Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung - Sek I-V)
vom 2. August 2007 ( GVBl.II/07, [Nr. 16] , S.200) zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2022 ( GVBl.II/22, [Nr. 17] )
Auf Grund des § 23 in Verbindung mit § 13 Abs.
3, § 56 Satz 1, § 57 Abs. 4, § 58 Abs. 3, § 59 Abs. 9, § 60 Abs. 4 Satz 1 und § 61 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 ( GVBl. I
S.
78), von denen § 13 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr.
10 des Gesetzes vom 8. Januar 2007 (GVBl. I S. 2, 4) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Einführung der Oberschule im Land Brandenburg vom 16. Dezember 2004 (GVBl. I S. 463, 464) verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuss des Landtages:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich, Verweildauer § 2 Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit § 3 Information und Beratung
Abschnitt 2 Aufnahme, Schulwechsel
§ 4 Grundsätze § 5 Obliegenheiten der Eltern § 6 Anmeldung § 7 Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens § 8 Besondere Aufnahmeverfahren § 9 Schulwechsel § 10 Schulbesuch im Ausland
Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation
§ 11 Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer § 12 Unterrichtsorganisation
Abschnitt 4 Leistungsbewertung, Versetzung
§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung § 14 Zeugnisse § 15 Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen § 16 Nachprüfungen
Abschnitt 5 Kinder von beruflich Reisenden
§ 17 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich § 18 Stammschulen, Stützpunktschulen § 19 Lernorganisation, Schultagebuch § 20 Abschlüsse, Zeugnisse
Teil 2 Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10
Abschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 21 Zweck der Prüfung, Teilnahme § 22 Prüfungen und Prüfungsfächer § 23 Nichtteilnahme, Nachholen § 24 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten § 25 Ausschüsse § 26 Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse
Abschnitt 2 Schriftliche und mündliche Prüfungen
§ 27 Schriftliche Prüfungen § 28 Mündliche Prüfungen § 29 Latinum, Graecum § 30 Zuhörende
Teil 3 Schulformbezogene Regelungen
Abschnitt 1 Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 31 Zielsetzung § 32 Aufnahmeverfahren § 33 Differenzierung § 34 Einstufung in Fachleistungskurse § 35 Leistungsbewertung § 36 Versetzen, Wiederholen § 37 Abschlüsse § 38 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren
Abschnitt 2 Gymnasium
§ 39 Zielsetzung § 40 Aufnahmeverfahren § 41 Eignungsfeststellung § 42 Eignungsprüfung § 43 Auswahlverfahren § 44 Organisation der Jahrgangsstufe 10 § 45 Versetzungsbestimmungen § 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse § 47 Leistungs- und Begabungsklassen
Abschnitt 3 Oberschule
§ 48 Zielsetzung § 49 Aufnahmeverfahren § 50 Auswahlverfahren § 51 Unterrichtsorganisation, Differenzierung § 52 Einstufung im kooperativen System § 53 Versetzen, Wiederholen im kooperativen System § 54 Abschlüsse im kooperativen System § 55 Einstufung im integrativen System § 56 Versetzen, Wiederholen im integrativen System § 57 Abschlüsse im integrativen System
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 58 Durchführung der Verordnung § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 Kontingentstundentafeln Anlage 2 Punkte für die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich, Verweildauer
(1) Diese Verordnung gilt für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
(2) Die Schulformen in der Sekundarstufe I umfassen jeweils einen oder mehrere Bildungsgänge.
(3) Die Schulbesuchsdauer in der Sekundarstufe I beträgt in der Regel vier Schuljahre. Die Höchstverweildauer in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I darf insgesamt zwölf Schuljahre nicht überschreiten. Eine Wiederholung in den ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer unberücksichtigt. Ist die Höchstverweildauer bereits erreicht, verlängert sich diese mit der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe um ein Schuljahr. Das staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei längerer Erkrankung, für die Wiederholung einer Jahrgangsstufe auf Antrag die Höchstverweildauer verlängern.
§ 2 Selbstständigkeit der Schulen, Förderung, Zusammenarbeit
(1) Die Schulen bestimmen im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre pädagogische, didaktische, fachliche und organisatorische Tätigkeit selbst, insbesondere durch
die Nutzung der in den Rahmenlehrplänen enthaltenen Entscheidungsspielräume und die Erarbeitung schuleigener Lehrpläne,
die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern oder die dauerhafte Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen,
die angemessene Berücksichtigung übergreifender Themenkomplexe,
die Erteilung von Fächern in halb- oder ganzjährigem epochalem Wechsel,
Auswahl und Angebot der Wahlpflichtfächer,
die Entscheidung über die Stundenanteile der Fächer und Lernbereiche im Rahmen der Stundentafel (Schwerpunktbildung),
Entscheidungen über den Förder- und Wahlunterricht,
Entscheidungen über Anzahl und Dauer von schriftlichen Arbeiten,
Entscheidungen über Beginn und Umfang der äußeren Fachleistungsdifferenzierung und
Entscheidungen über den kooperativen oder integrativen Unterricht an Oberschulen.
(2) Die Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ist ein Prinzip des gesamten Unterrichts. Sie ist in den Gesamtzusammenhang schulischer Lernförderung zu stellen und soll nicht nur Lerndefizite beheben, sondern Lernbereitschaft und Lernfähigkeit insgesamt weiterentwickeln und fördern sowie Leistungsschwerpunkte und individuelle Lernentwicklungen unterstützen.
(3) Die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen zur Vorbereitung der Übergänge in die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II mit den anderen Schulen, aus denen und in die Schülerinnen und Schüler nicht nur vereinzelt übergehen, zusammenarbeiten. Dabei kommt der Fremdsprachenfolge, insbesondere für die Sicherung der Fortführung in der gymnasialen Oberstufe, eine besondere Bedeutung zu.
§ 3 Information und Beratung
Die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind in allen grundsätzlichen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten, insbesondere über
die Bedeutung der Wahl einer zweiten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 oder 9,
die Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10,
die Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen sowie die Bedeutung der Einstufung in den fachleistungsdifferenzierten Fächern und
die Bildungsgänge in der Sekundarstufe II.
Abschnitt 2 Aufnahme, Schulwechsel
§ 4 Grundsätze
(1) In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Ausnahmefall können ältere Schülerinnen und Schüler, die die Sekundarstufe I vor nicht mehr als zwei Jahren verlassen haben, mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes in die Jahrgangsstufen 8 bis 10 aufgenommen werden, wenn eine Integration pädagogisch sinnvoll und möglich ist. Eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, sofern ein erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 nachgewiesen wird.
(2) Der Schulträger bestimmt im Rahmen der Schulorganisation die Zügigkeit und die Zahl der Plätze der Klassen in den jeweiligen Jahrgangsstufen unter Beachtung der Maßgaben des § 50 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (Aufnahmekapazität).
(3) Das staatliche Schulamt entscheidet im Rahmen der Unterrichtsorganisation über die Klassenbildung in den einzelnen Jahrgangsstufen, sofern dies auf Grund der Schülerzahlen erforderlich ist.
(4) Die Aufnahmen und Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern gemäß § 50 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgen außerhalb des Aufnahmeverfahrens und gehen den Aufnahmen gemäß § 50 Abs. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vor. Das Feststellungsverfahren ist zeitlich so durchzuführen, dass das Ergebnis und die Entscheidung des staatlichen Schulamtes vor Beginn des Aufnahmeverfahrens in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen vorliegen. Mit der Entscheidung des staatlichen Schulamtes ist die Schülerin oder der Schüler an der Schule aufgenommen und das Schulverhältnis begründet.
(5) Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die sich bereits in der Sekundarstufe I befinden und gemäß § 15 Abs. 4 einer Schule zugewiesen werden, erfolgen außerhalb des Auswahlverfahrens im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 2 zurückzuhaltenden Plätze.
(6) Gastschülerinnen und Gastschüler im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes sind alle Schülerinnen und Schüler, die im Land Brandenburg nicht der Schulpflicht gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes unterliegen. Dazu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnung in anderen Bundesländern. Eine Aufnahme von Gastschülerinnen oder Gastschülern in eine Schule kann erfolgen, wenn nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens für alle Schülerinnen und Schüler, die einen Antrag auf Aufnahme an dieser Schule gestellt haben und im Land Brandenburg schulpflichtig sind, noch Aufnahmekapazität besteht. Die Aufnahme von Gastschülerinnen und Gastschülern in eine Schule ist unzulässig, wenn gleichzeitig der Antrag auf Aufnahme von für den jeweiligen Bildungsgang geeigneten Schülerinnen und Schülern, die im Land Brandenburg schulpflichtig sind, abgelehnt werden müsste. Die deutsch-polnischen Schulprojekte bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Obliegenheiten der Eltern
Die Eltern sind gehalten, der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Überprüfung eines Rechtsanspruchs auf Aufnahme in eine weiterführende allgemeinbildende Schule die erforderlichen Angaben zu machen. Ebenso haben sie alle Tatsachen darzulegen, die eine Aufnahme wegen besonderer Härtefälle und besonderer Gründe begründen können. Werden diese Angaben nicht vorgelegt, weist die Schulleiterin oder der Schulleiter darauf hin, dass sich dieses zum Nachteil der Bewerberin oder des Bewerbers auswirken kann. Die Schule hat die ihr bekannten oder vorliegenden Tatsachen zu beachten.
§ 6 Anmeldung
(1) Die Eltern wählen durch einen Erst- und Zweitwunsch die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, an denen ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll. Der Erstwunsch der Eltern ist gegenüber dem Zweitwunsch anderer Eltern nicht vorrangig zu berücksichtigen. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.
(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen abzugeben sind. Der Anmeldung sind die Kopien des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 sowie gegebenenfalls alle Unterlagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung von besonderen Härtefällen und besonderen Gründen beizulegen.
(3) Anmeldungen auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer Schule von Schülerinnen und Schülern aus anderen Bundesländern, die ihren Wohnungswechsel in das Land Brandenburg zum kommenden Schuljahr glaubhaft gemacht haben und auf Grund länderspezifischer Regelungen bereits seit der Jahrgangsstufe 5 eine Schule einer bestimmten Schulform besuchen, nehmen gleichberechtigt mit den im Land Brandenburg schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern am Aufnahmeverfahren teil. Verspätete Anmeldungen, die vor dem Versand der Aufnahmebescheide eingehen, sind in das laufende Aufnahmeverfahren einzubeziehen. Nach Versendung der Aufnahmebescheide erfolgt die Berücksichtigung der Anmeldung im Rahmen freier Kapazitäten.
(4) Schülerinnen und Schüler an einer Schule, die mit einer Grundschule zusammengefasst ist, beenden ihr Schulverhältnis nicht und verbleiben an dieser Schule, wenn die Eltern es wünschen.
§ 7 Allgemeine Grundsätze des Auswahlverfahrens
(1) Die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch im Aufnahmeverfahren nicht berücksichtigt werden kann, sind an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch und überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.
(2) Zur Vermeidung von Kapazitätsüberschreitungen durch Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 7 wiederholen und die gemäß § 15 Abs. 4 vom staatlichen Schulamt zugewiesen werden, kann jede weiterführende allgemeinbildende Schule eine angemessene Zahl von Plätzen je Klasse zurückhalten. Das staatliche Schulamt kann die Anzahl der zurückzuhaltenden Plätze festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt weitere Schülerinnen und Schüler, die nachrücken können, wenn ein vergebener Platz auf Grund eines Verzugs, Nichtantritts oder aus anderen Gründen nicht mehr beansprucht wird (Nachrückerliste). Die Nachrückerliste bestimmt die Rangfolge, in der die Schülerinnen und Schüler bei ausreichender Kapazität aufzunehmen gewesen wären, und bestimmt die Reihenfolge der Aufnahme bei frei werdenden Kapazitäten. Die Nachrückerliste verliert ihre Gültigkeit mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 7.
(3) Ist das Auswahlverfahren an der Erst- und Zweitwunschschule beendet und kann eine Aufnahme nicht erfolgen, leitet die Zweitwunschschule die Anmeldung an das zuständige staatliche Schulamt weiter. Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.
(4) Das staatliche Schulamt schlägt den Eltern der nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Schulen mit noch freier Kapazität vor. Erfolgen für eine Schule mehr Antragstellungen, als noch freie Plätze zu vergeben sind, erfolgt eine Zuweisung unter Berücksichtigung der Eignung der Schülerinnen und Schüler sowie besonderer Härtefälle und besonderer Gründe. Sofern die Eltern keinen Antrag auf Aufnahme in eine Schule mit noch freier Kapazität stellen, weist das staatliche Schulamt die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung des Bildungsgangwunsches und der Eignung der nächsterreichbaren Schule mit noch freier Kapazität zu (Zuweisungsverfahren).
§ 8 Besondere Aufnahmeverfahren
(1) Für die Aufnahme in Spezialschulen und Spezialklassen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums auf die Besonderheit der Schule bezogene Kriterien für die Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden.
(2) Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
§ 9 Schulwechsel
(1) Ein Schulwechsel erfolgt auf Antrag der Eltern zu Beginn eines Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern. § 45 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt. Ein Schulwechsel ist nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten der aufnehmenden Schule möglich.
(2) Ein Schulwechsel von einer Oberschule oder einer Gesamtschule an ein Gymnasium ist in der Regel bis zu Beginn der Jahrgangsstufe 9 zulässig und setzt die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife voraus. Die Schülerin oder der Schüler ist geeignet, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen. Im Falle einer Übernachfrage koordiniert das jeweilige staatliche Schulamt die Herstellung des Einvernehmens zur Verteilung der Schülerinnen und Schüler. Auswahlentscheidungen erfolgen entsprechend § 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes auf der Grundlage des letzten Zeugnisses und eines Gespräches mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler. Dabei sind die Fremdsprachenfolge und die bisherige Schullaufbahn zu berücksichtigen.
§ 10 Schulbesuch im Ausland
Schülerinnen und Schüler können für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Die Zeit des Schulbesuchs im Ausland bleibt bei der Berechnung der Höchstverweildauer in der Sekundarstufe I unberücksichtigt. Versetzungen und der Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen können auf der Grundlage der während des Schulbesuchs im Ausland erbrachten und nachgewiesenen Leistungen erfolgen, wenn diese Leistungen und die Leistungen vor dem Schulbesuch im Ausland den nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen für eine Versetzung oder für den Erwerb von Abschlüssen oder Berechtigungen gleichwertig sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation
§ 11 Kontingentstundentafeln, Wochenstundentafeln, Unterrichtsfächer
(1) Der Unterricht wird in Pflicht- und Wahlpflichtfächern auf der Grundlage des Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien, des schulinternen Curriculums und der für die jeweilige Schulform geltenden Kontingentstundentafel gemäß Anlage 1 für die Fächer und Lernbereiche erteilt.
(2) Die Teilnahme am Wahlpflichtunterricht erfolgt auf Antrag der Eltern und ist grundsätzlich für die folgenden Jahrgangsstufen verbindlich. Ein Wechsel des Wahlpflichtfaches bei offensichtlicher Fehlentscheidung ist auf Antrag der Eltern in der Regel bis zum Ende des ersten Schuljahres nach Beginn des Wahlpflichtunterrichts auf Beschluss der Klassenkonferenz möglich. Über den Wechsel eines Wahlpflichtfaches zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet auf Empfehlung der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Im Rahmen der Kontingentstundentafel kann jede Schule Schwerpunkte bilden. Die Kontingentstundentafeln gemäß Anlage 1 weisen für die Jahrgangsstufen 7 und 8 sowie für die Jahrgangsstufen 9 und 10 für jedes Fach und für jeden Lernbereich jeweils eine Anzahl von Unterrichtsstunden (Stundenkontingent) aus. Die Schwerpunktbildung erfolgt durch
die Verteilung von Stunden auf die Jahrgangsstufen innerhalb der Stundenkontingente,
den Schwerpunktunterricht gemäß Absatz 4 und
die Nutzung der Möglichkeiten gemäß Absatz 5.
(4) Die für den Schwerpunktunterricht vorgesehenen Unterrichtsstunden sind
zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen,
für Wahlpflichtunterricht,
für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder
für Maßnahmen zur individuellen Förderung
zu verwenden. Dabei können diese Stunden für eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Nummern 1 bis 4 genutzt werden.
(5) Von den Stundenkontingenten für die Fächer und Lernbereiche kann durch Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche abgewichen werden. Bei der Umverteilung auf andere Fächer und Lernbereiche können die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Klassenleitung berücksichtigt werden. Hierbei sind die in den Kontingentstundentafeln ausgewiesenen Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 für die Fächer und Lernbereiche und das jeweilige Stundenkontingent insgesamt einzuhalten.
(6) Jede Schule erstellt auf der Grundlage der Kontingentstundentafeln und unter Berücksichtigung der Regelungen in den Absätzen 4 und 5 Wochenstundentafeln für jede Klasse. Über die Wochenstundentafeln entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Schulkonferenz und der personellen und sächlichen Möglichkeiten. Der wöchentliche Pflicht- und Wahlpflichtunterricht darf für eine Schülerin oder einen Schüler in der Regel nicht mehr als 36 Stunden betragen.
(7) Die vorübergehende Zusammenfassung von Fächern und Abweichungen von der Wochenstundentafel sind insbesondere für Projektunterricht, Praxislernen und Epochenunterricht möglich.
(8) Der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache wird in der Regel bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgesetzt. Die Leistungen im Wahlunterricht in einer Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 oder 10 sind zu bewerten und auf dem Zeugnis zu vermerken, sofern der Unterricht auf der Grundlage eines Rahmenlehrplans oder anderer geeigneter curricularer Materialien durchgeführt wird.
§ 12 Unterrichtsorganisation
(1) Der Unterricht findet im Klassenverband und in Kursen statt.
(2) Die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung können zum Lernbereich Gesellschaftswissenschaften und die Fächer Physik, Chemie und Biologie zum Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden. Die Bildung des Lernbereiches Naturwissenschaften in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule und der Oberschule bedarf der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung oder Erwerb eines Abschlusses auf Grund der bisherigen Leistungen gefährdet ist, können für die Dauer von längstens einem Schulhalbjahr Unterrichtsangebote und Fördermaßnahmen eingerichtet werden, die von der Stundentafel und von dem Unterricht in Klassen und Kursen abweichen. Die Anforderungen der Rahmenlehrpläne sind einzuhalten.
(4) Der Unterricht, insbesondere fächerverbindender Unterricht, kann zeitweise in Einrichtungen außerhalb der Schule durchgeführt werden (Praxislernen).
(5) Es kann Wahlunterricht und Förderunterricht angeboten werden.
Abschnitt 4 Leistungsbewertung, Versetzung
§ 13 Grundsätze der Leistungsbewertung
(1) Die Leistungsbewertung dient der Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern über den Leistungsstand. Sie ist für die Schule Ausgangspunkt für Förderung und Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie Grundlage für die Gestaltung der Schullaufbahn.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen nicht bewertbar, ist in der Regel die Note „ungenügend“ zu erteilen. Bei Täuschung ist durch die betroffene Lehrkraft unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden, ob die Note „ungenügend“ erteilt wird, die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt oder die Leistungsfeststellung nachgeholt werden kann.
(3) Die Lehrkraft kann verlangen, dass die Kenntnisnahme von schriftlichen Arbeiten und der Bewertungen von den Eltern durch Unterschrift bestätigt wird.
(4) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 nehmen die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch an zentralen Orientierungsarbeiten teil. Alle Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe 9 fertigen in einem Fach eigener Wahl eine Facharbeit oder eine Leistungsmappe an oder führen ein Projekt durch und präsentieren die Facharbeit, Leistungsmappe oder das Projekt. Die Facharbeit, Leistungsmappe oder die Durchführung des Projekts sowie die Präsentation werden bewertet. Die Bewertung kann besonders gewichtet werden.
(5) Das Nähere zur Leistungsbewertung und zum Ausgleich von Nachteilen im Bereich Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen wird in der Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung geregelt.
(6) Am Ende des Schuljahres erfolgt die abschließende Leistungsbewertung in einem Fach oder Lernbereich, indem die Leistungen des gesamten Schuljahres zugrunde gelegt werden (Jahresnote). Dabei sind die Leistungen und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres besonders zu berücksichtigen. Eine Jahresnote wird auch dann gebildet, wenn der Unterricht in einem Fach epochal über die Dauer eines Schulhalbjahres erteilt wurde. Für die Feststellung eines Abschlusses werden die Jahresnoten und in denjenigen Fächern oder Lernbereichen, in denen am Ende der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wurde, die Abschlussnoten gemäß § 26 Abs. 1 zugrunde gelegt.
§ 14 Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende eines Schulhalbjahres und am Ende eines Schuljahres ein Zeugnis über die erbrachten Leistungen, auf dem auch die gegebenenfalls erworbenen Abschlüsse und Berechtigungen vermerkt sind. In den Fächern oder Lernbereichen, in denen in der Jahrgangsstufe 10 eine Prüfung abgelegt wird, sind die gemäß § 26 Abs. 1 ermittelten Abschlussnoten, in Gesamtschulen auch die Abschlusspunktzahlen, einzutragen. Auf das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 werden in denjenigen Fächern, die in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurden, die am Ende der Jahrgangsstufe 9 erbrachten Leistungen übertragen. Diese fließen in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.
(2) Für alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 bis 9 erfolgt die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in Form von Noten zum Schuljahresende und in der Jahrgangsstufe 10 zum Schulhalbjahr. Abweichend von Satz 1 kann die Schulkonferenz gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes beschließen, dass das Arbeits- und Sozialverhalten in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 auch zum Schulhalbjahr bewertet wird. Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt auf der Grundlage der Notenstufen
hervorragend ausgeprägt (1),
deutlich ausgeprägt (2),
teilweise ausgeprägt (3) und
wenig ausgeprägt (4)
im Zeugnis. Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird das Arbeits- und Sozialverhalten nur bewertet, wenn die Eltern dies wünschen. Die Bewertung erfolgt in diesem Fall getrennt vom Zeugnis. Soweit dies erforderlich ist, führt die Klassenlehrkraft auf der Grundlage der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens mit der Schülerin oder dem Schüler sowie deren oder dessen Eltern ein Beratungsgespräch. Die Eltern sind verpflichtet, an dem Beratungsgespräch teilzunehmen. Das Nähere zu den Inhalten, den Notenstufen und zum Verfahren der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
§ 15 Versetzen, Wiederholen, Zurücktreten, Überspringen
(1) Die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der Jahresnoten in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern.
(2) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz über die Versetzung und über das Verlassen des Gymnasiums nach der Jahrgangsstufe 7 gemäß § 45 Abs. 5. Versetzt wird, wer in den im Schuljahr erteilten Fächern die für die besuchte Schulform geltenden Versetzungsvoraussetzungen erfüllt. In begründeten Fällen kann die Klassenkonferenz in den Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Versetzung auch bei Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen beschließen, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu erwarten ist oder eine Versetzung für die gesamte Lernentwicklung als fördernd angesehen wird. Schülerinnen und Schüler, die versetzt wurden, können den Bildungsgang ohne Antrag auch dann fortsetzen, wenn sie die Vollzeitschulpflicht bereits erfüllt haben oder sich dadurch die Höchstverweildauer verlängert.
(3) Wer nicht versetzt wurde, muss die bisher besuchte Jahrgangsstufe wiederholen. Die §§ 36 Abs. 4, 45 Abs. 6, 53 Abs. 8 und 56 Abs. 4 bleiben unberührt. Wer nicht versetzt wurde, jedoch die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, kann auf Antrag der Eltern die Jahrgangsstufe wiederholen, soweit
dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird,
die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Belegung der entsprechenden Wahlpflicht- oder Fachleistungskurse möglich ist, und
die Jahrgangsstufe nicht bereits auf Grund einer Nichtversetzung wiederholt wurde.
Dies gilt auch für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10. Dem Antrag soll insbesondere dann stattgegeben werden, wenn ein bisher nicht erreichter Abschluss angestrebt wird. Das Schulverhältnis soll in begründeten Fällen nach einer Beobachtungszeit von mindestens zehn und höchstens zwölf Wochen beendet werden, wenn die Leistungsbereitschaft und die bis dahin erreichte Leistungsentwicklung den Erwerb des angestrebten Abschlusses nicht erwarten lassen und die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist.
(4) Soweit die Wiederholung auf Grund der Nichteinrichtung von Klassen an der bisherigen Schule nicht erfolgen kann, wird ein Überweisungszeugnis erteilt und das Schulverhältnis beendet. Das staatliche Schulamt weist die Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des gewählten Bildungsganges, des Wunsches der Eltern und der vorhandenen Kapazitäten einer anderen Schule zu.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern spätestens eine Woche nach Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist und die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 erfüllt sind.
(6) Die Entscheidung über die Nichtversetzung gilt in der Regel auch bei einem Wechsel in eine andere Schulform. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule, wenn auf Grund der nachgewiesenen Leistungen im bisher besuchten Bildungsgang eine Versetzung im gewählten Bildungsgang möglich gewesen wäre. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 45 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Gesamtschule, gilt § 36 Abs. 4 entsprechend. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler gemäß § 45 Abs. 4 auf Grund zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe an eine Oberschule, gilt § 53 Abs. 7 oder § 56 Abs. 4 entsprechend. § 45 Abs. 6 bleibt unberührt.
(7) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Eltern vorversetzt werden und dadurch eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn die bisherigen Leistungen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen und wenn sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Vorversetzung erfolgt in der Regel zum Ende des Schulhalbjahres oder des Schuljahres. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder in der Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule gelten der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife und die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe als erworben. Mit der Vorversetzung am Ende der Jahrgangsstufe 9 am Gymnasium gilt der Realschulabschluss/die Fachoberschulreife als erworben. Die Vorversetzung in der Jahrgangsstufe 10 am Gymnasium ist nicht zuläs sig.
(8) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 7 trifft die Klassenkonferenz.
§ 16 Nachprüfungen
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um
nachträglich versetzt zu werden,
das Gymnasium gemäß § 45 Abs. 5 nicht verlassen zu müssen oder
eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 zu erreichen.
Die Klassenkonferenz stellt fest, wer für eine Nachprüfung in Betracht kommt.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich genügt, um eines der Ziele gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu erreichen.
(3) Für die Nachprüfung bildet die Schulleitung einen Prüfungsausschuss. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
ein Mitglied der Schulleitung als das den Vorsitz führende Mitglied,
die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und
eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.
(4) Wurde die Nachprüfung oder ein Teil der Nachprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden. Kann die Schülerin oder der Schüler aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an einem Teil der Nachprüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich nachgewiesen werden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachprüfungstermin fest, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Abschnitt 5 Kinder von beruflich Reisenden
§ 17 Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(1) Kinder von beruflich Reisenden sind insbesondere Kinder aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen, von ambulanten Händlern, von Puppenspielern oder Berufsbinnenschiffern.
(2) Die folgenden Bestimmungen gelten für alle vollzeitschulpflichtigen Kinder von beruflich Reisenden. Soweit die Regelungen für andere Gruppen von Reisenden geeignet sind, die schulische Versorgung ihrer Kinder zu verbessern, sind sie entsprechend anzuwenden.
§ 18 Stammschulen, Stützpunktschulen
(1) Mit der Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung wird die Schule zur Stammschule. Die Schule ist verpflichtet, nach spätestens zwei Wochen die Aufnahme eines Kindes beruflich Reisender dem zuständigen staatlichen Schulamt mitzuteilen.
(2) Die Stammschule stellt die notwendigen Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Sie führt die Schülerakten und ist für die weitere Schullaufbahnberatung der Schülerin oder des Schülers verantwortlich.
(3) Die staatlichen Schulämter benennen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger in jeder Stadt oder Gemeinde in der Nähe von Schausteller- oder Zirkusstandplätzen mindestens eine Schule, die sich auf die besonderen Anforderungen der schulischen Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler einstellt (Stützpunktschule). Die Möglichkeit der Beschulung in einer anderen Schule bleibt hiervon unberührt. Die Eltern können die Standorte der Stützpunktschulen bei den staatlichen Schulämtern erfragen.
(4) Die Stützpunktschulen gewährleisten den Schulbesuch während der Reisesaison, sichern die fortlaufende Führung des Schultagebuches und sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig.
§ 19 Lernorganisation, Schultagebuch
(1) Das Schultagebuch dient der Dokumentation des Lernfortschritts und der Leistungsbewertung. Es ist von den Schülerinnen und Schülern während der gesamten Reisesaison mitzuführen, am ersten Tag des Schulaufenthalts der jeweiligen Klassenlehrkraft zu übergeben und am Abreisetag wieder abzuholen.
(2) In den besuchten Schulen arbeiten die Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache sowie in den gesellschaftswissenschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächern anhand ihrer individuellen Lernpläne im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und in den weiteren Fächern gemeinsam mit der Klasse oder Lerngruppe anhand der dort verwendeten Schulbücher und Materialien.
§ 20 Abschlüsse, Zeugnisse
(1) Die Klassenkonferenz der Stammschule entscheidet über die Versetzung und den Erwerb von Abschlüssen auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der individuellen Schullaufbahn der Schülerinnen und Schüler.
(2) Das Halbjahreszeugnis für Kinder von beruflich Reisenden kann auf Wunsch der Eltern und Beschluss der Klassenkonferenz am Ende des Aufenthalts im Winterquartier, jedoch spätestens Ende März, ausgestellt werden.
Teil 2 Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10
Abschnitt 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 21 Zweck der Prüfung, Teilnahme
(1) In den Prüfungen weisen die Schülerinnen und Schüler den Umfang der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach. Sie dienen der Feststellung des Leistungsstandes am Ende der Jahrgangsstufe 10 unter einheitlichen Bedingungen.
(2) An den Prüfungen nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 teil, die nach den Rahmenlehrplänen für die Sekundarstufe I unterrichtet werden.
(3) Den Schülerinnen und Schülern mit einer erheblichen Sprachauffälligkeit, Sinnes- oder Körperbehinderung sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Förderausschusses gemäß den Bestimmungen der Sonderpädagogik-Verordnung angemessene Erleichterungen zu gewähren, um Nachteile auszugleichen, die sich aus der Art und dem Umfang der jeweiligen Behinderung ergeben. Als Erleichterungen kommen insbesondere eine angemessene Verlängerung der vorgesehenen Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Soweit es nicht möglich ist, die in der jeweiligen Behinderung begründeten Nachteile durch die Gewährung von Erleichterungen gemäß Satz 2 auszugleichen, können
schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt oder
die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen durch geeignete, von der regelmäßig in der Klasse oder dem Kurs in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtenden Lehrkraft erarbeitete und vom zuständigen staatlichen Schulamt genehmigte Aufgaben ersetzt werden.
Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Prüfungsausschuss. Die fachlichen Prüfungsanforderungen bleiben unberührt. Das Nähere zum Ausgleich von Nachteilen auf Grund einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(4) Einzugliedernde nehmen nach Maßgabe der Eingliederungsverordnung an den Prüfungen teil.
§ 22 Prüfungen und Prüfungsfächer
(1) Alle Schülerinnen und Schüler legen
eine schriftliche Prüfung in Deutsch,
eine schriftliche Prüfung in Mathematik,
eine schriftliche Prüfung in der ersten Fremdsprache und
eine mündliche Prüfung in einer spätestens in der Jahrgangsstufe 7 begonnenen Fremdsprache ab. Die Schülerinnen und Schüler wählen mit Zustimmung ihrer Eltern im Verlauf des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin das Fach der mündlichen Prüfung gemäß Nummer 4.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann mit Zustimmung der Eltern zusätzlich eine mündliche Prüfung (freiwillige Zusatzprüfung) in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach oder einem Lernbereich der Wochenstundentafel beantragen, nicht jedoch in dem Fach der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 1 Nummer 4. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere freiwillige Zusatzprüfungen in den Fächern der schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 beantragt werden, wenn dadurch ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann. Der Antrag ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse gemäß § 26 Abs. 4 bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgelegten Termin zu stellen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 23 Nichtteilnahme, Nachholen
(1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
(2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird unverzüglich nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung. Das Nachholen ist auf Antrag bis zum Ende der ersten Woche nach Beginn des Unterrichts des folgenden Schuljahres möglich.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet.
§ 24 Täuschungen und Unregelmäßigkeiten
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler zur Erbringung einer Leistung in der Prüfung unerlaubter Hilfe, so ist dies eine Täuschung.
(2) Wird jemand beim Begehen einer Täuschung bemerkt, entscheidet die aufsichtsführende Lehrkraft unverzüglich, ob die Prüfung fortgesetzt werden darf. Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet. Ist die Täuschung von großem Umfang, so wird die gesamte Leistung mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet. Wird erst nach Abschluss einer Prüfung eine Täuschung festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, zu bewerten und die Abschlussnote entsprechend zu ändern. Ein unrichtiges Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Wer durch eigenes Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von dieser Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung wird dann mit der Note „ungenügend“, an Gesamtschulen mit der Note „ungenügend“ und null Punkten, bewertet.
(4) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2 und 3 trifft der Prüfungsausschuss.
(5) Die Schülerinnen und Schüler sind vor Beginn der Prüfungen nachweislich auf die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 hinzuweisen.
§ 25 Ausschüsse
(1) Für die Durchführung der Prüfungen wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an
ein Mitglied der Schulleitung, in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter, als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzender und
mindestens zwei in der Sekundarstufe I unterrichtende Lehrkräfte, die von der Schulleitung benannt werden.
(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann den Prüfungsvorsitz übernehmen. Die oder der Prüfungsvorsitzende kann im Falle ihrer oder seiner Verhinderung den Vorsitz im Prüfungsausschuss einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen.
(3) Für die Durchführung mündlicher Prüfungen beruft die oder der Prüfungsvorsitzende Fachausschüsse.
§ 26 Ermittlung und Bekanntgabe der Ergebnisse
(1) Die Abschlussnote eines Faches oder Lernbereiches, in dem eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, wird mit Ausnahme der Fremdsprache Englisch im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der Prüfung ermittelt. Werden die Prüfungen gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der Fremdsprache Englisch absolviert, so wird die Abschlussnote im Verhältnis von drei zu eins zu eins aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung ermittelt. Wird die Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 3 in der Fremdsprache Englisch und die Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 4 statt in Englisch in einer anderen Fremdsprache absolviert, so wird die Abschlussnote im Fach Englisch im Verhältnis von vier zu eins aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung ermittelt. Sofern in Deutsch oder Mathematik gemäß § 22 Absatz 2 eine freiwillige Zusatzprüfung stattfindet, wird aus der Jahresnote, dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der freiwilligen Zusatzprüfung die Abschlussnote ermittelt, wobei die Jahresnote mit doppeltem Gewicht eingeht. Die Abschlussnote ist nach der rechnerischen Ermittlung durch Auf- oder Abrunden festzusetzen. Liegt das rechnerische Ergebnis genau zwischen zwei Notenstufen oder Punktwerten (n,5), ist zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu entscheiden. In Gesamtschulen wird die Abschlussnote aus der entsprechend ermittelten Abschlusspunktzahl gemäß Anlage 2 gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Abschlussnoten, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, in den schriftlichen Prüfungsfächern fest und teilt diese und das Ergebnis der schriftlichen Prüfungen der Klassenlehrkraft mit.
(3) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 4 wird nach Abschluss dieser Prüfungen durch den Fachausschuss schriftlich bekannt gegeben.
(4) Die Jahresnoten aller Fächer, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und die Abschlussnoten in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache, in Gesamtschulen die Abschlussnoten und die Abschlusspunktzahlen, werden vor Beginn der mündlichen Zusatzprüfungen gemäß § 22 Abs. 2 durch die Klassenlehrkraft schriftlich bekannt gegeben. Die Eltern werden durch die Klassenlehrkraft schriftlich informiert, ob durch eine freiwillige Zusatzprüfung ein bisher nicht erreichter Abschluss, die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder die Versetzung erreicht werden kann.
(5) Den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ist nach Bekanntgabe der Ergebnisse auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu geben.
Abschnitt 2 Schriftliche und mündliche Prüfungen
§ 27 Schriftliche Prüfungen
(1) Die Aufgaben für die zentralen schriftlichen Prüfungen in Mathematik, Deutsch und Englisch werden durch das für Schule zuständige Ministerium gestellt. Dies gilt auch für Prüfungen, die an den zentral festgelegten Nachschreibeterminen durchgeführt werden.
(2) Werden schriftliche Prüfungen an einem anderen als dem zentral festgelegten Termin nachgeholt oder wurde nicht Englisch als erste Fremdsprache gewählt, werden die Aufgaben von der Lehrkraft erstellt, die in der Jahrgangsstufe 10 in dem Fach den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs durchgeführt hat. Die Aufgaben sind nach Beratung mit der Fachkonferenz vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Die Aufgaben für nachzuholende Prüfungen dürfen keine inhaltliche Wiederholung der ersten schriftlichen Prüfung sein.
(3) Soweit gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 1 schriftliche Prüfungen anstelle von mündlichen Prüfungen durchgeführt werden, sind die Aufgaben durch die Lehrkraft zu erstellen, die in der Jahrgangsstufe 10 den regelmäßigen Unterricht in der Klasse oder dem Kurs erteilt hat.
§ 28 Mündliche Prüfungen
(1) Die Aufgabe wird von der Prüferin oder dem Prüfer erstellt.
(2) Mündliche Prüfungen sind Einzelprüfungen und in den modernen Fremdsprachen Gruppenprüfungen mit bis zu vier Schülerinnen und Schülern. Bei Vorliegen besonderer Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen.
(3) Der Fachausschuss ermittelt gemäß § 26 Abs. 1 die Abschlussnote und gibt diese und das Ergebnis der Prüfung der Schülerin oder dem Schüler im Anschluss an die Beratung bekannt. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfungsausschuss und der Klassenlehrkraft mitgeteilt.
§ 29
Latinum, Graecum
(1) Das Latinum oder Graecum wird durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens vierjährigen aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben, wenn am Ende des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts mindestens die Note ausreichend erreicht worden ist.
(2) Soll das Latinum oder Graecum bereits nach drei Jahren aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erworben werden, so ist dazu das Bestehen einer gesonderten Prüfung (Latinum- oder Graecumprüfung) erforderlich. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus schriftlicher und mündlicher Prüfung mindestens die Note ausreichend ergibt.
(3) Der Erwerb des Latinums oder Graecums wird getrennt vom Zeugnis bescheinigt.
§ 30 Zuhörende
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die in mündlichen Prüfungen Zuhörenden sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers können auf Antrag Lehrkräfte sowie Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten bei mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
(3) Mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden sowie der zu prüfenden Schülerin oder des zu prüfenden Schülers können bei einer mündlichen Prüfung, nicht aber bei der Beratung und der Beschlussfassung, auf Antrag Vertreterinnen und Vertreter der Elternkonferenz der Schule und Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 der Schule zuhören. Sie sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und hierüber vor Beginn einer mündlichen Prüfung durch die Prüferin oder den Prüfer zu belehren. Dies ist im Protokoll der mündlichen Prüfung zu vermerken.
(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht können bei allen mündlichen Prüfungen einschließlich Beratung und Beschlussfassung zuhören. In diesem Falle ist die oder der Prüfungsvorsitzende vorher zu informieren. Die Prüferin oder der Prüfer informiert die Schülerinnen und Schüler darüber.
(6) Behindern Zuhörende den ordnungsgemäßen Ablauf einer mündlichen Prüfung, sind sie von der Prüferin oder dem Prüfer von der weiteren Teilnahme auszuschließen.
Teil 3 Schulformbezogene Regelungen
Abschnitt 1 Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe (Gesamtschule)
§ 31 Zielsetzung
(1) Die Gesamtschule vermittelt eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte allgemeine Bildung und umfasst in integrierter Form den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife, den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
(2) Für den Unterricht in den Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für die Leistungs- und Begabungsklassen an Gymnasien.
§ 32 Aufnahmeverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben.
(2) Die für die Drittelung gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes maßgebliche Aufnahmekapazität ist die Anzahl der Plätze, die sich aus der Gesamtzahl aller in der Jahrgangsstufe 7 zu vergebenen Plätze abzüglich der Plätze für Schülerinnen und Schüler,
die gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule
mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder
mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet werden oder
die nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen, weil sie ihr Schulverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 fortsetzen,
ergibt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die
gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I unterrichtet werden oder
gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bei der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen sind,
werden entsprechend dem gewählten Bildungsgang den jeweiligen Aufnahmedritteln gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorab zugeordnet.
(4) Das Auswahlverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben, wird entsprechend § 43 durchgeführt. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 41 sowie eine Eignungsprüfung gemäß § 42 erfolgen nicht.
(5) Das Aufnahmeverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben, wird entsprechend den §§ 49 und 50 durchgeführt.
(6) Soweit die Zahl der Anmeldungen zwar die Aufnahmekapazität übersteigt, jedoch eine Übernachfrage in Bezug auf das Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 nicht besteht, sind freie Plätze abweichend von Absatz 1 im Rahmen des jeweils anderen Auswahlverfahrens zu vergeben.
§ 33 Differenzierung
(1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert erteilt. Die Differenzierung kann erfolgen als
Binnendifferenzierung,
Fachleistungsdifferenzierung gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie
Wahlpflichtunterricht.
(2) Der Unterricht wird nach einer angemessenen Beobachtungszeit, jedoch spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der Jahrgangsstufe 7 in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt. Der Unterricht in Fachleistungskursen gemäß Satz 1 beginnt in Deutsch in der Regel in der Jahrgangsstufe 8, spätestens jedoch mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern Chemie oder Physik mit Beginn der Jahrgangsstufe 9. Er kann sowohl in Chemie als auch in Physik auf zwei Anspruchsebenen erteilt werden, wenn die personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule das zulassen. Bei der erstmaligen Bildung von Fachleistungskursen ist darauf zu achten, dass die Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine vergleichbare Bandbreite an Schülerleistungen aufweisen. Die Durchlässigkeit zwischen den Kursen ist zu gewährleisten.
(3) Anstelle von Fachleistungskursen können klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 2 und den §§ 34 und 35 gebildet werden, soweit
besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.
§ 34 Einstufung in Fachleistungskurse
(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern. Sofern die Eltern der Empfehlung widersprechen, ist der Wunsch der Eltern maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.
(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.
(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem Grundkurs erzielt hat, soll in den Erweiterungskurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem Erweiterungskurs erzielt hat, in den Grundkurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an Erweiterungskursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem Erweiterungskurs in einen Grundkurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen Erweiterungskurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.
§ 35 Leistungsbewertung
Für die Leistungsbewertung gilt § 13. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 werden die Noten auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis durch Punkte gemäß Anlage 2 ergänzt. Die Konferenz der Lehrkräfte legt fest, ob die Vergabe von Punkten nur auf dem Halbjahres- und Schuljahreszeugnis erfolgt oder ob bereits die schriftlichen Arbeiten neben der Note mit Punkten bewertet werden. Die Leistungen in Erweiterungskursen werden auf einer Skala von 15 bis 0 Punkten, die Leistungen in Grundkursen von 12 bis 0 Punkten gemessen. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.
§ 36 Versetzen, Wiederholen
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Es wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und dem Fach des in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
(2) Soweit Fächer in Grund- und Erweiterungskursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung in die Jahrgangsstufe 8 oder 9 auf der Grundlage der in den Grundkursen erreichten Leistungen sowie der gemäß Satz 2 errechneten Leistungen in den Erweiterungskursen. Eine mangelhafte Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer ausreichenden Leistung in einem Grundkurs, eine ungenügende Leistung in einem Erweiterungskurs entspricht einer mangelhaften Leistung in einem Grundkurs. Versetzt wird, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer
mit den Jahresnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 60 Punkten, dabei mit den Jahresnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 30 Punkten,
in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens fünf Punkte erreicht und
in höchstens zwei Fächern mangelhafte Leistungen und keine ungenügende Leistung erbracht hat.
Dabei wird im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet. Sofern Jahresnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um fünf Punkte und der Fächergruppe II um vier Punkte. In diesem Falle entscheidet die Klassenkonferenz, ob trotz der fehlenden Noten die Jahrgangsstufe als erfolgreich besucht gewertet werden kann. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn in der Mehrzahl der vorgeschriebenen Fächer keine Note erteilt werden kann.
(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 37 Abschlüsse
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden, die für bestimmte Fächer und Fächergruppen durch Punktwerte gemäß Anlage 2 und P unktsummen festgelegt sind. Im Lernbereich Gesellschaftswissenschaften wird im Sinne der Abschlussregelungen ein für die Einzelfächer gemeinsamer Punktwert durch die in den Einzelfächern unterrichtenden Lehrkräfte festgelegt und als eine Fachnote gewertet.
(2) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Abs. 3 erfüllt.
(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer
mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 84, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 42 erreicht hat,
in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind mindestens je sieben Punkte in allen Fächern der Fächergruppe I und in zwei weiteren Fächern sowie mindestens vier Punkte in den übrigen Fächern. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein.
Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um sieben Punkte und der Fächergruppe II um sechs Punkte.
(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer
mit den Abschlussnoten aller unterrichteten Fächer eine Punktsumme von mindestens 112, dabei mit den Abschlussnoten der Fächergruppe II eine Punktsumme von mindestens 56 erreicht hat,
in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
in höchstens zwei Fächern die erforderlichen Leistungen nicht erbracht hat. Erforderlich sind in einem Fach des Erweiterungskurses mindestens elf Punkte, in allen übrigen Fächern der Fächergruppe I mindestens neun Punkte, in allen übrigen Fächern mindestens vier Punkte. Dabei darf keine ungenügende Leistung vorliegen und in mindestens einem der Fächer Deutsch oder Mathematik müssen fünf Punkte erreicht worden sein. Wurden in zwei der Fächer der Fächergruppe I die erforderlichen Leistungen nicht erbracht, müssen in diesen beiden Fächern jeweils mindestens vier Punkte erreicht worden sein. Wurden in keinem der Erweiterungskurse mindestens elf Punkte erbracht, so wurde in einem Fach, in dem gleichzeitig weniger als neun Punkte erreicht wurden, nur einmal die erforderliche Leistung nicht erbracht.
Sofern Abschlussnoten in weniger oder mehr als 13 Fächern vorliegen, verringern oder erhöhen sich die Punktsummen gemäß Nummer 1 für jedes Fach der Fächergruppe I um neun Punkte und der Fächergruppe II um acht Punkte.
(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.
§ 38 Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren
(1) An Gesamtschulen kann die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren erworben werden, wenn auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts oder Schulprogramms die hierfür erforderliche Unterrichtsorganisation von dem für Schule zuständigen Ministerium genehmigt wurde. Die Entscheidung über den Antrag der Schule erfolgt im Einvernehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages.
(2) Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach zwölf Schulbesuchsjahren setzt voraus, dass
die für die Gymnasien in den Jahrgangsstufen 7 bis 12 geltenden Mindeststunden insgesamt erreicht werden,
die ausgewählten Schülerinnen und Schüler über die erforderliche Eignung verfügen und
die Vermittlung der verbindlichen Anforderungen und Inhalte des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt gewährleistet ist.
Hierzu kann das für Schule zuständige Ministerium Abweichungen von der in dieser Verordnung für Gesamtschulen festgelegten Unterrichtsorganisation und Kontingentstundentafel zulassen.
Abschnitt 2 Gymnasium
§ 39 Zielsetzung
Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
§ 40 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 besteht aus
der Eignungsfeststellung gemäß § 41 und § 42,
dem Auswahlverfahren gemäß § 43 und § 7 und
gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7.
(2) Die Durchführung der Eignungsfeststellung und des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.
(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach der Eignungsfeststellung und dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.
§ 41 Eignungsfeststellung
(1) Grundlage für die Aufnahmeentscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist die Feststellung der Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers (Eignungsfeststellung). Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Mitglieder der Schulleitung, der erweiterten Schulleitung oder andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
(2) Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung gemäß § 42 nachzuweisen. Einer Eignungsprüfung bedarf es für eine Schülerin oder einen Schüler einer Schule in öffentlicher Trägerschaft oder einer anerkannten Ersatzschule nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und die Summe der Noten der Fächer Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert sieben nicht übersteigt. Schülerinnen und Schüler von genehmigten Ersatzschulen nehmen in der Regel an der Eignungsprüfung teil. Das staatliche Schulamt kann für eine genehmigte Ersatzschule bestimmen, dass Satz 2 für die Schülerinnen und Schüler dieser Schule entsprechende Anwendung findet.
§ 42 Eignungsprüfung
(1) Die eintägige Eignungsprüfung ist am Gymnasium des Erst- oder Zweitwunsches in Form eines Probeunterrichts durchzuführen.
(2) Das staatliche Schulamt beruft für jede Unterrichtsgruppe eine Kommission, die den Probeunterricht durchführt, auswertet und das Ergebnis feststellt.
(3) Die Kommission stellt im Rahmen des Probeunterrichts auf der Grundlage der Leistungen fest, ob eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Kommission eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten. Bei der Feststellung sind die Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler mit einer Lese-Rechtschreib-Schwierigkeit und der bisherige Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern angemessen zu berücksichtigen.
(4) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit an der Eignungsprüfung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Eignungsfeststellung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter des gewünschten Gymnasiums im Rahmen eines Gespräches.
§ 43 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den geeigneten Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen oder auf Grund der Ausgleichskonferenz gemäß § 7 Abs. 3 zu berücksichtigen sind.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt die geeignetsten Schülerinnen und Schüler entsprechend der festgelegten Kapazität fest (Vorrang der Eignung). Der Vorrang der Eignung ist durch die Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln. Ergänzend kann das Ergebnis eines Gespräches mit der Schülerin oder dem Schüler hinzugezogen werden.
(3) Auf Wunsch der Eltern und im Falle einer schriftlichen Gegendarstellung der Eltern zum Grundschulgutachten sind diese Gespräche zu führen. Nach vorherigem Hinweis und mit Einverständnis der Eltern können auch die Ergebnisse der Gespräche berücksichtigt werden, die vor Beginn des Aufnahmeverfahrens geführt wurden.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den bisherigen Bildungsweg von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern gemäß Eingliederungsverordnung angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere stehen fehlende Kenntnisse und Leistungen in der deutschen Sprache sowie deren Auswirkungen einer Aufnahmeentscheidung nicht entgegen, wenn die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen im Allgemeinen einen Vorrang der Eignung begründen.
(5) Für Schülerinnen und Schüler aus anderen Bundesländern, die über kein Gutachten der abgebenden Schule verfügen, erfolgt die Feststellung des Vorrangs der Eignung auf der Grundlage eines Gespräches und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6. Die Schulleiterin oder der Schulleiter vergleicht die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen mit denen der anderen Schülerinnen und Schüler, insbesondere denen aus den brandenburgischen Grundschulen, und entscheidet unter Berücksichtigung des bisher besuchten Bildungsgang es über die Aufnahme.
(6) Besondere Härtefälle gemäß § 53 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes und besondere Gründe sind zu berücksichtigen. Ein besonderer Grund begründet im Auswahlverfahren den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife.
§ 44 Organisation der Jahrgangsstufe 10
(1) Am Gymnasium bildet die Jahrgangsstufe 10 den Abschluss der Sekundarstufe I. Sie gilt zugleich als Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe, an die sich eine zweijährige Qualifikationsphase anschließt.
(2) Die Wochenstundentafeln der Klassen der Jahrgangsstufe 10 müssen alle Fächer umfassen, die im Rahmen des Kursangebotes der Schule in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen sind oder als Abiturprüfungsfach gewählt werden sollen. Diese Fächer sind mindestens zweistündig zu unterrichten. Der Unterricht in Lernbereichen und halbjährlich epochaler Unterricht sind in diesen Fächern nicht zulässig. Soweit diese Fächer nicht in der Kontingentstundentafel ausgewiesen sind, können sie im Rahmen des Schwerpunktunterrichts angeboten werden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler wählen im Verlauf der Jahrgangsstufe 10 die Grund- und Leistungskurse, die sie in der Qualifikationsphase belegen werden. Jedes Fach, das in der Qualifikationsphase verpflichtend zu belegen ist oder als Abiturprüfungsfach gewählt wird, ist in der Jahrgangsstufe 10 zu belegen.
§ 45 Versetzungsbestimmungen
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.
(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
(3) In die Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 wird versetzt, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen in Fächergruppe II aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
(4) Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen hat eine Schülerin oder ein Schüler das Gymnasium zu verlassen. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen. Sofern die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist, erfolgt die Zuweisung an eine Oberschule oder eine Gesamtschule durch das zuständige staatliche Schulamt. Dabei ist dem Wunsch der Eltern auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu entsprechen, wenn die Aufnahme an der betreffenden Schule möglich ist.
(5) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird, hat das Gymnasium zu verlassen, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht erwarten lassen. Eine erfolgreiche Teilnahme ist insbesondere nicht zu erwarten, wenn
in einem Fach der Fächergruppe I eine mangelhafte Leistung und eine weitere mangelhafte Leistung in einem anderen Fach,
in den Fächern der Fächergruppe II eine mangelhafte und eine ungenügende Leistung,
in einem Fach der Fächergruppe I eine ungenügende Leistung,
in zwei Fächern der Fächergruppe I mangelhafte Leistungen,
in mehr als zwei Fächern mangelhafte Leistungen oder
in mehr als einem Fach mangelhafte Leistungen und in einem weiteren Fach eine ungenügende Leistung
erbracht wurden. Die Klassenkonferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium zulassen, wenn der erreichte Leistungsstand gemäß den Nummern 1 bis 6 auf nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Umständen, insbesondere länger anhaltende Krankheit, beruht oder die Lernbereitschaft und Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.
(6) Wer das Gymnasium gemäß Absatz 5 Nr. 3 bis 6 verlässt, wiederholt die Jahrgangsstufe 7 an einer Gesamtschule oder Oberschule (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 7). Alle übrigen Schülerinnen und Schüler, die gemäß Absatz 5 das Gymnasium verlassen, werden auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 einer Gesamtschule oder Oberschule aufgenommen (Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8). Das staatliche Schulamt koordiniert die Aufnahme unter Berücksichtigung des Elternwunsches und der zur Verfügung stehenden Aufnahmekapazitäten. § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Wer am Ende der Jahrgangsstufe 7 nicht versetzt wird und die Schule nicht gemäß Absatz 5 verlassen muss, kann auf Antrag in die Jahrgangsstufe 8 querversetzt werden.
§ 46 Versetzung am Ende der Jahrgangsstufe 10 und Abschlüsse
(1) Die Versetzung und die Vergabe von Abschlüssen am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfolgen auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 erfüllt wurden.
(2) In die Qualifikationsphase wird versetzt, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Der Ausgleich für eine mangelhafte Leistung in Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchs tens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
(4) Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist.
(5) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.
§ 47 Leistungs- und Begabungsklassen
(1) Für die Leistungs- und Begabungsklassen gelten die Regelungen für Gymnasien, soweit nachfolgend oder durch Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Die Kontingentstundentafel für Gymnasien weist für die Leistungs- und Begabungsklassen für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die in jedem Fach und in jedem Lernbereich mindestens zu erteilenden Unterrichtsstunden aus. In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind insgesamt 195 Unterrichtsstunden zu erteilen. Die Differenz zwischen der Summe der Mindeststunden und den in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt zu erteilenden Unterrichtsstunden bildet den Schwerpunktunterricht. Der Schwerpunktunterricht ist zur Verstärkung des Unterrichts in den Fächern und Lernbereichen, für Pflichtunterricht in weiteren Fächern oder für Wahlpflichtunterricht zu verwenden.
(3) Die Schülerinnen und Schüler aus Leistungs- und Begabungsklassen können gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern der anderen Klassen derselben und anderer Jahrgangsstufen unterrichtet werden, insbesondere im Unterricht der Wahlpflichtfächer, wenn die Anforderungen und Inhalte der Rahmenlehrpläne oder anderer geeigneter curricularer Materialien dem nicht entgegenstehen und der schulische Entwicklungsstand vergleichbar ist.
(4) In Leistungs- und Begabungsklassen ist der in der Primarstufe begonnene Unterricht in der ersten Fremdsprache mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 fortzusetzen und eine zweite Fremdsprache spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 zu unterrichten. Weitere Fremdsprachen können im Rahmen des Schwerpunktunterrichts frühestens ab der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet werden. In der Jahrgangsstufe 10 sind mindestens zwei Fremdsprachen zu belegen, darunter eine spätestens in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache.
(5) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 6 und 7 gelten die entsprechenden Regelungen der Grundschulverordnung.
Abschnitt 3 Oberschule
§ 48 Zielsetzung
Die Oberschule vermittelt eine grundlegende oder erweiterte allgemeine Bildung und umfasst den Bildungsgang zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife. Sie soll eine individuelle Bestimmung der Schullaufbahn in der Sekundarstufe I auch im Hinblick auf ihre Fortsetzung in der Sekundarstufe II entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler ermöglichen, insbesondere durch eine individuelle Vermittlung vertiefter allgemeiner Bildung.
§ 49 Aufnahmeverfahren
(1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus
dem Auswahlverfahren gemäß § 50 und
gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 7.
(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.
(3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.
§ 50 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der durch den Erstwunsch benannten Schulen berücksichtigt zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unabhängig von der Nähe der Wohnung zur Schule vorrangig aufgenommen werden, wenn eine Aufnahme nach der Nähe der Wohnung zur Schule nicht erfolgen kann und dadurch persönliche, pädagogische oder öffentliche Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden (besondere Gründe). Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn
die individuellen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers dem Profil der Schule gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in besonderem Maße entsprechen und deshalb eine vergleichbare Förderung der Fähigkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist,
die Schülerinnen und Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen oder
durch die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in der Jahrgangsstufe ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen hergestellt werden soll.
Ein besonderer Grund kann im Ausnahmefall auch dann vorliegen, wenn Geschwister bereits die gewünschte Schule besuchen und begründet dargelegt werden kann, dass der Besuch einer anderen Schule erhebliche Nachteile zur Folge hat. Schulische Leistungen gelten nicht als besondere Gründe. Es dürfen nur bis zu 50 Prozent der im Rahmen der Aufnahmekapazität zur Verfügung stehenden Plätze für Schülerinnen und Schüler, die besondere Gründe nachweisen, vergeben werden.
§ 51 Unterrichtsorganisation, Differenzierung
(1) Der Unterricht wird im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 im Klassenverband erteilt. Über die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in die Klassen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 wird der Unterricht im Rahmen der personellen und schulorganisatorischen Möglichkeiten
bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen (kooperatives System),
bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangübergreifenden Klassen (integratives System) oder
bis zum Ende der Jahrgangsstufe 8 in bildungsgangübergreifenden Klassen und ab Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in bildungsgangbezogenen Klassen
erteilt.
(2) Bei der Versetzung und Vergabe der Abschlüsse wird unterschieden zwischen den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und dem Fach des in der Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtunterrichts (Fächergruppe I) und den übrigen Fächern (Fächergruppe II).
(3) In einer bildungsgangbezogenen Klasse wird die grundlegende allgemeine Bildung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses/der erweiterten Berufsbildungsreife (EBR-Klasse) oder die erweiterte allgemeine Bildung zum Erwerb des Realschulabschlusses/der Fachoberschulreife (FOR-Klasse) vermittelt. Entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in FOR-Klassen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.
(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen wird der Unterricht
mit Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache,
spätestens mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und
mit Beginn der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 in einem der Fächer Physik oder Chemie
in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem A-Kurs und dem B-Kurs, erteilt. Im A-Kurs wird eine grundlegende allgemeine Bildung und im B-Kurs eine erweiterte allgemeine Bildung vermittelt. Entsprechend den Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler soll in B-Kursen auch eine vertiefte allgemeine Bildung individuell vermittelt werden.
(5) Anstelle von Fachleistungskursen können ständig oder zeitweise klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 3 und § 55 gebildet werden, soweit
besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium an die Oberschule wechseln, sollen auf Wunsch der Eltern in eine FOR-Klasse oder in B-Kurse aufgenommen werden, wenn sie über die Eignung für den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife verfügen. Ein Schulformwechsel von der Oberschule an ein Gymnasium erfolgt gemäß § 9 Abs. 2. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Schulformwechsel an ein Gymnasium zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn im Verlauf der Sekundarstufe I festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch des Bildungsganges zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erwarten lassen. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 52 Einstufung im kooperativen System
(1) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 7 (Ersteinstufung) erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Über die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse in der Jahrgangsstufe 9 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern. Die Einstufung in eine FOR-Klasse erfolgt, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen.
(2) Die Einstufung in eine bildungsgangbezogene Klasse gilt in der Regel bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, soweit kein Wechsel gemäß § 53 Abs. 6 erfolgt. Ein Wechsel auf Antrag der Eltern ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres zulässig. Ein Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse ist nur zulässig, wenn die bisherige Lernentwicklung und Lernbereitschaft, der erreichte Leistungsstand und die Neigungen eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der FOR-Klasse erwarten lassen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz. Die Klassenkonferenz hat den Schülerinnen und Schülern den Wechsel von einer EBR-Klasse in eine FOR-Klasse zu empfehlen und die Eltern entsprechend zu beraten, wenn festgestellt wird, dass die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler einen erfolgreichen Besuch der FOR-Klasse erwarten lassen.
(3) Die Leistungsbewertung in den EBR- und FOR-Klassen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges.
§ 53 Versetzen, Wiederholen im kooperativen System
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen.
(2) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufen 8 und 9 versetzt, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens drei mangelhafte Leistungen aufweist. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(3) In EBR-Klassen wird in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt.
(4) In FOR-Klassen wird versetzt, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat,
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung aufweist oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und diese durch jeweils eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen..
(5) Sofern auf Grund einer Nichtversetzung ein Wechsel von der FOR-Klasse in eine EBR-Klasse erfolgt, ist die Schülerin oder der Schüler zu versetzen, wenn unter Berücksichtigung des Anforderungsniveaus in der FOR-Klasse und der dort nachgewiesenen Leistungen eine Versetzung in der EBR-Klasse erfolgt wäre.
(6) Bei zweimaliger Nichtversetzung in einer FOR-Klasse in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen wechselt eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in die EBR-Klasse. In begründeten Fällen kann das staatliche Schulamt Ausnahmen zulassen.
(7) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 der EBR-Klasse und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 54 Abschlüsse im kooperativen System
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 erfüllt wurden.
(2) In EBR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer
in jedem Fach mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
(3) In EBR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer in zwei Fächern gute Leistungen und in den übrigen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf höchstens eine mangelhafte und keine ungenügende Leistung vorliegen.
(4) In FOR-Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(5) In FOR-Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer
in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens eine mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann.
(6) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
(7) In FOR-Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
in den Fächern der Fächergruppe I, in zwei Naturwissenschaften und in sechs weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat.
Anstelle höchstens einer befriedigenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 1 darf eine ausreichende Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens gute Leistung in einem Fach gemäß Nummer 1 erfolgt. Anstelle höchstens einer ausreichenden Leistung in den Fächern gemäß Nummer 2 darf eine mangelhafte Leistung auftreten, wenn der Ausgleich durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach gemäß Nummer 2 erfolgt.
(8) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.
§ 55 Einstufung im integrativen System
(1) Die erstmalige Einstufung in einen fachleistungsdifferenzierten Kurs erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Wünsche der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern (Ersteinstufung). Widersprechen die Eltern der auf Grund der Empfehlung vorgesehenen Einstufung, ist zunächst ihr Wunsch maßgebend. Vor Ablauf des Schuljahres der Jahrgangsstufe 7 und jedes Schulhalbjahres der Jahrgangsstufen 8 und 9 entscheidet die Klassenkonferenz gemäß Absatz 3 über den weiteren Verbleib.
(2) Im Einzelfall ist auf Antrag der Eltern bis zum Ende der Jahrgangsstufe 9 auch innerhalb eines Schulhalbjahres ein Wechsel zwischen den Fachleistungskursen möglich, wenn dies der Förderung der Schülerin oder des Schülers dient.
(3) Wer sehr gute oder gute Leistungen in einem A-Kurs erzielt hat, soll in den B-Kurs, wer mangelhafte oder ungenügende Leistungen in einem B-Kurs erzielt hat, in den A-Kurs übergehen. Bei befriedigenden oder ausreichenden Leistungen soll in besonderer Weise geprüft werden, in welchem Kurs eine angemessene Förderung möglich ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 einem Wunsch auf Teilnahme an B-Kursen durch die Klassenkonferenz insoweit entsprochen oder die Teilnahme empfohlen werden, als dies zur Erreichung eines qualifizierteren Abschlusses erforderlich ist.
(4) Innerhalb der Jahrgangsstufe 10 ist auf Antrag der Eltern ein Wechsel von einem B-Kurs in einen A-Kurs in den ersten drei Monaten möglich. Der Wechsel in einen B-Kurs ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen sind nur aus wichtigem Grund zulässig und bedürfen der Genehmigung des staatlichen Schulamtes.
(5) Die Leistungsbewertung in den A- und B-Kursen erfolgt auf der Grundlage der Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges. Sofern Jahresnoten für Versetzungs- und Abschlussentscheidungen umgerechnet werden, entsprechen Noten in B-Kursen einer um eine Notenstufe besseren Note im A-Kurs. Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler zum Schulhalbjahr innerhalb des leistungsdifferenzierten Unterrichts das Kursniveau, wird abweichend von § 13 Abs. 6 Satz 1 die Jahresnote auf Grund der erbrachten Leistungen des zweiten Schulhalbjahres gebildet.
§ 56 Versetzen, Wiederholen im integrativen System
(1) Die Versetzung erfolgt gemäß § 15 Abs. 2 am Ende jeder Jahrgangsstufe auf Grund der von der Klassenkonferenz festgestellten Leistungen. Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Versetzung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.
(2) Für die Versetzung in die Jahrgangsstufen 8 und 9 gilt § 53 Abs. 2.
(3) In die Jahrgangsstufe 10 wird versetzt, wer die Versetzungsbedingungen gemäß § 51 Abs. 2 und § 53 Abs. 4 erfüllt.
(4) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die Jahrgangsstufe 7 oder 8 und erreicht sie oder er erneut nicht die Voraussetzungen für eine Versetzung, wird der Bildungsgang ohne Versetzungsentscheidung in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt, soweit die Vollzeitschulpflicht noch nicht erfüllt ist. Die Schülerin oder der Schüler ist dort entsprechend den Lernmöglichkeiten zu fördern. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 kann das staatliche Schulamt in begründeten Fällen dem Antrag der Eltern auf eine weitere Wiederholung derselben Jahrgangsstufe stattgeben, sofern dadurch die Höchstverweildauer gemäß § 1 Abs. 3 nicht überschritten wird und die personellen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Sofern in der zu wiederholenden Jahrgangsstufe bildungsgangbezogene Klassen gebildet sind, erfolgt die Wiederholung in der EBR-Klasse.
§ 57 Abschlüsse im integrativen System
(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 erfüllt wurden.
(2) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife, wer
in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder
bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen höchstens zwei mangelhafte Leistungen aufweist und jede mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung ausgleichen kann. Dabei müssen in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
Soweit Fächer in B-Kursen unterrichtet werden, erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage der gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 in die entsprechenden Leistungen eines A-Kurses umgerechneten Leistungen.
(3) Der Ausgleich für jedes Fach der Fächergruppe I muss durch ein anderes Fach dieser Fächergruppe erfolgen.
(4) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife, wer
in mindestens zwei B-Kursen mindestens ausreichende Leistungen,
in A-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
in zwei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen und
in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei dürfen keine ungenügende Leistung und höchstens zwei mangelhafte Leistungen vorliegen.
Es darf höchstens eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine mangelhafte Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine ausreichende Leistung im A-Kurs oder eine mangelhafte Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens befriedigende Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
(5) In bildungsgangübergreifenden Klassen erwirbt die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe, wer
in mindestens drei B-Kursen mindestens befriedigende Leistungen,
im A-Kurs mindestens gute Leistungen,
in zwei weiteren Fächern mindestens gute Leistungen und
in den anderen Fächern im Durchschnitt der Noten mindestens 3,0 erreicht hat. Die zweite Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt. Dabei darf keine ungenügende Leistung und höchstens eine mangelhafte Leistung vorliegen.
Es darf höchstens eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder höchstens eine ausreichende Leistung in einem B-Kurs auftreten, wenn diese gemäß Satz 5 ausgeglichen werden kann. Eine befriedigende Leistung im A-Kurs oder eine ausreichende Leistung im B-Kurs ist durch mindestens eine sehr gute Leistung im A-Kurs oder eine mindestens gute Leistung im B-Kurs oder in dem Fach des Wahlpflichtunterrichts der Fächergruppe I auszugleichen.
(6) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife erworben.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 58 Durchführung der Verordnung
Näheres zu dieser Verordnung regeln Verwaltungsvorschriften.
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sekundarstufe I-Verordnung vom 21. Januar 2005 ( GVBl. II
S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2006 (GVBl. II S. 509), außer Kraft.
Potsdam, den 2. August 2007
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport In Vertretung
Burkhard Jungkamp
Anlage 1
(zu § 11 Absatz 1 und Absatz 3)
Kontingentstundentafeln
*)
Gymnasium
Lernbereich/Fach | Stundenkontingent in Jahrgangsstufen 7 und 8² | Stundenkontingent in Jahrgangsstufen 9 und 10² | Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt² | Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt³ |
Deutsch | 8 | 8 | 14 | 22 |
1. Fremdsprache | 8 | 6 | 14 | 19/22 |
2. Fremdsprache | 8 | 7 | 14 | 22/14 |
Mathematik | 8 | 8 | 14 | 22 |
Biologie⁴ | 10 | 10 | 18 | 16 |
Chemie⁴ | ||||
Physik⁴ | ||||
Geografie⁵ | 6 | 9 | 13 | 16 |
Geschichte⁵ | ||||
Politische Bildung⁵ | ||||
Lebensgestaltung-Ethik-Religion | 4 | 2 | 6 | 8 |
Wirtschaft-Arbeit-Technik | 2 | 2 | 3 | 5 |
Kunst | 4 | 4 | 6 | 14 |
Musik | ||||
Sport | 6 | 6 | 12¹ | 18¹ |
Schwerpunktunterricht | 7 | 6 für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 4⁶ für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 | ||
Summe | 64 | 69 | 133 | 195 |
Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 (oder ab Jahrgangsstufe 10) | 6 (4) | 6 für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 9 4⁶ für eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 10 |
Gesamtschule und Oberschule
Lernbereich/Fach | Stundenkontingent in Jahrgangsstufen 7 und 8 | Stundenkontingent in Jahrgangsstufen 9 und 10 | Mindeststunden in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 insgesamt |
Deutsch | 9 | 8 | 12 |
1. Fremdsprache | 8 | 6 | 14 |
Wahlpflichtunterricht ab Jahrgangsstufe 7 | 8 | 6 | 9 oder für die 2. Fremdsprache 14 |
Mathematik | 9 | 8 | 14 |
Biologie⁴ | 9 | 8 | 12 |
Chemie⁴ | |||
Physik⁴ | |||
Geografie⁵ | 5 | 7 | 10 |
Geschichte⁵ | |||
Politische Bildung⁵ | |||
Lebensgestaltung-Ethik-Religion | 4 | 2 | 6 |
Wirtschaft-Arbeit-Technik | 2 | 4 | 5 |
Kunst | 4 | 4 | 6 |
Musik | |||
Sport | 6 | 6 | 12¹ |
Schwerpunktunterricht | 5 | für eine 2. oder 3. Fremdsprache 6 | |
Summe | 64 | 64 (65) | 128 |
Fremdsprache als Wahlunterricht ab Jahrgangsstufe 9 | 6 | 6 |
____________________ ¹ In jedem Schuljahr sollen drei Wochenstunden im Fach Sport unterrichtet werden. ² gilt nicht für die Leistungs- und Begabungsklassen ³ gilt nur für die Leistungs- und Begabungsklassen Für die erste und zweite Fremdsprache gelten entweder beide Angaben vor oder beide Angaben nach dem Schrägstrich. ⁴ Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufe 5 und 6 als Unterrichtsfach Naturwissenschaften unterrichtet.
5
Wird in Leistungs- und Begabungsklassen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 als Unterrichtsfach Gesellschaftswissenschaften unterrichtet. ⁶ Die Fremdsprache kann auch mit je zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet werden.
Anlage 2
(zu § 35 und § 37 Abs. 1)
Punkte für die Leistungsbewertung in den Jahrgangsstufen 9 und 10 der Gesamtschule
1. Leistungsbewertung im Klassenverband und in Kursen ohne Fachleistungsdifferenzierung
Notenstufen | Punkte |
---|---|
1 | 15 |
14 | |
13 | |
2 | 12 |
11 | |
10 | |
3 | 9 |
8 | |
7 | |
4 | 6 |
5 | |
4 | |
5 | 3 |
2 | |
1 | |
6 | 0 |
2. Leistungsbewertung in Fachleistungskursen
Notenstufen | Punkte | |
---|---|---|
E-Kurs | G-Kurs | |
1 | 15 14 13 | |
2 | 1 | 12 11 |
3 | 2 | 10 9 |
4 | 3 | 8 7 |
5 | 4 | 6 5 |
6 | 5 | 4 3 |
6 | 2 1 0 |
________________________
*)
Übergangsregelung
(gemäß Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung vom 17. Juli 2018 [GVBl. II Nr. 45]) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2018/19 in der Jahrgangsstufe 6 einer Leistungs- und Begabungsklasse befinden, gelten die Kontingentstundentafeln mit der Maßgabe, dass statt des Faches Naturwissenschaften die Fächer Biologie, Chemie und Physik und statt des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Geografie, Geschichte und Politische Bildung unterrichtet werden.
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