Rundschreiben 20/20 (RS 20/20)
DE - Landesrecht Brandenburg

Rundschreiben 20/20 (RS 20/20)

Rundschreiben 20/20 (RS 20/20)
vom 8. Oktober 2020 ( Abl. MBJS/20, [Nr. 38] , S.380)

Rundschreiben zur Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie zum Ruhen der Schulpflicht (Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung - EinglSchuruV)

Inhalt
1 Begriffsbestimmung
2 Zusammenarbeit der Lehrkräfte
3 Aufnahme in die Schule 3.1 Einzureichende Dokumente bei der Schulaufnahme 3.2 Aufnahme in die Primarstufe 3.3 Aufnahme in die Sekundarstufe I 3.4 Aufnahme in eine berufliche Schule 3.5 Verfahren zur Antragstellung auf Höherstufung
4 Sprachfördermaßnahme Vorbereitungsgruppe 4.1 Einrichtung von Vorbereitungsgruppen im Primarbereich 4.2 Teilnahme am Regelunterricht 4.3 Verweildauer in einer Vorbereitungsgruppe 4.4 Verfahren zur Antragstellung zur Abweichung von der Stundentafel
5 Sprachfördermaßnahme Förderkurse
6 Curriculare Materialien
7 Sprachfeststellungsprüfung
8 Integration in den Regelunterricht
9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1 Begriffsbestimmung
Bei der Begriffsbezeichnung „fremdsprachige Schülerin“ oder „fremdsprachiger Schüler“ handelt es sich um keine dauerhafte Zuordnung von Schülerinnen und Schülern zu einer Kategorie. Hierdurch unterscheidet sich die Zuordnung als fremdsprachige Schülerin oder als fremdsprachiger Schüler von der Zuordnung einer Schülerin und eines Schülers mit Migrationshintergrund.
2 Zusammenarbeit der Lehrkräfte
Mit der Erteilung von Unterricht in Vorbereitungsgruppen und Förderkursen beauftragte Lehrkräfte sind im Fall der Entscheidung über
den Wechsel der Schülerinnen und Schüler in eine höhere Jahrgangsstufe,
die Verweildauer in einer Vorbereitungsgruppe sowie
die Integration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse einzubeziehen.
3 Aufnahme in die Schule
Alle fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter und Vorbildung entsprechenden Jahrgangsstufe unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden.
Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten im Rahmen der personellen, schulorganisatorischen und sächlichen Voraussetzungen schulische Förderung gemäß der §§ 5 und 6 EinglSchuruV.
3.1 Einzureichende Dokumente bei Schulaufnahme
Grundlage für die Aufnahme in die Schule sind:
in der Regel Zeugnisse aus dem Herkunftsland,
der Nachweis einer schulärztlichen Untersuchung gemäß § 37 im Vergleich mit § 45 Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) und § 4 Absatz 5 Grundschulverordnung (GV) sowie
falls vorhanden das Portfolio aus der Aufnahmeeinrichtung.
Für die Anerkennung schulischer Abschlüsse, die außerhalb des Landes Brandenburg erworben wurden, ist landesweit das Staatliche Schulamt Cottbus zuständig.
Kontakt:
Staatliches Schulamt Cottbus Blechenstraße 1 03046 Cottbus Tel.
: 0355 48660
Die Aufnahme in die Schule erfolgt gemäß den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
3.2 Aufnahme in die Primarstufe
Unzureichende oder geringe Deutschkenntnisse stellen keinen Verweigerungsgrund für die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule dar.
Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 1 aufgenommen werden, nehmen grundsätzlich vollumfänglich am Unterricht ihrer Regelklasse gemäß Kontingentstundentafel teil. Wenn die deutschen Sprachkenntnisse fehlen oder so gering sind, dass sie für eine Teilnahme am Unterricht der Regelklasse nicht ausreichen, nehmen sie an den Sprachfördermaßnahmen gemäß § 6 EinglSchuruV teil.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1, während der auf längstens sechs Monate begrenzten Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes.
3.3 Aufnahme in die Sekundarstufe I
In die Sekundarstufe I können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Näheres regelt die Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I.
Eine Aufnahme in Jahrgangsstufe 10 kann nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für einen bereits erworbenen Hauptschulabschluss/eine bereits erworbene Berufsbildungsreife nachgewiesen werden. Das ist der Fall, wenn bei außerhalb des Landes Brandenburg/der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Abschlüssen die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss/der Berufsbildungsreife durch die zentrale Zeugnisanerkennungsstelle im Staatlichen Schulamt Cottbus festgestellt wurde.
3.4 Aufnahme in eine berufliche Schule
Bei der Aufnahme in eine berufliche Schule gilt, dass die individuelle Bildungsbiografie berücksichtigt wird, d. h.
dass an den Oberstufenzentren fremdsprachige Schülerinnen und Schüler ihrem Leistungsstand bzw.
ihren Voraussetzungen entsprechend (Schulabschluss, Ausbildungsverhältnis, Teilnahme an einer Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit) in allen Bildungsgängen beschult werden.
3.5 Verfahren zur Antragstellung auf Höherstufung
Wenn die deutschen Sprachkenntnisse der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme in der dem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe erwarten lassen, kann auf Antrag der Eltern der Wechsel in eine höhere Jahrgangsstufe durch die Klassenkonferenz beschlossen werden.
Die Eltern sind im Vorfeld der Antragstellung durch die unterrichtende Klassenlehrkraft über die Lernentwicklung sowie über die Aussicht auf eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in einer höheren Jahrgangsstufe zu informieren. Hierzu stimmt sich die unterrichtende Lehrkraft mit der Klassenlehrkraft der aufnehmenden Klasse ab.
Nach Abschluss des Antragverfahrens und Beschluss der Klassenkonferenz teilt die Klassenlehrkraft der aufnehmenden Klasse den antragstellenden Eltern die Entscheidung zum Übergang in die höhere Jahrgangsstufe mit.
4 Sprachfördermaßnahme Vorbereitungsgruppe
4.1 Einrichtung von Vorbereitungsgruppen im Primarstufenbereich
In den Jahrgangsstufen 2 und 3 ist die Einrichtung von Vorbereitungsgruppen nachrangig zu denen von Förderkursen vorzunehmen.
4.2 Teilnahme am Regelunterricht
Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 2 und 3 nehmen bereits vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Schule am Deutschunterricht teil.
4.3 Verweildauer in einer Vorbereitungsgruppe
Bei der in § 5 Absatz 2 formulierten Regelungen zur Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in einer Vorbereitungsgruppe handelt es sich um die Angabe einer Höchstverweildauer. Die Verweildauer kann entsprechend dem Stand der Deutschkenntnisse und dem Bildungsstand der Schülerin oder des Schülers jederzeit verkürzt werden und muss keineswegs voll ausgeschöpft werden.
Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die den Unterricht in der Vorbereitungsgruppe erteilen. Eine Verlängerung der Verweildauer erfolgt auf Antragstellung durch die Eltern und Zustimmung des staatlichen Schulamts. Eine Verlängerung ist auf ein Schulhalbjahr beschränkt.
Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsgruppe besucht haben, können bei Bedarf anschließend an einem Förderkurs gemäß § 6 EinglSchuruV oder am Förderunterricht teilnehmen.
Die Schülerinnen und Schüler nehmen während der zeitweiligen Förderung in einer Vorbereitungsgruppe von Beginn ihrer Aufnahme in die Schule und der Zuordnung zu einer Klasse (teilintegriert) am Unterricht in ihrer Regelklasse teil. Die Teilnahme in der Vorbereitungsgruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme am Unterricht möglichst schrittweise verringert werden.
4.4 Verfahren zur Antragstellung zur Abweichung von der Stundentafel
Die Antragstellung auf Abweichung von der Stundentafel ist durch die Schulleitung bis zum 1. August eines Schuljahres dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt zuzuleiten.
Die Entscheidung des regional zuständigen staatlichen Schulamts über ein zeitlich befristetes Abweichen von der Regelung in § 5 Absatz 5 EinglSchuruV ist in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu treffen.
5 Sprachfördermaßnahme Förderkurse
5.1. Zweck der Einrichtung
Der Unterricht in Förderkursen kann in enger Verzahnung mit den fachlichen Anforderungen in der Regelklasse oder unabhängig vom Fachunterricht gestaltet werden. Den Schülerinnen und Schülern wird somit die Möglichkeit gegeben, Schwierigkeiten im bildungssprachlichen Bereich systematisch und sprachdidaktisch zu behandeln.
Die Sprachförderung in den Abschlussjahrgängen ist gezielt dazu zu nutzen, um auf die sprachlichen Anforderungen des jeweiligen Schulabschlusses vorzubereiten.
5.2. Verweildauer in einem Förderkurs
Bei der in § 6 Absatz 2 EinglSchuruV formulierten Regelungen zur Verweildauer der Schülerinnen und Schüler in einem Förderkurs handelt es sich um die Angabe einer Höchstverweildauer. Die Verweildauer kann entsprechend dem Stand der Deutsch- und Fachkenntnisse der Schülerin oder des Schülers jederzeit verkürzt werden und muss keineswegs voll ausgeschöpft werden.
Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die den Unterricht in dem Förderkurs erteilen.
6 Curriculare Materialien
Der Unterricht in der Vorbereitungsgruppe und/oder Förderkursen konzentriert sich vorrangig auf den Spracherwerb. Die sprachliche Handlungsfähigkeit ist darüber hinaus Gegenstand in allen Fachbereichen.
Die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erfolgt auf der Grundlage der Curricularen Grundlagen DaZ sowie dem didaktischem Begleitmaterial zu den Curricularen Grundlagen DaZ. Diese sind schulstufen- als auch jahrgangsstufenübergreifend von allen Lehrkräften an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen anzuwenden.
7 Sprachfeststellungsprüfung
Nach Beratung durch die Schule können die Eltern einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme an der Sprachfeststellungsprüfung stellen. Die Zulassung zur Sprachfeststellungsprüfung erfolgt schriftlich durch das jeweils zuständige staatliche Schulamt. Die Schülerin oder der Schüler ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vorbereitung auf die Prüfung selbstständig erfolgt.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden vom jeweils zuständigen staatlichen Schulamt festgelegt. In Abhängigkeit von der Teilnehmerzahl kann die Prüfung in der jeweiligen Sprache zentral oder dezentral durchgeführt werden.
Die staatlichen Schulämter arbeiten bei der Prüfung nach gleichen Maßgaben und bei Bedarf schulamtsübergreifend. Die Prüfung findet, sofern es die personellen Voraussetzungen zulassen, einmal pro Schulhalbjahr, mindestens jedoch einmal im ersten Schulhalbjahr statt.
8 Integration in den Regelunterricht
Um die (vollständige) Integration der Schülerinnen und Schüler in die Regelklasse erfolgreich zu gestalten sind folgende Voraussetzungen bzw. Handlungsschritte notwendig:
Zusammenarbeit der abgebenden und der aufnehmenden Klassenlehrkraft insbesondere in Hinblick auf den Unterricht in der Regelklasse und die Planung und Fortsetzung der Sprachförderung
Dokumentation der individuellen Lern- und Leistungsentwicklung in Deutsch als Zweitsprache und in Bezug auf die sprachliche Handlungsfähigkeit in allen Fächern durch die unterrichtende Lehrkraft der Vorbereitungsgruppe und
Übergabe an die Klassenlehrkraft der aufnehmenden Regelklasse.
Schülerinnen und Schüler, die eine Vorbereitungsgruppe besucht haben, sollten bei Bedarf anschließend an einem Förderkurs gemäß § 6 EinglSchuruV oder am Förderunterricht teilnehmen.
9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieses Rundschreiben tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben 3/18 (RS 3/18) vom 19. Februar 2018 ( Abl. MBJS
, S.
58) außer Kraft.
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