APVghFD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst - APVghFD)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst - APVghFD)
vom 14. Februar 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 14] )
Auf Grund des §
26 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl. I
Nr.
4 S.
26), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa und dem Minister des Innern und für Kommunales:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 4 Einstellungsverfahren
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Rechtstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitende
§ 9 Rahmenplan, Dauer, Gliederung
§ 10 Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise
§ 11 Beurteilungen
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 12 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort
§ 13 Zulassung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Gliederung und Ablauf
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Waldprüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen/Nachteilsausgleich
§ 20 Prüfungsnoten
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der Waldprüfung
§ 23 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 24 Feststellung der Gesamtabschlussnote
§ 25 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 26 Prüfungsakte
§ 27 Abbruch, Leistungsverweigerung
§ 28 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten
Anlage Rahmenplan zur Vorbereitung der Laufbahnprüfung des gehobenen und höheren Forstdienstes in Brandenburg
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg. (2) Laufbahnordnungsbehörde für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Forstdienstes ist die für Forsten zuständige oberste Dienstbehörde. § 2 Ausbildungsbehörde (1) Ausbildungsbehörde des gehobenen und des höheren Forstdienstes ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. (2) Die ausgewählten Bewerbenden werden von der für Forsten zuständigen obersten Dienstbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst Zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes erfüllt, die für den gehobenen und höheren Forstdienst erforderliche körperliche Eignung (forstliche Außendiensttauglichkeit) besitzt, für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes den Abschluss a) Diplom-Forstingenieurin oder Diplom-Forstingenieur, b) Bachelor of Science im Studiengang Forstwissenschaften oder Forstwirtschaft, oder c) Bachelor of Science in einem anderen Studiengang, wenn der erfolgreiche Abschluss von Fächern mit den Lehrinhalten Bodenkunde/Standortlehre, Waldbau/Waldökologie, Forstnutzung, Forstliche Arbeitslehre, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldschutz, Forsteinrichtung und Naturschutz vorliegt, oder einen Abschluss in einem vergleichbaren Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, nachweist, für die Laufbahn des höheren Forstdienstes ein Hochschulstudium in einem forstlichen Studiengang mindestens mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat oder einen anderen Studiengang, wenn der erfolgreiche Abschluss in Fächern mit den Lehrinhalten Bodenkunde/Standortlehre, Waldbau/Waldökologie, Forstnutzung, Forstliche Arbeitslehre, Forstliche Betriebswirtschaftslehre, Waldschutz, Forsteinrichtung und Naturschutz vorliegt oder in einem vergleichbaren Studiengang im Ausland, der als gleichwertig anerkannt ist, abgeschlossen hat, eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, den Nachweis über das Vorliegen der Sachkunde zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes erbringt und das Zeugnis über die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder einen aktuell gültigen Jagdschein vorlegt. § 4 Einstellungsverfahren (1) Das Einstellungsverfahren, der Bewerbungs- und der Einstellungstermin werden öffentlich bekannt gemacht. (2) Studierende mit einem Vertragsverhältnis für dual Studierende mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg zur Erlangung eines Bachelors an einer forstlichen Hochschule sollen mit erfolgreich erreichtem Bachelor auf Grundlage des bereits zum dualen Studium erfolgten Zulassungsverfahrens auch in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Forstdienstes eingestellt werden, sofern die Voraussetzungen des § 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. (3) Die Bewerbung auf Einstellung zum Vorbereitungsdienst ist bis spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes in elektronischer Form bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Der Einstellungstermin wird jährlich von der Ausbildungsbehörde bekanntgegeben. (4) Der Bewerbung sind beizufügen: ein Lebenslauf; das Zeugnis, durch welches die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Nummer 3 und 4 nachgewiesen werden; gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch sowie gegebenenfalls Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten. (5) Bewerbende, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung weiterhin vorzulegen: einen Personalbogen; die Geburtsurkunde; gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; gegebenenfalls die Geburtsurkunden etwaiger Kinder; eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf und eine forstliche Außendiensttauglichkeit bescheinigt; eine Erklärung, ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist; eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt; den Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes; Bewerberinnen oder Bewerber aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (6) Die Ausbildungsbehörde kann bei Bedarf die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Kosten für die beizubringenden Unterlagen und Zeugnisse sind von den Bewerbenden selbst zu tragen. § 5 Auswahlverfahren (1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Das Auswahlverfahren bestimmt die Ausbildungsbehörde. (2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens über die Einstellung der Bewerbenden in den Vorbereitungsdienst. (3) Die ausgewählten Bewerbenden werden in der Regel zum bekannt gemachten Einstellungstermin des jeweiligen Kalenderjahres eingestellt. (4) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Ausbildung nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt beginnt, soweit dies nicht durch Krankheit oder andere schwerwiegende Tatsachen begründet ist. (5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder im Auswahlverfahren erfolglos bleibt, ist spätestens einen Monat vor dem Einstellungsdatum schriftlich zu benachrichtigen. § 6 Rechtstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Erholungsurlaub (1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens ausgewählten Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Im Falle von Absolventinnen oder Absolventen mit einem Vertragsverhältnis für dual Studierende mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg, wird nach erfolgreichem Abschluss des dualen Studiums eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf angestrebt. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf müssen die Voraussetzungen nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbeamtengesetzes vorliegen. Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungs-dienstes der Laufbahn des gehobenen Forstdienstes die Dienstbezeichnung „Forstinspektoranwärterin“ oder „Forstinspektoranwärter“ (Anwärterin oder Anwärter). Sie führen während des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des höheren Forstdienstes die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ oder „Forstreferendar“ (Referendarin oder Referendar). (2) Der Erholungsurlaub ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes in Anspruch zu nehmen. (3) Der Erholungsurlaub ist so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Während der Lehrgänge darf kein Erholungsurlaub gewährt werden; Ausnahmen regelt die Ausbildungsbehörde. Der Erholungsurlaub wird von der Ausbildungsbehörde gewährt. Abschnitt 2 Ausbildung § 7 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen oder höheren Forstdienstes im Land Brandenburg zu vermitteln. § 8 Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitende (1) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren Organisationseinheiten des Landesbetriebes Forst Brandenburg zu, bei denen die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstellen). (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt Ausbildungsleitende in den Ausbildungsstellen, die für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich sind und die Ausbildung überwachen. Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter sowie jede Referendarin und jeden Referendar einen Ausbildungsplan. (3) Die Ausbildungsleitenden sind der Laufbahngruppe des höheren Forstdienstes zugehörig. Die Ausbildungsleitenden wählen in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde geeignete Ausbildende in den jeweiligen Ausbildungsstellen aus. (4) Die Ausbildungsbehörde kann zulassen, dass Lehrgänge oder Ausbildungsabschnitte in entsprechenden Ausbildungsstellen eines anderen Landes oder in anderen Teilen der Landesverwaltung absolviert werden, wenn dies den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. (5) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde. § 9 Rahmenplan, Dauer, Gliederung (1) Der anliegende Rahmenplan zur Vorbereitung der Laufbahnprüfung im gehobenen und höheren Forstdienst in Brandenburg gibt den Rahmen der Ausbildungsinhalte für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen und den höheren Forstdienst vor. (2) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes dauert mindestens zwölf Monate. Die Ausbildungszeit in den Forstämtern und Forstbetrieben soll dabei mindestens acht Monate umfassen. (3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdienstes dauert mindestens 24 Monate. Die Ausbildungszeit in den Forstämtern und Forstbetrieben soll mindestens zwölf Monate umfassen. (4) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, oder aus anderen zwingenden Gründen insgesamt länger als einen Monat unterbrochen, sodass wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Ausbildungsbehörde ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsplan abgewichen werden kann. § 10 Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise (1) Während der Ausbildung sind in jedem Ausbildungsabschnitt Projektarbeiten gemäß dem Rahmenplan durchzuführen. (2) Die Themen und Inhalte der Projektarbeiten sind durch die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare auszuwählen und in Abstimmung mit den Ausbildungsleitenden festzulegen. (3) Die Projektarbeiten sind von den Ausbildungsleitenden mit einer Note nach § 20 zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren bei Bedarf auszuwerten. (4) Während der Ausbildung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren wöchentliche Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die von den Ausbildungsleitenden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts begutachtet und abgezeichnet werden. § 11 Beurteilungen (1) Für die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare sind zum Ende jedes Ausbildungsabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung durch die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebes Forst Brandenburg nach ihren Leistungen und Befähigungen Beurteilungen zu erstellen. Dabei ist sowohl die Arbeitsqualität und das Führungsverhalten bei Referendarinnen und Referendaren, als auch das Denk- und Urteilsvermögen, das Organisationsvermögen, die Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit sowie die Führungsfähigkeit bei Referendarinnen und Referendaren zu beurteilen. Die Ausbildungsleitenden des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erstellen den Beurteilungsvorschlag. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie die zu Beurteilenden das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben. Die Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde vorzulegen. (2) Für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Noten nach Maßgabe des § 20 anzuwenden. Die Gesamtnote ist als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten der Leistungen und Befähigungen zu bilden, die in einem textlichen Teil zu begründen ist. Die Beurteilung ist dem zu Beurteilenden durch die Ausbildungsleitenden zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung der Beurteilung ist aktenkundig zu machen. Abschnitt 3 Prüfungen § 12 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort (1) Die Laufbahnprüfung findet zum Ende der Ausbildung auf der Grundlage des Rahmenplans statt und ist nicht öffentlich. (2) Die Prüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Diese bestimmt den zeitlichen Ablauf und den Ort der Prüfung. § 13 Zulassung (1) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer die bis zum Beginn der Laufbahnprüfung vorgeschriebene Ausbildung nach § 9 abgeleistet hat. (2) Die zu Prüfenden werden von der Prüfungsbehörde zur Prüfung geladen. Die Ladung ist den zu Prüfenden spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch zuzustellen. § 14 Prüfungsausschuss (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt den durch die Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschüssen. Es werden ein Prüfungsausschuss für den gehobenen Forstdienst und ein Prüfungsausschuss für den höheren Forstdienst gebildet. Er setzt sich jeweils aus folgenden Mitgliedern zusammen: dem vorsitzenden Mitglied, welches die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst in Brandenburg besitzt, oder über eine der Laufbahnbefähigung gleichwertige und geeignete Qualifikation in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit verfügt, zehn weiteren Mitgliedern, welche die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren Forstdienst in Brandenburg besitzen, oder über eine der Laufbahnbefähigung gleichwertige und geeignete Qualifikation in Verbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit verfügen. (2) Beim Befähigungserwerb müssen die hauptberuflichen Tätigkeiten fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen. (3) Die Mitglieder sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Eine Mitgliedschaft in beiden Prüfungsausschüssen ist zulässig. (4) Für jeden Prüfungsausschuss sind für den Fall der Verhinderung fünf stellvertretende Mitglieder zu bestellen. Die Funktion des vorsitzenden Mitglieds erfolgt im Verhinderungsfall durch ein ordentliches Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses. (5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (7) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Fachgebiet ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Erstprüferin oder Erstprüfer und ein Mitglied als Zweitprüferin oder Zweitprüfer. Diese haben die jeweiligen Prüfungsleistungen in dem betreffenden Fachgebiet zu bewerten. (8) Die Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss eine Schriftführung, die selbst nicht Mitglied des Prüfungsausschusses ist. Diese unterstützt das vorsitzende Mitglied bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Prüfungshergang eine Niederschrift an. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. (10) Falls Mitglieder in den Prüfungsausschuss berufen werden, die nicht Bedienstete des Landes Brandenburg sind, wird deren Aufwand für die Teilnahme im Prüfungsausschuss nach den §§ 6 bis 10 der Forstausschussverordnung, die Berufung der Mitglieder sowie deren Aufwandsentschädigungen entschädigt. § 15 Gliederung und Ablauf (1) Die Laufbahnprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung. (2) In der Laufbahnprüfung sind folgende Fachgebiete zu prüfen: Inventurverfahren, Forsteinrichtung, Waldbiotopkartierung und Standortskunde; Waldbau und Jagd; Vermarktung von Holz und sonstigen Produkten und Ökosystemleistungen; Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung; Waldschutz, Waldökologie, Natur-, Arten- und Biotopschutz; Betriebswirtschaft, Haushaltsrecht und Organisation; Forstbehörde, forstliche Gemeinwohlleistungen und Forstpolitik; Arbeits-, Verwaltungs- und Forstrecht. (3) Die Festlegung der Fachgebiete für die schriftliche und mündliche Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuss und wird den zu Prüfenden sechs Wochen vor Beginn der Prüfung mitgeteilt. § 16 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung werden fünf Klausuren mit Aufgaben aus den unter § 15 Absatz 2 festgelegten Fachgebieten geschrieben. Die Bearbeitungszeit je Klausur soll hierbei vier bis fünf Stunden betragen. (2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Fachgebiete, wählt die Aufgaben aus, legt die Reihenfolge der Klausuren sowie deren jeweilige Bearbeitungszeiten fest und gibt die zulässigen Hilfsmittel an. (3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen von der Prüfungsbehörde bestellte Aufsichten. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung sind die zu Prüfenden über die Bestimmungen des § 28 zu belehren. (4) Vor Beginn jeder Klausur werden unter der Leitung der Aufsichtführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost, diese entsprechen der anonymisierten Kennziffer. Die zu Prüfenden haben sämtliche schriftliche Prüfungsarbeiten, Entwürfe und Arbeitsbögen anstelle des Namens mit der zugelosten Kennziffer zu versehen. (5) Die Aufsichtführenden vermerken die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leiten diese in einem verschlossenen Umschlag dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses darf die Zuordnung der Kennziffern nicht bekanntgegeben werden. (6) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und vermerken darin besondere Vorkommnisse, insbesondere Verstöße gegen die Prüfungsordnung. (7) Die Aufsichtführenden sorgen für die Abgabe der Prüfungsarbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit, vermerken auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leiten die Arbeiten in einem verschlossenen Umschlag dem Prüfungsausschuss zu. § 17 Waldprüfung (1) Die Waldprüfung wird als fachübergreifende praktische Prüfung mit fachlichen Schwerpunkten im Wald durchgeführt. Sie umfasst die in § 15 Absatz 2 aufgeführten Fachgebiete unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Zur Vorbereitung können beauftragte Personen hinzugezogen werden. Der Ort der Waldprüfung darf nicht in einer der Ausbildungsstellen sein. Der Prüfungsort darf erst unmittelbar vor Prüfungsbeginn bekannt gemacht werden. (2) Die Waldprüfung wird an bis zu fünf vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationen durchgeführt. Bei der Waldprüfung kann mündlich und praktisch geprüft werden. (3) Bei der Waldprüfung werden die zu Prüfenden an jeder Station von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüferinnen und Prüfer haben für die zu Prüfenden jeweils ein Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen. (4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und zu Prüfenden mindestens 15 und höchstens 30 Minuten. (5) Der Prüfungsausschuss kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der Waldprüfung gestatten. § 18 Mündliche Prüfung (1) In der mündlichen Prüfung werden Aufgaben aus den unter § 15 Absatz 2 festgelegten Fachgebieten abgefragt. (2) Die mündliche Prüfung wird in einem vom Prüfungsausschuss bestimmten Stationsbetrieb mit bis zu fünf Stationen durchgeführt. (3) Bei der mündlichen Prüfung werden die zu Prüfenden an jeder Station von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam geprüft. Die Prüferinnen und Prüfer haben für die zu Prüfenden jeweils ein Protokoll über den Verlauf der Prüfung zu erstellen. (4) Die Prüfungszeit beträgt je Station und zu Prüfenden mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. (5) Der Prüfungsausschuss kann dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. § 19 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen/Nachteilsausgleich (1) Schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmenden sind auf Antrag die ihren besonderen Verhältnissen angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter. Die Art und der Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Die fachlichen Anforderungen dürfen dadurch nicht herabgesetzt werden. (2) Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren, die vorübergehend erheblich körperlich beeinträchtigt sind, ist bei der Laufbahnprüfung auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein ärztliches Attest zu führen, welches Angaben über die Art und Form des notwendigen Nachteilsausgleichs enthalten muss. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, dass ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen ist. (3) Der Antrag ist spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn zu stellen. Notwendige Nachweise sind beizufügen. § 20 Prüfungsnoten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Für jede Prüfungsleistung werden Zwischennoten vergeben. Es wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.

§ 21

Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jedes Fachgebiet die Erstprüferin oder den Erstprüfer und die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer selbstständig und unabhängig voneinander bewertet.
(3) Weichen die Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers und der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Noten voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Bei größeren Abweichungen setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüferinnen oder Prüfern gesetzten Rahmen fest.
(4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note „ungenügend“ nach § 20 Absatz 1 festzusetzen.

§ 22

Bewertung der Waldprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungsstation eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüfern gesetzten Rahmen fest.

§ 23

Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungsstation eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüferinnen oder Prüfern gesetzten Rahmen fest.

§ 24

Feststellung der Gesamtabschlussnote
(1) Die Gesamtabschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, der Waldprüfung sowie aus der Bewertung der Projektarbeiten und der Beurteilung zusammen.
(2) Die Gesamtnoten der Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 25 Prozent,
die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent,
die Gesamtnote der Waldprüfung mit 30 Prozent,
die Bewertung der zwei Projektarbeiten mit jeweils 5 Prozent,
die Beurteilung der Ausbildungsabschnitte mit jeweils 5 Prozent.
Die Gesamtabschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtabschlussnote fest.
(4) Die Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtabschlussnote mindestens 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der Waldprüfung mangelhaft oder ungenügend ist.

§ 25

Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Gesamtabschlussnote und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten wie folgt anzugeben:
sehr gut (1) bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49,
gut (2) bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49,
befriedigend (3) bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49,
ausreichend (4) bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49,
mangelhaft (5) bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49,
ungenügend (6) bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00.
(3) Die Gesamtabschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Ziffern und Worten anzugeben. Die Ziffern der Gesamtabschlussnote sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Für die Bewertung in Worten gelten die Notenbezeichnungen entsprechend Absatz 2. Liegt die Gesamtabschlussnote bei einem Durchschnitt zwischen 3,50 bis 4,49 ist das Gesamtergebnis mit „bestanden“ anzugeben.
(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstingenieurin“ beziehungsweise „Forstingenieur“ zu führen.
(6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ beziehungsweise „Forstassessor“ zu führen.

§ 26

Prüfungsakte
(1) Über den Ablauf der einzelnen Prüfungen ist eine Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:
der Zeitpunkt und der Ort der Prüfungen;
die Namen der zu Prüfenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses;
die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses, die alle Beratungspunkte und Entscheidungen des Prüfungsausschusses enthalten;
die Bewertungsliste;
die schriftlichen Prüfungsarbeiten;
die Niederschriften der mündlichen Prüfungen;
die Niederschriften der Waldprüfungen;
die Projektarbeiten.
(2) Die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitz und von der Schriftführung des Prüfungsausschusses, die Bewertungsliste von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und von der Schrift-führung zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Prüflinge können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung nehmen. Der Antrag auf Einsicht ist bei der Prüfungsbehörde zu stellen.

§ 27

Abbruch, Leistungsverweigerung
(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die zu Prüfenden in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Bereits abgegebene Klausuren werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
(2) Wenn die zu Prüfenden ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Klausur oder der Projektarbeiten, nicht zur Waldprüfung oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder die Anfertigung, die rechtzeitige Ablieferung einer Klausur oder Projektarbeit oder in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigern, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.

§ 28

Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) Wenn Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
versuchen das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder
nicht zugelassene Hilfsmittel mitführen,
gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Wer während der Laufbahnprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von den Aufsichtführenden sowie in der Wald- und in der mündlichen Prüfung durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Setzen sich die Störungen gegen die Ordnung während der Prüfung trotz Verwarnung fort, ist die Anwärterin oder der Anwärter sowie die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die ausgeschlossenen Prüfungsteile gelten als nicht bestanden.

§ 29

Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung sowie nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung können einmalig zum nächstmöglichen Termin, den der Prüfungsausschuss bestimmt, wiederholt werden.
(2) Der Antrag zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, verlängert werden.
Abschnitt 4
Inkrafttreten

§ 30

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Februar 2024
Der Minister für Landwirtschaft,Umwelt und Klimaschutz
Axel Vogel
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