Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst - APVghFD)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen und höheren Forstdienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst - APVghFD)
vom 14. Februar 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 14] )
Auf Grund des §
26 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 ( GVBl. I
Nr.
4 S.
26), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa und dem Minister des Innern und für Kommunales:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausbildungsbehörde
§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 4 Einstellungsverfahren
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Rechtstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 7 Ziel der Ausbildung
§ 8 Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitende
§ 9 Rahmenplan, Dauer, Gliederung
§ 10 Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise
§ 11 Beurteilungen
Abschnitt 3 Prüfungen
§ 12 Prüfungsbehörde, zeitlicher Ablauf und Ort
§ 13 Zulassung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Gliederung und Ablauf
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Waldprüfung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen/Nachteilsausgleich
§ 20 Prüfungsnoten
§ 21 Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Bewertung der Waldprüfung
§ 23 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 24 Feststellung der Gesamtabschlussnote
§ 25 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 26 Prüfungsakte
§ 27 Abbruch, Leistungsverweigerung
§ 28 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
§ 29 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten
Anlage Rahmenplan zur Vorbereitung der Laufbahnprüfung des gehobenen und höheren Forstdienstes in Brandenburg
sehr gut (1) | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
ungenügend (6) | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Für jede Prüfungsleistung werden Zwischennoten vergeben. Es wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
§ 21
Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jedes Fachgebiet die Erstprüferin oder den Erstprüfer und die Zweitprüferin oder den Zweitprüfer.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer selbstständig und unabhängig voneinander bewertet.
(3) Weichen die Bewertungen der Erstprüferin oder des Erstprüfers und der Zweitprüferin oder des Zweitprüfers um nicht mehr als zwei Noten voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Der Durchschnitt wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Bei größeren Abweichungen setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüferinnen oder Prüfern gesetzten Rahmen fest.
(4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note „ungenügend“ nach § 20 Absatz 1 festzusetzen.
§ 22
Bewertung der Waldprüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungsstation eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüfern gesetzten Rahmen fest.
§ 23
Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungsstation eine Erstprüferin oder einen Erstprüfer und eine Zweitprüferin oder einen Zweitprüfer.
(2) Die Leistungen der Prüflinge werden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer und der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer gemeinsam bewertet. Die Prüferinnen oder Prüfer einigen sich auf eine Note. Bei Nichteinigung setzt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note in dem von beiden Prüferinnen oder Prüfern gesetzten Rahmen fest.
§ 24
Feststellung der Gesamtabschlussnote
(1) Die Gesamtabschlussnote setzt sich aus den gewichteten Gesamtnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, der Waldprüfung sowie aus der Bewertung der Projektarbeiten und der Beurteilung zusammen.
(2) Die Gesamtnoten der Teilleistungen werden wie folgt gewichtet:
die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung mit 25 Prozent,
die Gesamtnote der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent,
die Gesamtnote der Waldprüfung mit 30 Prozent,
die Bewertung der zwei Projektarbeiten mit jeweils 5 Prozent,
die Beurteilung der Ausbildungsabschnitte mit jeweils 5 Prozent.
Die Gesamtabschlussnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtabschlussnote fest.
(4) Die Laufbahnprüfung gilt als bestanden, wenn als Gesamtabschlussnote mindestens 4,49 erreicht wird. Abweichend von Satz 1 gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung oder der Waldprüfung mangelhaft oder ungenügend ist.
§ 25
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
(2) Im Prüfungszeugnis sind die Gesamtabschlussnote und die Bewertungen in den einzelnen Fachgebieten wie folgt anzugeben:
sehr gut (1) | bei einem Durchschnitt von 1,00 bis 1,49, |
gut (2) | bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49, |
befriedigend (3) | bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49, |
ausreichend (4) | bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,49, |
mangelhaft (5) | bei einem Durchschnitt von 4,50 bis 5,49, |
ungenügend (6) | bei einem Durchschnitt von 5,50 bis 6,00. |
(3) Die Gesamtabschlussnote der Laufbahnprüfung ist im Prüfungszeugnis in Ziffern und Worten anzugeben. Die Ziffern der Gesamtabschlussnote sind mit zwei Dezimalstellen anzugeben. Für die Bewertung in Worten gelten die Notenbezeichnungen entsprechend Absatz 2. Liegt die Gesamtabschlussnote bei einem Durchschnitt zwischen 3,50 bis 4,49 ist das Gesamtergebnis mit „bestanden“ anzugeben.
(4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
(5) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstingenieurin“ beziehungsweise „Forstingenieur“ zu führen.
(6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung „Forstassessorin“ beziehungsweise „Forstassessor“ zu führen.
§ 26
Prüfungsakte
(1) Über den Ablauf der einzelnen Prüfungen ist eine Prüfungsakte anzulegen, in die aufzunehmen sind:
der Zeitpunkt und der Ort der Prüfungen;
die Namen der zu Prüfenden und der Mitglieder des Prüfungsausschusses;
die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses, die alle Beratungspunkte und Entscheidungen des Prüfungsausschusses enthalten;
die Bewertungsliste;
die schriftlichen Prüfungsarbeiten;
die Niederschriften der mündlichen Prüfungen;
die Niederschriften der Waldprüfungen;
die Projektarbeiten.
(2) Die Niederschriften über die Beratungen des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitz und von der Schriftführung des Prüfungsausschusses, die Bewertungsliste von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und von der Schrift-führung zu unterzeichnen.
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Prüflinge können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer sowie in die Protokolle der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung nehmen. Der Antrag auf Einsicht ist bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
§ 27
Abbruch, Leistungsverweigerung
(1) Bei Nichtteilnahme oder bei Abbruch der Teilnahme an der Laufbahnprüfung oder an einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die zu Prüfenden in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft der Prüfungsausschuss. Bereits abgegebene Klausuren werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet.
(2) Wenn die zu Prüfenden ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Anfertigung einer Klausur oder der Projektarbeiten, nicht zur Waldprüfung oder zur mündlichen Prüfung erscheinen oder die Anfertigung, die rechtzeitige Ablieferung einer Klausur oder Projektarbeit oder in der Waldprüfung eine Prüfungsleistung verweigern, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
§ 28
Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
(1) Wenn Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare
versuchen das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder
nicht zugelassene Hilfsmittel mitführen,
gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(2) Wer während der Laufbahnprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, ist in der schriftlichen Prüfung von den Aufsichtführenden sowie in der Wald- und in der mündlichen Prüfung durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Setzen sich die Störungen gegen die Ordnung während der Prüfung trotz Verwarnung fort, ist die Anwärterin oder der Anwärter sowie die Referendarin oder der Referendar von der weiteren Prüfung auszuschließen. Die ausgeschlossenen Prüfungsteile gelten als nicht bestanden.
§ 29
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung sowie nicht bestandene Teile der Laufbahnprüfung können einmalig zum nächstmöglichen Termin, den der Prüfungsausschuss bestimmt, wiederholt werden.
(2) Der Antrag zur Wiederholung der Laufbahnprüfung ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung bei der Prüfungsbehörde zu stellen.
(3) Bis zur Wiederholung der Laufbahnprüfung kann der Vorbereitungsdienst für Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, die das Ausbildungsziel nicht erreicht haben, verlängert werden.
Abschnitt 4
Inkrafttreten
§ 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Februar 2024
Der Minister für Landwirtschaft,Umwelt und Klimaschutz
Axel Vogel
Anlagen
1
Anlage 215.6 KB
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