Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 ( GVBl.I/09, [Nr. 14] , S.326) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 ( GVBl.I/23, [Nr. 17] , S.21)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 Geltungsbereich § 2
(weggefallen)
§ 3 Begriffsbestimmungen § 4 Wahlperiode § 5 Wahlsystem § 6 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter § 7 Wahltag; Wahlzeit
Abschnitt 2 Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung § 9 Ausschluss vom Wahlrecht § 10 Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung § 11 Wählbarkeit § 12 Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlleitung
§ 13 Wahlbehörden § 14 Gliederung der Wahlorgane § 15 Wahlleiterin und Wahlleiter § 16 Wahlausschuss § 17 Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher § 18 Wahlvorstand § 18a Auszählungsvorstand § 19 Zentrale Wahlaufgaben
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 20 Wahlkreise § 21 Abgrenzung der Wahlkreise § 22 Wahlbezirke und Wahllokale
Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse und Wahlscheine
§ 23 Wahlberechtigtenverzeichnis § 24 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde § 25 Ausstellung eines Wahlscheines
Unterabschnitt 4 Wahlbekanntmachung
§ 26 Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge
§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge § 28 Inhalt der Wahlvorschläge § 28a Unterstützungsunterschriften § 29 Wahlanzeige § 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge § 31 Vertrauensperson § 32 Listenvereinigungen § 33 Bestimmung der Bewerbenden § 33a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage § 34 Rücktritt und Tod von Bewerbenden § 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen § 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung § 37 Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf § 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Unterabschnitt 6 Stimmzettel
§ 39 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses § 41 Öffentlichkeit § 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen § 43 Stimmabgabe § 44 Briefwahl § 45 Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln § 46 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken § 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen § 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis § 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen § 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung
Abschnitt 5 Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52 Absage der Wahl; Nachwahl § 53 Wiederholungswahl § 54 Einzelne Neuwahl
Abschnitt 6 Wahlprüfung
§ 55 Wahleinspruch § 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl § 57 Inhalt der Entscheidung § 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
Abschnitt 7 Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern
§ 59 Verlust der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters § 60 Berufung von Ersatzpersonen § 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen § 62 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
Abschnitt 8 Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften § 64 Wahltag; Wahlzeit § 65 Wählbarkeit § 66
(weggefallen)
§ 67 Wahlberechtigtenverzeichnis für die Stichwahl § 68 Wahlschein § 69 Einreichung der Wahlvorschläge § 70 Inhalt der Wahlvorschläge § 71 Tod von Bewerbenden § 72 Wahl § 73 Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister § 74 Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister § 75 Stimmzettel § 76 Stimmabgabe § 77 Feststellung des Ergebnisses § 78 Annahme der Wahl § 79 Wahleinspruch § 80 Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf § 81 Abwahl § 82 Verlust der Rechtsstellung einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters
Abschnitt 9 Unmittelbare Wahl der Landrätinnen und Landräte
§ 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte
Abschnitt 10 Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 84 Anwendbarkeit von Vorschriften § 85 Wahltag und Wahlzeit § 86 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität § 87 Wahlorgane § 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk § 89 Bestimmung der Bewerbenden § 90 Wahlprüfung § 91 Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen
Abschnitt 11 Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 92 Ehrenamtliche Mitwirkung § 93 Ordnungswidrigkeiten § 94 Kosten § 95 Statistik § 96 Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner § 97 Durchführung des Gesetzes § 98 Fristen und Termine sowie Schriftform § 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet § 98b Einschränkung eines Grundrechts § 99
(außer Kraft getreten)
Abschnitt 1 Allgemeines und Wahlsystem
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
der Kreistage in den Landkreisen,
der
Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
der
Oberbürgermeisterinnen und
Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,
der
Landrätinnen und
Landräte in den Landkreisen und
der Ortsbeiräte
sowie Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher.
§ 2
(aufgehoben)
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Vertretung im Sinne dieses Gesetzes ist in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten die Stadtverordnetenversammlung und in den Landkreisen der Kreistag.
(2)
Vertreterinnen und
Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die
Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter, die Stadtverordneten und die Kreistagsabgeordneten.
(3) Für die Wahl der Gemeindevertretung bildet die Gemeinde, für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung die kreisangehörige oder kreisfreie Stadt, für die Wahl des Kreistages der Landkreis, für die Wahl
der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, für die Wahl
der Oberbürgermeisterin oder
des Oberbürgermeisters die kreisfreie Stadt und für die Wahl
der Landrätin oder
des Landrates der Landkreis das Wahlgebiet.
§ 4 Wahlperiode
Die Vertretungen der Gemeinden, der Städte und der Landkreise werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Vertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen. Die Vertretung tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen.
§ 5 Wahlsystem
(1) Die
Vertreterinnen und
Vertreter werden nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag oder werden ausschließlich Einzelwahlvorschläge zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheits- und Persönlichkeitswahl zu wählen; das Wahlgebiet bildet einen Wahlkreis.
(2)
Jede wahlberechtigte Person
hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.
(3)
Die wählende Person
kann
einer oder einem Bewerbenden
bis zu drei Stimmen geben. Sie kann ihre Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben.
§ 6 Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter
(1) Die Vertretung besteht aus
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister,
der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister oder
der Landrätin oder dem Landrat
sowie den Vertreterinnen und Vertretern.
(2) Die Anzahl der
Vertreterinnen und
Vertreter beträgt
in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner | Zahl der Vertreterinnen und Vertreter | |
bis zu | 700 | 8 |
mehr als | 700 bis zu 1 500 | 10 |
mehr als | 1 500 bis zu 2 500 | 12 |
mehr als | 2 500 bis zu 5 000 | 16 |
mehr als | 5 000 bis zu 10 000 | 18 |
mehr als | 10 000 bis zu 15 000 | 22 |
mehr als | 15 000 bis zu 25 000 | 28 |
mehr als | 25 000 bis zu 35 000 | 32 |
mehr als | 35 000 bis zu 45 000 | 36 |
mehr als | 45 000 | 40 |
in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner | Zahl der Vertreterinnen und Vertreter |
bis zu 100 000 | 46 |
mehr als 100 000 bis zu 150 000 | 50 |
mehr als 150 000 | 56 |
(3) Durch Hauptsatzung kann in Gemeinden oder Städten bis zu 2 500
Einwohnerinnen und
Einwohnern die Anzahl der nach Absatz 2 zu wählenden
Vertreterinnen und
Vertreter um zwei, in Gemeinden oder Städten mit 2 501 bis zu 15 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern um zwei oder vier sowie in Gemeinden oder Städten mit mehr als 15 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern und in Landkreisen um zwei, vier oder sechs verringert werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretung und gilt für die folgenden Wahlen, die mehr als ein Jahr nach der Bekanntmachung der Hauptsatzungsregelung stattfinden.
§ 7 Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversammlungen und Kreistagen finden in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober jedes fünften auf das Jahr 2009 folgenden Jahres statt.
Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung
bestimmt durch Rechtsverordnung für die allgemeinen Neuwahlen der Vertretungen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise den Wahltag und die Wahlzeit.
(2) Wahltag muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein.
Abschnitt 2 Wahlberechtigung; Wählbarkeit
§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
im Wahlgebiet
den ständigen Wohnsitz
hat oder
sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat
sowie
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Bei
Inhaberinnen und
Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.
§ 9 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 10 Förmliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
(1) Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Eine wahlberechtigte Person ohne Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland wird am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes auf Antrag in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragen. Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragen, wenn sie hier einen ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat. Die wahlberechtigte Person hat zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
beantragt hat.
(2) Eine im
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragene Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen
Wahlberechtigtenverzeichnis
sie eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, entweder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
§ 11 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn
sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
(3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn
sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder
sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 12 Unvereinbarkeit (Inkompatibilität)
(1)
Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Bedienstete)
, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
Sie können nicht zugleich der Vertretung ihrer Anstellungskörperschaft angehören. Dies gilt nicht für
hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister oder
Landrätinnen und Landräte.
Stehen sie im Dienst eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer der amtsangehörigen Gemeinden angehören.
Bedienstete
des Landes oder eines Landkreises, die vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Kommunal-, Sonder- oder Fachaufsicht über Gemeinden, Ämter oder Landkreise wahrnehmen, können nicht zugleich der Vertretung einer beaufsichtigten Gemeinde, dem Amtsausschuss eines beaufsichtigten Amtes oder der Vertretung eines beaufsichtigten Landkreises angehören.
(2) Leitende
Bedienstete
, die im Dienst einer in den Nummern 1 bis 6 genannten Körperschaften stehen, können in den folgenden Fällen nicht zugleich einer Vertretung angehören:
Stehen sie im Dienst eines Landkreises, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Gemeinde dieses Landkreises angehören.
Stehen sie im Dienst einer Gemeinde oder eines Amtes, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises angehören, dem die Gemeinde oder das Amt angehört.
Stehen sie im Dienst eines Zweckverbandes, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören.
Stehen sie im Dienst einer kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Trägerkörperschaft angehören.
Stehen sie im Dienst einer Sparkasse, bei der der Landkreis oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mittels eines Zweckverbandes Gewährträger ist, so können sie nicht zugleich der Vertretung des Landkreises oder der Gemeinde angehören.
Stehen sie im Dienst einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, so können sie nicht zugleich der Vertretung einer Mitgliedskörperschaft angehören, die in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat.
Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Leitende Bedienstete im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 6 sind hauptamtliche Verbandvorsteherinnen und Verbandsvorsteher, Vorstandsmitglieder, Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Ämter sowie ihre Vertretungen. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für leitende Bedienstete, die bei einer öffentlichen Einrichtung oder einem Eigenbetrieb beschäftigt sind.
(3)
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts, an der die Gemeinde, das Amt, die Stadt oder der Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, können, soweit sie allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten, wie Vorstandsmitglieder, stellvertretende Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, stellvertretende Geschäftsführerinnen und stellvertretende Geschäftsführer oder Prokuristinnen und Prokuristen
, nicht zugleich der Vertretung dieser Gemeinde, der diesem Amt angehörenden Gemeinde, dieser Stadt oder dieses Landkreises angehören. Die mehrheitliche Beteiligung erfasst die Gewährträgerschaft und neben den Fällen einer Kapitalbeteiligung mit einem Anteil von mehr als 50 vom Hundert auch die Fälle, in denen die Gebietskörperschaft aufgrund ihrer Stimmenmehrheit in Aufsichts- und Kontrollorganen oder in sonstiger Weise entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensführung besitzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die überwiegend körperliche Arbeit verrichten oder
die Arbeiterinnen oder Arbeiter im herkömmlichen Sinne sind,
Ehrenbeamtinnen und
Ehrenbeamte sowie
Beamtinnen und
Beamte, die während der Dauer des Ehrenamtes ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; dies gilt für
Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes oder einer rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts entsprechend.
Abschnitt 3 Vorbereitung der Wahl
Unterabschnitt 1 Wahlleitung
§ 13 Wahlbehörden
(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist Aufgabe der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wahlbehörden sind die
Amtsdirektorinnen und
Amtsdirektoren, die
Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die
Oberbürgermeisterinnen und
Oberbürgermeister.
§ 14 Gliederung der Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter und der Wahlausschuss für das Wahlgebiet,
die Wahlvorsteherin oder
der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.
(2) Die Vertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann beschließen, dass dem Amtsausschuss die Aufgabe übertragen wird, für die Gemeinde
eine Wahlleiterin oder
einen Wahlleiter und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
zu berufen. Haben mehrere amtsangehörige Gemeinden desselben Amtes einen solchen Beschluss gefasst, so kann der Amtsausschuss für diese Gemeinden auch insgesamt oder für mehrere von ihnen jeweils
eine gemeinsame Wahlleiterin oder
einen gemeinsamen Wahlleiter und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
berufen. Die vom Amtsausschuss berufene Wahlleiterin oder der vom Amtsausschuss berufene Wahleiter übernimmt die Aufgabe der Wahlleiterin oder des Wahlleiters der Gemeinden und beruft die beisitzenden Mitglieder des gemeinsamen Wahlausschusses; im Übrigen finden die §§ 15 und 16 sinngemäß Anwendung.
§ 15 Wahlleiterin und Wahlleiter
(1) Die Vertretung beruft aus den wahlberechtigten Personen für das jeweilige Wahlgebiet
eine Wahlleiterin oder
einen Wahlleiter; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Das Amt
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters ist neu zu besetzen, wenn
die Inhaberin oder
der Inhaber des Amtes ausscheidet.
(2)
Eine Bedienstete oder ein Bediensteter
des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises kann auch dann
zur Wahlleiterin oder
zum Wahlleiter berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt.
(3) Die Berufung
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann der Berufung widersprechen, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die berufene Person nicht in der Lage ist, das Amt
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters ordnungsgemäß wahrzunehmen. Sie kann
eine Wahlleiterin oder
einen Wahlleiter bestimmen, wenn die Vertretung es unterlässt,
eine geeignete Wahlleiterin oder
einen geeigneten Wahlleiter zu berufen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
.
§ 16 Wahlausschuss
(1) Für das Wahlgebiet wird ein Wahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin oder dem Wahleiter als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und fünf beisitzenden Mitgliedern.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
beruft
die beisitzenden Mitglieder
auf Vorschlag der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes; § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer
der oder dem Vorsitzenden
mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dieses erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.
(6) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, fort. Für ausgeschiedene
beisitzende Mitglieder
sind neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.
§ 17 Berufung der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft für jeden Wahlbezirk eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter; § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 18 Wahlvorstand
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und drei bis sieben beisitzenden Mitgliedern, die die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Gemeinde beruft. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind möglichst aus dem Kreis der Wahlberechtigten der Gemeinde und der Bediensteten des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde zu berufen. Bei der Berufung der beisitzenden Mitglieder sind Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.
(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der oder des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer
der oder dem Vorsitzenden
mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 18a Auszählungsvorstand
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bei landesweiten Kommunalwahlen für die Zeit nach dem Wahltag weitere Wahlvorstände berufen und ihnen die Fortsetzung der Ermittlung der Wahlergebnisse einzelner oder mehrerer Wahlbezirke einschließlich der Briefwahl übertragen. Die Bildung der gemeindlichen Auszählungsvorstände bedarf der Zustimmung der Wahlbehörde. Die Bildung der Auszählungsvorstände für die nach § 46 Absatz 4 Satz 3 für Kreiswahlen gebildeten Briefwahlvorstände bedarf der Zustimmung der Landrätin oder des Landrates.
(2) Die Auszählungsvorstände setzen am Tag nach der Wahl die Ermittlung der Wahlergebnisse der Wahlbezirke und der Briefwahl im Auszählungsraum fort.
(3) Jedes Mitglied eines allgemeinen Wahlvorstandes oder Briefvorstandes kann auch in einen Auszählungsvorstand berufen werden. Bedienstete des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises können auch dann in den Auszählungsvorstand berufen werden, wenn sie nicht im Wahlgebiet wohnen. § 18 Absatz 1 Satz 4 findet keine Anwendung.
§ 19 Zentrale Wahlaufgaben
(1) Die oder der gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes berufene Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen nach § 1 zentrale Wahlaufgaben wahr.
Ihr oder ihm obliegen die ihr oder ihm
durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben. Sie oder er kann im Einzelfall Regelungen treffen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind, zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen oder eine zeitnahe Ermittlung, Feststellung oder Veröffentlichung vorläufiger oder endgültiger Wahlergebnisse absichern.
(2) Der gemäß § 11 Absatz 1 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes gebildete Landeswahlausschuss nimmt bei den Wahlen nach § 1 die ihm durch dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
Unterabschnitt 2 Wahlkreise und Wahlbezirke
§ 20 Wahlkreise
(1) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Gemeinden mit bis zu 500
Einwohnerinnen und
Einwohnern bilden einen Wahlkreis.
(3) Gemeinden mit mehr als 500 bis zu 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern können das Wahlgebiet in zwei Wahlkreise, Gemeinden mit mehr als 1 500 bis zu 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu drei Wahlkreise und Gemeinden mit mehr als 2 500 bis 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern in bis zu vier Wahlkreise einteilen.
(4) Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlkreise einzuteilen. Die Mindest- und Höchstzahl der in einer kreisangehörigen Gemeinde, kreisfreien Stadt oder einem Landkreis zu bildenden Wahlkreise bemisst sich wie folgt nach der
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
:
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise | |
mehr als bis zu | 35 000 75 000 | 2 | 5 |
mehr als bis zu | 75 000 150 000 | 3 | 7 |
mehr als | 150 000 | 4 | 9 |
(5) Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für einen Zeitraum von bis zu zwei Wahlperioden vorgesehen werden, dass die gesetzliche Höchstzahl der Wahlkreise abweichend von den Absätzen 3 und 4 und gleichzeitig die gesetzliche Anzahl der
Vertreterinnen und
Vertreter abweichend von § 6 Absatz 2 Nummer 1 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden kann.
§ 21 Abgrenzung der Wahlkreise
(1) In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Vertretung deren Zahl und Abgrenzung,
frühestens 35 Monate nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird
.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
teilt die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
(2) Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sind die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang zu wahren. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise soll nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen; Abweichungen von mehr als 25 vom Hundert bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise für die Wahl zu den Kreistagen sollen die Grenzen der Gemeinden und Ämter möglichst eingehalten werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können die Wahlkreise in einem Wahlgebiet, das die Gebiete der an einem Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beteiligten Gemeinden umfasst, oder in einem Wahlgebiet einer Gemeinde, die bereits einen Gemeindezusammenschluss nach § 6 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vollzogen hat, mit Rücksicht auf die Grenzen einzelner oder sämtlicher Ortsteile unterschiedlich groß sein. Jeder Wahlkreis muss mindestens so groß sein, dass die
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
im Wahlkreis, vervielfältigt mit der Zahl der im Wahlgebiet zu wählenden
Vertreterinnen und
Vertreter und geteilt durch die
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
im Wahlgebiet, mindestens den Wert 3 erreicht. Die Einteilung des Wahlgebietes in unterschiedlich große Wahlkreise bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 22 Wahlbezirke und Wahllokale
(1) Jeder Wahlkreis bildet zur Stimmabgabe mindestens einen Wahlbezirk.
(2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf das Wahlgebiet in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 1 500
Einwohnerinnen und
Einwohner umfassen. Die
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.
(3) Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind.
(4) Finden Wahlen zu Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen kreisangehöriger Städte und zu den Kreistagen gleichzeitig statt oder werden sie mit anderen Wahlen oder Abstimmungen verbunden, so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für sämtliche Wahlen und Abstimmungen dieselben sein.
Unterabschnitt 3 Wahlberechtigtenverzeichnisse und Wahlscheine
§ 23 Wahlberechtigtenverzeichnis
(1) Die Wahlbehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen.
(2) Jeder wahlberechtigten Person ist durch die zuständige Wahlbehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
zu übermitteln.
(3) Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wahlberechtigtenverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
§ 24 Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis und Beschwerde
Wer das
Wahlberechtigtenverzeichnis
für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das
Wahlberechtigtenverzeichnis
einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach § 23 Absatz 3 Satz 1 bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an
die Kreiswahlleiterin oder
den Kreiswahlleiter erhoben werden.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde.
§ 25 Ausstellung eines Wahlscheines
Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen.
Unterabschnitt 4 Wahlbekanntmachung
§ 26 Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahleiters
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden sowie die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge
§ 27 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von
Einzelbewerbenden
eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr,
bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter
einzureichen.
(3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder
eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender
kann
in einer Gemeinde mit einem einzigen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag),
in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag),
in einer Gemeinde mit mehr als 35 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern, in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag,
einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.
§ 28 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe darf mehrere Bewerbende enthalten. Die Zahl der auf einem Wahlvorschlag enthaltenen Bewerbenden darf die Zahl der zu wählenden
Vertreterinnen und
Vertreter im Wahlgebiet nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen ähnlicher Größe (§ 21 Absatz 2 Satz 2) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden so ermittelt, dass die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden
Vertreterinnen und
Vertreter durch die Zahl der Wahlkreise geteilt wird; die Höchstzahl der auf einem solchen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen unterschiedlicher Größe (§ 21 Absatz 3) wird die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden für jeden Wahlkreis nach den folgenden Sätzen 5 und 6 ermittelt. Die Zahl der im Wahlgebiet insgesamt zu wählenden
Vertreterinnen und
Vertreter wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt. Der auf diese Weise ermittelte Wert, vervielfacht mit der Bevölkerungszahl des jeweiligen Wahlkreises, wird durch die durchschnittliche Bevölkerungszahl sämtlicher Wahlkreise geteilt; die Höchstzahl der auf einem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag für den betreffenden Wahlkreis zu benennenden Bewerbenden darf diese Zahl nicht mehr als 50 vom Hundert übersteigen. Die Reihenfolge der Bewerbenden (§ 33 Absatz 1 bis 5) muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten
Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift
einer jeden und eines jeden Bewerbenden
in erkennbarer Reihenfolge,
den vollständigen Namen der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,
den Namen der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
den Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.
(3) Der Wahlvorschlag
einer oder eines Einzelbewerbenden
(Einzelwahlvorschlag) darf nur den Namen
dieser oder dieses Bewerbenden
enthalten; Absatz 2 Nummer 1 und 4 bleibt unberührt.
(4) Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
(5) In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(6) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei oder politischen Vereinigung, darunter
der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat die Partei oder politische Vereinigung keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern des nächsthöheren Gebietsvorstandes, darunter
der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Wahlvorschläge von Wählergruppen sind von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Einzelwahlvorschläge sind von der oder dem Einzelbewerbenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
(7) Mit dem Wahlvorschlag ist
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die vorgeschlagenen Bewerbenden am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und
nicht gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur
Benennung auf dem Wahlvorschlag
erklärt haben (Absatz 5), müssen mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 11 Absatz 3 Nummer 2).
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(8) In der Kommunalwahlverordnung kann bestimmt werden, dass weitere Nachweise mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind.
§ 28a Unterstützungsunterschriften
(1) Der wahlgebietsbezogene Wahlvorschlag für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung muss in einer Gemeinde oder Stadt mit
mehr als 300 bis zu 700
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens drei,
mehr als 700 bis zu 2 500
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens fünf,
mehr als 2 500 bis zu 10 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens zehn und
mehr als 10 000 bis zu 35 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens 20
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen muss der wahlkreisbezogene Wahlvorschlag in einem Wahlkreis mit
bis zu 700
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens drei,
mehr als 700 bis zu 2 500
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens fünf,
mehr als 2 500 bis zu 10 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens zehn,
mehr als 10 000 bis zu 35 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens 20 und
mehr als 35 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens 30
in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein.
(3) Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Jede wahlberechtigte Person kann bei jeder Wahl für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerbenden selbst ist unzulässig. Die Zurücknahme gültiger Unterstützungsunterschriften ist wirkungslos.
(4) Die persönliche, überprüfbare Unterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu leisten. Die Unterschrift kann auch bei
einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder
einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor
einer Notarin oder
einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden; die Unterschriftenliste muss der Wahlbehörde bis 16 Uhr des 67. Tages vor der Wahl vorliegen.
(5) Wahlberechtigte Personen, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Wahlbehörde ersetzen. Der Antrag kann bis bis 16 Uhr des 69. Tages vor der Wahl gestellt werden.
(6) Die Wahlbehörde hat rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist für alle im betreffenden Wahlkreis (im Falle eines wahlkreisbezogenen Wahlvorschlages) oder im Wahlgebiet (im Falle eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages) wahlberechtigten unterzeichnenden Personen die Wahlberechtigung zu bescheinigen.
(7) Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich
bei Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied oder
im Landtag durch mindestens einen Mitglied oder
im Deutschen Bundestag durch mindestens
ein im Land Brandenburg gewähltes Mitglied
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
bei Wählergruppen, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages
in der zu wählenden Vertretung durch mindestens ein Mitglied oder
im Kreistag des jeweiligen Landkreises durch mindestens ein Mitglied
seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,
bei Einzelbewerbernden, die am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der zu wählenden Vertretung oder des Kreistages des jeweiligen Landkreises sind.
(8) Stellt sich
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder
der ehrenamtliche Bürgermeister der Wahl zur Vertretung der Gemeinde, so ist auch die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die sie oder er bei dieser Wahl antritt, von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 1 oder 2 befreit, wenn sie oder er aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe
zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder
zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist. Dies gilt auch für die Einzelbewerbende oder den Einzelbewerbenden, die oder der aufgrund eines Einzelwahlvorschlages zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde gewählt worden ist.
§ 29 Wahlanzeige
(1) Parteien, die sich an der letzten Wahl zum
Landtag oder
Deutschen Bundestag im Land
nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter spätestens bis 18 Uhr des 81. Tages vor der Wahl ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Parteieigenschaft ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen;
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Parteieigenschaft weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen und, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei enthalten. Die Anzeige muss von mindestens zwei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter
der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter
, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
hat die Anzeige nach Absatz 1 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Landesvorstand der Partei und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
die Form oder Frist des Absatzes 1 nicht gewahrt ist,
der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei fehlt,
die nach Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre jeweilige Person nicht feststeht.
Nach Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung als Partei ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen
der Landeswahlleiterin oder
des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(3) Hat eine Partei keinen Landesvorstand, so treten bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes.
(4)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
stellt spätestens am 99. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
welche Parteien sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben,
welche Parteien und politische Vereinigungen am Tag der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens
einem im Land gewählten Mitglied
im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind.
Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anzuerkennen sind.
§ 30 Beschränkungen hinsichtlich der Wahlvorschläge
(1)
Eine Bewerbende oder ein Bewerbender
darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeindevertretung oder der Stadtverordnetenversammlung und die Wahl des Kreistages benannt werden.
(2) Eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe darf in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
§ 31 Vertrauensperson
(1) Auf dem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste unterzeichnende Person nach § 28 Absatz 6 als Vertrauensperson, die zweite als stellvertretende Vertrauensperson; bei Listenvereinigungen gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson und die erste unterzeichnende Person der zweiten an der Listenvereinigung beteiligten Vereinigung als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder der Kommunalwahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärungen an
die Wahlleiterin oder
den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Die Erklärungen müssen gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sein.
§ 32 Listenvereinigungen
(1) Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen einen eigenständigen Wahlvorschlag der Beteiligten aus.
(2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes:
Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist
der zuständigen Wahlleiterin oder
dem zuständigen Wahlleiter spätestens bis 12 Uhr des 66. Tages vor der Wahl durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Wahlanzeige nach § 29 bleibt unberührt.
Die Bestimmung der Bewerbenden und ihrer Reihenfolge auf Wahlvorschlägen muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung erfolgen; § 33 gilt sinngemäß.
Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 befreit, wenn mindestens eine der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen oder Wählergruppen nach § 28a Absatz 7 von dieser Pflicht befreit ist.
Auf dem Stimmzettel sind bei Listenvereinigungen ferner die Namen der daran Beteiligten aufzunehmen.
§ 33 Bestimmung der Bewerbenden
(1) Die Bewerbenden auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.
(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen.
(3) Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
(4) Für die Bestimmung der Bewerbenden auf Wahlvorschlägen von
mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend,
sonstigen Wählergruppen durch deren wahlberechtigte
Anhängerinnen und
Anhänger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder,
Anhängerinnen und
Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.
Jede stimmberechtigte teilnehmende Person
der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder,
Anhängerinnen und
Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
Anhängerinnen und
Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben
die Leiterin oder
der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte
teilnehmende Personen
an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter zuständig; siw oder er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(7) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen.
§ 33a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage
(1) Der Landtag kann im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder einer anderen vergleichbaren unvorhersehbaren Notlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder zu den anstehenden kommunalen Wahlen und Abstimmungen feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 33 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr vor, stellt der Landtag dies mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest. Trifft der Landtag diese Feststellung, so kann bei den Wahlen, für die vor dieser Feststellung bereits die Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gemäß § 26 öffentlich bekannt gemacht worden ist, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Vorschrift weiter Gebrauch gemacht werden.
(3) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen.
(4) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei oder politischen Vereinigung im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt der für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständige Gebietsvorstand (Kreisvorstand). Der Beschluss des Kreisvorstandes kann durch die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung (Kreisparteitag, Hauptversammlung) aufgehoben werden. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Kreisverband, so treten an die Stelle des Kreisvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände und an die Stelle der Kreismitglieder- oder Kreisdelegiertenversammlung die jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der nächstniedrigeren Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder politischen Vereinigung vorbehalten.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt für Wählergruppen mit der Maßgabe entsprechend, dass der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand der Wählergruppe über die Abweichung von den Bestimmungen der Satzung entscheidet. Hat die Wählergruppe keinen Gebietsvorstand im Sinne des Satzes 1, so trifft die oder der Vertretungsberechtige die Entscheidung. Die Entscheidung des Gebietsvorstandes nach Satz 1 oder der oder des Vertretungsberechtigten nach Satz 2 kann durch eine Versammlung der Mitglieder, Delegierten oder Anhängerinnen und Anhänger der Wählergruppe aufgehoben werden.
(6) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mindestzahl an stimmberechtigten Teilnehmenden abgewichen werden.
(7) Bei den gemäß Absatz 6 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmenden nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und die Befragung zumindest schriftlich im Vorfeld, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.
(8) Die Wahl von Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppen dienen, oder die Wahl von Bewerbenden einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.
(9) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 45 Absatz 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
(10) Versammlungen nach dieser Vorschrift sind der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter auf geeignete Weise anzuzeigen. Dies kann auch durch einen entsprechenden Vermerk in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung einzureichenden Unterlagen erfolgen.
(11) § 28a Absatz 1 und 2 sowie § 70 Absatz 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach für die Direktwahlen erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf die Hälfte reduziert ist; Zahlenbruchteile werden auf die darüber liegende ganze Zahl gerundet. Den Wahlvorschlägen für die unmittelbaren Wahlen der Ortsbeiräte sowie der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sind keine Unterstützungsunterschriften beizufügen. Eine Feststellung des Landtages nach Absatz 2 Satz 1 ist für die Wahlen, für die vor dieser Feststellung bereits die Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters gemäß § 26 öffentlich bekannt gemacht worden ist, unbeachtlich.
§ 34 Rücktritt und Tod von Bewerbenden
(1)
Eine Bewerbende oder ein Bewerbender
auf einem eingereichten Wahlvorschlag kann bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) von der Bewerbung zurücktreten. Der Rücktritt ist
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(2) Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender vor der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge nach § 37 Absatz 1 von der Bewerbung zurück, stirbt sie oder er oder verliert sie oder er die Wählbarkeit vor diesem Zeitpunkt, so wird sie oder er auf dem Wahlvorschlag gestrichen. Ist außer ihr oder ihm keine weitere Person auf dem Wahlvorschlag benannt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(3) Stirbt
eine Bewerbende oder ein Bewerbender
nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) oder verliert sie oder er die Wählbarkeit nach diesem Zeitpunkt, so ist der Tod oder Verlust der Wählbarkeit auf die Durchführung der Wahl ohne Einfluss. Bei der Zuweisung der Sitze an die Bewerbenden scheidet die verstorbene oder auch nicht mehr wählbare bewerbende Person aus.
§ 35 Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Die
Benennung von weiteren Bewerbenden
auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der gemäß § 33 festgelegten
Reihenfolge der Bewerbenden
oder die Streichung
von einzelnen Bewerbenden
, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2) erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) geändert werden.
(2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) zurückgezogen werden.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind
bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
schriftlich einzureichen und können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sind und das Verfahren nach § 33 eingehalten worden ist.
§ 36 Vorprüfung der Wahlvorschläge; Mängelbeseitigung
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
hat die Wahlvorschläge sofort nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so benachrichtigt er unverzüglich die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerbenden (§ 28 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 bis 5) nicht mehr behoben sowie fehlende Unterstützungsunterschriften nach § 28a Absatz 1 oder 2 nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn die oder der Bewerbende mangelhaft bezeichnet ist, so dass
ihre oder seine Identität
nicht feststeht.
(3) Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) beseitigt werden.
§ 37 Zulassung der Wahlvorschläge; Rechtsbehelf
(1) Der Wahlausschuss beschließt spätestens am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die dieses Gesetz und die Kommunalwahlverordnung aufstellen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann eine andere Entscheidung getroffen werden. Sie ist
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter unverzüglich anzuzeigen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen.
(3) Entspricht der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen.
(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerbende als nach § 28 Absatz 1 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerbenden zu streichen.
(5) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson,
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter sowie die Aufsichtsbehörde binnen zwei Tagen nach Verkündung der Entscheidung in der Sitzung des Wahlausschusses Beschwerde erheben.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
und die Aufsichtsbehörde sind berechtigt, auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde zu erheben.
(6) Zulässige Beschwerden legt
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss,
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter dem Landeswahlausschuss vor; der Kreiswahlausschuss entscheidet bei Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen in kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss in allen übrigen Fällen. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 52. Tag vor der Wahl zu entscheiden.
(7) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Die Gründe für die Abänderung sind
der Landeswahlleiterin oder
dem Landeswahlleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Stellt der Wahlausschuss fest, dass die Anzahl der Bewerbenden in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze zu besetzen, so sagt
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 38 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
gibt die zugelassenen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens jedoch am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Unterabschnitt 6 Stimmzettel
§ 39 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl werden amtlich hergestellt. Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Wahlvorstände und die Wahlbehörde ist
die zuständige Wahlleiterin oder
der zuständige Wahlleiter verantwortlich.
(2) Die Stimmzettel enthalten die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden entsprechend der nach § 33 bestimmten Reihenfolge. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebietes erreicht haben; im Übrigen ist die Reihenfolge alphabetisch.
(4) Finden die Wahl zu den Kreistagen und die Wahl zu den Gemeindevertretungen gleichzeitig statt, so gilt für die an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerbenden die Reihenfolge, die sich bei ihnen für die Wahl zum Kreistag aus Absatz 3 ergibt, auch für die Wahl zu den Gemeindevertretungen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden. Für die übrigen Wahlvorschläge bestimmt sich die Reihenfolge bei der Wahl zur Gemeindevertretung auch in diesem Fall nach Absatz 3.
(5) Die einheitliche Reihenfolge bei gleichzeitiger Wahl zum Kreistag und zu den Gemeindevertretungen (Absatz 4) gilt für diejenigen an der Wahl zum Kreistag teilnehmenden Wählergruppen, die mit Wählergruppen in den zum Landkreis gehörenden Gemeinden identisch oder mit ihnen organisatorisch zusammengeschlossen sind.
Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die
wählende Person
den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern.
(2)
Eine wahlberechtigte Person, die
nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.
§ 41 Öffentlichkeit
(1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) Der Wahlvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden.
§ 42 Unzulässige Wahlpropaganda; unzulässige Veröffentlichung von Befragungen
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
wählenden Personen
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Befragungen
wählender Personen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig.
§ 43 Stimmabgabe
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Die wählenden Personen machen durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Bewerbenden sie wählen wollen.
(3) Die wählende Person kann einer oder einem Bewerbenden bis zu drei Stimmen geben.
Sie kann ihre
Stimmen auch Bewerbenden verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe ihrer Stimmen ist die wählende Person nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerbenden innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.
(4) Gibt
die wählende Person
weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(5) Das
für Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium
kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
§ 44 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat
die wählende Person
den Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr bei
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter der Gemeinde, in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht.
(2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten
den Wahlschein,
in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.
(3)
Eine wahlberechtigte Person, die
nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.
(4) Auf dem Wahlschein hat
die wählende Person
oder die Hilfsperson gegenüber
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen
der wählenden Person
gekennzeichnet worden ist.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
der Gemeinde gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Erfolgt keine Anordnung
der Kreiswahlleiterin oder
des Kreiswahlleiters nach § 46 Absatz 6 und sind deshalb für die Kreiswahlen besondere Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses zu bilden, so tritt für diese Wahl an die Stelle
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters der Gemeinde in Absatz 1 und 4
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter.
§ 45 Ungültige Stimmen; Zurückweisung von Wahlbriefen; Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
keine Kennzeichnung oder mehr als drei Kennzeichnungen enthält,
den Willen
der wählenden Person
nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz enthält,
einen Vorbehalt enthält oder
durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.
(2) Enthält der Stimmzettel weniger als drei Kennzeichnungen, so sind die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig zu werten.
(3) Die Stimmabgabe einer wählenden Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Wahltag stirbt oder ihr Wahlrecht nach § 9 verliert.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
die wählende Person
oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
ein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
(5) Die
Einsenderinnen und
Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als
wählende Personen
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 46 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken
(1) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Festzustellen sind
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
die Zahl der
wählenden Personen
,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die
Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden
abgegebenen gültigen Stimmen sowie
die
Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen
abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Bei verbundenen Wahlen ist das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festzustellen.
(3) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen sowie über alle sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ergebenden Fragen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
(4) Das Ergebnis der Briefwahl wird in das Wahlergebnis des jeweiligen Wahlkreises einbezogen.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
der Gemeinde bestimmt für jede Gemeindewahl, welcher Wahlvorstand im Wahlkreis zusätzlich das Ergebnis der Briefwahl ermittelt.
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
bildet für die Kreiswahlen zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände).
(5)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
der Gemeinde kann abweichend von Absatz 4 Satz 2 eine gesonderte Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl anordnen, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Wird das Ergebnis der Briefwahl gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden.
(6)
Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter
kann für die Kreiswahlen abweichend von Absatz 4 Satz 3 anordnen, dass
auf der Gemeindeebene gebildete Briefwahlvorstände
zusätzlich das Briefwahlergebnis der Kreiswahlen feststellen; die Anordnung kann auf einzelne Gemeinden beschränkt werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung der hiervon betroffenen Wahlbehörden.
§ 47 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen
Der Wahlausschuss ermittelt in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis im Wahlkreis. Festzustellen sind
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
die Zahl der
wählenden Personen
,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die
Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden
abgegebenen gültigen Stimmen sowie
die
Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen
abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 48 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit einem Wahlkreis
(1) Nach Berichterstattung durch
die Wahlleiterin oder
den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Festzustellen sind
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
die Zahl der
wählenden Personen
,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die
Zahlen der auf den einzelnen Wahlvorschlägen
abgegebenen gültigen Stimmen,
die
Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden
abgegebenen gültigen Stimmen,
die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge,
die gewählten Bewerbenden,
die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge.
(2) Die im Wahlgebiet gemäß § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze werden entsprechend den folgenden Sätzen 2 bis 5 verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der gesetzlich insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz (Vorabsitz) zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenden Sitze erhalten die Bewerbenden dieses Wahlvorschlages mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als
Bewerbende mit Stimmenzahlen
auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerbenden ohne Stimmenzahlen. Sind mehr Bewerbende ohne Stimmenzahlen vorhanden, als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend. Die Sonderregelung in Absatz 3 bleibt unberührt.
(7) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so zieht
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter das Los. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.
(8) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 2 bis 4 die Bewerbenden mit den höchsten Stimmenzahlen in der Reihenfolge dieser Zahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
zu ziehende Los.
(9) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so stellt der Wahlausschuss fest, dass die Wahl gescheitert und keine neugewählte Vertretung zustande gekommen ist.
§ 49 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet mit mehreren Wahlkreisen
(1) Der Wahlausschuss ermittelt aufgrund der Wahlergebnisse das Gesamtergebnis im Wahlgebiet. Festzustellen sind
die Zahl der wahlberechtigten Personen,
die Zahl der
wählenden Personen
,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die Stimmenzahl einer jeden Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet sowie die Stimmenzahl eines jeden Einzelwahlvorschlages,
die
Zahlen der für die einzelnen Bewerbenden
abgegebenen gültigen Stimmen,
die Verteilung der Sitze auf die jeweiligen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen sowie Einzelwahlvorschläge,
die gewählten
Bewerbenden
,
die Ersatzpersonen sowie ihre Reihenfolge.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen oder Einzelwahlvorschlägen aufgrund ihrer Stimmenzahl (Absatz 1 Nummer 5) nach dem Verfahren gemäß § 48 Absatz 2 und 3 zugeteilt.
(3) Die einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zufallenden Sitze werden ihren wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlkreisen entsprechend dem Verfahren in § 48 Absatz 2 zugeteilt. Die Unterverteilung der Sitze nach Satz 1 unterbleibt bei wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlägen.
(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerbenden dieses Wahlvorschlages richtet sich nach § 48 Absatz 4 und 5.
(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 1 mehr Sitze für einen wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Bewerbenden auf den Wahlvorschlägen dieser Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe in den anderen Wahlkreisen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden an diese Bewerbenden in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe keine Bewerbende und kein Bewerbender mehr vorhanden, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt; § 48 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 Satz 2 mehr Sitze für einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag, als Bewerbende auf ihm vorhanden sind, gilt § 48 Absatz 6 entsprechend.
(6) Für das Losverfahren gilt § 48 Absatz 7 entsprechend.
(7) Können mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden, so gilt § 48 Absatz 9 entsprechend.
§ 50 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
gibt das Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerbenden sowie die Namen der Ersatzpersonen in der festgestellten Reihenfolge unverzüglich öffentlich bekannt.
§ 51 Erwerb der Mitgliedschaft in der Vertretung
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
benachrichtigt die gewählten Bewerbenden über ihre Wahl mit dem Ersuchen, ihr oder ihm binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt
die oder der gewählte Bewerbende
bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl mit Beginn des folgenden Tages als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
(2) Wird eine Person gewählt, die gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert ist, so weist
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter die betroffene Person in seiner Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass sie die Wahl nur annehmen kann, wenn sie nachweist, dass sie die zur Beendigung ihres
Dienstverhältnisses
erforderliche Erklärung abgegeben hat. Weist die betroffene Person dieses vor Ablauf der Frist zur Annahme der Wahl (Absatz 1 Satz 1) nicht nach, so gilt die Wahl als abgelehnt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten bei einem Nachrücken als Ersatzperson entsprechend. Stellt
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter nachträglich einen Unvereinbarkeitstatbestand nach § 12 Absatz 1 bis 3 fest und weist die betroffene Person ihr oder ihm nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der nachträglichen Feststellung die Beendigung ihres Dienstverhältnisses nach, so scheidet sie aus der Vertretung aus.
(3)
Eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender
erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung ab dem Zeitpunkt, an dem
ihre oder
seine Wahl nach Absatz 1 und 2 als angenommen gilt, jedoch
im Falle der Neuwahl der Vertretung nicht vor dem Beginn der neuen Wahlperiode,
im Falle der Berufung als Ersatzperson für
eine ausgeschiedene Vertreterin oder
einen ausgeschiedenen Vertreter nicht vor deren oder dessen Ausscheiden.
Abschnitt 5 Absage der Wahl, Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl
§ 52 Absage der Wahl; Nachwahl
(1) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, so kann die Aufsichtsbehörde die Wahl im gesamten Wahlgebiet absagen. Die Aufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 1 die Absage der Wahl auch auf einen bestimmten Teil des Wahlgebietes beschränken, wenn der Mangel nur die Durchführung der Wahl in diesem Teil des Wahlgebietes unmittelbar berührt und dieser Teil des Wahlgebietes höchstens ein Zehntel der Wahlberechtigten umfasst.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachwahl und den Umfang, in dem das Wahlverfahren zu erneuern ist.
(2) Eine Nachwahl findet ferner statt
in einem Wahlgebiet, wenn die letzte Wahl nach § 37 Absatz 8 abgesagt worden oder gemäß § 48 Absatz 9 oder § 49 Absatz 7 gescheitert ist oder in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht,
in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk, wenn dort die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann.
(3) Die Nachwahl muss im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe, in allen übrigen Fällen spätestens fünf Monate nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(4) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 1 stattfindet, fordert
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter dazu auf, binnen einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge einzureichen und für die bereits zugelassenen Wahlvorschläge gemäß § 35 weitere Bewerbende zu benennen.
(5) Bei der Nachwahl nach Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wahlberechtigtenverzeichnissen und Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt.
(6) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(7) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
§ 53 Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen (Wiederholungswahl).
(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen der Hauptwahl gewählt. Sind seit der Hauptwahl mehr als sechs Monate vergangen, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.
(4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.
(5) Die Wiederholungswahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungsverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
§ 54 Einzelne Neuwahl
(1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Absatz 2 und 3 oder § 20 Absatz 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor.
(2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde. Er muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die einzelne Neuwahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt.
(3) Bei einzelnen Neuwahlen infolge eines Gemeindezusammenschlusses bestimmt die Aufsichtsbehörde den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl, es sei denn, die Wahltermine sind durch den Gebietsänderungsvertrag bestimmt worden.
(4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Abschnitt 6 Wahlprüfung
§ 55 Wahleinspruch
(1) Jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat,
jede Einzelbewerbende und jeder Einzelbewerbender
,
die für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiterin oder
der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde können gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Ein Wahleinspruch kann nicht darauf gestützt werden, dass ein Wahlvorschlag oder
eine Bewerbende oder ein Bewerbender
zu Unrecht zugelassen worden ist.
(2) Der Wahleinspruch ist bei
der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiterin oder
dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter frühestens am Tag der Wahl und spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 50) mit Begründung schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die aufgrund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlverordnung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig. Dieses gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung den einspruchsberechtigten Personen zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie mit dem Tag der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
legt die bei ihr oder ihm eingereichten Wahleinsprüche mit ihrer oder seiner Stellungnahme unverzüglich der neugewählten Vertretung vor.
§ 56 Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
(1) Die Wahlprüfung obliegt der neugewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Die Vertretung kann dem Haupt- oder Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss der Vertretung die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.
(2) In der Verhandlung sind die Beteiligten auf Antrag zu hören. Beteiligt sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, diejenige Person, die den Wahleinspruch erhoben hat, und diejenige Vertreterin oder derjenige Vertreter oder diejenige Ersatzperson, gegen dessen oder deren Wahl der Wahleinspruch unmittelbar gerichtet ist.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der zu den Beteiligten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zählt, darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 57 Inhalt der Entscheidung
(1) Die neugewählte Vertretung trifft nach Ablauf der in § 55 Absatz 2 bezeichneten Frist durch Beschluss folgende Wahlprüfungsentscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder
die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder
die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder
die Einwendungen gegen die Wahl sind sämtlich oder zum Teil begründet. Die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände sind so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Es wird
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(2) Bei Wahleinsprüchen nach § 55 Absatz 3 entscheidet die Vertretung durch Beschluss,
ob die Einwendungen begründet sind,
ob die Feststellung oder Entscheidung rechtens ist.
(3) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie Absatz 2 sind zu begründen.
§ 58 Zustellung der Entscheidung und Rechtsbehelf
(1) Die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist den Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung (Absatz 2) zuzustellen, der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn sie keinen Wahleinspruch erhoben hat.
(2) Gegen die Wahlprüfungsentscheidung der Vertretung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretung zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretung nicht stattfindet.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
und die Aufsichtsbehörde sind auch dann klageberechtigt, wenn der Wahleinspruch nicht von ihnen erhoben worden ist.
(3) Beschlüsse der Vertretung, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl gefasst worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wahlprüfungsentscheidungen im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 1.
Abschnitt 7 Ausscheiden und Nachrücken von Vertreterinnen und Vertretern
§ 59 Verlust der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters
(1)
Eine Vertreterin oder ein Vertreter
verliert ihren oder seinen Sitz
durch Verzicht,
durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
durch Wegfall der Gründe für ihre oder seine Berufung als Ersatzperson,
durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl der Vertretung oder
der Vertreterin oder
des Vertreters ungültig ist,
durch Ablauf der Frist in § 51 Absatz 2 Satz 3 oder 5, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
mit ihrer oder seiner Verwendung als
Bedienstete oder Bediensteter
, wenn sie oder er gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters geführt wird, oder
mit dem Beginn ihrer oder seiner Amtszeit als
Bürgermeisterin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin, Oberbürgermeister, Landrätin oder Landrat
, wenn sie oder er kraft Amtes Mitglied der Vertretung ist.
Verlustgründe nach § 62 sowie anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in die Zukunft gerichtet sein.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung
der Vertreterin oder
des Vertreters fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der betroffenen Person ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auf
die Wahlleiterin oder
den Wahlleiter übertragen.
(4) Gegen die Feststellung nach Absatz 3 sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen für den Sitzverlust
einer Vertreterin oder
eines Vertreters vorliegt. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung
des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist
der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(5) Durch das Ausscheiden
einer Vertreterin oder
eines Vertreters wird die Rechtswirksamkeit ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit nicht berührt.
§ 60 Berufung von Ersatzpersonen
(1) Die nicht gewählten Bewerbenden des Wahlvorschlages einer Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe, auf die mindestens ein Sitz entfallen ist, sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlages.
(2) Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag. Bewerbende ohne Stimmenzahlen schließen sich an; ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(3) Lehnt eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender die Wahl ab oder gilt ihre oder seine Wahl als abgelehnt, stirbt eine Vertreterin oder ein Vertreter oder verliert sie oder er ihren oder seinen Sitz, so geht der Sitz auf die in der Reihenfolge erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die ausgeschiedene Person gewählt worden ist. Wird eine Bewerbende oder ein Bewerbender sowohl zur Vertreterin oder zum Vertreter als auch zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister derselben Gemeinde oder zur Landrätin oder zum Landrat desselben Landkreises gewählt und nimmt sie oder er die Wahl zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin, zum Oberbürgermeister, zur Landrätin oder zum Landrat an, so geht der Sitz auf die erste Ersatzperson des Wahlvorschlages über, auf dem die oder der Bewerbende bei der Wahl zur Vertretung gewählt worden ist. Ist eine Ersatzperson auf dem wahlkreisbezogenen Wahlvorschlag nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt § 49 Absatz 5 entsprechend. Ist für eine Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das gleiche gilt, wenn
eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender
die Wahl ablehnt oder stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.
(5) Im Falle der Mehrheitswahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) sind abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die nicht gewählten Bewerbenden Ersatzpersonen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen.
(6) Die Feststellung nach den Absätzen 3 und 4 trifft der Wahlausschuss. Der Wahlausschuss kann diese Aufgabe auch auf
die Wahlleiterin oder
den Wahlleiter übertragen.
(7)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 51 gilt entsprechend.
(8) Gegen die Feststellung des Wahlausschusses oder
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters sind die in den §§ 55 bis 58 genannten Rechtsbehelfe gegeben. Entsprechendes gilt, wenn keine Feststellung getroffen wird, obwohl die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Die Vertretung hat über die Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung
des Wahlausschusses, der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Ist
der Wahlausschuss, die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
untätig geblieben, so trifft die Vertretung die entsprechende Feststellung.
(9) Wird die Feststellung des Wahlausschusses,
der Wahlleiterin
oder des Wahlleiters im Wahlprüfungsverfahren geändert, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der bisherigen Beschlüsse der Vertretung und die bisherige Tätigkeit der oder des zu Unrecht als Ersatzperson nachgerückten
Vertreterin oder
Vertreters nicht berührt.
§ 61 Ausscheiden von Ersatzpersonen
(1) Lehnt eine Ersatzperson die Annahme eines Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt in den Fällen des § 60 Absatz 4.
(2) Eine Ersatzperson kann jederzeit auf die ihr als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichten. Sie scheidet damit als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Der Verzicht ist
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(3) Verliert eine Ersatzperson die Wählbarkeit oder wird ihr Fehlen zur Zeit der Wahl nachträglich festgestellt, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus. Das gleiche gilt, wenn eine Ersatzperson von einer Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses betroffen wird.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 gegeben sind, trifft der Wahlausschuss. § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 62 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbotes
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die
Vertreterinnen und
Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) angehört haben.
(2) Wird eine politische Vereinigung
durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung
bestandskräftig verboten, verlieren die
Vertreterinnen und
Vertreter ihre Mitgliedschaft in der Vertretung sowie die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Satz 1 gilt für mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppen entsprechend.
(3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich für die Wahlperiode entsprechend.
(4) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen der Absätze 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung der von dem Partei- oder Vereinigungsverbot betroffenen
Vertreterinnen und
Vertreter und den Verlust der Anwartschaft der von dem Verbot betroffenen Ersatzpersonen sowie die Anzahl der gemäß Absatz 3 unbesetzt bleibenden Sitze fest; § 59 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 8 Unmittelbare Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
§ 63 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Auf die Wahl
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
finden die Vorschriften der §§ 3, 8 bis 10, 12 bis 19, 22 bis 25, § 28 Absatz 2 bis 8, § 28a, § 30 Absatz 2, § 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33 bis 36, § 37 Absatz 1, 2 und 5 bis 7, §§ 38 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, § 44, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5, § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 3 und 5, §§ 55 bis 58 und 62 entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 64 Wahltag; Wahlzeit
(1) Die Wahl sowie eine etwa notwendig werdende Stichwahl finden an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag statt.
(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt spätestens am 102. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist oder
das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung
nicht durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen trifft.
(3)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
macht spätestens am 92. Tag vor der Wahl den Wahltag, den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl und die Wahlzeit öffentlich bekannt.
§ 65 Wählbarkeit
(1) Wählbar
zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder
zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag nach § 11 wählbar sind.
(2) Wählbar
zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister
sind alle Personen, die
Deutsche oder
Unionsbürgerinnen oder
Unionsbürger sind,
am Tag der Hauptwahl das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Nicht wählbar
zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist eine Deutsche oder ein Deutscher, die oder der
nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder
wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei
einer Beamtin oder
einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
(4) Nicht wählbar
zur hauptamtlichen Bürgermeisterin, zum hauptamtlichen Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der
eine der vier Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt oder
infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.
§ 66
(aufgehoben)
§ 67 Wahlberechtigtenverzeichnis für die Stichwahl
Für die Stichwahl wird das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl fortgeschrieben.
§ 68 Wahlschein
Wahlberechtigte Personen, die
erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind oder
nicht in das
Wahlberechtigtenverzeichnis
eingetragen sind und bereits für die erste Wahl einen Wahlschein bekommen haben,
erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.
§ 69 Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden.
(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr,
bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter
einzureichen.
§ 70 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag darf nur
eine Bewerbende oder einen Bewerbenden
enthalten.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss die in § 28 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten; § 28 Absatz 3 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat.
(4) Mit dem Wahlvorschlag ist
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde einzureichen, dass die oder der vorgeschlagene Bewerbende am Wahltag wählbar ist.
Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerbende erklärt haben, müssen
der Wahlleiterin oder
dem Wahlleiter mit der Bescheinigung nach Satz 1 eine Versicherung an Eides statt über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 65 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2 oder § 65 Absatz 4 Nummer 2); § 28 Absatz 7 Satz 3 gilt entsprechend. Bei den Wahlen der hauptamtlichen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
haben die Bewerbenden gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 65 Absatz 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Die Wahlbehörde darf die Wählbarkeit nur bescheinigen, wenn ihr die Erklärung nach Satz 3 vorliegt.
(5) In Wahlgebieten mit mehr als 300
Einwohnerinnen und
Einwohnern sind dem Wahlvorschlag mindestens zweimal so viele Unterstützungsunterschriften beizufügen, wie in dem jeweiligen Wahlgebiet nach § 6 Absatz 2
Vertreterinnen und
Vertreter zu wählen sind.
(6) Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 gilt nicht für
Amtsinhaberinnen und
Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen, sowie für Einzelbewerbende und Wahlvorschläge von Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen, die eine der in § 28a Absatz 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(7) Die oder der Bewerbende darf bei den Wahlen der
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
§ 71 Tod von Bewerbenden
(1) Stirbt
eine Bewerbende oder ein Bewerbender
nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt; die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Im Falle der Benennung
einer oder eines neuen Bewerbenden
an Stelle
der oder des verstorbenen Bewerbenden
ist das Verfahren nach § 33 einzuhalten; der Unterstützungsunterschriften nach § 70 Absatz 5 bedarf es nicht.
§ 72 Wahl
(1)
Die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
wird unmittelbar von den
Bürgerinnen und
Bürgern der Gemeinde oder Stadt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.
Jede wahlberechtigte Person
hat eine Stimme.
(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst.
Erhält keine Bewerbende und kein Bewerbender
diese Mehrheit, so findet frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter
den beiden Bewerbenden
statt, welche bei der Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
zu ziehende Los darüber, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Bei der Stichwahl ist
die oder der Bewerbende
gewählt, die oder der die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat. Erhält
keine Bewerbende und kein Bewerbender
diese Mehrheit, so wählt in diesem Fall die Vertretung
die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister
.
(3) Nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl teil oder wird nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender für die Wahl zugelassen oder verzichtet eine oder einer der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, so findet die Wahl oder die Stichwahl mit der oder dem verbliebenen Bewerbenden statt; sie oder er ist gewählt, wenn sie oder er die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit erhalten hat.
Erhält die oder der Bewerbende
diese Mehrheit nicht, so wählt in diesem Fall die Vertretung
die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister
.
(4) Das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung ist zu wiederholen, wenn
die oder der einzige Bewerbende vor der Hauptwahl verstirbt oder die Wählbarkeit verliert,
eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert,
die oder der gewählte Bewerbende die Wahl nicht annimmt oder
die Wahl nach § 78 als abgelehnt gilt.
Die Wiederholungswahl einschließlich einer etwa notwendig werdenden Stichwahl muss binnen fünf Monaten stattfinden; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde das
Wahlberechtigtenverzeichnis
der ersten Wahl fortgeschrieben. § 68 gilt entsprechend.
(5) Treten alle zugelassenen Bewerbenden vor der Wahl oder Stichwahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wählt in diesen Fällen die Vertretung
die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister
.
§ 73 Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
(1)
Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister
wird zugleich mit der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bestimmt
das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung
durch Rechtsverordnung. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor dem Beginn der Wahlperiode der neugewählten Gemeindevertretung. Die Amtszeit
der bisherigen Amtsinhaberin oder
des bisherigen Amtsinhabers endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Gemeindevertretung, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tag der allgemeinen Kommunalwahlen.
(2) Scheidet
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder
der ehrenamtliche Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt vorbehaltlich des Absatzes 3 die Gemeindevertretung
die neue ehrenamtliche Bürgermeisterin oder
den neuen ehrenamtlichen Bürgermeister für den Rest der laufenden Wahlperiode. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl.
(3) Wird
die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder
der ehrenamtliche Bürgermeister durch Bürgerentscheid nach § 81 abgewählt, so findet abweichend von Absatz 2 eine Neuwahl durch die
Bürgerinnen und
Bürger der Gemeinde für den Rest der Wahlperiode der Gemeindevertretung statt. Der Wahltag muss innerhalb der nächsten fünf Monate liegen, es sei denn, die Wahl findet innerhalb von zwei weiteren Monaten am Tag einer anderen Wahl oder Abstimmung statt. Die Amtszeit der oder des Neugewählten beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die Neuwahl 48 Monate nach dem Tag der letzten allgemeinen Kommunalwahlen statt, so endet die Amtszeit
der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.
§ 74 Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
(1)
Die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
wird als
hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder
hauptamtlicher Beamter auf Zeit auf die Dauer von acht Jahren gewählt. Der Wahltag soll innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit
der bisherigen Amtsinhaberin oder des bisherigen Amtsinhabers
liegen. Die Amtszeit beginnt am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit
der bisherigen Amtsinhaberin oder
des bisherigen Amtsinhabers. Das Beamtenverhältnis auf Zeit wird mit Beginn der Amtszeit begründet; einer Ernennung bedarf es nicht.
(2) Endet das Beamtenverhältnis
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
vor dem Ablauf der Amtszeit, so findet eine Neuwahl an einem Wahltag statt, der innerhalb der nächsten fünf Monate liegen soll; dasselbe gilt, wenn das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft eintritt; Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Steht im Fall des Absatzes 2 schon vorher fest, wann das Beamtenverhältnis
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
endet, so bestimmt die Aufsichtsbehörde einen möglichst noch innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit
der Amtsinhaberin oder
des Amtsinhabers liegenden Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bestimmung der Bewerbenden (§ 33) darf frühestens zwei Jahre vor dem ersten Sonntag des Zeitraumes erfolgen, in dem die Neuwahl stattfinden soll.
§ 75 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Namen der zugelassenen Bewerbenden. Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge gilt § 39 Absatz 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthalten die Stimmzettel den Namen
der oder des Bewerbenden
und lauten auf „Ja“ und „Nein“. Dies gilt entsprechend, wenn
nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender
an der Stichwahl teilnimmt.
§ 76 Stimmabgabe
(1) Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel die Bewerbende oder den Bewerbenden, der oder dem sie ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Ist für die Wahl oder Stichwahl nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender zugelassen, so übt die wählende Person ihr Wahlrecht in der Weise aus, dass sie in einem der bei den Worten „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder auf andere Weise ihren Willen zweifelsfrei kenntlich macht.
(2) Die abgegebene Stimme ist ungültig, wenn einer der in § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 genannten Fälle zutrifft oder der Stimmzettel keine oder mehr als eine Kennzeichnung enthält.
§ 77 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Wahlausschuss stellt fest, ob
eine Bewerbende oder ein Bewerbender
bei der Wahl gewählt ist oder welche
beiden Bewerbenden
für die Stichwahl zugelassen sind. Verzichtet eine oder einer der nach § 72 Absatz 2 Satz 2 und 3 zugelassenen Bewerbenden auf die Teilnahme an der Stichwahl, stellt der Wahlausschuss fest, dass die oder der verbliebene Bewerbende an der Stichwahl teilnimmt.
(2) Bei der Stichwahl stellt der Wahlausschuss fest,
welche oder welcher Bewerbende
gewählt ist. Hat
nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender
an der Stichwahl teilgenommen, stellt er fest, ob sie oder er die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
(3) Scheidet
eine oder einer der zugelassenen Bewerbenden
vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, oder nimmt
die oder der gewählte Bewerbende
die Wahl nicht an, oder gilt die Wahl nach § 78 als abgelehnt, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(4) Erhält keiner der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerbenden die erforderliche Mehrheit oder nimmt nur eine Bewerbende oder nur ein Bewerbender an der Wahl oder Stichwahl teil und erreicht sie oder er nicht die erforderliche Mehrheit, so wird in diesen Fällen festgestellt, dass die Vertretung die Bürgermeisterin, den Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister wählt.
§ 78 Annahme der Wahl
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter verständigt die oder den zur Bürgermeisterin, zum Bürgermeister, zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister gewählten Bewerbenden schriftlich von ihrer oder seiner Wahl und fordert sie oder ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie oder er die Wahl annimmt. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden; der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam. Wird innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung abgegeben, gilt die Wahl als abgelehnt.
(2) § 51 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 79 Wahleinspruch
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch die oder der Bewerbende eines zurückgewiesenen Wahlvorschlages nach Maßgabe des § 55 Einspruch erheben. Findet eine Stichwahl statt, kann frühestens am Tag der Stichwahl Einspruch erhoben werden.
§ 80 Beschluss der Vertretung; Rechtsbehelf
(1) Die Vertretung hat über die Gültigkeit der Wahl und über Einsprüche nach den §§ 55 und 79 in folgender Weise zu entscheiden:
Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig; oder
die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig; oder
die Einwendungen gegen die Wahl sind begründet. Die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen haben das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst. Die Wahl ist gültig; oder
war
die oder der gewählte Bewerbende
nicht wählbar oder sind die den begründeten Einwendungen zugrunde liegenden Tatbestände so schwerwiegend, dass bei einer einwandfreien Durchführung der Wahl ein wesentlich anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre oder führt die Neufeststellung des Wahlergebnisses dazu, dass
keine Bewerbende und kein Bewerbender
gewählt ist, oder die Stichwahl nicht mit
den beiden Bewerbenden
mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt worden ist, so ist die Wahl ungültig.
(2) Die Klage nach § 58 steht auch
der oder dem Bewerbenden
zu, die oder der nach § 79 Einspruch erhoben hat.
(3) Amtshandlungen
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
, die vor der Bestandskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl vorgenommen worden sind, werden in ihrer Rechtswirksamkeit durch die Ungültigkeitserklärung nicht berührt.
§ 81 Abwahl
(1) Die oder der unmittelbar von den wahlberechtigten Personen oder mittelbar von der Vertretung der Gemeinde oder Stadt gewählte Bürgermeisterin, Bürgermeister, Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister kann von den wahlberechtigten Personen der Gemeinde oder Stadt durch Bürgerentscheid vor Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit abgewählt werden. Sie oder er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen, mindestens jedoch ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für die Abwahl der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers stimmt. Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister gilt ferner als abgewählt, wenn sie oder er binnen einer Woche nach dem Beschluss der Vertretung nach Absatz 2 Nummer 2 auf eine Entscheidung über ihre oder seine Abwahl durch Bürgerentscheid verzichtet. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er der oder dem Vorsitzenden der Vertretung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.
(2) Zur Einleitung des Bürgerentscheides nach Absatz 1 bedarf es
eines Bürgerbegehrens, das binnen eines Monats vor seiner Einreichung unterzeichnet worden ist
in Gemeinden bis zu 20 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestes 25 vom Hundert der wahlberechtigten Personen,
in Gemeinden von mehr als 20 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern bis zu 60 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens 20 vom Hundert der wahlberechtigen Personen und
in Gemeinden mit mehr als 60 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen, oder
eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung unterzeichneten Antrages und eines mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses. Zwischen der Antragstellung und der Beschlussfassung muss mindestens ein Monat, dürfen jedoch höchstens drei Monate liegen.
(3) Das Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist schriftlich
bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter
einzureichen. Es muss den Gegenstand zweifelsfrei erkennen lassen; § 31 gilt entsprechend. Jeder Unterschriftsbogen muss enthalten:
eine Überschrift, die den Gegenstand des Bürgerbegehrens zweifelsfrei erkennen lässt,
den Namen, Vornamen, Tag der Geburt
und die Anschrift (des ständigen Wohnsitzes)
der unterzeichnenden wahlberechtigten Person in deutlich lesbarer Form,
die handschriftliche Unterschrift der unterzeichnenden wahlberechtigten Person,
das Datum der Unterschriftsleistung.
(4) Ungültig sind Eintragungen,
wenn die Frist des Absatzes 2 Nummer 1 nicht gewahrt ist,
die auf Unterschriftsbogen erfolgt sind, die keine ordnungsgemäße Überschrift enthalten,
wenn die unterzeichnende Person zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung nicht wahlberechtigt ist,
wenn die Identität der unterzeichnenden wahlberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, dass die unterzeichnende Person am Tag ihrer Unterschriftsleistung das 16. Lebensjahr vollendet hat,
bei denen die handschriftliche Unterschriftsleistung der unterzeichnenden Person oder das Datum der Unterschriftsleistung fehlt,
die einen Vorbehalt enthalten oder
die mehrfach sind.
(5) Bei Bürgerbegehren nach Absatz 2 Nummer 1 ist der maßgebliche Stichtag für die Feststellung der Zahl der wahlberechtigten Personen der Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens.
(6)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
ermittelt unverzüglich das Ergebnis des Bürgerbegehrens. Die Vertretung stellt in öffentlicher Sitzung nach Anhörung
der Wahlleiterin oder
des Wahlleiters fest, ob das Bürgerbegehren zustande gekommen ist; sie ist an die Ergebnisermittlung des Wahlleiters nicht gebunden.
(7) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Durchführung des Bürgerentscheides gegeben, ist dieser binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Feststellung nach Absatz 6 Satz 2 oder des Beschlusses nach Absatz 2 Nummer 2 durchzuführen. Die Vertretung bestimmt den Abstimmungstag; § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
macht den Abstimmungstag unverzüglich öffentlich bekannt.
(8) Die Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen die zu entscheidende Frage sowie den Namen und Vornamen
der Amtsinhaberin oder
des Amtsinhabers enthalten. Die Frage ist so zu stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
(9) Der Wahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest.
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
unterrichtet die Vertretung und
die Amtsinhaberin oder
unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.
(10) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Wahl der
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister
sinngemäß.
§ 82 Verlust der Rechtsstellung einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin oder eines Oberbürgermeisters
(1)
Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister verliert ihr oder
sein Amt
durch Verzicht,
durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl
der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters ungültig ist,
durch Ablauf der in § 78 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 2 Satz 3 oder 5 bestimmten Frist, wenn der nach dieser Regelung erforderliche Nachweis nicht geführt ist,
mit ihrer oder seiner Verwendung als Bedienstete, wenn sie oder er gemäß § 12 Absatz 1 bis 3 nicht zugleich der Vertretung angehören kann und der Nachweis der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Inkompatibilitätsfeststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters geführt wird, oder
durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für ihre oder seine Abwahl stimmt.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er
der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor
mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt wird; § 59 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
Eine hauptamtliche Bürgermeisterin, ein hauptamtlicher Bürgermeister, eine Oberbürgermeisterin oder ein Oberbürgermeister verliert ihr oder
sein Amt
durch Wegfall einer Voraussetzung ihrer oder seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder nachträgliche Feststellung des Fehlens einer Wählbarkeitsvoraussetzung zur Zeit der Wahl,
durch Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung aufgrund einer Nachwahl oder Wiederholungswahl,
durch eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung, nach der die Wahl
der hauptamtlichen Bürgermeisterin, des hauptamtlichen Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
ungültig ist, oder
durch Bürgerentscheid nach § 81, wenn die Mehrheit der abstimmenden Personen, jedoch mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Personen, für ihre oder seine Abwahl stimmt,
durch Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Wahlausschuss stellt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 oder des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich den Verlust der Rechtsstellung
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
fest, soweit dieser nicht bereits durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist; der oder dem Betroffenen ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 7 oder des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 scheidet
die Bürgermeisterin, der Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die für die Abwahl erforderliche Mehrheit feststellt oder an dem sie oder er den Verzicht nach § 81 Absatz 1 Satz 3 erklärt, aus ihrem oder seinem Amt. § 59 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 gilt sinngemäß.
(4) In der amtsangehörigen Gemeinde, in der kein Wahlausschuss vorhanden ist, nimmt der auf der Ebene des Amtes gebildete Wahlausschuss die Aufgaben nach Absatz 3 wahr.
(5) Verliert
eine unmittelbar gewählte hauptamtliche Beamtin auf Zeit oder
ein unmittelbar gewählter hauptamtlicher Beamter auf Zeit nach der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so wird kein Beamtenverhältnis begründet. Die Aufsichtsbehörde stellt den Verlust der Wählbarkeit fest. Verliert die oder der Gewählte nach dem Beginn der Amtszeit die Wählbarkeit, so gelten die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(6) Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ist nichtig, wenn die Wahl im Wahlprüfungsverfahren oder durch eine gerichtliche Entscheidung als ungültig festgestellt ist; § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(7) § 80 Absatz 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 9 Unmittelbare Wahl der Landrätinnen und Landräte
§ 83 Wahl und Abwahl der Landrätinnen und Landräte
Auf die Wahl und die Abwahl der Landrätin oder des Landrates finden die Vorschriften des Abschnittes 8 entsprechend Anwendung.
Abschnitt 10 Unmittelbare Wahl der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
§ 84 Anwendbarkeit von Vorschriften
(1) Für die unmittelbare Wahl des Ortsbeirates finden die Vorschriften der §§ 4, 5, 8 bis 11, 13 bis 18a, 22 bis 26, § 27 Absatz 1 bis 3 Nummer 1, § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 und Absatz 2 bis 8, § 28a Absatz 1 und 3 bis 8, §§ 30 bis 36, § 37 Absatz 1 bis 4, 7 und 8, §§ 38 bis 46, 48 und 50 bis 62 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die unmittelbare Wahl
der Ortsvorsteherin oder
des Ortsvorstehers finden die Vorschriften der §§ 8 bis 11, 13 bis 18a, 22 und 31, § 32 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4, §§ 33, 33a, 35 und 36, § 37 Absatz 1, 2 und 7, §§ 38 und 40 bis 42, § 43 Absatz 1 und 5, §§ 44, 50, § 52 Absatz 1 Satz 1, 3 und 4, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 3 und 5 bis 7, § 53, § 54 Absatz 5, § 62, § 64 Absatz 1 und 3, §§ 67 und 68 in Verbindung mit §§ 23 bis 25, § 69 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 1, § 70 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 bis 8 und § 28a Absatz 3 bis 8, § 71 in Verbindung mit § 34, §§ 72 und 73 Absatz 1, § 75 in Verbindung mit § 39, § 76 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und Absatz 3 bis 5, § 77 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 5 und § 48 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 8 und Absatz 7, § 78 in Verbindung mit § 51 Absatz 2, §§ 79 und 80 in Verbindung mit §§ 55 bis 58 sowie §§ 81 und 82 sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit die §§ 52 bis 54 sinngemäß Anwendung finden, bestimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Wahltag und tritt im Übrigen in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in amtsfreien Gemeinden die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister und in amtsangehörigen Gemeinden die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor an die Stelle der Aufsichtsbehörde.
(4) Wird der Ortsbeirat oder
die Ortsvorsteherin oder der
Ortsvorsteher durch eine Bürgerversammlung gewählt, ist das Wahlverfahren durch die Hauptsatzung zu regeln. In diesem Falle finden die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie das Wahlverfahren regeln, keine unmittelbare Anwendung.
§ 85 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahlberechtigten des Ortsteiles wählen den Ortsbeirat oder
die Ortsvorsteherin oder
den Ortsvorsteher am Tag der landesweiten Kommunalwahlen auf fünf Jahre.
(2) Findet die Wahl abweichend von Absatz 1 während der allgemeinen Wahlperiode statt, wird der Ortsbeirat oder
die Ortsvorsteherin oder der
Ortsvorsteher für den Rest der allgemeinen Wahlperiode gewählt. Abweichend hiervon endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode, wenn die Wahl 48 Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen stattfindet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 bestimmt
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter den Wahltag und gegebenenfalls auch den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.
§ 86 Wahlberechtigung, Wählbarkeit und Inkompatibilität
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die nach den §§ 8 und 9 wahlberechtigt sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die nach § 11 wählbar sind und in dem Ortsteil ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Personen, die nach § 12 nicht zugleich Mitglied der Vertretung der Gemeinde sein können, und der
die hauptamtliche Bürgermeisterin, der hauptamtliche Bürgermeister, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister
der Gemeinde können nicht zugleich Mitglied des Ortsbeirates sein oder das Amt
der Ortsvorsteherin oder
des Ortsvorstehers ausüben, wenn der betreffende Ortsteil in dieser Gemeinde gelegen ist.
§ 87 Wahlorgane
Die Wahlorgane für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung sind auch für die Wahl des Ortsbeirates oder Ortsvorstehers zuständig.
§ 88 Wahlgebiet, Wahlkreis und Wahlbezirk
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Ortsteiles.
(2) Der Ortsteil bildet einen Wahlkreis.
(3) Für die Stimmabgabe bildet jeder Ortsteil mindestens einen Wahlbezirk.
§ 89 Bestimmung der Bewerbenden
(1) Die für die Wahl zur Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe oder deren Delegierte können auch
die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortsbeirates oder die Bewerbende oder den Bewerbenden für die Wahl der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers
bestimmen, sofern die Anzahl der in dem betreffenden Ortsteil wahlberechtigten Mitglieder der Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht. In dem Fall, dass selbst die Anzahl der in der Gemeinde oder Stadt wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, gilt § 33 Absatz 3 entsprechend.
(2) Sind bei der Wahl des Ortsbeirates drei Mitglieder zu wählen, können auf einem Wahlvorschlag abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 bis zu sechs Bewerbende benannt werden.
§ 90 Wahlprüfung
Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.
§ 91 Rechtsfolgen von abgesagten oder gescheiterten Wahlen
(1) Wird festgestellt, dass bei der unmittelbaren Wahl
der Ortsvorsteherin oder
des Ortsvorstehers
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist,
alle zugelassenen Bewerbenden vor der Wahl oder Stichwahl zurückgetreten sind,
die oder der zugelassene Bewerbende
die nach § 72 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit verfehlt oder bei der Stichwahl
keine Bewerbende und kein Bewerbender
diese Mehrheit erhalten hat oder
die oder der gewählte Bewerbende
die Wahl nicht gemäß § 78 annimmt,
so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung
die Ortsvorsteherin oder
den Ortsvorsteher. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung beschließen, dass die Aufgaben des Ortsvorstehers für den Rest der allgemeinen Wahlperiode von ihr wahrgenommen werden.
(2) Scheidet die oder der unmittelbar von den Bürgerinnen und Bürgern des Ortsteils oder mittelbar von der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung gewählte Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so wählt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Nachfolgerin oder den Nachfolger der oder des Ausgeschiedenen für den Rest der allgemeinen Wahlperiode; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die oder der Ausgeschiedene von den
Bürgerinnen und
Bürgern des Ortsteils durch Bürgerentscheid abgewählt worden ist.
(3) Wird
die Ortsvorsteherin oder
der Ortsvorsteher durch Bürgerentscheid abgewählt, so findet eine Neuwahl durch die
Bürgerinnen und
Bürger des Ortsteils für den Rest der allgemeinen Wahlperiode statt; Absatz 1 und § 73 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Scheidet auch
die neu gewählte Ortsvorsteherin oder
der neu gewählte Ortsvorsteher vorzeitig aus dem Amt, so gelten Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird festgestellt, dass bei der Wahl des Ortsbeirates
kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht oder zugelassen worden ist oder
keine hinreichende Anzahl von Bewerbenden zur Wahl steht,
so sagt
die Wahlleiterin oder
der Wahlleiter die Wahl ab und macht dies öffentlich bekannt. Die Nachwahl soll innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden. Eine Nachwahl des Ortsbeirates findet ferner statt, wenn bei der Wahl mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze nicht besetzt werden kann. Scheitert auch die Nachwahl, so nimmt die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Aufgaben des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wahr. Stattdessen kann die Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung die Mitglieder des Ortsbeirates für den Rest der allgemeinen Wahlperiode wählen; § 86 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 11 Gemeinsame Schlussvorschriften
§ 92 Ehrenamtliche Mitwirkung
(1)
Die beisitzenden Mitglieder
der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Ehrenamtlichen Mitwirkenden in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist die Zeit, die sie zur Ausübung des Ehrenamtes benötigen, zu gewähren.
(3) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den
Wahlleiterinnen und
Wahlleitern auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat
die betroffenen Personen
über die übermittelten Daten und
die empfangende Stelle
zu benachrichtigen.
(4) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht
Wahlleiterin, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter
sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben.
Wahlleiterinnen, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterinnen und stellvertretende Wahlleiter
scheiden mit ihrer schriftlichen Zustimmung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag (§ 28 Absatz 5 oder § 70 Absatz 3) oder mit ihrer Benennung auf einem Wahlvorschlag als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson aus ihrem Amt aus. Satz 3 gilt für
die beisitzenden Mitglieder
der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände entsprechend.
(5) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen insbesondere ablehnen
die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen sowie
wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
(6) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
Vor- und Familiennamen,
Wohnort und Anschrift,
Telefonnummern und E-Mail-Adressen,
Tag der Geburt sowie
bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.
Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung ( EU
) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG
(Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl.
L
119 vom 4.5.2016, S.
1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 93 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 92 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von
wählenden Personen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1
die Kreiswahlleiterin oder
der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2
die Landeswahlleiterin oder
der Landeswahlleiter.
§ 94 Kosten
(1) Die kreisangehörige Stadt oder Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Vertretung und
der Bürgermeisterin oder
des Bürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Die kreisfreie Stadt trägt die ihr entstehenden Kosten der Wahlen der Stadtverordnetenversammlung und
der Oberbürgermeisterin oder
des Oberbürgermeisters sowie der Ortsteilwahlen. Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten für die Wahlen des Kreistages und
der Landrätin oder
des Landrates (Kreiswahlen).
(2) Der Landkreis erstattet den kreisangehörigen Gemeinden die durch die Kreiswahlen veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je wahlberechtigte Person. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der wahlberechtigten Personen durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende personelle und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene statt, so gelten die Kosten der Gemeinde als je zur Hälfte durch die Wahlen oder Abstimmungen auf Gemeinde- und Landkreisebene entstanden. Kommt es bei der Festsetzung nicht zu einer einvernehmlichen Regelung, so entscheidet die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach Absatz 1.
(4) Eine Erstattung von Wahlkampfkosten findet nicht statt.
§ 95 Statistik
(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.
(2)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter
kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung
der wahlberechtigten und der wählenden Personen
unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe
der einzelnen wählenden Personen
dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ortsteilwahlen.
§ 96 Maßgebende Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Soweit nach den Abschnitten 1 bis 9 dieses Gesetzes die
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
in Betracht kommt, ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde, zugrunde zu legen.
(2) Soweit nach den Vorschriften des Abschnittes 10 die
Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner
in Betracht kommt, ist diese von der Meldebehörde nach den melderechtlichen Vorschriften zu ermitteln; maßgebend ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, welcher vor der Bekanntgabe des Wahltages von der Wahlbehörde festgestellt wurde.
(3) Erfolgt die Einteilung der Wahlkreise nach §§ 20 und 21 vor der Bekanntgabe des Wahltages, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 der zu diesem Zeitpunkt vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung zugrunde zu legen.
§ 97 Durchführung des Gesetzes
(1)
Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
Bildung, Beschlussfähigkeit und Verfahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände einschließlich der Briefwahlvorstände, über die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der
Inhaberinnen und
Inhaber von Wahlehrenämtern sowie die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
die Einteilung der Wahlkreise und Wahlbezirke sowie über die Bekanntgabe der Wahlkreise, Wahlbezirke und Wahllokale,
die Bestellung der
Wahlleiterinnen und Wahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher
,
die Ausübung des Wahlrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,
die Ausgabe von Wahlscheinen,
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die
Wahlberechtigtenverzeichnisse
, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das
Wahlberechtigtenverzeichnis
sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen,
Art, Einreichung und Form der Wahlvorschläge, über die Aufstellung der Bewerbenden, über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, über die Befugnisse der Vertrauenspersonen sowie über die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen,
Form und Inhalt des Stimmzettels,
Wahlschutzvorrichtungen, Wahlurnen, die Stimmabgabe, die Verhinderung von Wahlbeeinflussung,
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
die Briefwahl,
die Stimmenzählung, die Zulassung von Stimmenzählgeräten und die Stimmabgabe am Stimmenzählgerät,
die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe, die Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden sowie die Sicherung und Vernichtung der Wahlunterlagen,
die Bekanntmachung von Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren,
die Erstattung von Wahlkosten,
die Zuständigkeit der Ämter bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach § 1,
die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
der Bürgermeisterin, des Bürgermeisters, der Oberbürgermeisterin, des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates
einschließlich der Stichwahl sowie der Abwahl,
die Vorbereitung und Durchführung der unmittelbaren Ortsteilwahlen,
die Durchführung von einzelnen Neuwahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen; dabei bestimmt
das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung
, inwieweit Wahlvorschläge geändert oder durch neue ersetzt werden dürfen, wenn die Entwicklung seit dem Tag der Hauptwahl dieses erfordert,
die Auswertung der Wahl für statistische Zwecke,
zu erlassen.
(2) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen für verbundene Wahlen und Abstimmungen zu treffen, um insbesondere die gemeinsame Benutzung von Wahl- und Abstimmungsunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahl- und Abstimmungsorgane sicherzustellen.
(3) In der Kommunalwahlverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Wahlbekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für die Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden diese vom für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.
§ 98 Fristen und Termine sowie Schriftform
(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
(2)
Das für Kommunalwahlrecht zuständige Mitglied der Landesregierung
wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
(3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
§ 98a Veröffentlichung von Wahldaten im Internet
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter, die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie die Wahlleiterinnen und Wahlleiter der Städte und Gemeinden können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der
Bewerbenden
zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
(2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der
Bewerbenden
enthalten.
(3) Personenbezogene Daten der zu den in § 1 genannten Wahlen zugelassenen
Bewerbenden
in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 1 sind spätestens einen Monat nach den Wahlen zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 50 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen.
(4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.
§ 98b Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
§ 99
(außer Kraft getreten)
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