Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder
vom 29. November 2012 ( GVBl.I/12, [Nr. 40] , S., Bek. Inkrafttreten GVBl.I/13, [Nr. 27] )
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem Beitritt des Landes Brandenburg zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 für das Land Brandenburg in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Potsdam, den 29. November 2012
Der Präsident des Landtages Brandenburg
Gunter Fritsch
zum Staatsvertrag
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