Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt

    Gesetz zu dem Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt
    vom 17. Dezember 2015 ( GVBl.I/15, [Nr. 37] , S. ber. GVBl.I/16 [Nr. 7] , Bek. Inkrafttreten StV GVBl.I/20, [Nr. 11] )
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
    § 1
    Dem am 10. September 2015 vom Land Brandenburg unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
    § 2
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu machen.
    Potsdam, den 17. Dezember 2015
    Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
    Britta Stark
    zum Staatsvertrag
    Anlagen
    1
    Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Jugendarrestanstalt 641.9 KB
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