Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung

Gesetz zur Errichtung eines Landesinstituts für Lehrerbildung
vom 11. Mai 2007 ( GVBl.I/07, [Nr. 07] , S.86, 92)

§ 1 Errichtung und Auflösung

(1) Das Landesinstitut für Lehrerbildung ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als nachgeordnete Einrichtung des für Schule
zuständigen Ministeriums errichtet.
(2) Gleichzeitig sind das Landesprüfungsamt für Lehrkräfte sowie die staatlichen Studienseminare Bernau, Cottbus,
Neuruppin und Potsdam aufgelöst.

§ 2 Personal

Die bisher in den in § 1 Abs. 2 genannten nachgeordneten
Einrichtungen tätigen Dienstkräfte gehören mit dem Errichtungszeitpunkt dem Landesinstitut für Lehrerbildung an. Einer
Versetzung bedarf es nicht.

§ 3 Überleitung

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Landesinstituts für
Lehrerbildung sind die Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber in die folgenden
maßgebenden Ämter des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes -
Brandenburgische Besoldungsordnungen - übergeleitet:
in der Besoldungsgruppe A 14 der Rektor - als der ständige Vertreter
des Leiters eines Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer
Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für
Schule zuständigen Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 15 der Seminardirektor - als Leiter eines
Studienseminars - in das Amt des Rektors - bei einer Behörde oder
Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule
zuständigen Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 15 der Studiendirektor - als der ständige
Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt für die
Sekundarstufe II - in das Amt des Studiendirektors - bei einer Behörde
oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule
zuständigen Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der Leiter
eines Studienseminars für das Lehramt für die Sekundarstufe II - in
das Amt des Oberstudiendirektors - bei einer Behörde oder Einrichtung des
Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen
Ministeriums -,
in der Besoldungsgruppe A 16 der Oberstudiendirektor - als der
ständige Vertreter des Direktors des Landesprüfungsamtes für
Lehrämter - in das Amt des Oberstudiendirektors - als der ständige
Vertreter des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - und
in der Besoldungsgruppe B 2 der Direktor des Landesprüfungsamtes
für Lehrämter in das Amt des Direktors des Landesinstituts für
Lehrerbildung.
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