Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)

Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-AbkommenG)
vom 14. Juni 1993 (GVBl.I/93, [Nr. 14], S.202)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.
§ 2
Der für die Bauaufsicht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Deutschen Institut für Bautechnik Aufgaben nach dem Bauproduktengesetz zu übertragen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 14. Juni 1993
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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