Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
¹ vom 3. Mai 2023 ( ABl./23, [Nr. 20] , S.492)
Gemäß §
86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 ( GVBl. I
Nr.
39), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bekannt:
1 Veröffentlichung
Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekanntgemachte Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gilt nach Ablauf von drei Monaten nach deren Veröffentlichung als Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung des Landes Brandenburg nach § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung, soweit in der Anlage nach Nummer 3 nicht anders bestimmt. Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wird in der jeweils geltenden Fassung vom Deutschen Institut für Bautechnik auf seiner Internetseite unter www.dibt.de , Menüpunkt: Technische Baubestimmungen veröffentlicht. Die oberste Bauaufsichtsbehörde verweist auf ihrer Internetseite auf die entsprechende Fundstelle. Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die Anlage nach Nummer 3 öffentlich bekannt.
2 Verweise
Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung gelten jeweils die Anforderungen nach der Brandenburgischen Bauordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3 Abweichungen
Notwendige landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen werden in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführt.
4 Weitere Fundstellen
Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sowie die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Richtlinien, die Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richtlinie und Verordnungen können unter www.mil.brandenburg.de , Menüpunkte: Service > Rechtsgrundlagen > Planen & Bauen abgerufen werden.
Die Muster-Richtlinien können über das Informationssystem der Bauministerkonferenz unter www.bauministerkonferenz.de , Menüpunkte: Öffentlicher Bereich > Mustervorschriften/Mustererlasse > Bauaufsicht/Bautechnik abgerufen werden.
5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Zugleich tritt die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen - VV TB vom 29. Juni 2022 ( ABl.
S.
616) außer Kraft.
Anlage
(zu Nummer 3)
Landesrechtliche Abweichungen gegenüber der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Brandenburg
In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten A 2.2 und A 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung konkretisiert.
1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Richtlinien und Verordnungen zu den nachfolgend laufenden Nummern:
A 2.2.1.10
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 ( GVBl. II
Nr. 61), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17 S. 8)
A 2.2.1.12
Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2023 (GVBl. II Nr. 17)
A 2.2.1.14
Kunststofflager-Richtlinie vom 29. Juni 1998 (ABl. S. 747)
A 2.2.2.1
Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 61)
A 2.2.2.2
Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59)
A 2.2.2.3
Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60)
A 2.2.2.4
Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1)
A 2.2.2.6
Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie vom 24. Juli 2017 (ABl. S. 703).
Die hier unter der Nummer 1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes A 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erlassen und über das Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II bekanntgemacht.
2 Die Anwendung der Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richtlinie (laufende Nummer A 2.2.1.13) kann bis zum Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, als technische Regel im Sinne einer allgemein anerkannten Regel der Technik, weiter für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen herangezogen werden.
3 Zur Anwendung der Muster-Industriebaurichtlinie (laufende Nummern A 2.2.1.15 und A 2.2.2.8) erfolgt nachfolgende Klarstellung:
Nach den Nummern 3.12 und 3.13 der Muster-Industriebaurichtlinie besteht in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4 die Anforderung zur Einrichtung und Vorhaltung einer Werkfeuerwehr, die sich an den feuerwehrspezifischen Vorgaben des Landesrechts orientieren muss. Im Land Brandenburg sind dahingehend die Anforderungen aus dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz und der Werkfeuerwehrverordnung zu berücksichtigen. Nach der Werkfeuerwehrverordnung wird im Land Brandenburg abweichend zwischen der staatlichen Anerkennung und der staatlichen Anordnung einer Werkfeuerwehr unterschieden. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist das Ministerium des Innern und für Kommunales.
4 Abweichend zur Verwaltungsvorschrift, laufende Nummer A 5.2.1 Anlage A 5.2/2 gilt für die DIN 4109-2:2018-01 nachfolgende Maßgabe gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung:
Zu DIN 4109-2
1 Zu Abschnitt 4.4.5.3
Eine Minderung des Beurteilungspegels für Schienenverkehr gemäß Abschnitt 4.4.5.3, Absatz 3 ist mit der
Bauaufsichtsbehörde abzustimmen. Erforderlichenfalls ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen.
2 Die informativen Anhänge B, C und D sind nicht anzuwenden.
5 Bei Anwendung der Gliederungspunkte 1, 2, 3, 4, 5 und 7 der Technischen Regel Technische Gebäudeausrüstung (laufende Nummer A 2.2.1.16, Anhang 14) der Verwaltungsvorschrift gilt nachfolgender Hinweis:
Die Technische Regel Technische Gebäudeausrüstung verweist bei der Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen zur Konkretisierung bauaufsichtlicher Anforderungen auch auf technische Regeln und deren Fundstellen. Der Verweis führt in diesem Zusammenhang jedoch nicht dazu, dass diese technischen Regeln den Status einer Technischen Baubestimmung im Sinne des § 86a Absatz 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung haben. Sie stellen lediglich eine Vermutungsregelung mit empfehlendem Charakter dar. Mit den in Bezug genommenen technischen Regeln können die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die spezifische technische Gebäudeausrüstung erfüllt werden, sofern in der Brandenburgischen Bauordnung, in Vorschriften aufgrund der Bauordnung oder den bautechnischen Nachweisen zum Brandschutz nicht weitergehende Anforderungen gestellt beziehungsweise Erleichterungen zugelassen werden.
¹ Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. L
241 vom 17.9.2015, S. 1).
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