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Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV)<br> hier: Hinweise für die Anwendung der StOGKomV

DE - Landesrecht Brandenburg

Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV)<br> hier: Hinweise für die Anwendung der StOGKomV

Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV) hier: Hinweise für die Anwendung der StOGKomV

Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen (StOGKomV) hier: Hinweise für die Anwendung der StOGKomV
vom 20. August 1996
Mit der Anlage zum Erlaß vom 07.12.1994 - Az.
: III/1-69-10 - wurden Ihnen Hinweise zur Ein­führung und erstmaligen Anwendung der StOGKomV gegeben.
Ich bitte diese Hinweise wie folgt zu ändern bzw.
zu ergänzen:
1. Nr.
3 enthält beim Beispiel a) einen Rechenfehler.
An die Stelle “und 5 Stellen“ ist zu setzen “und 4 Stellen“ sowie für die Worte “verbleiben 2 Stellen“ die Worte “verbleibt 1 Stelle“.
2. Das Beispiel b) zeigt nicht die Auswirkungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 StOGKomV auf und ist daher um folgende Passage zu ergänzen:
“Nach der Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 2 StOGKomV sind bei der Berechnung der Stellenanteilsverhältnisse die bereits nach dieser Verordnung berücksichtigten Stellen nicht einzubeziehen. Das bedeutet, daß bei der Berechnung des Stellenanteils für die Besoldungsgruppe (BesGr) A 11 nicht von 10 Beamten insgesamt, sondern nur von den verbliebenen 6 Beamten ausgegangen werden kann, da 4 Stellen nach der StOGKomV Berücksichtigung gefunden haben.
Somit dürfen 30 v. H. gem.
§ 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) von
6 Stellen gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 StOGKomV und gem. § 26 Abs. 6 BBesG 65 v. H. = 2 Stellen mit BesGr. A 11
der verbleibenden 4 Stellen = 3 Stellen mit BesGr A 10
sowie = 1 Stelle mit BesGr. A 9
bewertet werden.
3. Demzufolge ist die Beispielrechnung auf Seite 4 wie folgt zu fassen:
“Stellen nach Beispiel b)
A 13 1 Stelle
A 12 3 Stellen
A 11 2 Stellen
A 10 3 Stellen
A 9 1 Stelle
10 Stellen technischer und nichttechnischer Dienst, davon 4 Stellen nach der StOGKomV
Berechnung aufgeteilt nach nichttechnischer und technischer Dienst
- nichttechnischer Dienst
A 13 1 Stelle
A 12 3 Stellen
30 v. H. von 7 Stellen A 11 1 Stelle
65 v. H. von 2 verbleibenden A 10 1 Stelle
Stellen A 9/A 10 Stellen A 9 1 Stelle
- zusätzlich technischer Dienst
35 v. H. von 3 Stellen A 12 1 Stelle
40 v.H. von 3 Stellen A 11 1 Stelle
verbleiben A 10 1 Stelle
Somit kann bei getrennter Berechnung eine weitere A 12-Stelle unter Wegfall einer A 10-Stelle vorgesehen werden.“
Ich bitte, diese Ergänzung an Ihren Empfängerkreis der Hinweise bekanntzugeben.
Im Auftrag
gez.
Stadtaus
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