Rundschreiben 11/20 (RS 11/20)
DE - Landesrecht Brandenburg

Rundschreiben 11/20 (RS 11/20)

Rundschreiben 11/20 (RS 11/20)
vom 21. April 2020 ( Abl. MBJS/20, [Nr. 15] , S.150)

Schulschwimmen im Land Brandenburg

1. Geltungsbereich 2. Ziel der Schwimmausbildung 3. Organisation des Schwimmunterrichts 4. Schulschwimmzentren in der Primarstufe und der Sekundarstufe I 4.1 Leiterinnen und Leiter der Schulschwimmzentren und ihre Aufgaben 4.2 Begleitlehrkräfte und andere pädagogische Kräfte 5. Schwimmlehrkräfte/Sportlehrkräfte 6. Klassen- und Gruppenteiler beim Schwimmunterricht 7. In-Kraft-Treten
1 Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für Schulen in öffentlicher Trägerschaft und genehmigte Ersatzschulen in der Primarstufe und Sekundarstufe I.
Die Kosten für die Unterrichtsfahrten zum Schulschwimmen und die Nutzungsgebühren der Schwimmstätten trägt gemäß § 110 Absatz 2 Nr.
5 und 9 in Verbindung mit § 108 Absatz 4 Brandenburgischen Schulgesetzes der jeweilige Schulträger.
2 Ziel der Schwimmausbildung
Grundlage für die Erteilung des Schwimmunterrichts ist der Rahmenlehrplan 1 - 10 in der jeweils gültigen Fassung und ein Curriculum des jeweiligen Schulschwimmzentrums. Der sichere Aufenthalt sowie das Bewegen im Wasser ist grundlegendes Ziel der Schwimmausbildung in der Schule. Neben dem Erlernen der Schwimmtechniken erwerben die Schülerinnen und Schüler ausgewählte Kompetenzen in weiteren Schwimmsportbereichen wie z. B.
Wasserspringen, Tauchen oder Rettungsschwimmen. Sie können Situationen im, am und auf dem Wasser bezüglich Sicherheit einschätzen und sich adäquat verhalten.
3 Organisation des Schwimmunterrichts
Der Schwimmunterricht wird im Rahmen des Sportunterrichtes erteilt.
In der Primarstufe ist Schwimmunterricht in der Regel über ein Schuljahr (in der Jahrgangsstufe 2, 3 oder 4) durchzuführen und ganzjährig zu erteilen. Als Unterrichtszeit laut Stundentafel gilt die Zeit der Schwimmausbildung. Für die Schwimmausbildung in der Primarstufe sollen 40 Unterrichtsstunden eingesetzt werden. Es können aus organisatorischen Gründen zwei Stunden im Halbjahr oder eine Stunde im Schuljahr pro Woche erteilt werden. Schwimmunterricht kann im Block erteilt werden, wenn die 40 Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
Der Schwimmunterricht in der Sekundarstufe I soll einmalig mit 15 Unterrichtsstunden erteilt werden.
4 Schulschwimmzentren in der Primarstufe und der Sekundarstufe I
Der Schwimmunterricht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I wird in Schulschwimmzentren (SSZ) durchgeführt. SSZ werden in geeigneten Hallenbädern eingerichtet. Ihnen können weitere geeignete Hallenbäder als Nebenstellen zugeordnet werden.
Das zuständige staatliche Schulamt (StSchA) legt in Abstimmung mit den betroffenen Schulträgern für jedes SSZ einen Einzugsbereich fest. Schulen die keinem SSZ zugeordnet werden regeln in Abstimmung mit dem Schulträger die Organisation des Schulschwimmens in der Primarstufe und der Sekundarstufe I.
Der Schulträger unterbreitet in Abstimmung mit dem Träger der Schülerbeförderung dem StSchA einen Vorschlag zur Nutzung eines SSZ. Das StSchA prüft den Vorschlag und trifft abschließend eine Festlegung zum Einzugsbereich des SSZ. Die abschließende Festlegung hat gleichfalls Auswirkungen auf die personelle Besetzung der SSZ, welche durch das StSchA vorzunehmen ist.

4.1 Leiterinnen und Leiter der Schulschwimmzentren und ihre Aufgaben

Jedes SSZ hat eine Leiterin/einen Leiter, die von der Leiterin/dem Leiter des StSchA benannt werden. Stammschule für die Leiterin/den Leiter des SSZ ist eine Schule. Sie/Er wird mit seinem Stundendeputat gemäß Arbeitsvertrag am SSZ eingesetzt. Die Leiterin/der Leiter ist zugleich auch Schwimmlehrkraft am SSZ und erhält für die Leitungsaufgabe eine Anrechnungsstunde. Die Schulrätin/der Schulrat mit der Generalie Schulsport legt die Anrechnungsstunden fest. Die regionalen Bedingungen sind dabei zu berücksichtigen. Die Schulrätin/der Schulrat mit der Generalie Schulsport führen regelmäßig Beratungen mit den Leiterinnen und Leitern der SSZ durch und nehmen die Fachaufsicht wahr.
Die Leiterin/der Leiter des SSZ ist gegenüber Schwimmlehrkräften/Sportlehrkräften und Begleitlehrkräften berechtigt, Anordnungen zu treffen; dies gilt insbesondere für die methodisch-didaktische Gestaltung des Schwimmunterrichts und die Klärung unmittelbar auftretender organisatorischer Probleme. Ihr/Ihm obliegt die Aufsicht über die für den Schwimmunterricht erforderliche Ausrüstung des SSZ.
Weitere Aufgaben sind:
Planung der Schwimmzeiten für die Schulen des Einzugsbereiches in enger Zusammenarbeit mit den Schulleitern,
Zusammenarbeit mit dem Sport- und Bäderamt (Hallennutzungszeiten),
Ausstattung mit Unterrichtsmitteln sowie deren Ergänzung,
Planung des Stundeneinsatzes der Schwimmlehrkräfte einschließlich einer Vertretungsregelung,
Fortbildung der Schwimm- und Sportlehrer sowie Kontrolle der geforderten Qualifikationen,
Vorbereitung und Durchführung von Schwimmsportveranstaltungen für die Schulen,
Planung und Durchführung von Interessenkursen und Sportförderunterricht nach Möglichkeit,
Erarbeitung von lehrplangerechten Stoffverteilungsplänen und einheitlichen Leistungsanforderungen,
Erstellen von Statistiken nach Vorgabe des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des RS.
Die Leiterin/der Leiter des SSZ bestimmt im Benehmen mit der Schulrätin/dem Schulrat mit der Generalie Schulsport eine Schwimmlehrkraft zu ihrer/ihrem Abwesenheitsvertreterin/Abwesenheitsvertreter. Die Leiterin/der Leiter des SSZ kann der Abwesenheitsvertretung Aufgaben zur ständigen Erledigung übertragen.

4.2 Begleitlehrkräfte und andere pädagogische Kräfte

Die Aufsicht der SuS auf dem Weg zum SSZ (anderer Lernort) obliegt der Schule. Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe werden von Begleitlehrkräften oder anderen pädagogischen Kräften zum Schwimmunterricht in das SSZ gebracht und der Schwimmlehrkraft übergeben.
Der Schwimmunterricht beginnt mit der Übernahme durch die Schwimmlehrkraft und endet mit der Übergabe an die Begleitlehrkraft.
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Schwimmunterricht teilnehmen, sollen an der Schule verbleiben.
5 Schwimmlehrkräfte/Sportlehrkräfte
Im Schwimmunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Fach Sport eingesetzt werden. Sie müssen über eine Ausbildung in der spezifischen Methodik des Schwimmunterrichts verfügen und mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze besitzen.
Die Schulrätin/der Schulrat mit der Generalie Schulsport ist für die Einhaltung der Voraussetzungen beim Einsatz von Lehrkräften in SSZ verantwortlich.
Die Rettungsfähigkeit einschließlich lebensrettender Sofortmaßnahmen muss durch regelmäßige Fortbildung - mindestens jeweils alle vier Jahre - nachgewiesen werden
Die unterrichtenden Lehrkräfte:
informieren im Vorfeld des Schwimmunterrichts schriftlich die Eltern über Organisation und Besonderheiten des Schwimmunterrichts und erfragen gesundheitliche Beeinträchtigungen (Rückantwort durch die Eltern),
informieren nach Abschluss des Schwimmunterrichts diejenigen Eltern schriftlich, deren Kinder die Schwimmfähigkeit nicht erworben haben und teilen ihnen mit, welche Kompetenzen gezielt weiter entwickelt werden müssen,
belehren aktenkundig vor Unterrichtsbeginn über Badeordnung sowie Sicherheits- und Rettungseinrichtungen der jeweiligen Einrichtung,
kontrollieren ständig die Einhaltung der Baderegeln sowie Zustand und Zugänglichkeit der Rettungsmittel,
schaffen eine klare Abgrenzung der Unterrichtsfläche vom öffentlichen Badebetrieb,
gewährleisten die sichtbare Trennung von Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich,
tragen Schwimmkleidung.
6 Klassen- und Gruppenteiler beim Schwimmunterricht
Je Schwimmlehrkraft gilt folgender Gruppengröße:
Primarstufe und Sekundarstufe I 15 Schülerinnen und Schüler
Schulen für gemeinsames Lernen, Förderschulen bei der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen ist die Beaufsichtigung der Art und dem Grad der Behinderung anzupassen
7 In-Kraft-Treten
Dieses Rundschreiben tritt mit Wirkung vom 21.04.2020 in Kraft und am 31. Juli 2025 außer Kraft.
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