Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2013 Maßnahmen und Verfahren der Haushaltssicherung und der vorläufigen Haushaltsführung (Runderlass Nr. 1/2013 - Rderl. 1/2013)
Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 1/2013 Maßnahmen und Verfahren der Haushaltssicherung und der vorläufigen Haushaltsführung (Runderlass Nr. 1/2013 - Rderl. 1/2013)
vom 24. Juli 2013
1 Vorbemerkungen
2 Maßnahmen und Verfahren der Haushaltssicherung 2.1 Begriffsbestimmungen 2.1.1 Der Haushaltsausgleich 2.1.1.1 Gesetzlicher Haushaltsausgleich 2.1.1.2 Struktureller Haushaltsausgleich 2.1.2 Dauernde Leistungsfähigkeit 2.1.3 Kriterien einer angespannten bzw.
extrem angespannten Haushaltssituation 2.1.3.1 Angespannte Haushaltssituation 2.1.3.2 Extrem angespannte Haushaltssituation 2.1.4 Das Haushaltssicherungskonzept 2.1.5 Überschuldung 2.2 Verfahren zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes 2.2.1 Anforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept 2.2.2 Pflichtinhalt 2.2.3 Beschlussfassung 2.2.4 Genehmigung 2.2.5 Berichterstattung 2.3 Allgemeine Kriterien für die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes 2.4 Genehmigungskriterien bei Überschreiten des mittelfristigen Planungszeitraumes
3 Vorläufige Haushaltsführung 3.1 Allgemeines 3.2 Umgang mit der vorläufigen Haushaltsführung 3.2.1 Grundsätze. 3.2.2 Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen 3.2.2.1 Fortsetzung von Maßnahmen 3.2.2.2 Zulässigkeit neuer Maßnahmen 3.2.3 Personalwirtschaftliche Maßnahmen 3.2.4 Aufnahme von Investitionskrediten und Kassenkrediten 3.2.5 Übernahme neuer finanzieller Risiken 3.2.6 Zuwendungen 3.2.7 Weitere Hinweise
4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1 Vorbemerkungen
Seit dem 01.01.2011 führen alle Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung. Diese Umstellung mit der Orientierung am Ressourcenverbrauch führt zu einer Veränderung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Haushaltsausgleich und der Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes. Darüber hinaus ergeben sich Veränderungen bei der Umsetzung der vorläufigen Haushaltsführung.
Mit vorliegendem Runderlass sollen eine einheitliche Genehmigungspraxis der Kommunalaufsichtsbehörden in Brandenburg sichergestellt und den Kommunen durch klarstellende Erläuterungen Orientierungspunkte für eine geordnete Haushaltswirtschaft an die Hand gegeben werden. Mit den als
Anlage 1
beigefügten „Hinweisen zur Erstellung des Haushaltssicherungskonzeptes“ werden zahlreiche Möglichkeiten der strategischen und nachhaltigen Haushaltskonsolidierung aufgezeigt.
2 Maßnahmen und Verfahren der Haushaltssicherung
2.1 Begriffsbestimmungen
2.1.1 Der Haushaltsausgleich
Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind gemäß § 63 Abs.
4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 ( GVBl. I
/07, [ Nr.
19], S.286) in der ordentlichen Ergebnisrechnung in jedem Jahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auszugleichen. Ist der Haushaltsausgleich trotz Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln [¹] nicht möglich, ist nach § 63 Abs. 5 BbgKVerf ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen. Beim Haushaltsausgleich wird unterschieden zwischen dem gesetzlichen Haushaltshausgleich und dem strukturellen Haushaltsausgleich.
2.1.1.1 Gesetzlicher Haushaltsausgleich
Der gesetzliche Haushaltsausgleich ist erreicht, wenn
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen erreicht oder übersteigt und
evtl.
Fehlbeträge aus Vorjahren abgebaut sind (
materieller Haushaltsausgleich
).
Wird der Haushaltsausgleich nicht erreicht, sind gemäß § 26 Abs. 2 KomHKV
Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses für den Haushaltsausgleich zu verwenden, und, soweit ein Ausgleich auch unter Verwendung dieser Rücklagemittel und trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreichbar ist, gemäß § 26 Abs. 3 KomHKV Überschüsse des außerordentlichen Ergebnisses und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zum Ausgleich zu verwenden
(formeller Haushaltsausgleich
). Ist auch unter Verwendung der Ersatzdeckungsmittel nach § 26 Abs. 2 und 3 KomHKV der Haushaltsausgleich in der Planung nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 BbgKVerf aufzustellen. Im Jahresabschluss ist ein verbleibender Fehlbetrag als Fehlbetrag aus ordentlichem Ergebnis vorzutragen (§ 26 Abs. 4 KomHKV).
2.1.1.2 Struktureller Haushaltsausgleich
Ein struktureller Haushaltsausgleich liegt vor, wenn der auf das Haushaltsjahr bezogene Ausgleich des Ergebnishauhaltes - ohne Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren - erreicht wird.
2.1.2 Dauernde Leistungsfähigkeit
Die dauernde Leistungsfähigkeit einer Kommune ist gegeben, wenn
der oben beschriebene gesetzliche Haushaltsausgleich ohne Inanspruchnahme von Ersatzdeckungsmittel (materieller Haushaltsausgleich) dauerhaft erreicht wird,
im Finanzplan die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Höhe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erreichen und
die Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan zur ordentlichen Tilgung der Kredite ausreichen.
Ist die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune gegeben, sind Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde zur Verbesserung der Haushaltssituation nicht erforderlich.
2.1.3 Kriterien einer angespannten bzw. extrem angespannten Haushaltssituation
Die Haushaltssituation einer Kommune, welche nicht zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes verpflichtet ist, wird bei Vorliegen folgender Kriterien als angespannt bzw. extrem angespannt zu bewerten sein:
2.1.3.1 Angespannte Haushaltssituation
Die Haushaltssituation einer Kommune ist als angespannt zu bewerten, wenn der Haushaltsausgleich nur durch Inanspruchnahme von Ersatzdeckungsmitteln erreicht werden kann und im mittelfristigen Planungszeitraum (§ 73 BbgKVerf) eine positive Entwicklung hin zur dauernden Leistungsfähigkeit nicht erkennbar ist. Eine angespannte Haushaltssituation liegt auch vor, wenn trotz erreichtem Haushaltsausgleich im Finanzplan die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Höhe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit nicht erreichen bzw. die Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit im Finanzplan zur ordentlichen Tilgung der Kredite nicht ausreichen. Weist die Kommune eine angespannte Haushaltssituation auf und handelt es sich dabei um eine einmalige Situation, sind besondere Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde nicht erforderlich. Ist allerdings im mittelfristigen Planungszeitraum ein negativer Trend zu erkennen, sind seitens der Kommunalaufsichtsbehörde nachdrückliche Hinweise zur Konsolidierung des Haushaltes zu geben.
2.1.3.2 Extrem angespannte Haushaltssituation
Die Haushaltssituation ist als extrem angespannt zu bezeichnen, wenn die unter Buchstabe a) beschriebe angespannte Haushaltssituation fortdauert und erkennbar ist, dass im mittelfristigen Planungszeitraum durch die Heranziehung der zulässigen Ersatzdeckungsmittel die Rücklagen aus Überschüssen vorangegangener Haushaltsjahre vollständig aufgebraucht werden.
Bei extrem angespannter Haushaltssituation sollte neben den nachdrücklichen Hinweisen zur Konsolidierung des Haushaltes der Kommune die Erstellung eines freiwilligen (genehmigungsfreien) Haushaltssicherungskonzeptes empfohlen werden.
2.1.4 Das Haushaltssicherungskonzept
Kann der gesetzliche Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen ( vgl.
Abbildung auf folgender Seite).
Abbildung: Darstellung des abgestuften Verfahrens zur Herstellung des Haushaltsausgleichs
Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die Haushaltswirtschaft finanziell zu ordnen sowie über den Abbau der Aufwendungen und/oder die Erhöhung der Erträge die
dauernde Leistungsfähigkeit
wieder zu erreichen. Es ist ein Planungsinstrument zur Förderung der Selbsthilfe, welches die Ursachen des dauerhaften Ressourcenverzehrs offenlegen und beseitigen soll. Im Haushaltssicherungskonzept sind mithin die konkreten Maßnahmen darzustellen, durch die
der im Ergebnishaushalt ausgewiesene Fehlbedarf und die Fehlbeträge aus Vorjahren abgebaut und
die Entstehung neuer Fehlbeträge im Ergebnishaushalt künftiger Jahre vermieden werden.
Das Haushaltssicherungskonzept hat sich jedoch nicht nur auf die Konsolidierung des Ressourcenverbrauchs (Ergebnishaushalt), sondern auch auf die Sicherstellung der Liquidität (Finanzhaushalt) zu beziehen. Es erhält also eine besondere Verbindung zum gesamten Haushaltsplan einschließlich seiner Anlagen.
2.1.5 Überschuldung
Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Kommune ihr Eigenkapital vollständig aufgebraucht hat und in der Bilanz ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen ist.
Obwohl Fehlbeträge und Überschüsse im außerordentlichen Ergebnis häufig auftreten können; ist eine Verpflichtung zum Ausgleich dieses Ergebnisses gesetzlich nicht normiert. Somit besteht - auch bei einem mehrjährigen Ausweis eines Fehlbetrages im außerordentlichen Ergebnis - derzeit keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes. Allerdings ist zu beachten, dass diesbezügliche Fehlbeträge zu einer Verringerung des Eigenkapitals führen. In Abhängigkeit von der Höhe des insgesamt vorhandenen Eigenkapitals und der liquiden Mittel kann daraus eine Überschuldung entstehen, die ein rechtzeitiges Gegensteuern erfordert. Insofern sollte die Kommunalaufsichtsbehörde die Entwicklung der Fehlbeträge beobachten. Bei einer drohenden Überschuldung sind nachdrückliche Hinweise zur Konsolidierung des Haushaltes zu geben.
2.2 Verfahren zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
2.2.1 Anforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept
Zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes reichen pauschalierte Kürzungen der Haushaltsansätze nicht aus. Auch eine Fixierung insbesondere auf freiwillige Leistungen beispielsweise der Bereiche Kultur, Sport, Jugend und Soziales wird einer ausgewogenen Aufgabenerledigung nicht gerecht. Eine lebens- und zukunftsfähige Kommune benötigt ein austariertes Zusammenspiel von freiwilligen und pflichtigen Aufgaben.
Der Prozess der Haushaltskonsolidierung ist daher mit einer strategischen Neuausrichtung der Kommune zu verbinden. Im Rahmen der strategischen Konsolidierung sind insbesondere Entscheidungen zu strukturellen und organisatorischen Veränderungen erforderlich. Für ein qualifiziertes Haushaltssicherungskonzept sind alle Leistungsfelder - inkl.
der Beteiligungen - zu prüfen und zu betrachten. Hierzu gehören neben den freiwilligen Aufgaben auch die pflichtigen Aufgaben, bei denen eigene Standards und die Effizienz der Aufgabenerledigung zu bewerten sind. Für die wirkungsorientierte Steuerung ist dabei die Entwicklung von Zielen und Kennzahlen (vgl. § 14 Abs. 3 KomHKV) weiter zu entwickeln.
Insgesamt sind mit dem Haushaltssicherungskonzept Konzepte zu entwickeln, um bei veränderten und möglicherweise verringerten Leistungsstrukturen gleichwohl erfolgreich und zukunftsfähig zu bleiben. Neben einem möglicherweise erforderlich werdenden Abbau von Leistungen und Standards wird dies die Konzentration auf die Kernaufgaben erforderlich machen. Hierzu müssen auch die interkommunale Zusammenarbeit sowie die Verlagerung bzw. Übertragung von Aufgaben geprüft und Eingliederungen bzw. Zusammenschlüsse mit anderen Gebietskörperschaften in Betracht gezogen werden.
Als für die Haushaltskonsolidierung besonders relevant sind folgende Maßnahmen anzusehen:
Implementierung der Produkt- bzw. Aufgabenkritik in ihrer gesamten Bandbreite (Leistungsbreite und -tiefe, pflichtige und freiwillige Aufgaben) als Daueraufgabe
Ausbau der interkommunalen Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen organisatorischen Ausprägungen
Straffung von Geschäftsprozessen und Generierung von Synergieeffekten
Bewertung und Priorisierung von Investitionen unter strategischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des demografischen Wandels
konsequente Prüfung ökonomischer Chancen
der demografischen Entwicklung
Die dem Haushaltssicherungskonzept zugrunde liegenden Prämissen müssen nachprüfbar, Argumentationen und Annahmen plausibel, logisch und in sich widerspruchfrei sein. Jede geplante Maßnahme ist auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Für die Schlüssigkeit des Haushaltssicherungskonzeptes sind vor allem die bisherigen Jahresabschlüsse sowie die sachgerechte Einbeziehung der Orientierungsdaten von Bedeutung. Insofern ist dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Jahresabschlüsse zeitnah und entsprechend den Vorgaben des § 82 BbgKVerf erstellt werden.
Dem Runderlass sind mit
Anlage 1
ausführliche Hinweise zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes beigefügt.
2.2.2 Pflichtinhalt
Für das Haushaltssicherungskonzept ist keine besondere Form vorgeschrieben. Es hat im Hinblick auf dessen Genehmigungsfähigkeit nach § 63 Abs. 5 BbgKVerf mindestens die nachstehend beschriebenen Vorgaben zu erfüllen. Dabei lässt die allgemeine Festlegung einer Konsolidierungslinie und eines Zieljahres zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleiches den betroffenen Kommunen grundsätzlich einen Freiraum für die inhaltliche Bestimmung der notwendigen Einzelmaßnahmen (pflichtgemäßes Auswahlermessen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten).
In einem Vorbericht zum Haushaltssicherungskonzept sind mindestens zu beschreiben:
die Ausgangslage (Analyse der haushaltswirtschaftlichen Situation unter Berücksichtigung der Vorjahre),
die konkreten Ursachen der entstandenen Fehlbeträge (Ursachenanalyse) und deren vorgesehene Beseitigung; nicht pauschal, sondern auf die Kommune bezogen.
Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, in dem der gesetzliche Haushaltsausgleich wiedererlangt werden wird. Ist innerhalb des mittelfristigen Planungszeitraumes hierzu keine Prognose möglich, ist zumindest der Zeitpunkt anzugeben, in dem der strukturelle Haushaltsausgleich dauerhaft erreicht werden wird.
Die Konsolidierungsmaßnahmen haben sich an der Höhe des Konsolidierungsbedarfs auszurichten.
Die festgelegten Konsolidierungsmaßnahmen sind im Einzelnen hinsichtlich der inhaltlichen und zeitlichen Umsetzung zu beschreiben. Dabei sind die finanziellen Auswirkungen für den gesamten Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einzeln darzustellen (vgl. Muster:
Anlage 3
).
Hinweis
: Bei der in den Anlagen 3 bis 5 anzugebenden Bezugsgröße ist anzugeben, ob die Veränderungen gegenüber dem Vorjahresansatz oder gegenüber dem vorläufigen Rechnungsergebnis ausgewiesen werden. Diese Auswahl ist einheitlich vorzunehmen.
Es ist eine nachvollziehbare und prüfbare Gesamtübersicht zu erstellen (vgl. Muster:
Anlage 4
). Die finanziellen Auswirkungen sind grundsätzlich in die mittelfristige Ergebnis- bzw. Finanzplanung des aktuellen Haushaltsplanes einzuarbeiten. Können zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes die konkreten finanziellen Auswirkungen einer oder mehrerer Maßnahmen noch nicht abschließend beziffert oder die Zuordnung zu einzelnen Produkten bzw. Produktbereichen noch nicht detailliert angegeben werden, so sind diese sorgfältig zu schätzen und eine Zuordnung nach dem Schwerpunktprinzip vorzunehmen.
Sofern ein Haushaltsausgleich innerhalb des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums nicht dargestellt werden kann, ist dem Haushaltssicherungskonzept eine fortzuschreibende Übersicht der wahrgenommenen freiwilligen Aufgaben (vgl.
Anlage 1
, Ziffer 2.1) beizufügen. Mit der Übersicht ist über die durchgeführte Aufgabenkritik bzw. eingeleitete Maßnahmen zu informieren (Muster:
Anlage 6
). Darüber hinaus ist eine Übersicht darüber beizufügen, in welchem Umfang auf Erträge verzichtet wird (Muster:
Anlage 7
).
Als interne Arbeitshilfe zur Aufdeckung möglicher Konsolidierungspotentiale bei pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sollte darüber hinaus das Muster der
Anlage 8
verwendet werden. Ggf.
kann die Kommunalaufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Haushaltssicherungskonzept die Vorlage dieser Übersicht verlangen, um eine umfassende Einschätzung des Konsolidierungspotentials und Konsolidierungswillens vornehmen zu können.
2.2.3 Beschlussfassung
Ist die Haushaltssatzung unter Verletzung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes zum Haushaltsausgleich nach § 63 Abs. 4 BbgKVerf beschlossen worden, handelt es sich grundsätzlich um einen rechtswidrigen Beschluss, der durch den Hauptverwaltungsbeamten zu beanstanden ist.
Die Pflicht zur Beanstandung entfällt, wenn der Beschluss über das Haushaltssicherungskonzept in der gleichen Sitzung gefasst wird wie der Beschluss über die Haushaltssatzung. Eine zeitliche Trennung vom Beschluss über den Haushalt dagegen wäre unzulässig, da das Haushaltssicherungskonzept gemäß § 66 Abs. 2 BbgKVerf Bestandteil des Haushaltsplanes ist. Es wird empfohlen, das Haushaltssicherungskonzept in der Tagesordnung noch vor die Beratung über die Haushaltssatzung zu stellen.
Nach § 63 Abs. 5 Satz 4 BbgKVerf ist ein gesonderter Einzelbeschluss der Gemeindevertretung über das Haushaltssicherungskonzept herbeizuführen; die Entscheidungskompetenz kann nicht auf andere Organe übertragen werden.
Mit dem Beschluss durch die Gemeindevertretung entsteht eine Selbstbindung an die vorgesehenen Spar- und Konsolidierungsmaßnahmen. Dies hat zur Folge, dass von den im Haushaltssicherungskonzept festgelegten Maßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs nicht ohne erneuten Beschluss über das Haushaltssicherungskonzept (Neufestsetzung) abgewichen werden darf.
Wegen der engen Verbindung zum Haushaltsplan, und entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Jährlichkeit des Haushalts, bedarf es bis zum Wiedererreichen des Haushaltsausgleichs sowohl bei der Aufstellung der Haushaltssatzung als auch beim Erlass einer Nachtragssatzung einer erneuten Beschlussfassung über das Haushaltssicherungskonzept (Fortschreibung). Dies gilt auch dann, wenn inhaltliche Änderungen nicht vorgenommen werden, weil ein nicht ausgeglichener Haushalt, der sich im “Rahmen” des zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes bewegt, gleichwohl gegen § 63 Abs.4 BbgKVerf verstößt.
2.2.4 Genehmigung
Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde; dies gilt auch für jede Neufestsetzung respektive Fortschreibung. Die Haushaltssatzung darf mithin erst nach dieser Genehmigung bekanntgemacht werden, auch wenn sie ansonsten keine genehmigungspflichtigen Teile enthält (§ 111 Abs. 1 BbgKVerf).
2.2.5 Berichterstattung
Die nach § 29 Abs.1 KomHKV pflichtige mindestens halbjährliche Unterrichtung der Gemeindevertretung muss auch Auskunft über den Vollzug des Haushaltssicherungskonzeptes beinhalten. Insoweit ist über die Umsetzung des zuletzt genehmigten Haushaltssicherungskonzeptes gegenüber der Gemeindevertretung regelmäßig Bericht zu erstatten.
Mit der Genehmigungsverfügung kann auch die Verpflichtung zur Berichterstattung gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde (
zu Auflagen vgl. Ziffer 2.3
) beispielsweise wie folgt festgelegt werden:
Zur Berichterstattung gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde ist mit dem Haushaltsplan des folgenden Jahres ein vorläufiger Umsetzungsbericht vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere konkrete Aussagen über den Stand der Realisierung der Konsolidierungsziele durch die Kommune zu enthalten (vgl. Muster:
Anlage 5
).
Der endgültige Umsetzungsbericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde mit dem Jahresabschluss des betreffenden Haushaltsjahres vorzulegen.
Wenn die mit dem Haushaltssicherungskonzept genehmigten und vorgegebenen Konsolidierungsziele nicht erfüllt werden, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist veranlasst und durchgeführt werden (§ 115 BbgKVerf).
Das Haushaltssicherungskonzept bedarf einer jährlichen Festsetzung bzw. Fortschreibung (
vgl. Ziffer. 2.2.3
). Dabei soll auf den Ergebnissen des Vorjahres aufgebaut (fortgeschrieben) werden. Die jährliche Neufestsetzung (Fortschreibung) ist solange erforderlich, bis der gesetzliche Haushaltsausgleich wieder erreicht ist.
2.3 Allgemeine Kriterien für die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes
Bei der Erteilung der Genehmigung zu beachtende Zielstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ist die frühestmögliche Wiederherstellung des gesetzlichen Haushaltsausgleichs. Das bedeutet, dass hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes deren Nachvollziehbarkeit und Umsetzbarkeit sowie die Geeignetheit für die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs geprüft werden. Zweckmäßigkeitserwägungen, zum Beispiel bei der Auswahl von eventuell zu schließenden Einrichtungen, sind nicht vorzunehmen. Genehmigt werden nicht die einzelnen Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes, sondern die Gesamtheit der festgelegten Maßnahmen bezüglich der zu erwartenden Auswirkungen auf die haushaltswirtschaftliche Situation der folgenden zu konsolidierenden Haushaltsjahre. Ebenso ist bei der späteren Überprüfung der Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes vorrangig auf die Einhaltung des festgesetzten Gesamtkonsolidierungszieles abzustellen.
Ein weiteres ausschlaggebendes Genehmigungskriterium ist der Zeitraum, innerhalb dessen der gesetzliche Haushaltsausgleich wieder erreicht werden soll. Hinsichtlich des Zeitrahmens der Konsolidierung ist keine abschließende gesetzliche Regelung vorhanden. Ein Zeitrahmen, der über den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraum (§ 72 BbgKVerf) hinausgeht, ist jedoch regelmäßig als nicht genehmigungsfähig anzusehen.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Haushaltssicherungskonzept Maßnahmen enthält, die Aufwendungen verursachen, aber gleichwohl
die finanzwirtschaftliche Situation der Kommune verbessern helfen,
präventiv im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe bzw. im Klimaschutz wirken oder
im überörtlichen (staatlichen) Interesse liegen, z. B.
bei Fragen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Derartige Maßnahmen stehen einer Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes grundsätzlich nicht entgegen. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist in solchen Fällen angehalten, eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Dabei sind u. a.
das örtliche Interesse und das überörtliche staatliche Interesse gegeneinander abzuwägen.
Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit angemessenen Auflagen, die auf einen Haushaltsausgleich hinwirken und dem jeweiligen Einzelfall angepasst sind, erteilt werden. So kann sich die Kommunalaufsichtsbehörde z. B. auch die Genehmigung einzelner Investitionskredite vorbehalten (§ 74 Abs. 4 Nr. 3 i. V. m.
§ 63 Abs. 5 Satz 5 BbgKVerf). Bei jeder Genehmigung ist der Vollzug der bisherigen Auflagen eingehend zu prüfen und zu bewerten. Bei gravierenden Verstößen gegen bisherige Auflagen ist die Versagung der Genehmigung zu prüfen.
2.4 Genehmigungskriterien bei Überschreiten des mittelfristigen Planungszeitraumes
Ist der gesetzliche Haushaltsausgleich innerhalb des mittelfristigen Planungszeitraumes objektiv nicht zu erreichen, kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein von der konkreten Situation der Kommune abhängiger längerer Zeitraum genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass die Kommune mit dem vorgelegten Haushaltssicherungskonzept einen überragenden Konsolidierungswillen nachweist.
Von einem überragenden Konsolidierungswillen kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Konsolidierungsmaßnahmen festgesetzt werden, die sich an den nachfolgenden Punkten orientieren:
permanente und nachgewiesene Durchführung einer flächendeckenden Aufgabenkritik und Überprüfung der Art der Aufgabenerledigung, dabei ist insbesondere auf die Überprüfung und Reduzierung von Standards sowie die Überprüfung der Aufgabenerledigung, z. B. durch interkommunale Vergleiche einzugehen;
Reduzierung des Gesamtbetrages der ordentlichen Aufwendungen um einen jährlich festzulegenden Prozentsatz des Vorjahresbetrages;
deutliche Senkung der Personalaufwendungen um einen jährlich festzulegenden Prozentsatz des Vorjahresbetrages;
Erarbeitung einer Personalentwicklungskonzeption ( einschl.
Personalbedarfs- und Stellenentwicklungsplanung);
Begrenzung der freiwilligen Leistungen auf einen festzulegenden Prozentsatz des Gesamtbetrages der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit. Die Berechnung erfolgt dabei unter Einbeziehung der direkten Aufwendungen (z. B. Sachaufwendungen, zurechenbare Personalaufwendungen) und der indirekten Aufwendungen (z. B. Unterhaltungsaufwendungen und interne Leistungsbeziehungen); sofern keine separate Kostenbetrachtung aus der Kosten- und Leistungsrechnungen vorliegt, können für die Ermittlung der Personal,- Sach- und Gemeinkosten kommunalspezifische Pauschalwerte herangezogen werden.
Anhebung der Hebesätze der Realsteuer - Grundsteuer und Gewerbesteuer - (mindestens auf den gewogenen Durchschnittshebesatzes des vorvergangenen Jahres der jeweiligen Gemeindegrößenklasse). Für Landkreise: Anhebung des Kreisumlagesatzes (mindestens auf den gewogenen Durchschnitt der Umlagesätze des vorvergangenen Jahres);
deutliche Reduzierung des Zuschussbedarfes der gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtungen um einen festzulegenden Prozentsatz des vorvergangenen Jahres;
Ausgliederungen von Aufgaben erfolgen nur, soweit die dadurch entstehenden Aufwendungen deutlich unter den durch die Ausgliederung eingesparten Personal- und Sachaufwendungen liegen; überdies ist die Re-Kommunalisierung von Aufgaben zu prüfen;
Deckungsreserven für über- und außerplanmäßige Aufwendungen sind nicht im Haushaltsplan ausgewiesen; die Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen erfolgt nur durch Einsparungen an anderer Stelle;
konsequenter Einsatz von Mehrerträgen - zum Beispiel bei Steuern, allgemeinen Zuweisungen oder Ähnlichem - für die Reduzierung des Fehlbedarfes/Fehlbetrages;
Ausschöpfung der gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten für die Erhebung von örtlichen Steuern, Gebühren und Abgaben;
Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz Brandenburg (KAG) erhebungspflichtig sind, werden unter Beachtung der Kostendeckungspflicht erhoben; [²]
Ausschöpfung aller sonstigen Einnahmemöglichkeiten; insbesondere aus Vermietung und Verpachtung und aus Gewinnabführung;
restriktive Handhabung von Mittelübertragungen bzw. Planfortschreibungen nach § 24 Abs. 1 KomHKV für Aufwendungen im Bereich der laufenden Verwaltungstätigkeit (z. B. Beschränkung auf unabweisbare Fälle);
Überprüfung begonnener Investitionsmaßnahmen dahin gehend, ob durch zeitliche Streckung Einsparungen möglich sind; noch nicht begonnene Maßnahmen werden zurückgestellt, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht;
Untersuchung des vorhandenen Vermögens daraufhin, inwieweit dieses für öffentliche Zwecke noch benötigt wird; soweit dies nicht der Fall und eine Veräußerung wirtschaftlich sinnvoll ist, soll das Vermögen veräußert werden;
Einrichtung/Optimierung eines Forderungsmanagements zum Abbau offener Forderungen.
In den Prüfungskatalog sind auch die pflichtigen Aufgaben soweit mit einzubeziehen, wie die Aufgabenerledigung über den Standard hinaus geht.
Über den Stand der Umsetzung der aus den o. g.
Punkten resultierenden Maßnahmen ist mit dem Haushaltssicherungskonzept zu berichten. Gleichzeitig ist darzulegen, warum einzelne Maßnahmen nicht umgesetzt wurden bzw. werden sollen.
Wird trotz Haushaltssicherungskonzept nicht zumindest der strukturelle Haushaltsausgleich in einem angemessenen Zeitraum prognostiziert und ist die dauerhafte Sicherung der stetigen Aufgabenerfüllung nicht herbeizuführen, können im Rahmen des Anordnungsrechts nach § 115 BbgKVerf erforderliche Maßnahmen angeordnet und ggf. gemäß § 116 BbgKVerf im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Bestellung eines Beauftragten nach § 117 BbgKVerf zu prüfen.
3 Vorläufige Haushaltsführung
3.1 Allgemeines
Die Haushaltssatzung der Kommune tritt gemäß § 65 Abs. 3 BbgKVerf mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft. Hierfür ist eine öffentliche Bekanntmachung der Satzung erforderlich, welche jedoch bei Vorliegen genehmigungspflichtiger Teile (z. B. Haushaltssicherungskonzept [HSK]) gemäß § 67 Abs. 5 BbgKVerf erst nach Erteilung der Genehmigung vollzogen werden darf. Mit Ablauf des 31. Dezember verliert die Haushaltssatzung ihre Wirkung.
Bis zur Bekanntmachung der Haushaltssatzung kommt mit Beginn des Haushaltsjahres die Ermächtigung des § 69 BbgKVerf zum Tragen. Die Vorschrift regelt in der Zeit ohne rechtsgültige Haushaltssatzung die vorläufige Haushaltsführung und räumt bis zur Bekanntmachung und damit Inkraftsetzung der Haushaltssatzung des neuen Haushaltsjahres ein eingeschränktes Recht zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen und zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen ein.
Der im Entwurf aufgestellte Haushaltsplan der Kommune bleibt zwar in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung die haushaltswirtschaftliche Leitlinie und hat eine unverzichtbare Funktion als buchungstechnische Basis. Grundlage der Haushaltswirtschaft sind aber die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung (§ 66 Abs. 3 i. V. m. § 69 BbgKVerf).
In der vorläufigen Haushaltswirtschaft gelten unverändert alle Haushaltsgrundsätze. Diese Grundsätze einschließlich der Vorgaben nach § 69 BbgKVerf sind bei allen finanzwirtschaftlichen Entscheidungen zu beachten. Mit der Veröffentlichung der Haushaltssatzung werden die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung geleisteten Einnahmen und Ausgaben nachträglich bestätigt.
Die Regelung zur vorläufigen Haushaltsführung ist für den (Ausnahme-)Fall einer nicht zeitgerecht rechtswirksam gewordenen Haushaltssatzung zur Überbrückung einer relativ kurzen Zeitspanne vorgesehen. Gleichwohl sind die Grundsätze des § 69 BbgKVerf auch für längere Zeiträume eines nicht rechtsgültigen Haushalts (z. B. bei Kommunen ohne ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept = haushaltslose Zeit) anzuwenden.
Die vorläufige Haushaltsführung als Folge der Versagung der Genehmigung des HSK hat weitreichende Konsequenzen sowohl für die Haushaltswirtschaft in der betroffenen Kommune selbst als auch für das Verhalten der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dieser Kommune. Der finanzwirtschaftliche Handlungsspielraum einer Kommune mit genehmigtem HSK ist wesentlich weitreichender als für Kommunen in haushaltsloser Zeit unter den Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 69 BbgKVerf.
Auch bei der vorläufigen Haushaltswirtschaft muss Zielstellung auf allen kommunalen Ebenen und bei allen Verantwortungsträgern die Wiedergewinnung des finanzwirtschaftlichen Handlungsspielraums, und damit die schnellstmögliche Aufstellung eines genehmigungsfähigen HSK sein. Die nachstehenden Hinweise zu aktuellen Fragen der vorläufigen Haushaltsführung orientieren sich insoweit daran, dass die Kommunalaufsichtsbehörde den Belangen der Kommunen, die sich über einen mehrjährigen Zeitraum in der vorläufigen Haushaltsführung bzw. in einer haushaltslosen Zeit bewegen, nur durch eine differenzierte Einzelfallbetrachtung gerecht werden kann. Maßnahmen von Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept, die sich innerhalb des durch diese Hinweise gesteckten Rahmens bewegen, können von der Kommunalaufsichtsbehörde toleriert werden. Zugleich bilden die Hinweise aber die äußerste Grenze des kommunalaufsichtlich Hinnehmbaren. Wird diese Grenze überschritten, sind geeignete kommunalaufsichtliche Maßnahmen (§§ 115 bis 117 BbgKVerf) zu ergreifen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine kommunalaufsichtliche Duldung innerhalb des nachfolgend aufgezeigten Rahmens die Kommunen nicht vor Sanktionen schützt, die von Dritten (z. B. von der Gerichtsbarkeit) ergriffen werden. Die Verantwortung für finanzwirksame Entscheidungen von Kommunen liegt allein bei den Entscheidungsträgern vor Ort.
3.2 Umgang mit der vorläufigen Haushaltsführung
3.2.1 Grundsätze
Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Kommune nach § 69 Abs. 1 BbgKVerf
Aufwendungen und Auszahlungen nur leisten, zu deren Leistung sie
rechtlich verpflichtet
ist oder die für
die Weiterführung
notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar
sind;
Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsmaßnahmen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen;
Steuern nach den Sätzen des Vorjahres (soweit die Haushaltssatzung Rechtsgrundlage ist) bzw. die Kreisumlage nach den Maßgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres erheben (§ 18 Abs. BbgFAG) und
Kredite umschulden.
Die wesentliche Zielsetzung der Bestimmung ist, dass grundsätzlich keine neuen Maßnahmen begonnen oder Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, die das Budgetrecht der Gemeindevertretung durch Vorfestlegungen einschränken könnten.
Für die Bewirtschaftung der Erträge und Aufwendungen gelten während der Zeit der vorläufigen Haushaltswirtschaft folgende Grundsätze:
Erträge/Einzahlungen sind weiterhin rechtzeitig und vollständig zu erheben.
Die Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen sowie das Eingehen von Verpflichtungen sind nur insoweit zulässig, als die Maßnahmen die oben genannten Voraussetzungen des § 69 BbgKVerf erfüllen und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Tätigkeit der Verwaltung erforderlich sind. Unter dem Begriff der
rechtlichen Verpflichtungen
im Sinne von § 69 BbgKVerf sind bestehende vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen der Kommunen zu verstehen, jedoch keine Beschlüsse der Gemeindevertretung. Sofern sich aus kommunalen Satzungen Ansprüche Dritter ergeben, stellen diese ebenfalls eine rechtliche Verpflichtung der Kommune dar.
Es dürfen nur solche neuen rechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, die unmittelbar zur Haushaltskonsolidierung beitragen. Die Erneuerung von auslaufenden Verträgen darf nur im tatsächlich erforderlichen Umfang erfolgen.
Unaufschiebbar
sind Aufwendungen/Auszahlungen, wenn sie so eilbedürftig sind, dass ein Hinausschieben der Leistung bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung bei vernünftiger Beurteilung der jeweiligen Lage als nicht mehr vertretbar angesehen werden muss. So wäre beispielsweise eine Unaufschiebbarkeit gegeben, wenn
durch die Zahlungsverzögerung der Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verletzt wird,
der Kommune bzw. Dritten nachweislich ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder
die Maßnahme zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist (z. B. Fortbildungsmaßnahmen).
Für die Einhaltung der Bestimmungen zur vorläufigen Haushaltsführung ist der Kämmerer verantwortlich (§ 84 BbgKVerf). Der Umgang mit der vorläufigen Haushaltsführung innerhalb der Kommune sollte in einer internen Dienstanweisung festgelegt werden. Darin kann beispielsweise Folgendes geregelt werden:
Soweit die Voraussetzungen des § 69 BbgKVerf vorliegen, dürfen die während der Zeit der vorläufigen Haushaltswirtschaft zugelassenen Ausgabeermächtigungen nur in Abhängigkeit des Fortschritts des Haushaltsjahres verfügt werden (z.B. quartalsweise Freigabe).
Zwingend notwendige Überschreitungen dieses Verfügungsrahmens (z. B. bei fehlendem Ansatz im Vorjahr) bedürfen - im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt - der Zustimmung des Kämmerers.
Das Vorliegen der Voraussetzungen zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen sowie das Eingehen von Verpflichtungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung sind aktenkundig zu dokumentieren.
Das Rechnungsprüfungsamt wird mit der stichprobenartigen Prüfung (ggf. im Rahmen der Visa-Kontrolle) der Einhaltung der Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung beauftragt.
3.2.2 Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen
3.2.2.1 Fortsetzung von Maßnahmen
Investitionsmaßnahmen für die im Haushaltsplan des Vorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, können fortgesetzt werden. Damit wird eine zügige Fortsetzung von Baumaßnahmen bzw. Investitionsmaßnahmen erleichtert. Der geforderte Fortsetzungscharakter setzt voraus, dass mit der Maßnahme bereits begonnen worden ist. Eine Baumaßnahme gilt als begonnen, wenn eine vertragliche Bindung hinsichtlich des Beginns der Baumaßnahme in der Hauptsache eingegangen worden ist. Vorbereitungsmaßnahmen gelten noch nicht als Beginn der Maßnahme. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 3.2.1 verwiesen.
3.2.2.2
Zulässigkeit neuer Maßnahmen
Die Regelung des § 69 Abs. 1 Nr. 1 BbgKVerf, wonach Auszahlungen bei Zugrundeliegen einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Weiterführung unaufschiebbar notwendiger Aufgaben geleistet werden können, gilt unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes auch für Auszahlungen von neuen Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen. Voraussetzung ist allerdings, dass
die jeweilige Maßnahme, sofern keine rechtliche Verpflichtung gegeben ist, zeitnah und zumindest mittelbar zur Konsolidierung des Haushalts beiträgt und
die Finanzierung (ohne Kredit) gesichert ist.
Vor dem Beginn von neuen Maßnahmen ist entsprechend § 16 KomHKV durch den Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie der Folgekosten aus allen in Betracht kommenden Möglichkeiten mit besonderer Sorgfalt die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln (vgl. Leitfaden des Ministeriums des Innern für die Erstellung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ( http://www.doppik-kom.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.325509.de ), Stand 15. Mai 2012 .
3.2.3 Personalwirtschaftliche Maßnahmen
Der Stellenplan des Vorjahres (bzw. der letzten rechtskräftigen Haushaltssatzung) gilt weiter, bis eine rechtskräftige Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr vorliegt. Die Möglichkeit der nachträglichen Änderung des Stellenplans gemäß § 9 KomHKV durch einfachen Beschluss der Gemeindevertretung besteht nur, wenn für das laufende Jahr ein rechtskräftiger Haushalt vorliegt.
Es dürfen über den aktuell gültigen Stellenplan hinaus keine neuen Stellen geschaffen werden. Dies gilt nicht bei neuen Aufgaben aufgrund eines Gesetzes.
Im Übrigen ist bei allen Maßnahmen - einschließlich der Personalmaßnahmen - die haushaltsrechtliche Zulässigkeit in Hinblick auf § 69 BbgKVerf zu prüfen.
Das Eingehen von neuen Beschäftigungsverhältnissen mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn zur Besetzung von (Plan-)Stellen mit nicht bereits dauerhaft in der Verwaltung tätigen Bewerberinnen/Bewerbern ist mithin grundsätzlich unzulässig. Entsprechendes gilt für die unbefristete Ausweitung des Beschäftigungsumfanges von bereits in der Verwaltung Tätigen, sofern es sich nicht um einen wertgleichen Austausch von Arbeitszeitanteilen handelt.
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltswirtschaft ist insbesondere die Besetzung von Stellen zulässig
mit planmäßig ( d. h.
nicht vorzeitig) aus einer Beurlaubung zurückkehrenden Dienstkräften,
mit Nachwuchskräften (z. B. Auszubildenden).
Beförderungen sind während der vorläufigen Haushaltswirtschaft grundsätzlich unzulässig, soweit kein Individualanspruch besteht.
3.2.4 Aufnahme von Investitionskrediten und Kassenkrediten
Kredite zur Fortsetzung von Investitionsmaßnahmen dürfen nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 BbgKVerf mit Einzelgenehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde aufgenommen werden. Sofern der Beginn neuer Investitionen bzw. lnvestitionsförderungsmaßnahmen zulässig ist (
vgl. Ausführungen unter 3.2.2
), scheidet eine Kreditfinanzierung aus.
Die Festsetzung des zulässigen Höchstbetrages der Kassenkredite ist nicht an die Haushaltssatzung gebunden; sie erfolgt vielmehr durch Beschluss der Gemeindevertretung. Der Beschluss gilt über das Haushaltsjahr hinaus fort, bis ein neuer Beschluss zum Höchstbetrag der Kassenkredite gefasst wird.
3.2.5 Übernahme neuer finanzieller Risiken
Die Übernahme neuer finanzieller Risiken zum Beispiel aus Bürgschaften, kreditähnlichen Rechtsgeschäften oder Immobilienleasing im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung ist während der vorläufigen Haushaltsführung grundsätzlich nicht zulässig. Kommunalaufsichtliche Ausnahmen können in Einzelfällen zulässig sein, wenn die Übernahme neuer Verpflichtungen im Rahmen der Abwehr erheblicher Haushaltsrisiken erfolgt.
3.2.6 Zuwendungen
Für die (Weiter-)Gewährung von Zuwendungen sind die Voraussetzungen des § 69 BbgKVerf in jedem Einzelfall genau zu prüfen. Dabei sind hinsichtlich der Bewertung
der Weiterführung notwendiger Aufgaben sowie
der Unaufschiebbarkeit
besonders strenge Maßstäbe anzusetzen. In diesem Rahmen sind Projektförderungen (Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben) und die Weitergewährung von institutioneller Förderung (Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers) während der vorläufigen Haushaltswirtschaft in engen Grenzen grundsätzlich zulässig.
Ungeachtet dessen sollten bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr Zuwendungsbescheide befristet (in Abhängigkeit des Fortschritts des Haushaltsjahres; z. B. für einen Zeitraum von sechs Monaten) erteilt werden.
3.2.7 Weitere Hinweise
Gem. § 24 KomHKV können Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit bzw. der Finanzierungstätigkeit sowie für Investitionsauszahlungen in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden (Planfortschreibungen). Die übertragenen Ermächtigungen können während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung bewirtschaftet werden - ihre haushaltsrechtliche Ermächtigung ist durch die rechtskräftige Haushaltssatzung des Vorjahres gegeben.
Für Kommunen ohne genehmigtes HSK (haushaltslose Zeit) sind die Regelungen zur Übertragbarkeit/ Planfortschreibung nach § 24 KomHKV nicht anwendbar. Planfortschreibungen aus nicht rechtskräftigen Haushaltsplänen sind unzulässig.
4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Der Runderlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die nachstehend genannten Runderlasse werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Runderlass III Nr. 02/1995
des Ministers des Innern vom 12. Januar 1995 - Verwaltungsvorschriften über die Prüfung des Haushaltsausgleichs, über die Genehmigung von Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen bei kommunalen Haushaltssatzungen im kreisangehörigen Bereich (VV-Haushaltssicherung)
Runderlass II Nr. 9/1995
des Ministers des Innern vom 15. Juli 1995 - Beachtung haushaltsrechtlicher Vorschriften, insbesondere Einhaltung von Fristen und Beteiligungsrechten
Runderlass Nr. 5/2000
des Ministeriums des Innern vom 23. Februar 2000 - Aufstellung, Ausgestaltung und Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten
Runderlass Nr. 4/2004
des Ministeriums des Innern vom 22. Juni 2004 - Hinweise zur kommunalaufsichtlichen Handhabung des § 80 der Gemeindeordnung des Landes Brandenburg (GO) bei Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept
Im Auftrag
gez.
Keseberg
[¹] (Rücklagemittel aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, Überschüsse des außerordentlichen Ergebnisses und Rücklagemittel aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses)
[²] Sofern HSK-Kommunen auf die Erhebung von Beiträgen verzichten wollen, ist die Finanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen mit Krediten grundsätzlich ausgeschlossen. In diesen Fällen haben die Aufsichtsbehörden nachdrücklich darauf hinzuwirken, dass Beitragssatzungen erlassen und vollzogen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Folgekosten einschließlich des Schuldendienstes vollständig durch Benutzungsgebühren gedeckt werden.
Druckversion im PDF-Format
Anlagen
1
Anlagen zum Runderlass Nr. 1/2013 623.0 KB
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