Gesetz zur Regelung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz - BbgWEAAbG)
Gesetz zur Regelung von Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz - BbgWEAAbG)
vom 20. Mai 2022 ( GVBl.I/22, [Nr. 9] ) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 ( GVBl.I/23, [Nr. 3] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
(1) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 des Baugesetzbuchs) oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 des Baugesetzbuchs) einhalten. Satz 1 gilt nicht, sofern in den dort genannten Gebieten Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig sind. Satz 1 gilt ferner nicht für Vorhaben auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 ( BGBl. I
S.
1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr.
6 S. 4) geändert worden ist.
(2) Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zur nächstgelegenen Gebäudekante der Hauptanlage eines Wohngebäudes im Sinne des Absatzes 1.
(3) Die Landesregierung wird verpflichtet, den in Absatz 1 festgelegten Mindestabstand unverzüglich durch Rechtsverordnung anzupassen, wenn und soweit dies zur Umsetzung bundesgesetzlicher Bedarfsvorgaben zu Flächenbeitragswerten für Windenergie an Land erforderlich ist.
§ 2
Übergangsregelungen
(1) § 1 Absatz 1 gilt nicht innerhalb eines Gebietes für die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie, das in einem bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam gewordenen Flächennutzungsplan mit den Wirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs dargestellt worden ist.
(2) Innerhalb von in Regionalplänen festgelegten Eignungsgebieten für Vorhaben der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs gilt § 1 Absatz 1 nicht, wenn die Regionalversammlung die öffentliche Auslegung der in § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung genannten Planunterlagen vor dem 30. November 2021 beschlossen hat.
(3) § 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung oder Teilgenehmigung einzelner Anlagen von Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs eingegangen ist. Dies gilt auch, soweit statt der im Antrag angegebenen Anlage am selben Standort eine andere Anlage mit gleicher oder geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll. Satz 1 gilt entsprechend für einen Antrag auf Vorbescheid, bei dem der Antragsgegenstand mindestens die Vereinbarkeit der beantragten Standorte mit der Bauleitplanung oder der Regionalplanung ist.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 20. Mai 2022
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
Feedback