufung 246.9 KB
4
Anlage 4 zur Verschlusssachenanweisung Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen 270.5 KB
5
Anlage 5 zur Verschlusssachenanweisung Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS NUR FÜR DEN DIENSTGEBAUCH - VS-NfD-Merkblatt - 328.0 KB
6
Anlage 6 zur Verschlusssachenanweisung Richtlinie für die Abgabe von Verschlusssachen an das Brandenburgische Landeshauptarchiv oder andere zuständige öffentliche Archive - VS- Archivrichtlinie - 152.3 KB
7
Anlage 7 zur Verschlusssachenanweisung Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen ausländischer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen 39.9 KB
8
Anlage 8 zur Verschlusssachenanweisung Muster 1.1 MB
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