Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)

    Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
    vom 24. August 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 26] , S.684)
    Auf Grund des § 8 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes vom
    26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales,
    Gesundheit und Frauen im Benehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und
    Sport:

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
    § 1 Gliederung der Ausbildung § 2 Praktische Ausbildung
    § 3 Staatliche Prüfung § 4 Prüfungsausschuss
    § 5 Zulassung zur Prüfung § 6 Niederschrift § 7 Benotung
    § 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung § 9 Rücktritt von der Prüfung
    § 10 Versäumnisfolgen § 11 Ordnungsverstöße und
    Täuschungsversuche § 12 Prüfungsunterlagen
    Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und
    Krankenpflegehilfe
    § 13 Mündlicher Teil der Prüfung § 14 Praktischer Teil der Prüfung
    Abschnitt 3 Erlaubniserteilung
    § 15 Erlaubnisurkunde
    Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschrift
    § 16 Übergangsvorschrift § 17 In-Kraft-Treten

    Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

    § 1 Gliederung der Ausbildung

    (1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasst
    mindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten
    theoretischen und praktischen Unterricht von 600 Stunden und die
    aufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden.
    (2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende
    Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen
    Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
    (3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
    Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem
    Muster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

    § 2 Praktische Ausbildung

    (1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die
    Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des
    Ausbildungsziels nach § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes
    erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen
    Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen
    Tätigkeit anzuwenden.
    (2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.
    2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitung
    der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs. 4 Satz 3 des
    Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräfte
    sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und
    Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen
    Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu
    gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der
    Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen
    und Praxisanleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1
    Buchstabe B zu dieser Verordnung sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet
    sind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
    Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei
    Jahren in den letzten vier Jahren sowie eine berufspädagogische
    Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die
    zuständige Behörde kann bis zu drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser
    Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen
    Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen
    gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet,
    gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
    (3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und
    Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs.
    4 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe der
    Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in
    den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung
    zuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durch
    regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu
    gewährleisten.

    § 3 Staatliche Prüfung

    (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1
    umfasst jeweils einen mündlichen und einen praktischen Teil.
    (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die
    Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann aus
    wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende des
    Prüfungsausschusses ist vorher zu hören.

    § 4 Prüfungsausschuss

    (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der
    mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
    einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten
    Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen
    Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten
    Person,
    der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
    Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten
    und
    mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder
    der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.
    Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und
    Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling
    überwiegend ausgebildet haben.
    (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach
    Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedes
    Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu
    bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre
    Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung
    bestimmt.
    (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor.
    Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oder
    Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die
    einzelnen Teile der Prüfung.
    (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
    Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

    § 5 Zulassung zur Prüfung

    (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf
    Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt
    die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der
    Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der
    Ausbildung liegen.
    (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise
    vorliegen:
    die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern und
    alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen im
    Original oder als beglaubigte Kopien,
    die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den
    Ausbildungsveranstaltungen.
    (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling
    spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt
    werden.

    § 6 Niederschrift

    Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der
    Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende
    Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

    § 7 Benotung

    Die Leistungen der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie
    folgt benotet:
    „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
    „gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
    „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
    „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen
    noch entspricht,
    „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen
    lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
    Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
    „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die
    Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer
    Zeit nicht behoben werden können.

    § 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

    (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1
    vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
    (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach
    dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung erteilt. Über das
    Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder von dem Vorsitzenden
    des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die
    Prüfungsnoten anzugeben sind.
    (3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung
    können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note
    „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
    (4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle
    Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung
    nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,
    deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des
    Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildungszeit
    beträgt in der Regel sechs Monate, sie darf die in § 14 Abs. 2 des
    Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr
    nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem
    Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
    beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf
    Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die
    zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

    § 9 Rücktritt von der Prüfung

    (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder
    einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen
    Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des
    Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der
    Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende
    Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu
    erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die
    Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
    (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder
    unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt
    unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende
    Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

    § 10 Versäumnisfolgen

    (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder
    unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden,
    wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
    Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende
    Teil der Prüfung als nicht unternommen.
    (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft
    die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1
    und 4 gilt entsprechend.

    § 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

    Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
    Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
    Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
    Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der
    Prüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 gilt
    entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der
    Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines
    Täuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der
    Prüfung zulässig.

    § 12 Prüfungsunterlagen

    Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung
    Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträge
    auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre
    aufzubewahren.

    Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe

    § 13 Mündlicher Teil der Prüfung

    (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende
    Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung:
    Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im
    Auftrag und unter Kontrolle tätig werden,
    Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche
    Anforderungen zu bewältigen,
    Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie.
    In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite
    berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die in
    Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung genannten Wissensgrundlagen
    einzubeziehen.
    (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu vier
    Prüflingen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen
    Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich
    mindestens zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.
    (3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einer
    Fachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder
    der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen
    Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst
    prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet
    die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den
    Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen
    Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende
    des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen
    Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,
    wenn die Prüfungsnote mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
    (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit
    Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und
    Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein
    berechtigtes Interesse besteht.

    § 14 Praktischer Teil der Prüfung

    (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
    grundpflegerische Versorgung einer Patientengruppe von höchstens zwei
    Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einem
    Fachgebiet nach Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung, in dem er zur
    Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden
    Aufgaben einer prozess-orientierten Pflegehilfe. In einem
    Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu
    erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu
    reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die
    während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis
    anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und
    Krankenpflegehilfe gemäß § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes auszuführen.
    (2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie die Auswahl des
    Fachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt
    auf Vorschlag des für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen
    Fachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer im
    Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil der
    Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zwei
    Stunden abgeschlossen sein.
    (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer
    Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und
    einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr.
    4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder
    Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im
    Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die
    Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der
    praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote
    mindestens „ausreichend“ beträgt.

    Abschnitt 3 Erlaubniserteilung

    § 15 Erlaubnisurkunde

    Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Brandenburgischen
    Krankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur
    Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ und „Gesundheits- und
    Krankenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde die
    Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.

    Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschrift

    § 16 Übergangsvorschrift

    Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur
    „Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wird
    nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

    § 17 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Potsdam, den 24. August 2004
    Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und
    Frauen Günter Baaske

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)

    A. Theoretischer und praktischer Unterricht

    Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
    Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und im
    Auftrag und unter Kontrolle tätig werden
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    auf der Grundlage pflegerelevanter Basiskenntnisse der
    Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, allgemeine und
    spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und Ernährungslehre,
    Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen
    wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituation
    zu erkennen und adäquat zu reagieren,
    ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess im Auftrag mitzugestalten.
    Mithilfe bei der Auswahl, Durchführung und Auswertung von
    Pflegemaßnahmen
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen
    Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen,
    Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in
    der Endphase des Lebens bei pflegerischen Maßnahmen entsprechend zu
    berücksichtigen,
    Patientinnen oder Patienten in ihrer Selbständigkeit zu fördern
    und sie zur gesellschaftlichen Integration zu befähigen,
    Mithilfe bei Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung
    mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und
    entwicklungsgerecht durchzuführen,
    unter Kontrolle einer geeigneten Fachkraft bei der Planung, Auswahl und
    Durchführung der pflegerischen Maßnahmen mitzuhelfen und den
    jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären oder
    ambulanten Versorgungsbereichs mit einzubeziehen.
    Mithilfe bei der Unterstützung und Anleitung in gesundheits- und
    pflegerelevanten Fragen gewährleisten
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    Pflegebedürftige bei der Bewältigung vital oder existenziell
    bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im
    Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu
    unterstützen,
    die Grundlagen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und
    Wiederherstellung von Gesundheit zu kennen und hierfür angemessene Hilfen
    und Begleitung anzubieten,
    Angehörige und Bezugspersonen zu unterstützen und in das
    Pflegehandeln zu integrieren,
    bei der Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere
    Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen
    mitzuhelfen sowie Hilfe für Patientinnen oder Patienten und
    Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang zu leisten.
    Pflegehandeln personenbezogen sowie wirtschaftlich und ökonomisch
    ausrichten
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die
    individuelle Situation der Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen,
    in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld der Patientinnen oder Patienten
    einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere
    gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten,
    mit materiellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
    Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    Hilfeleistungen für Ärztinnen oder Ärzte sowie Angehörige anderer Gesundheitsberufe durchzuführen und die für
    die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- und
    Nachbereitungen unter Anleitung zu treffen.
    Mithilfe bei der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis
    zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    in akuten Notfallsituationen adäquat unter Anleitung zu handeln,
    in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
    Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche
    Anforderungen zu bewältigen
    Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
    sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen sowie Eigeninitiative
    und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,
    zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
    mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen,
    die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und die
    Unterstützung und Mitwirkung durch weitere Fachkräfte im
    Gesundheitswesen einzufordern.
    Die Wissensgrundlagen umfassen
    Stundenzahl
    Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 370
    Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 140
    Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 50
    Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe 40
    Stundenzahl insgesamt 600

    B. Praktische Ausbildung

    Stundenzahl
    Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der stationären Versorgung: im operativen und konservativen Bereich 840
    Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der ambulanten Versorgung 160
    Stundenzahl insgesamt 1 000

    Anlage 2 (zu § 1 Abs. 3)

    ----------------------------------------------- Bezeichnung der Schule

    Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

    Frau/Herr ...........................................................................................................................................
    geboren am ...........................................................................................................................................
    in ...........................................................................................................................................
    hat in der Zeit vom ............................................................. bis........................................................................
    regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen
    Unterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- und
    Krankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*)
    gemäß § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes teilgenommen.
    Die Ausbildung ist - nicht - über die nach dem Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus
    - um … Stunden*) - unterbrochen worden.
    ............................................ Ort, Datum
    ..........................................................................................
    Schulleitung (Unterschrift(en), Stempel)
    *) Nichtzutreffendes streichen

    Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1)

    Zeugnis über die staatliche Prüfung

    Frau/Herr .......................................................................................................................................................
    geboren am .......................................................................................................................................................
    in .......................................................................................................................................................
    hat am ............................. die staatliche
    Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen
    Krankenpflegehilfegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
    ...............................................................................................................................................................................
    in ..................................................................................................bestanden.
    Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
    im mündlichen Teil der Prüfung „..................................................... “
    im praktischen Teil der Prüfung „.......................................................“
    ............................................................................................
    Ort, Datum
    ..................................................................................................................................
    Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
    (Unterschrift, Siegel)

    Anlage 4 (zu § 15)

    Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

    „........................................................................................“
    Frau/Herr ...................................................................................................................................................
    geboren am ...................................................................................................................................................
    in ...................................................................................................................................................
    erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen
    Krankenpflegehilfegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die
    Berufsbezeichnung
    „.........................................................................................“
    zu führen.
    ......................................................................
    Ort, Datum
    ............................................................................
    Unterschrift, Siegel
    Markierungen
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