Rundschreiben 4/20 (RS 4/20)
DE - Landesrecht Brandenburg

Rundschreiben 4/20 (RS 4/20)

Rundschreiben 4/20 (RS 4/20)
vom 20. Februar 2020 ( Abl. MBJS/20, [Nr. 7] , S.86)

Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der schulischen Mitwirkungsgremien auf Landesebene

Mit diesem Rundschreiben wird die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der schulischen Mitwirkungsgremien auf Landesebene gemäß § 80 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBI. I
S.
78) durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geregelt:
Inhaltsübersicht:
1 - Geltungsbereich 2 - Erstattung der Aufwendungen/Wegstreckenentschädigung 3 - Fahrtkosten 4 - Übernachtungsgeld 5 - Nebenkosten 6 - Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen 7 - Allgemeine Bestimmungen 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 - Geltungsbereich
(1) Das Rundschreiben gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder des Landesschulbeirates sowie der Landesräte der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter (Gremienmitglieder). Ausgenommen da­von sind die gemäß § 139 Absatz 1 Satz 3 Brandenburgisches Schulgesetz benannten Mitglieder des Landesschulbeirates, wenn ihnen eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Den Gre­mienmitgliedern wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach folgenden Bestimmungen Entschädigung geleistet.
(2) Nimmt ein stellvertretendes Mitglied neben dem zu vertre­tenden Mitglied an einer Beratung teil, kann dem stellvertretenden Mitglied die Entschädigung gewährt werden, wenn die Vertretung in mindestens einem Tagesordnungspunkt notwen­dig war. Über die Notwendigkeit entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.
2 - Erstattung der Aufwendungen/Gewährung einer Wegstreckenentschädigung
(1) Aufwendungen sind Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Nebenkosten und bei einer mindestens achtstündigen Reise die Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen. Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Eine Kostenerstattung bzw. die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung erfolgt für die Teilnahme an
turnusmäßigen Beratungen der Gremien,
Beratungen der Vorstände.
(2) Für die Teilnahme an Beratungen der Gremien auf Bundesebene gemäß § 138 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz oder für die Teilnahme an Fachtagungen, zu denen die Gremien durch Beschluss entsenden, können Aufwendungen erstattet werden, sofern das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Zustimmung dazu vorab erteilt hat. Die Geneh­migung ist in der Regel zwei Wochen vor Beginn bei der Ge­schäftsstelle des Landesschulbeirates zu beantragen. Hierzu sind die für die Entscheidung nötigen und sonstige geeignete Unterlagen (insbesondere Einladung, Tagesordnung) vorzule­gen.
3 - Fahrtkosten/Wegstreckenentschädigung
(1) Erstattet werden die notwendigen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte und Tagungsort unter Berück­sichtigung der für die Landesbeamten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen entsprechend des § 4 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Bei mehrtä­gigen Veranstaltungen werden Fahrtkosten oder Wegstreckenentschädigung für die tägliche Hin- und Rückfahrt nur inso­weit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Veranstaltungsort entstehen.
(2) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförde­rungsmitteln zurückgelegt werden, werden die entstandenen notwendigen Kosten (Fahrpreis, Zuschlag, Platzkarte) erstattet. Für Bahnfahrten ist die Kostenerstattung auf die zweite Klasse beschränkt. Kosten für die erste Klasse können im Ausnahme­fall erstattet werden, wenn gemäß SGB IX
ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert vorliegt. Fahrpreis­ermäßigungen sind zu berücksichtigen.
(3) Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG in Höhe von 25 Cent je Kilometer zurück­gelegter Strecke gewährt.
4 - Übernachtungsgeld
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen nach Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe a, bei denen eine Übernachtung notwendig ist, wird ein Übernachtungsgeld bis zur Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den reisekostenrechtlichen Bestimmun­gen gemäß § 7 Absatz 1 BRKG zusteht.
(2) Höhere Übernachtungskosten im Sinne des § 7 Absatz 1 BRKG können bei Nachweis erstattet werden, sofern sie ange­messen und notwendig sind.
(3) Gremienmitglieder, die am Tagungsort einschließlich sei­nes Einzugsgebietes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Bundesumzugskostengesetz (BUKG) wohnen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernachtungsgeld.
5 - Sonstige Kosten
(1) Sonstige notwendige Kosten ( z. B.
Telefonkosten, Parkgebühren) im Sinne der für die Landesbeamten des Landes Brandenburg geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen (§ 10 Absatz 1 BRKG) können auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe als Nebenkosten erstattet werden.
(2) Den Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprechern der un­ter Nummer 1 genannten Gremien können notwendige Telefon-, Porto- und Kopierkosten erstattet werden. Die Verfahrensweise wird durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ent­sprechend geltender haushaltsrechtlicher Regelungen festgelegt.
6 - Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen
(1) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an den Beratungen gemäß Nummer 2 Absatz 1 entstehenden Mehraufwandes für die Verpflegung wird je Beratungstag eine Aufwandsvergütung in folgender Höhe gewährt:
Bei einer Dauer
von mehr als 8 Stunden bis unter 24 Stunden 12 Euro,
von vollen 24 Stunden 24 Euro.
(2) Für die Teilnahme an anderen Veranstaltungen gemäß Num­mer 2 Absatz 2 kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel auf Antrag eine Vergütung für Verpflegungsaufwendun­gen gemäß Abs.
1 gewährt werden.
(3) Bei Bereitstellung eines unentgeltlichen Imbisses werden die unter Nummer 6 Absatz 1 genannten Aufwandsvergütungen um folgende Beträge gekürzt:
bei einer Dauer von vollen 8 Stunden aber weniger als 24 Stunden um 4 Euro,
bei einer Dauer von vollen 24 Stunden um 8 Euro.
(4) Bei Bereitstellung einer unentgeltlichen Verpflegung wird keine Aufwandsvergütung gewährt.
(5) Sofern eine Kantine am Sitzungsort genutzt werden kann, gelten für die Aufwandsvergütung folgende Beträge:
bei einer Dauer von vollen 8 Stunden aber weniger als 24 Stun­den 9 Euro,
bei einer Dauer von vollen 24 Stunden 12 Euro.
7 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Nachweis für den Anspruch ist die Teilnehmerliste in Verbindung mit den entsprechenden Belegen. Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Veranstaltung die Belege zusammen mit einem Erstattungsantrag unter Angabe einer Bankverbindung bei der Geschäftsstelle des Landesschulbeirates beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport eingereicht worden sind.
(2) Eine Bescheinigung über die gezahlten Entschädigungen für Lohn- und Einkommenssteuerzwecke wird auf Antrag für das abgelaufene Kalenderjahr ausgestellt.
8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Ju­gend und Sport in Kraft und am 31.07.2025 außer Kraft.
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