Kindertagespflegeverordnung (Kindertagespflegeverordnung - KTPV)
Kindertagespflegeverordnung (Kindertagespflegeverordnung - KTPV)
vom 26. August 2024 ( GVBl.II/24, [Nr. 68] )
Auf Grund des §
48 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 ( GVBl. I
S.
384), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr.
12) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und für Europa und der Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Gleichrangiges Betreuungsangebot
Abschnitt 2 Mitwirkung
§ 3 Beratung von Personensorgeberechtigten
§ 4 Elternbeteiligung
Abschnitt 3 Anforderungen und Verfahren
§ 5 Gewöhnlicher Aufenthalt bei eigenständiger Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson
§ 6 Anforderungen an die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson
§ 7 Anforderung an die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson
§ 8 Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung als Bestandteil der Sachkompetenz
§ 9 Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege, Grundqualifizierung
§ 10 Anforderungen an die Prüfung der personenbezogenen Eignung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 11 Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson
§ 12 Anforderungen an kindgerechte Räume
§ 13 Anforderungen an die Feststellung der Eignung der Räume
§ 14 Anforderungen an die geteilte Belegung eines Betreuungsplatzes
§ 15 Anforderungen an den Betreuungsvertrag
§ 16 Anforderungen an die verlässliche Vertretung
§ 17 Anforderungen an den Kinderschutz
§ 18 Anforderungen zur laufenden Geldleistung
Abschnitt 4 Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen
§ 19 Aufgaben des Zusammenschlusses der Kindertagespflegepersonen
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für Angebote der Kindertagespflege im Sinne von § 2 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes. Sie regelt das Nähere zu den Voraussetzungen und für das Verfahren für die Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegepersonen und der Eignung von Räumen für die Kindertagespflege sowie die Erlaubniserteilung für Angebote der Kindertagespflege.
§ 2
Gleichrangiges Betreuungsangebot
(1) Kindertagespflege ist insbesondere für Kinder im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr neben der Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten ein gleichrangiges, familiennahes Angebot der Kindertagesbetreuung. Angebote der Kindertagespflege dienen, wie Kindertagesstätten, der Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung von Kindern. Sie sind Angebote der frühkindlichen Bildung.
(2) Die Personensorgeberechtigten können sich zur Erfüllung von Rechtsansprüchen gemäß § 1 des Kindertagesstättengesetzes entscheiden, auch ältere Kinder in der Kindertagespflege betreuen zu lassen und um Vermittlung entsprechender Angebote durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die nach dem Kindertagesstättengesetz zuständigen Stellen bitten. Eine Vermittlung auf Wunsch der Personensorgeberechtigten darf nur abgelehnt werden, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das Kindeswohl gefährdet wird oder ein individueller Bedarf des Kindes entgegensteht. Den Personensorgeberechtigten sind die Gründe für die Ablehnung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Haben die Personensorgeberechtigten mit der Kindertagespflegeperson einen unbefristeten Betreuungsvertrag gemäß § 39 des Kindertagesstättengesetzes abgeschlossen, so hat die Kindertagespflegeperson die Personensorge-berechtigten spätestens drei Monate, bevor das Kind das dritte Lebensjahr vollenden wird, auf ihr Recht zum Wechsel der Betreuung in eine Kindertagesstätte und das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 39 Absatz 3 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes hinzuweisen.
Abschnitt 2
Mitwirkung
§ 3
Beratung von Personensorgeberechtigten
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die nach dem Kindertagesstättengesetz zuständige Stelle beraten die Personensorgeberechtigten gemäß § 10a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinsichtlich des Wunsches, ihr Kind in der Kindertagespflege betreuen zu lassen. Die Beratung umfasst insbesondere regelmäßig Informationen über die pädagogischen Aspekte. Es ist darauf hinzuweisen, dass für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr eine Betreuung in Kindertagesstätten wegen der Kontaktaufnahme zu einer Mehrzahl von gleichaltrigen Kindern entwicklungsfördernder sein kann. Die Regelungen zur Vertretung von Kindertagespflegepersonen sind anzusprechen.
(2) Im Rahmen der Beratung nach Absatz 1 informieren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die nach dem Kindertagesstättengesetz zuständigen Stellen die Personensorgeberechtigten über die Angebote der Kindertagespflege, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich vorhanden sind. Sie unterstützen bei Bedarf die Personensorgeberechtigten bei der Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Kindertagespflegestelle oder -person. Sie weisen die Personensorgeberechtigten auf ihre Rechte nach dem Kindertagesstättengesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und nach dieser Verordnung hin. Soweit vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Informationsmaterial zur Verfügung gestellt wird, ist dies den Personensorgeberechtigten auszuhändigen.
(3) Die Beratungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 können gemäß § 3 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auch durch Dritte erbracht werden, insbesondere durch Träger der freien Jugendhilfe.
§ 4
Elternbeteiligung
(1) Zur Wahl der Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Rahmen der Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind alle Personensorgeberechtigten einzuladen, die erlaubnispflichtige oder aus öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflegeangebote im laufenden Kita-Jahr in Anspruch nehmen und für die zum Zeitpunkt der Versendung der Einladung ein Betreuungsvertrag gemäß § 39 des Kindertagesstättengesetzes besteht. Wurde die Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes auf die mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten begrenzt, müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 bei den mitwirkungsbereiten Personensorgeberechtigten vorliegen.
(2) Die Einladung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfolgen. Die Bekanntmachung hat mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes zu erfolgen. Die Kindertagespflegestellen sollen in geeigneter Form über die Bekanntmachung mit der Bitte informiert werden, die Personensorgeberechtigten auf die Vollversammlung hinzuweisen.
(3) Die Personensorgeberechtigten, deren Kinder eine oder mehrere Kindertagespflegestellen besuchen, haben bei der Wahl der Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege insgesamt zwei Stimmen, die auch getrennt abgegeben werden können. Die Wahl der Elternvertreterinnen und Elternvertreter erfolgt geheim, wenn ein Mitglied der Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes dies fordert. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt Protokoll und hält das Abstimmungsergebnis fest. Zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl ist die Anwesenheit der nach Absatz 1 eingeladenen Personensorgeberechtigten ausreichend und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu dokumentieren.
(4) Die Vollversammlung gemäß § 6a Absatz 6 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes hat die Aufgabe, die Wahl der Kreiselternvertretungen für die Kindertagespflege durchzuführen. Sie ist kein selbstorganisierter Zusammenschluss gemäß § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie kann durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe genutzt werden, um allgemeine Informationen zur Situation der Kindertagespflege und zur Kindertagesbetreuung zu geben. Dies gilt auch für die Erläuterung der geltenden Elternbeitragsregelungen, insbesondere zur Höhe der Elternbeiträge in der Kindertagespflege.
Abschnitt 3
Anforderungen und Verfahren
§ 5
Gewöhnlicher Aufenthalt bei eigenständiger Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindertagespflegeperson im Fall des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes richtet sich
nach der Meldeadresse oder,
wenn tatsächliche Umstände erkennen lassen, dass sich die Kindertagespflegeperson an einem anderen Ort oder Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält, nach diesem.
(2) Für Personen, die außerhalb des Landes Brandenburg wohnhaft sind, wird abweichend von Absatz 1 vermutet, dass sie sich gewöhnlich am Standort der Räumlichkeiten im Sinne von § 25 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes aufhalten.
§ 6
Anforderungen an die personenbezogene Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes ist ein Gesundheitszeugnis oder eine ärztliche Bescheinigung in deutscher Sprache vorzulegen.
(2) Über die für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes verfügt eine geeignete Kindertagespflegeperson, wenn sie zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags eine gute Ausdrucks- und Sprachfähigkeit in Wort und Schrift auf B2-Sprachniveau des jeweils aktuellen Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen kann.
(3) Eine zur Fachoberschulreife vergleichbare Qualifikation gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes liegt vor, wenn eine gleichwertige Schulbildung im Sinne der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I gemäß dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Dezember 1993, in der Fassung vom 7. Oktober 2022, absolviert wurde.
(4) Bei Kindertagespflegepersonen, die bereits fünf Jahre in der Kindertagespflege tätig sind und an fachlichen Fortbildungen teilgenommen haben, ist von der ausreichenden Sachkompetenz gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Kindertagesstättengesetzes auszugehen.
(5) Kindertagespflegepersonen, die besondere Betreuungsangebote erbringen wollen, müssen auch für diese über eine ausreichende Sachkompetenz gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Kindertagesstättengesetzes verfügen. Insbesondere müssen Kindertagespflegepersonen bei der Betreuung von Kindern mit einem besonderen gesundheitlichen oder pädagogischen Bedarf oder bei einer Betreuung über Nacht auf die sich aus der Art des besonderen Angebots ergebenden besonderen Anforderungen vorbereitet sein.
(6) Kooperationsbereitschaft im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 8 des Kindertagesstättengesetzes meint die Bereitschaft, im Interesse und zum Wohle des betreuten Kindes mit allen Personen und zuständigen Stellen, die im Kontext der Kindertagespflegestelle stehen und die für die Entwicklung des Kindes von Bedeutung sind, Kontakte aufzubauen und diese zu pflegen oder mit diesen Personen zusammenzuarbeiten. Mit den Personensorgeberechtigten hat die Kindertagespflegeperson eine vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft aufzubauen.
§ 7
Anforderung an die persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Zur psychischen und emotionalen Belastbarkeit im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:
die Fähigkeit im Umgang mit Stresssituationen und
Ausgeglichenheit und emotionale Stabilität.
(2) Zur Zuverlässigkeit und zum Verantwortungsbewusstsein im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:
Flexibilität, auch im Umgang mit unerwarteten Situationen,
die Fähigkeit, rechtzeitig Hilfe und Unterstützung zu holen,
Organisationskompetenz, Kompetenz zur Selbstorganisation,
Kompetenz zur Haushaltsführung, zur Zubereitung von gesunden, ausgewogenen Mahlzeiten und Strukturierung des Tagesablaufs und
die Fähigkeit zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden.
(3) Zur Reflexions- und Kritikfähigkeit im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:
die Fähigkeit zur wahrnehmenden Beobachtung,
Lernfähigkeit, Lernbereitschaft und Entwicklungsbereitschaft,
Kooperationsfähigkeit und
die Fähigkeit zu konstruktivem Umgang mit Konflikten.
(4) Zu Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:
Freude am Umgang, im Zusammensein und Zusammenleben mit insbesondere kleinen Kindern,
die Fähigkeit, ein Vorbild zu sein,
Erfahrungen im Umgang mit Kindern, Kenntnisse über die Bedürfnisse und die Entwicklung von Kindern,
die Fähigkeit, Beziehungen aufzubauen und Bindungen aufrecht zu erhalten,
Wertschätzung und Akzeptanz der Persönlichkeit und Wahrung der Rechte der Kinder,
ein liebevoller Umgang mit Kindern,
Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung, Beachtung der körperlichen und sexuellen Grenzen und
interkulturelle Kompetenz.
(5) Zu Sensibilität und Einfühlungsvermögen gegenüber den Personensorgeberechtigten im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:
eine wertschätzende Haltung gegenüber allen Beteiligten,
die Anerkennung des Vorrangs der elterlichen Sorge,
dialogische Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz,
Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Erziehungsstilen, Lebenssituationen und Lebensentwürfen,
Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Menschen und
Kooperationsbereitschaft.
(6) Zur positiven Haltung zur Kindertagespflege im Rahmen der persönlichen Eignung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Kindertagesstättengesetzes gehören insbesondere:
eine gefestigte, lebensbejahende Persönlichkeit,
positive Motivation zur Übernahme der Aufgabe, eine kleine Gruppe von Kindern in familiärer Atmosphäre in ihrer Entwicklung zu unterstützen, und
herausgehobenes Interesse an der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung von Kindern.
§ 8
Tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung als Bestandteil der Sachkompetenz
(1) Kindertagespflegepersonen müssen nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes über die erforderliche Sachkompetenz verfügen. Dies umfasst die Absolvierung
einer tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten eines durch das Land anerkannten Trägers und
von weiteren 80 Stunden praktischer Tätigkeit.
(2) Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung richtet sich an nicht pädagogisch ausgebildete Personen, die über unterschiedliche Vorkenntnisse, Lernerfahrungen, Lebensentwürfe und Biografien verfügen. Das inhaltliche und methodisch-didaktische Konzept der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung soll dieser möglicherweise heterogenen Gruppenzusammensetzung Rechnung tragen. Die bisherigen Lernerfahrungen und der Kenntnisstand der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen angemessen berücksichtigt werden, um den Selbstbildungsprozess und das selbstorganisierte Lernen zu fördern. Es sollen zusätzlich mindestens 140 Selbstlerneinheiten eingeplant sowie ausreichend Möglichkeiten zur Reflexion geboten werden.
(3) Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung beinhaltet ausführliche Informationen über die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege. Der Bildungs-, Betreuungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag in der Kindertagespflege und die erforderlichen Kompetenzen der Kindertagespflegepersonen sind zu thematisieren. Im Rahmen der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Tätigkeit als Kindertagespflegepersonen, insbesondere die Situation, im eigenen Haushalt und in der häuslichen Umgebung fremde Kinder zu betreuen, vorbereitet. Dies schließt die organisatorischen und pädagogischen Voraussetzungen zum Aufbau einer Kindertagespflegestelle ein. Folgende Themen sind abzudecken:
rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege,
der Förderauftrag in der Kindertagespflege,
Kompetenzen in der Kindertagespflege,
Aufbau der Kindertagespflegestelle,
Konzeption,
Vernetzung,
Kommunikation,
Beziehungen gestalten,
Hygiene, Ernährung, Gesundheit,
Sicherheit und Unfallschutz,
Bildung begleiten,
Kinderrechte und Kinderschutz,
kindliches Spiel begleiten und
die Eingewöhnung.
(4) Das Lernergebnis der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung ist zu bescheinigen.
(5) Die Dozentinnen und Dozenten der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung müssen mit der Kindertagespflege als Angebot der Kindertagesbetreuung vertraut sein.
§ 9
Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege, Grundqualifizierung
(1) Kindertagespflegepersonen, die über keine pädagogische Ausbildung, insbesondere im Sinne der §§ 9 bis 11 der Kita-Personalverordnung, verfügen, müssen gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 des Kindertagesstättengesetzes an einer insgesamt 300 Unterrichtseinheiten umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilnehmen. Der zeitliche Umfang kann weniger als 300 Unterrichtseinheiten betragen, wenn die erforderlichen vertieften Kenntnisse in der Kindertagespflege erreicht werden können und die Unterschreitung des zeitlichen Umfangs nur geringfügig ist. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung gemäß § 8 wird vollständig angerechnet. Die Grundqualifizierung kann während der letzten 140 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbegleitend erfolgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann während dieser Zeit bis zum Vorliegen der abschließend festgestellten personenbezogenen Eignung die Anzahl der Betreuungsplätze gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes beschränken.
(2) Die Grundqualifizierung muss sich an den jeweils aktuellen fachlichen Ausbildungsstandards orientieren. Davon ist auszugehen, wenn sie die Inhalte des Curriculums des Deutschen Jugendinstituts „Kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege. Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“ umsetzt. Die Grundqualifizierung muss Theorie und Praxis verbinden und verschiedene Module, praktische und Selbstlerneinheiten vorsehen. Eine Grundqualifizierung, die nicht an den konkreten Modulen des Qualitätshandbuches nach Satz 1 aus-gerichtet ist, jedoch eine qualitativ und quantitativ vergleichbare Qualifizierung darstellt, kann durch den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugelassen werden, wenn der anbietende Bildungsträger vom Land Brandenburg anerkannt ist. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) Die letzten 140 Unterrichtseinheiten der Grundqualifizierung müssen folgende Themen enthalten:
Kompetenzen weiterentwickeln,
Kindertagespflegestelle und eigene Familie,
Erziehung und Erziehungsstile,
Erziehungspartnerschaft,
Vertretungsmodelle realisieren,
vorurteilsbewusst beobachten,
jedes Kind ist einzigartig,
Entwicklung begleiten,
Sicherheit im Alltag,
gesunde Kindertagespflege,
Ressourcen und Kraftquellen,
mit Konflikten umgehen,
Kindeswohlgefährdung,
pädagogische Qualität sichern,
Übergänge und Abschiede,
die Rolle der Kindertagespflegeperson und
den Abschied von der Kindertagespflegeperson gestalten.
(4) Nach Abschluss der gesamten Qualifizierungsmaßnahme ist das Lernergebnis zu bescheinigen.
(5) § 8 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 10
Anforderungen an die Prüfung der personenbezogenen Eignung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich bei der Prüfung der personenbezogenen Eignung einer Kindertagespflegeperson durch eine andere fachkundige Stelle gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstätten-gesetzes unterstützen lassen. Eine solche fachkundige Stelle kann der berufsständische Verband gemäß § 45 des Kindertagesstättengesetzes sein. Der Beratungsanspruch nach § 23 Absatz 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.
(2) Vor und während des Prüfverfahrens der Eignungsfeststellung berät der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kindertagespflegeperson ausführlich im Rahmen eines persönlichen Informationsgesprächs zu den Voraussetzungen der Eignungsfeststellung und den Voraussetzungen der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach den §§ 26 bis 35 des Kindertagesstättengesetzes. Es ist vorhandenes Informations- und Antragsmaterial zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Beratung ist mindestens hinzuweisen auf
die Besonderheiten des Berufsbildes Kindertagespflegeperson,
die personenbezogenen Voraussetzungen an die Kindertagespflegeperson, insbesondere die erforderlichen Qualifikationsanforderungen
die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 29 Absatz 4 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes,
die räumlichen Voraussetzungen an die Kindertagespflegestelle,
die zu beachtenden Qualitätsanforderungen der frühkindlichen Bildung, Erziehung, Betreuung und Versorgung,
die Regelungen zur Zahlung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Absatz 1, 2 und 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 43 des Kindertagesstättengesetzes und nach § 18,
die wesentlichen Grundzüge der weiteren gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten nach dem Kindertagesstättengesetz, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Baugesetzbuch und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.
Kindertagespflegepersonen, die selbstständig tätig sein wollen, sind insbesondere ergänzend auf die Notwendigkeit einer ausreichenden sozialen Absicherung und eines ausreichenden Versicherungsschutzes für den Betrieb der Kindertagespflegestelle hinzuweisen.
(3) Bei der beabsichtigten Ausübung einer Großtagespflegestelle soll zusätzlich ein gemeinsames Beratungs- und Eignungsgespräch mit allen Kindertagespflegepersonen stattfinden.
(4) Die für die Prüfung der Voraussetzungen der personenbezogenen Eignung erforderlichen Unterlagen sind gemäß § 28 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes in deutscher Sprache vorzulegen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere:
der Nachweis eines aktuellen, maximal acht Wochen alten, erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
ein Nachweis des Schulabschlusses,
ein Lebenslauf,
Qualifizierungsnachweise über
eine pädagogische Ausbildung oder
die Absolvierung der erforderlichen Grundqualifizierung,
ein Nachweis der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungsreinrichtungen,
ein Gesundheitszeugnis,
ein Sprachzertifikat oder ein Nachweis zum Spracherwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), wenn kein deutscher Schulabschluss vorliegt,
die Teilnahme an einer Schulung gemäß § 4 der Lebensmittelhygiene-Verordnung,
Angaben zu Standort, Zustand und Ausstattung der konkreten Räumlichkeiten und möglichen Außenanlagen der Kindertagespflegestelle,
soweit Räumlichkeiten im Haushalt der Kindertagespflegeperson für die Kindertagespflege genutzt werden, Angaben zu Personen, die im Haushalt der Kindertagespflegeperson leben und Zugang zu den betreuten Kindern haben sowie Nachweise darüber, dass diese Personen nicht aufgrund der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten vorbestraft sind oder einer solchen Tat verdächtigt werden,
ein Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 bis 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
eine Bescheinigung einer abgeschlossenen oder die Zusage über den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung als Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes gemäß § 29 Absatz 9 des Kindertagesstättengesetzes.
(5) Das Eignungsgespräch gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes ist insbesondere Grundlage zur Beurteilung der persönlichen Eignung der Kindertagespflegeperson im Hinblick auf ihre Motivation und ihre Einstellung zum Berufsbild der Kindertagespflegeperson. Dabei dürfen nicht erneut die Inhalte der Qualifizierungskurse zur Erlangung der Sachkompetenz oder andere reine Wissensfragen abgeprüft werden. Die Einladung zum Eignungsgespräch soll der antragstellenden Person mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Gesprächstermin zugehen. Die Begleitung des Eignungsgesprächs durch eine Vertrauensperson kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in begründeten Fällen zulassen.
§ 11
Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson
(1) Die personenbezogene Eignungsfeststellung, einschließlich der Feststellung der persönlichen Eignung, hat nach dem Eignungsgespräch durch Bescheid zu erfolgen. Die Eignungsfeststellung der personenbezogenen Eignung kann mit der Eignungsfeststellung der Räumlichkeiten gemäß § 31 des Kindertagesstättengesetzes als ein Bescheid der Eignungsfeststellung zusammengefasst werden. Die Kindertagespflegeperson kann auf Antrag die personenbezogene Eignung gesondert feststellen und bescheiden lassen.
(2) Zur Gewährleistung des Kindeswohls ist eine Begrenzung der maximalen Anzahl der gleichzeitig zu betreuenden Kinder oder eine Beschränkung auf die Betreuung von Kindern einer bestimmten Altersstufe gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes insbesondere dann zulässig, wenn
die Belastbarkeit der Kindertagespflegeperson, insbesondere bei der Betreuung von mehreren Kindern im Säuglingsalter, die Begrenzung oder Beschränkung erfordert oder
die Grundqualifizierung noch nicht abgeschlossen wurde.
(3) Für die Verlängerung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 29 Absatz 4 und Absatz 9 des Kindertagesstättengesetzes müssen folgende Nachweise vorgelegt werden:
ein Gesundheitszeugnis,
die Bescheinigung einer Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen,
ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
eine Bescheinigung über die jährliche Absolvierung von mindestens 16 Unterrichtseinheiten fachlicher Fortbildung durch die Kindertagespflegeperson; die Fortbildungsstunden können für das Vor- und das nachfolgende Jahr angerechnet werden und
eine gültige Versicherungspolice über eine weiterhin bestehende Haftpflicht- und Unfallversicherung gemäß § 29 Absatz 9 des Kindertagesstättengesetzes.
Die Datierung der unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Nachweise darf am Tag der Vorlage nicht länger als 56 Tage zurückliegen.
§ 12
Anforderungen an kindgerechte Räume
(1) Die Kindertagespflegeperson muss über kindgerechte Räume und eine kindgerechte Ausstattung im Sinne von § 30 des Kindertagesstättengesetzes verfügen, welche gemeinsame Aktivitäten zulassen. Hierfür sind vorzuhalten:
abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes; diese erfordern keine separaten Räume, sondern es genügt, wenn die Räumlichkeiten insgesamt einen Rückzug und Aufenthalt von den Aktivitäten anderer Kinder oder der Gruppe zulassen,
geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes; diese müssen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand der betreuten Kinder angemessene entwicklungsfördernde und -anregende Erfahrungen ermöglichen,
eine Küche gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes; diese muss nicht als separater Raum vorhanden sein; die Räumlichkeiten müssen Platz für gemeinsame Mahlzeiten bieten und
sauber, hell, freundlich und ansprechend gestaltete Räumlichkeiten.
(2) Zur Sicherstellung der insgesamt guten hygienischen Verhältnisse gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Kindertagesstättengesetzes ist im Zweifelsfall das für Gesundheit zuständige Amt hinzuziehen.
§ 13
Anforderungen an die Feststellung der Eignung der Räume
Gemäß § 31 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes sind verkehrsübliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Räume gemäß § 30 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, sowie der Nachweis zur Inhaberschaft des alleinigen Hausrechts während der Betreuungszeit. Erforderliche Nachweise im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind insbesondere
Mietverträge,
Kaufverträge,
Eintragungen im Grundbuch und Grundrisse,
Pachtverträge bei Außengelände und
weitere erforderliche Angaben, Erklärungen und Genehmigungen.
§ 14
Anforderungen an die geteilte Belegung eines Betreuungsplatzes
Betreuungsplätze können gemäß § 38 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes geteilt werden, wenn:
die Platzbelegung eines Kindertagespflegeplatzes mit zwei oder mehreren Kindern organisiert werden kann, so dass diese Kinder je Platz an wechselnden und vertraglich festgelegten Wochentagen oder stundenweise anwesend sind,
ein Kind nicht ausschließlich außerhalb der Kernzeiten betreut werden soll und
die Konstanz der Gruppe während der Betreuungszeiten grundsätzlich gewährleistet ist.
§ 15
Anforderungen an den Betreuungsvertrag
(1) Zu den zu berücksichtigenden besonderen Anforderungen an die Betreuung und Versorgung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes können insbesondere bestehende Allergien und Unverträglichkeiten der betreuten Kinder zählen.
(2) Im Rahmen der Anzeige der Vertretungssituation gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Kindertagesstättengesetzes ist darzustellen, welche konkrete Kindertagespflegeperson, -personen oder Kindertagesstätte im Vertretungsfall die Vertretung wahrnehmen sollen und in welchem Zeitrahmen ein Kennenlernen mit dem betreuten Kind stattfindet.
(3) Im Betreuungsvertrag können die Personensorgeberechtigten gemäß § 6a Absatz 6 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes ihre Bereitschaft erklären, an der Wahl gemäß § 6a Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes mitzuwirken. Die Personensorgeberechtigten können erklären, auf die Möglichkeit der Elternbeteiligung nach § 6a Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes zu verzichten. Sie können den Verzicht auf die Elternbeteiligung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Kindertagespflegeperson informiert den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Bereitschaft zur Mitwirkung nach Satz 1, die Erklärung des Verzichts nach Satz 2 und den Widerruf des Verzichts nach Satz 3. Das Betreuungsverhältnis darf nicht von einem Verzicht nach Satz 2 abhängig gemacht werden.
§ 16
Anforderungen an die verlässliche Vertretung
(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die verlässliche Vertretung insbesondere gemäß § 40 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes durch sogenannte Springermodelle oder feste Vertretungspersonen, die als Kindertagespflegeperson qualifiziert sind, organisieren. Eine verlässliche Vertretung kann auch in Kindertagesstätten organisiert werden.
(2) Die Vertretungsregelung, die der Kindertagespflegestelle bekannt zu geben ist, umfasst konkrete Angaben zu dem jeweiligen Vertretungsmodell und den einzusetzenden Personen. Änderungen der Vertretungsregelungen sind unverzüglich der Kindertagespflegeperson und den betroffenen Personensorgeberechtigten anzuzeigen.
§ 17
Anforderungen an den Kinderschutz
(1) Ein begründeter Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 41 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann bei jeglichen, nicht nur geringfügigen Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Gesundheit des Kindes in Betracht kommen.
(2) Bei einem erhärteten Verdacht hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor einem Entzug der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räume zu prüfen, ob andere geeignete Mittel, beispielsweise die Erteilung von Auflagen, in Betracht kommen, um Gefahren für das Wohl der betreuten Kinder abzuwenden.
§ 18
Anforderungen zur laufenden Geldleistung
Die Gewährung der laufenden Geldleistung gemäß § 43 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes, einschließlich aller gesetzlichen Bestandteile, soll monatlich an die Kindertagespflegeperson erfolgen. Es soll eine entsprechende Abrechnung ausgestellt werden. Die Festsetzung der monatlichen Beträge kann quartalsweise erfolgen.
Abschnitt 4
Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen
§ 19
Aufgaben des Zusammenschlusses der Kindertagespflegepersonen
(1) Der Zusammenschluss nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes soll die Aufgaben gemäß § 45 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes landesweit wahrnehmen. Er soll zu einer fachlichen Weiterentwicklung und Vernetzung der Kindertagespflegepersonen beitragen, Beratungsleistungen anbieten, den Erfahrungsaustausch ermöglichen und an der Durchführung von Eignungsprüfungen mitwirken, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihn als fachkundige Stelle beauftragt.
(2) Die Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Kindertagesstättengesetzes soll sich am Bedarf der Kindertagespflegepersonen orientieren.
(3) Die Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes setzt regelmäßige überregionale und regionale Treffen voraus.
(4) Im Rahmen der Mitwirkung nach § 45 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes soll der Zusammenschluss der Kindertagespflegepersonen seine fachkundige Unterstützung bedarfsgerecht, in angemessener Form und in Absprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anbieten.
(5) Der Zusammenschluss hat eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen, um seine Unterstützungsleistungen bekannt zu machen.
§ 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindertagespflegeeignungsverordnung vom 13. Juli 2009 (GVBl. II S. 438, 439) außer Kraft.
Potsdam, den 26. August 2024
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
Steffen Freiberg
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