Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie
vom 26. März 2024 ( ABl./24, [Nr. 17] , S.303)
1 Grundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt
auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 ( BGBl. I
S.
1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU),
aufgrund der §§
23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die folgende Hauptziele umgesetzt werden:
Beschäftigung und Einkommen durch neue und vorhandene Arbeitsplätze schaffen und sichern (Arbeitsplatzziel),
Standortnachteile ausgleichen, und zwar durch die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft (Ausgleichsziel), oder
Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen (Transformationsziel).
Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung und zum Erhalt von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.
Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Antragstellende müssen sich daher obligatorisch zum Beginn der Investitionsphase bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), gegebenenfalls unter Beteiligung der berufsständischen Körperschaften (Kammern), zu Fragen Guter Arbeit (wie Qualifikation und Weiterbildung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie) informieren und beraten lassen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung nach dieser Richtlinie (GRW-Mittel) besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).
Dementsprechend sind insbesondere Fördermittel aus der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Unternehmen im Lausitzer Revier ¹ im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021-2027 (JTF-Unternehmensförderung) vom 11. August 2023 ( ABl.
S. 910) in der jeweils geltenden Fassung vorrangig zu beantragen und einzusetzen. Zudem sind andere Fördermittel des Landes zum Ausbau erneuerbarer Energien auf der Grundlage von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr.
651/2014 ² ( AGVO
) vorrangig zu beantragen und einzusetzen.
1.4 Für die nach der AGVO freigestellten Beihilfen müssen neben den Voraussetzungen der jeweiligen Freistellungsbestimmung auch die Voraussetzungen des Kapitels I AGVO erfüllt werden.
1.5 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben mit zuwendungsfähigen Sachinvestitionen von mehr als 25 Millionen Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens möglich.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 Buchstabe a bis c genannten Hauptziele (Arbeitsplatzziel, Ausgleichsziel oder Transformationsziel) leisten. Dies wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte (Nummer 2.2) sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens (Nummer 4) beurteilt.
2.2 Gefördert werden wirtschaftliche Tätigkeiten, welche in der Positivliste (siehe Anlage 1) oder der bedingten Positivliste (siehe Anlage 2) aufgelistet sind, ³ sofern und soweit die Förderung nach dieser Richtlinie oder ihren Rechtsgrundlagen nach Nummer 1.1 nicht ausgeschlossen wurde. Für die Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten nach der bedingten Positivliste (siehe Anlage 2) muss zudem eines der Kriterien nach Nummer 2.4 erfüllt sein.
Sofern die Voraussetzungen nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes erfüllt werden, werden vorrangig Investitionen gefördert, die zu einem oder mehreren der folgenden
Cluster
⁴ gehören:
Energietechnik,
Gesundheitswirtschaft,
Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Medien und Kreativwirtschaft,
Optik und Photonik,
Verkehr, Mobilität und Logistik,
Ernährungswirtschaft,
Kunststoffe und Chemie,
Tourismus,
Metall.
Die Richtlinie unterscheidet Gemeinden/Landkreise/kreisfreie Städte in sogenannte C- und D-Fördergebiete (siehe Anlage 5). Die Regelungen des Koordinierungsrahmens für die C-Fördergebiete richten sich insbesondere nach Artikel 13 und Artikel 14 AGVO sowie den Leitlinien für Regionalbeihilfen ⁵ . In den D-Fördergebieten sind Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ⁶ nach Maßgabe des Artikels 17 AGVO möglich. Regelungen für die C- und D-Fördergebiete können voneinander abweichen.
2.3 Zuwendungsfähige Investitionen (im Folgenden Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen genannt) von KMU sind
die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
der Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor oder eine unabhängige Investorin. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Zuwendungsfähige Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen von großen Unternehmen sind Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Artikel 2 Nummer 51 AGVO:
die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, sowie
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor oder einer Investorin erworben wird, der oder die in keiner Beziehung zum Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
Zuwendungsfähige Investitionen - unabhängig von der Unternehmensgröße - zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft (im Folgenden Transformationsinvestition genannt) sind Vorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Nummer 2.4.3.3 des Koordinierungsrahmens und Artikel 41 AGVO.
Es gelten die Begriffsbestimmungen und Regelungen der Nummern 1 und 2 des Koordinierungsrahmens.
2.4 Für die Förderung eines Investitionsvorhabens in eine, in der bedingten Positivliste (siehe Anlage 2) aufgeführte, wirtschaftliche Tätigkeit muss zusätzlich zu Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 dieser Richtlinie eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. ⁷
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit mindestens tarifgleicher Entlohnung. ⁸
Die Förderung kann in einer Betriebsstätte erfolgen, in der die Gesamtbruttolohnsumme innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren im Durchschnitt pro Jahr um mindestens 3,5 Prozent ansteigt, und zwar bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nach Nummer 6.3. ⁹
Bei Errichtungsinvestitionen gilt das Kriterium in Buchstabe c als erfüllt.
2.5 Gefördert werden nur Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro.
2.6 Von der Förderung sind die in Anlage 3 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO, mit Ausnahme solcher Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, und mit Ausnahme von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.
2.7 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist nicht zuwendungsfähig.
2.8 Zuschüsse zu den Sachausgaben
2.8.1 Zuwendungsfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.
Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.
2.8.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Vorhaben zuwendungsfähig.
2.8.3 Bei Transformationsinvestitionen sind die gesamten Investitionsausgaben des Vorhabens zuwendungsfähig, mit welchem der überwiegend betriebliche Bedarf an Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird, und zwar nach der Maßgabe von Nummer 2.4.3.3 des Koordinierungsrahmens und insbesondere nach Artikel 41 Absatz 6 AGVO.
Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Maßnahmen, für die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) 1⁰ in Anspruch genommen wird. 1¹
2.8.4 Nicht zuwendungsfähig sind
Investitionen, die der Reparatur- und/oder der Ersatzbeschaffung dienen,
Grundstücke,
Tiere,
Wasserfahrzeuge,
Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind (zum Beispiel Kunstgegenstände, Richtfeste),
gezahlte Baukostenzuschüsse,
Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
Finanzierungen und Versicherungen,
gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase,
die Ausgaben zur Anschaffung beziehungsweise Herstellung von PKW, Kombifahrzeugen, LKW, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
Eigenleistungen und
Lieferungen und Leistungen, die von verflochtenen Dritten erbracht werden.
2.8.5 Eine Förderung von Baumaßnahmen, die im Rahmen von Miet- beziehungsweise Leasingverträgen durch das antragstellende Unternehmen genutzt werden sollen, ist nur möglich, wenn zwischen Investor oder Investorin und Nutzer oder Nutzerin eine gesellschaftsrechtliche Beziehung nach Nummer 2.2.2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Koordinierungsrahmens (Mitunternehmerschaft, Organschaft oder Betriebsaufspaltung) besteht und ein gemeinsames Interesse an der Erreichung des Zuwendungszwecks nachweisbar ist.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Hauptziele (Arbeitsplatzziel, Ausgleichsziel oder Transformationsziel) leisten Investitionsvorhaben durch ihre regionalwirtschaftlichen Effekte, wenn:
der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.
Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.
Darüber hinaus müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Förderung von Investitionen in C-Fördergebieten für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.2 Vorhaben zur Durchführung einer
Produktions- und Dienstleistungsinvestition in einer Betriebsstätte, in der zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen Durchschnitt lagen,
oder
Transformationsinvestition im Sinne von Nummer 2.3
sind bereits dann zuwendungsfähig, wenn entweder
der Investitionsbetrag die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre - ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen - um mindestens 25 Prozent übersteigt
oder
die Zahl der in der Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 Prozent erhöht wird.
Darüber hinaus müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Förderung von Investitionen in C-Fördergebieten für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors oder der Investorin am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.
4.4 Tourismus
4.4.1 Gefördert werden touristische Vorhaben im Sinne der Tourismusstrategie Brandenburg ¹2 . Das sind Vorhaben:
im Bereich Rad-, Wasser- und Wandertourismus,
in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage 4),
mit innovativen Inhalten,
zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Betriebe und Produkte oder
Vorhaben, die zur Saisonverlängerung beitragen.
Herausragende Qualitätsangebote einschließlich der Barrierefreiheit gehören zu den vorrangigen Zielen im Brandenburger Tourismus. Vor diesem Hintergrund müssen alle Zuwendungsempfangenden für das jeweilige Vorhaben den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland (mindestens Stufe I) erbringen. Der Nachweis der Barrierefreiheit erfolgt durch den Eintrag in das brandenburgische Informationssystem „Brandenburg für alle“ bei der Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH (TMB) ¹3 .
Die Zuwendungsempfangenden müssen bei Vorhaben gemäß den zuvor genannten Buchstaben b bis e zudem mindestens eine der nachfolgend genannten Zertifizierungen erfüllen und nachweisen:
„Brandenburger Umweltsiegel“,
„DEHOGA Umweltcheck“,
„Eco-
Management
and
Audit Scheme
“ (EMAS),
„TourCert-Siegel für nachhaltigen Tourismus“,
„Eco-Camping“,
„Viabono“
oder eine gleichwertige Zertifizierung zu den Zertifizierungen 1 bis 6.
Die Zuwendungsempfangenden müssen bei Vorhaben im Bereich
Radtourismus die ADFC
-Zertifizierung „Bett+
Bike
“ erhalten haben.
Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein.
Wandertourismus als „Qualitätsgastgeber Wanderbares Deutschland“ zertifiziert sein.
4.4.2 Ein touristisches Investitionsvorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten kann gefördert werden, wenn mindestens zehn Betten aufgeteilt auf drei Einheiten geschaffen werden. Abweichend davon sind touristische Vorhaben zur Erhöhung und Schaffung von Bettenkapazitäten zuwendungsfähig, wenn sie als zusätzliche Investition in bestehenden Gasthöfen und Gasthäusern erfolgen.
4.4.3 Die Zertifizierungen gemäß Nummer 4.4.1 müssen für die Dauer der Überwachungszeit nach Nummer 6.4 aufrechterhalten bleiben.
5 Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Sachausgaben gewährt.
5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.
5.3 In den D-Fördergebieten ¹4 , ¹5 (siehe Anlage 6) gilt nach Artikel 17 Absatz 6 AGVO ein Höchstfördersatz
von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
von 20 Prozent für kleine Unternehmen.
5.4 In den C-Fördergebieten erfolgt grundsätzlich eine Basisförderung in Höhe von 10 Prozent. Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 15 Prozent erfolgen. ¹6 Der Höchstfördersatz wird bei Errichtungen, Übernahmen und Investitionsvorhaben nach Nummer 4.1 Buchstabe b gewährt, oder wenn drei der folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe:
Kriterien-Gruppe Gute Arbeit; Qualifikation:
Verhältnis der durch das Vorhaben geschaffenen und gesicherten Ausbildungsplätze zur Gesamtzahl der durch das Vorhaben geschaffenen und gesicherten Dauerarbeitsplätze ist:
höher als 5 Prozent,
höher als 4 Prozent bei Inanspruchnahme von Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Berufsvorbereitung und -ausbildung, ¹7
höher als 4 Prozent bei hoher betrieblicher Ausbildungsqualität ¹8 .
Bindung an einen Flächen- oder Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft oder tarifgleiche Bezahlung,
Vorliegen eines Konzepts zur Weiterqualifizierung von Beschäftigten, welches vom Betriebsrat oder der Gewerkschaft bestätigt wurde. Sofern das nicht möglich ist, kann die Bestätigung durch die Personalverantwortliche oder den Personalverantwortlichen des Unternehmens erbracht werden. ¹9
Kriterien-Gruppe Regionales, Innovation, Umwelt:
Vorhaben steht im Standortwettbewerb,
Vorhaben in einem Regionalen Wachstumskern, touristische Vorhaben auch in einem Kur- oder Erholungsort (siehe Anlage 4),
Investitionsvorhaben in Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen Durchschnitt lagen; bei kleinen Unternehmen auch Teilnahme an einem vom Land, Bund oder von der EU geförderten FuEuI
-Projekt,
Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 beziehungsweise bei KMU auch DIN 16247 oder Brandenburger Umweltsiegel erfolgt beziehungsweise geplant.
Das Unternehmen befindet sich zum Zeitpunkt der Bewilligung in der Gründungsphase 2⁰ .
Die Struktureffekte müssen für die Dauer der Überwachungszeit (nach Nummer 6.4) erfüllt bleiben, soweit dies ihrem Wesen entspricht.
Werden zu Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen keine Zuschläge nach Nummer 5.6 oder Nummer 5.7 gewährt, beträgt der Fördersatz 15 Prozent.
5.5 Für Transformationsinvestitionen kann ein Fördersatz in Höhe von 45 Prozent gemäß Artikel 41 Absatz 7 Buchstabe a AGVO gewährt werden.
5.6 Auf den Fördersatz nach den Nummern 5.4 und 5.5 kann ein Zuschlag gewährt werden
von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
von 20 Prozent für kleine Unternehmen. 2¹
5.7 In den an Polen angrenzenden C-Fördergebieten (siehe Anlage 6) kann bei Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden. 2²
5.8 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern gleichgestellt. Dies gilt nicht für Saisonarbeitsplätze im Sinne von Nummer 2.1.4 Absatz 6 des Koordinierungsrahmens.
5.9 Für ein Investitionsvorhaben in eine Produktions-/Dienstleistungsinvestition in einem C-Fördergebiet (siehe Anlage 5) mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 55 Millionen Euro gilt ein herabgesetzter Beihilfehöchstsatz, über welchen die insgesamt gewährte Beihilfe nicht hinausgehen darf. ²3
5.10 Das Investitionsvorhaben muss einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Bedingungen nach Nummer 2.5.8 des Koordinierungsrahmens erfüllt sind.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Das zuwendungsempfangende Unternehmen hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).
6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Investitionsvorhaben gewährt, die spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden.
6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.
Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur zuwendungsfähig, wenn es ausschließlich im Fördergebiet eingesetzt wird.
Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbergungsgewerbe beträgt zehn Jahre.
6.4 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.
6.5 Besicherung, Haftung
Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.
Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter und Gesellschafterinnen, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters beziehungsweise der betreffenden Gesellschafterin. Sind die Gesellschafter und die Gesellschafterinnen ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern und Gesellschafterinnen verlangt werden.
Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 250 000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 100 000 Euro beim einzelnen Gesellschafter oder bei der einzelnen Gesellschafterin.
6.6 Antragstellenden, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist bei der ILB vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des von ihr vorgegebenen Vordrucks zu stellen. Der Antrag kann noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr nur geprüft werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der ILB vorliegen.
7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) begonnen werden. Der Beginn mit der Durchführung des Vorhabens mit Antragstellung und vor Bewilligung erfolgt auf eigenes Risiko. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung (Leistungsphase I bis höchstens VI der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ²4 und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 1 000 000 Euro und der Fördersatz 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.
7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW
-Förderung.
7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie ein besonderes Landesinteresse feststellt.
7.5 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor der Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der Bewilligungsbehörde so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.
7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem antragstellenden Unternehmen in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die damit zusammenhängenden Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfungen sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.
7.7 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem zuwendungsempfangenden Unternehmen auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.
7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.9 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:
Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden.
Der erste Zuwendungsteilbetrag kann grundsätzlich erst nach Vorlage des Nachweises über die Beratung zu Guter Arbeit nach Nummer 1.1 ausgezahlt werden.
Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn das zuwendungsempfangende Unternehmen den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale Datenverarbeitungserfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden. Es gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung.
Der Zwischennachweis erfolgt abweichend von Nummer 6.1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 6.3 ANBest-P durch Vorlage eines Sachberichts und einer Belegliste mit einer Steuerberater-/Wirtschaftsprüferbestätigung zu jeder Mittelanforderung. Die oder der Zuwendungsempfangende hat zudem zu jeder Mittelanforderung eine Hausbankbestätigung über die Sicherung der Gesamtfinanzierung und das Vorliegen der Bonität einzureichen.
7.10 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von §
264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.
7.11 Informationen über jede Einzelbeihilfe nach der AGVO ²5 von über 100 000 Euro werden im Transparenzmodul der EU-Kommission ²6 veröffentlicht. Im Falle notifizierter Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro werden die Informationen ²7 über diese Beihilfe gemäß Randnummer 136 der Regionalleitlinien ebenfalls im Transparenzmodul der EU-Kommission ²8 veröffentlicht.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
9 Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.
Anlage 1
Positivliste
Lfd. Nr. | WZ 2008 ²9 Abteilung | WZ 2008 Bezeichnung |
1 | 10 | Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1, 10.71 und 10.2) |
2 | 11 | Getränkeherstellung |
3 | 13 | Herstellung von Textilien |
4 | 14 | Herstellung von Bekleidung |
5 | 15 | Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen |
6 | 16 | Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) |
7 | 17 | Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus |
8 | 20 | Herstellung von chemischen Erzeugnissen |
9 | 21 | Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen |
10 | 22 | Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren |
11 | 23 | Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden |
12 | 24 | Metallerzeugung und -bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen |
13 | 25 | Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4) |
14 | 26 | Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen |
15 | 27 | Herstellung von elektrischen Ausrüstungen |
16 | 28 | Maschinenbau |
17 | 29 | Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen |
18 | 30 | Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a AGVO ausgeschlossen |
19 | 31 | Herstellung von Möbeln |
20 | 32 | Herstellung von sonstigen Waren |
21 | 38.3 | Rückgewinnung |
22 | 39 | Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung |
23 | 55 | Beherbergung |
24 | 58.2 | Verlegen von Software |
25 | 62 | Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie |
26 | 63 | Informationsdienstleistungen |
27 | 72 | Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend FuE-Leistungen für die Wirtschaft erbracht werden |
28 | 93.29 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g., soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen und saisonverlängernd wirken |
Anlage 2
Bedingte Positivliste
Lfd. Nr. | WZ 2008 Abteilung | WZ 2008 Bezeichnung |
1 | 18 | Herstellung von Druckerzeugnissen |
2 | 33 | Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen |
3 | 46 | Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1 und 46.38.1) |
4 | 52.29.9 | Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a. n. g./anderweitig nicht genannt |
5 | 59 | Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14) |
6 | 70.1 | Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben |
7 | 71.12, 71.2 | Gewerbliche Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
8 | 73.2 | Marktforschung |
Anlage 3
Ausschlüsse nach Nummer 2.6 der Richtlinie
3⁰
Ausgeschlossene Bereiche:
Lfd. Nr. | WZ 2008 Abschnitt | WZ 2008 Abteilung | WZ 2008 Bezeichnung |
1 | A | Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur | |
2 | B | Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | |
3 | C | 10.11,10.12 | Schlachtereien |
4 | C | 10.2 | Fischverarbeitung |
5 | C | 20.59 | Anlagen zur Herstellung von Biodiesel und Bioethanol |
6 | C | 24 | Eisen- und Stahlindustrie 3¹ |
7 | C | 25.4, 30.4 | Herstellung von Waffen, Munition und militärischen Kampffahrzeugen |
8 | D | Energieversorgung | |
9 | E | Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer 38.3 und 39) | |
10 | F | Baugewerbe | |
11 | G | 45 | Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
12 | G | 46.1 | Handelsvermittlung |
13 | G | 46.38.1 | Großhandel mit Fisch und Fischerzeugnissen |
14 | G | 47 | Einzelhandel (außer 47.91) |
15 | H | Verkehr 3² und Lagerei (außer 52.29.9) | |
16 | I | 56.2 | Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen |
17 | I | 56.3 | Ausschank von Getränken (Bars und Diskotheken) |
18 | J | 59.14 | Kinos |
19 | J | 63.11 | Rechenzentren, Datacenter |
20 | K | Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen | |
21 | L | Grundstücks- und Wohnungswesen | |
22 | M | 70.22 | Unternehmensberatung (außer technische Unternehmensberatung) |
23 | M | 71.12 | Freiberufliche Ingenieurbüros |
24 | M | 71.11 | Architekturbüros |
25 | M | 73.1 | Werbeagenturen, Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft |
26 | N | Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen | |
27 | O | Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung | |
28 | P | Erziehung und Unterricht | |
29 | Q | Gesundheits- und Sozialwesen | |
30 | R | Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.29) | |
31 | S | Erbringung von sonstigen Dienstleistungen | |
32 | T | Private Haushalte mit Hauspersonal, Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt | |
33 | U | Exterritoriale Organisationen und Körperschaften |
Anlage 4
Regionale Wachstumskerne
Brandenburg an der Havel
Cottbus
Eberswalde
Finsterwalde/Großräschen/Lauchhammer/Schwarzheide/Senftenberg („Westlausitz“)
Frankfurt (Oder)
Eisenhüttenstadt
Fürstenwalde/Spree
Königs Wusterhausen/Wildau/Schönefeld („Schönefelder Kreuz“)
Luckenwalde
Ludwigsfelde
Neuruppin
Oranienburg/Hennigsdorf/Velten
Perleberg/Wittenberge/Karstädt
Potsdam
Schwedt/Oder
Spremberg
Kur- und Erholungsorte
Bad Saarow
Bad Liebenwerda
Bad Freienwalde
Bad Wilsnack
Bad Belzig
Buckow
Templin
Burg/Spreewald
Angermünde, OT
Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz
Fürstenberg, OT Himmelpfort
Lübben/Spreewald
Lübbenau/Spreewald
Lindow/Mark
Lychen
Müllrose
Neuzelle, OT Neuzelle
Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin, OT Kleinzerlang
Senftenberg
Schwielochsee, OT Goyatz
Schwielowsee
Stechlin, OT Neuglobsow
Waldsieversdorf
Wendisch Rietz
Werder (Havel)
Anlage 5
Fördergebiete nach Landkreisen/kreisfreien Städten
C-Gebiet:
Prignitz
Ostprignitz-Ruppin
Uckermark
Havelland (außer die Gemeinde Falkensee)
Märkisch-Oderland
Oder-Spree
Spree-Neiße
Oberspreewald-Lausitz
Elbe-Elster
Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder), Brandenburg an der Havel
D-Gebiet:
Gemeinde Falkensee
Oberhavel
Barnim
Dahme-Spreewald
Teltow-Fläming
Potsdam
Potsdam-Mittelmark
Grenzregion:
Uckermark
Märkisch-Oderland
Oder-Spree
Spree-Neiße
Kreisfreie Städte Cottbus, Frankfurt (Oder)
Anlage 6
Zulässige Fördersätze in Brandenburg für Vorhaben in Produktions- und Dienstleistungsinvestitionen
Kreisfreie Städte, Landkreise, Gemeinde | Status des Fördergebiets | Basisfördersatz dieser Richtlinie | Zuschlag für Struktureffekte (Nummer 5.4) | Grenzzuschlag | Für Großunternehmen maximal: | Für mittlere Unternehmen maximal: | Für kleine Unternehmen maximal: |
Havelland (ohne die Gemeinde Falkensee) | C | 10 % | 5 % | - | 15 % | 25 % | 35 % |
Brandenburg an der Havel | C | 10 % | 5 % | - | 15 % | 25 % | 35 % |
Prignitz | C | 10 % | 5 % | - | 15 % | 25 % | 35 % |
Ostprignitz-Ruppin | C | 10 % | 5 % | - | 15 % | 25 % | 35 % |
Elbe-Elster | C | 10 % | 5 % | - | 15 % | 25 % | 35 % |
Oberspreewald-Lausitz | C | 10 % | 5 % | - | 15 % | 25 % | 35 % |
Cottbus | C | 10 % | 5 % | 10 % | 25 % | 35 % | 45 % |
Spree-Neiße | C | 10 % | 5 % | 10 % | 25 % | 35 % | 45 % |
Frankfurt (Oder) | C | 10 % | 5 % | 10 % | 25 % | 35 % | 45 % |
Oder-Spree | C | 10 % | 5 % | 10 % | 25 % | 35 % | 45 % |
Märkisch-Oderland | C | 10 % | 5 % | 10 % | 25 % | 35 % | 45 % |
Uckermark | C | 10 % | 5 % | 10 % | 25 % | 35 % | 45 % |
Gemeinde Falkensee | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Barnim | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Potsdam-Mittelmark | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Potsdam | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Oberhavel | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Dahme-Spreewald | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Teltow-Fläming | D | - | - | - | - | 10 % | 20 % |
Anlage 7
Zulässige Fördersätze in Brandenburg für Transformationsvorhaben nach Artikel 41 AGVO
Kreisfreie Städte, Landkreise, Gemeinde | Status des Fördergebiets | Basisfördersatz | Für Großunternehmen maximal: | Für mittlere Unternehmen maximal: | Für kleine Unternehmen maximal: |
Havelland (ohne die Gemeinde Falkensee) | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Brandenburg an der Havel | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Prignitz | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Ostprignitz-Ruppin | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Elbe-Elster | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Oberspreewald-Lausitz | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Cottbus | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Spree-Neiße | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Frankfurt (Oder) | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Oder-Spree | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Märkisch-Oderland | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Uckermark | C | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Gemeinde Falkensee | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Barnim | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Potsdam-Mittelmark | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Potsdam | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Oberhavel | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Dahme-Spreewald | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
Teltow-Fläming | D | 45 % | 45 % | 55 % | 65 % |
¹
Zum Lausitzer Revier gehören die Landkreise: Dahme-Spreewald (LDS), Elbe-Elster (EE), Oberspreewald-Lausitz (OSL), Spree-Neiße (SPN) und die kreisfreie Stadt Cottbus (CB).
²
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( ABl. L
187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
³
Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU: NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
⁴
Die Abgrenzungen der Wirtschaftszweige zu diesen
Clustern
werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben.
⁵
Leitlinien für Regionalbeihilfen (Regionalleitlinien) ( ABl. C
153 vom 29.4.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
⁶ Nach der KMU
-Definition in Anhang I
der AGVO hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.
⁷
Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraums (Nummer 6.4 dieser Richtlinie) fortbestehen.
⁸
Die tarifgleiche Bezahlung muss während des Überwachungszeitraums (Nummer 6.4 dieser Richtlinie) fortbestehen.
⁹
Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten. Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden mit einbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
1⁰ In der jeweils geltenden Fassung das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist.
1¹
Der Nachweis über den Vergütungsverzicht kann erbracht werden, indem unter den Voraussetzungen des § 7 EEG zwischen der oder dem Antragstellenden und dem Netzbetreiber eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Vergütung des eingespeisten Stroms oder eine Vereinbarung über den Verzicht auf den Zahlungsanspruch nach § 19 EEG geschlossen wird. Der erzeugte Strom kann dann ohne Vergütung gemäß § 21a EEG direkt vermarktet werden. Alternativ kann die erzeugte Energie vollumfänglich für den betrieblichen Eigenbedarf eingesetzt werden.
¹2
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg, Referat Tourismus, und TMB Tourismus-Marketing Brandenburg GmbH, Tourismusstrategie Brandenburg, Potsdam 2023, in:
https://tourismusnetzwerk-brandenburg.de/sites/default/files/medien/dokumente/07_06_2023_broschur_mwae_tourismusstrategie.pdf
.
¹3
Oder einem vergleichbaren Informationssystem.
¹4 Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 8,25 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
¹5
Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.
¹6
In den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus sowie im Landkreis Spree-Neiße wird dazu ein zu Nummer 5.6 dieser Richtlinie zusätzlicher Grenzzuschlag in Höhe von 5 Prozent gewährt, sofern die Bedingungen aus Nummer 5.4 für eine Anhebung des Basisfördersatzes erfüllt werden.
¹7
Unter anderem Einstiegsqualifizierung, assistierte Ausbildung.
¹8
Verbundausbildung beziehungsweise überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk oder Übernahmequote in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 70 Prozent.
¹9
Sofern im Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein bestätigtes Weiterbildungskonzept für die Betriebsstätte vorliegt, wird eine Beratung bei der WFBB zur Erstellung eines betrieblichen Weiterbildungskonzepts beauflagt.
2⁰
Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbebetriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbstständiger Unternehmer, Unternehmerinnen oder bestehender Unternehmen stehen.
2¹
Definition KMU siehe Fußnote 5; bei großen Investitionsvorhaben gemäß Artikel 2 Nummer 52 AGVO (> 55 Millionen Euro) können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.
2²
Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt (vergleiche Randnummer 184 der Regionalleitlinien).
²3
Nach Artikel 14 Absatz 12 AGVO darf bei großen Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Ausgaben bis zu 110 Millionen Euro die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus berechnet wird. Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 110 Millionen Euro errechnet sich der angepasste Beihilfehöchstbetrag nach Randnummer 19 Nummer 3 in Verbindung mit Randnummer 90 der Regionalleitlinien.
²4
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung.
²5
Siehe Anhang III
der AGVO.
²6
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?Ianq=de
.
²7
Siehe Anhang VIII
der Regionalleitlinien.
²8
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?Ianq=de
.
²9 Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008. Die WZ-2008-Klassifikation ist die deutsche Bezeichnung für die in Fußnote 3 genannte NACE-Revision 2.
3⁰ Siehe auch Nummer 2.7 des Koordinierungsrahmens.
31
Siehe Artikel 2 Nummer 43 AGVO.
3² Vergleiche auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO.
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