Bilanzielle Behandlung der Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) auf die Kommunen auf Grund der Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgerich...
DE - Landesrecht Brandenburg

Bilanzielle Behandlung der Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) auf die Kommunen auf Grund der Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht vom 22.12.1992 (Stromvergleich)

Bilanzielle Behandlung der Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) auf die Kommunen auf Grund der Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem Bundesverfassungsgericht vom 22.12.1992 (Stromvergleich)
vom 26. Juni 2002
In der Verfügung vom 12.04.1999 ( OFD
Cottbus, Verfügung vom 12.04.1999, S 2133 - 11 - St 110 ¹ ) wird zur bilanziellen und ertragsteuerlichen Behandlung der Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen (Strom und Fernwärme) auf die Kommunen (Stromvergleich) Stellung genommen. Danach waren die betreffenden Sachverhalte entsprechend den Grundsätzen der Unternehmensrestitution zu behandeln.
An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr gelten betreffend die Übertragung der örtlichen Versorgungsanlagen die allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätze. Danach stellen die betreffenden Vorgänge regelmäßig einen entgeltlichen Vorgang (Tausch) dar.
Weitere Einzelheiten zur bilanziellen und ertragsteuerlichen Behandlung bei den Beteiligten des Stromvergleichs, insbesondere die Kommunen und deren Unternehmen (BgA oder Eigengesellschaften) betreffend, können bei Bedarf nachgefragt werden.
¹ hiermit aufgehoben
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