BbgBKG
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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)

Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
vom 24. Mai 2004 ( GVBl.I/04, [Nr. 09] , S.197) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.9)

Inhaltsübersicht

Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger
§ 1 Ziele und Aufgaben § 2 Aufgabenträger § 3 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte § 4 Aufgaben der Landkreise § 5 Aufgaben des Landes § 6 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz
Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Kapitel 1 Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen

§ 7 Gesamtführung § 8 Befugnisse der Gesamtführung § 9 Einsatzleitung § 10 Integrierte Regionalleitstellen

Kapitel 2 Pflichten der Bevölkerung

§ 11 Gefahrenverhütung § 12 Meldepflicht § 13 Hilfeleistungspflichten § 14 Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken § 15 Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken § 16 Einschränkung von Grundrechten § 17 Datenschutz

Kapitel 3 Hilfsorganisationen

§ 18 Mitwirkung im Katastrophenschutz § 19 Rechtsstellung der Mitglieder der Hilfsorganisationen

Kapitel 4 Gesundheits- und Sozialwesen

§ 20 Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens § 21 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

Kapitel 5 Aufsicht

§ 22 Sonderaufsicht § 23 Aufsicht über die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen
Teil 3 Brandschutz und Hilfeleistung

Kapitel 1 Organisation der Feuerwehren

§ 24 Öffentliche Feuerwehren § 25 Jugendfeuerwehren, Kinderfeuerwehren § 26 Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen § 27 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen § 28 Leitung der öffentlichen Feuerwehr § 29 Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor § 30 Betriebs- und Werkfeuerwehren § 31 Verbände der Feuerwehren

Kapitel 2 Vorbeugender Brandschutz

§ 32 Brandschutzdienststellen § 33 Brandverhütungsschau § 34 Brandsicherheitswache

Kapitel 3 Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung

§ 35 Brandwache § 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen
Teil 4 Katastrophenschutz

Kapitel 1 Vorbeugender Katastrophenschutz

§ 37 Vorbereitende Maßnahmen § 38 Katastrophenschutzleitung § 39 Katastrophenschutzpläne § 40 Externe Notfallpläne § 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen § 41 Katastrophenschutzübungen

Kapitel 2 Abwehrender Katastrophenschutz

§ 42 Feststellung des Katastrophenfalles § 43 Abwehrende Maßnahmen
Teil 5 Kosten, Entschädigung
§ 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes § 45 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz § 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes § 47 Entschädigung
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 48 Ordnungswidrigkeiten § 49 Ermächtigungen § 50 Berufs- und Funktionsbezeichnungen § 51 Übergangsregelung

Teil 1 Aufgaben und Aufgabenträger

§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen in einem integrierten Hilfeleistungssystem
bei Brandgefahren (Brandschutz),
bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen (Hilfeleistung) und
bei Großschadensereignissen und Katastrophen (Katastrophenschutz).
(2) Im Sinne von Absatz 1 Nr.
3 sind:
Großschadensereignisse Geschehen, die eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährden und zu deren wirksamen Bekämpfung die Kräfte und Mittel der Träger des örtlichen Brandschutzes und des Rettungsdienstes nicht ausreichen, sondern überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind,
Katastrophen insbesondere Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen, durch Kräfte der Feuerwehr und des Rettungsdienstes und trotz Nachbarschaftshilfe nicht in angemessener Zeit beseitigt werden können und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung erfordern.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind. Bis zum Eingreifen der danach zuständigen Stelle treffen die in § 2 Absatz 1 genannten Aufgabenträger unter Beachtung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 im Zuge der Erstmaßnahmen an der Einsatzstelle bei bestehender oder unmittelbar bevorstehender konkreter Gefährdung von Leben, Gesundheit, natürlichen Lebensgrundlagen, Tieren oder Sachen die erforderlichen Maßnahmen.
§ 2 Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind:
die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte für den örtlichen Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung,
die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Hilfeleistung,
die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz und
das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
(2) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und als Sonderordnungsbehörden wahrgenommen. Die Aufgaben des Katastrophenschutzes werden von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden wahrgenommen; das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist oberste Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter, die kreisfreien Städte, die Landkreise, die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Anforderung der Aufgabenträger nach Absatz 1 bei der Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs.
1 Nr. 3 mitzuwirken.
(4) Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einem anderen Aufgabenträger übertragen, insbesondere wenn die Abwehrmaßnahmen wirksamer von dessen Gebiet aus zu leisten sind. Die Sonderaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 an sich ziehen, insbesondere wenn sich die Gefahr auf das Gebiet mehrerer Aufgabenträger erstreckt.
§ 3 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Ämter und der kreisfreien Städte
(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung
eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten und
im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 1 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen.
(2) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen
eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen, nach denen sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie die angemessene Löschwasserversorgung bestimmen,
Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufstellen, abstimmen und fortschreiben,
die Selbsthilfe der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung fördern und
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Gefahren notwendige Maßnahmen treffen, insbesondere Übungen durchführen.
(3) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte haben mit ihren Feuerwehren auf Ersuchen der Gesamtführung oder der Einsatzleitung eines anderen Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung, des Rettungsdienstes, einer Bergbehörde, einer Umweltbehörde oder einer Forstbehörde Hilfe zu leisten, sofern ihr Einsatz nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich dringend erforderlich ist. Die Sonderaufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen die Hilfeleistung anordnen, auch wenn die Aufgabenerfüllung des Trägers des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung vorübergehend gefährdet ist.
(4) Für die kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 entsprechend.
§ 4 Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im überörtlichen Brandschutz, in der überörtlichen Hilfeleistung und im Katastrophenschutz
die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter durch Einrichtungen für die Feuerwehren und die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung öffentlicher Notstände zu unterstützen, soweit dafür ein Bedarf besteht,
im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 2 für die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zu sorgen und
Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen (vorbeugender Katastrophenschutz) und zur Abwehr sowie Beseitigung der Folgen von Großschadensereignissen und Katastrophen (abwehrender Katastrophenschutz) zu treffen.
(2) Die Landkreise müssen
eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und Schutzziele für ihr Gebiet festlegen,
Alarm- und Einsatzpläne aufstellen, abstimmen und fortschreiben und
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen treffen.
§ 5 Aufgaben des Landes
Das Land hat zur Erfüllung seiner zentralen Aufgaben im Brandschutz, in der Hilfeleistung und im Katastrophenschutz
auf der Grundlage der Gefahren- und Risikoanalysen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie aufgrund der Gefährdungsabschätzung des Bundes eine Gefahren- und Risikoanalyse für das Land Brandenburg zu erstellen und Schutzziele für Ereignisse festzulegen, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern,
Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, abzustimmen und fortzuschreiben,
notwendige zentrale Ausbildungsstätten, eine zuständige Stelle für den Digitalfunk und technische Einrichtungen einzurichten und zu unterhalten,
die übrigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, insbesondere im Rahmen des § 24 Absatz 9 Satz 3 für die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,
für den Katastrophenschutz notwendige Ausrüstungen, insbesondere ein zentrales Katastrophenschutzlager, bereitzuhalten, soweit dies über die Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte hinausgeht,
die Brandschutzforschung und Brandschutznormung zu unterstützen,
auf eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und Staaten hinzuwirken,
sonstige, zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung von Großschadensereignissen und Katastrophen notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere Übungen durchzuführen, die bei Bedarf auch über Länder- und Staatsgrenzen hinausgehen können, und
Festlegungen zu treffen, um den Schutz kritischer Infrastruktur langfristig und nachhaltig zu sichern.
§ 6 Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz
(1) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt einen Landesbeirat für Brand- und Katastrophenschutz, der grundsätzliche Fragen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes berät und Anregungen zur Durchführung dieses Gesetzes erörtert. Der Landesbeirat besteht aus
dem Landesbranddirektor,
zwei Mitgliedern, die durch den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V.
benannt werden,
einem Mitglied, das durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren benannt wird,
einem Mitglied, das durch die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften benannt wird,
zwei Mitgliedern, die durch die Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen benannt werden,
einem Mitglied, das die unteren Katastrophenschutzbehörden vertritt und das durch den Landkreistag benannt wird,
einem Mitglied, das durch den Werkfeuerwehrverband benannt wird,
zwei Mitgliedern, die durch die kommunalen Spitzenverbände benannt werden,
zwei Mitgliedern, die durch die für die Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren zuständigen Gewerkschaften benannt werden,
drei Mitgliedern, die durch die für das Gesundheitswesen, den Umweltschutz und den Verkehr zuständigen Ministerien benannt werden,
einem Vertreter des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums und
einem Mitglied, das durch den für das Land Brandenburg zuständigen Landesverband des Technischen Hilfswerks benannt wird.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt sechs Jahre. Der Landesbeirat soll paritätisch durch Menschen verschiedenen Geschlechts besetzt werden.
(2) Aufgabe des Landesbeirates ist es, das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Brand- und Katastrophenschutzes zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Landesbeirates und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag der in Absatz 1 Satz 2 Genannten durch das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren berufen.
(4) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 12 aus wichtigem Grund abberufen.
(5) Den Vorsitz führt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

Teil 2 Gemeinsame Vorschriften für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Kapitel 1 Gesamtführung, Einsatzleitung, Leitstellen

§ 7 Gesamtführung

Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat
der Bürgermeister der amtsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindebürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3,
das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 4.

§ 8 Befugnisse der Gesamtführung

Die Gesamtführung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Die Gesamtführung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können. Sie ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt.

§ 9 Einsatzleitung

(1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Gesamtführung kann eine andere Regelung treffen. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt.
(2) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat deren Leiter die Einsatzleitung inne. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, bilden beide eine gemeinsame Einsatzleitung. Diese führt der Leiter der Werkfeuerwehr, sofern die Werkfeuerwehr aus hauptberuflichen Angehörigen besteht, im Übrigen der Leiter der öffentlichen Feuerwehr.
(3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten im Katastrophenschutz sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten im Katastrophenschutz und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Regionalleitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument.
(4) Die Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Die Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen anderer Behörden und Stellen hinzuziehen.

§ 10 Integrierte Regionalleitstellen

(1) Die kreisfreien Städte und die Landkreise richten Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstellen als integrierte Leitstellen ein. Die kreisfreien Städte und die Landkreise schließen die bestehenden integrierten Leitstellen zur weiteren Verbesserung der Qualität der Einsatzentscheidung, der weiteren Optimierung der Wirtschaftlichkeit sowie zur Vorbereitung der Einführung neuer Funktechnik auf der Grundlage des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg zu bis zu fünf Regionalleitstellen, die für mehrere kreisfreie Städte und Landkreise zuständig sind, zusammen. Dabei soll nicht mehr als eine Berufsfeuerwehr im Bereich einer regionalen Leitstelle gelegen sein.
(2) Die Leitstelle muss über den Notruf 112 erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren.
(3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes bleiben unberührt.
Kapitel 2 Pflichten der Bevölkerung

§ 11 Gefahrenverhütung

Jede Person hat sich beim Umgang mit Sachen und Stoffen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Sachen und Stoffen so zu verhalten, dass Menschen, Tiere und Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit ihr zumutbar, zu beseitigen.

§ 12 Meldepflicht

Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen. Wer um Übermittlung einer Gefahrenmeldung ersucht wird, ist hierzu im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, wenn der Ersuchende zur Gefahrenmeldung nicht selbst im Stande ist.

§ 13 Hilfeleistungspflichten

(1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung der Einsatzleitung im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem Einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahr abzuwenden. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche Gefährdung befürchten oder mindestens gleichrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung der Einsatzleitung bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Mitgliedern einer Hilfsorganisation nach § 19.
(3) Auf Anordnung der Gesamtführung oder der Einsatzleitung sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist.
(5) Personen, die an den Hilfsmaßnahmen oder Übungen nicht beteiligt sind, dürfen diese nicht behindern. Sie sind verpflichtet, die Anweisungen der Einsatzleitung, insbesondere Platzverweise und Sperrungen von Einsatzgebieten, unverzüglich zu befolgen.

§ 14 Vorsorgepflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken

(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder von Grundstücken und baulichen Anlagen, von denen im Falle eines sonstigen gefahrbringenden Ereignisses Gefahren für die Gesundheit oder das Leben einer größeren Zahl von Menschen, Gefahren für erhebliche Sachwerte oder akute Umweltgefahren ausgehen können, sind verpflichtet, die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 bei der Vorbereitung der Gefahrenabwehr besonders zu unterstützen. Sie haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die für die Alarm- und Einsatzplanung notwendigen Informationen und die erforderliche Beratung zu gewähren sowie bei einem Schadensereignis auf dem Grundstück oder in der baulichen Anlage die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 über zweckmäßige Maßnahmen der Gefahrenabwehr unverzüglich, sachkundig und umfassend zu beraten. Darüber hinaus können die Eigentümer, Besitzer, sonstigen Nutzungsberechtigten und Betreiber, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht, von dem jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, zum Zwecke der Verhütung oder Bekämpfung von Bränden, Explosionen oder sonstigen gefahrbringenden Ereignissen auf eigene Kosten
die erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen, insbesondere eine dem Stand der Technik entsprechende Funkversorgung der Feuerwehr innerhalb von Gebäuden (Objektfunkanlage), bereitzustellen, zu unterhalten und für deren ordnungsgemäße Bedienung zu sorgen sowie durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass bei dem Betrieb der Anlage die erforderliche Sicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird,
für die Bereitstellung von ausreichendem Löschwasser über den Grundschutz hinaus, Sonderlöschmitteln und anderen notwendigen Materialien zu sorgen,
alle weiteren notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere
betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (interne Notfallpläne) aufzustellen, fortzuschreiben und mit den Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen,
Übungen durchzuführen,
sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 zu beteiligen, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, sowie
eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung zur zuständigen Leitstelle einzurichten und zu unterhalten.
(2) Die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und das Erfordernis, im Falle von Bränden besondere Löschmittel einzusetzen, sind dem Träger des örtlichen Brandschutzes unverzüglich anzuzeigen.

§ 15 Unterstützungspflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken

(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, im Gefahrenfalle den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes den Zutritt zu gestatten, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sie haben Löschmittelvorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihrem Grundstück gewonnen werden können, für den Einsatz zur Verfügung zu stellen. Sie haben die von der Gesamtführung oder der Einsatzleitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Räumung des Grundstückes, die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Einfriedungen und Pflanzen oder die Errichtung von baulichen Anlagen, die für die Gefahrenabwehr erforderlich sind.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen auch den Eigentümern, Besitzern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der in der Nähe der Einsatzstelle gelegenen Grundstücke und baulichen Anlagen.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(4) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen sind verpflichtet, das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen sowie Hinweisschildern für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes entschädigungslos zu dulden.

§ 16 Einschränkung von Grundrechten

Durch den Vollzug dieses Gesetzes können die Grundrechte auf
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 11 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
Freiheit des Berufes (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
eingeschränkt werden.

§ 17 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind die geltenden Datenschutzbestimmungen nach Maßgabe der folgenden Absätze einzuhalten.
(2) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die Aufsichtsbehörden und die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 dürfen für Einsätze, Übungen sowie für die Aus- und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
Name,
Vorname,
Geburtsdatum,
Anschrift,
Beruf,
Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
Dienstgrad und Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
Aus- und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,
besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
Angaben über die Erreichbarkeit und
Beschäftigungsstelle und Bankverbindung.
(3) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen dürfen personenbezogene Daten von Einsatzkräften und Patientinnen und Patienten zum Zwecke der Vorsorge für die Gefahrenabwehr, zur Bearbeitung von Notrufen, zur Steuerung und zur Abrechnung von Einsätzen nach diesem Gesetz verarbeiten und Notrufe aufzeichnen. Die personenbezogenen Daten und Aufzeichnungen sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen. Satz 1 gilt entsprechend für Leitstellen oder Feuermelde- und Alarmzentralen der Werkfeuerwehren im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Zuständigkeit.
(4) Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
die in Absatz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,
Name und Anschrift des Arbeitgebers und
Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindung.
(5) Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 können die notwendigen personenbezogenen Daten für die nach diesem Gesetz erstellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
Name,
Vorname,
Anschrift,
Beruf und Funktion und
Angaben über die Erreichbarkeit.
(6) Die jeweils zuständigen Behörden dürfen den Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung und den Katastrophenschutzbehörden die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen betrieblichen Daten einschließlich der darin enthaltenen personenbezogenen Daten übermitteln. Die Behörden übermitteln diese Daten auf Anforderung, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind. Sie übermitteln die Daten im Einzelfall auch ohne Anforderung, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Kapitel 3 Hilfsorganisationen

§ 18 Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, insbesondere das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe, den Malteser Hilfsdienst, den Arbeiter-Samariter-Bund und die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben. Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 ( BGBl. I
S.
118), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1522) geändert worden ist, mit.
(2) Die Mitwirkung umfasst die Pflicht, das erforderliche Personal zu stellen, aus- und fortzubilden sowie die übergebenen Einheiten einsatzbereit zu halten. Bei Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen, die von den zuständigen Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 angeordnet worden sind, handeln die Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz im Auftrag des anordnenden Aufgabenträgers.

§ 19 Rechtsstellung der Mitwirkenden im Katastrophenschutz

(1) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen Rechte und Pflichten der Mitwirkenden im Katastrophenschutz nur gegenüber der Hilfsorganisation, der sie angehören. Soweit die organisationseigenen Regelungen nichts Abweichendes bestimmen, gilt für ihre Rechtsstellung § 27 entsprechend.
(2) Die Mitwirkenden im Katastrophenschutz leisten ihren Dienst nach § 18 freiwillig und ehrenamtlich. Sie können für ihre Aus- und Fortbildung an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 gegen Kostenerstattung teilnehmen.
Kapitel 4 Gesundheits- und Sozialwesen

§ 20 Mitwirkung des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Die Rettungsdienste, die Krankenhäuser, die Apotheken, der Öffentliche Gesundheitsdienst, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Gesundheitsberufe wirken bei den Aufgaben nach diesem Gesetz mit. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 und die in Satz 1 genannten Stellen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen, in denen eine größere Anzahl pflege- oder sonst hilfsbedürftiger Menschen untergebracht sind, sind verpflichtet, zur Mitwirkung bei den Aufgaben nach diesem Gesetz Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben sowie Übungen durchzuführen und an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 teilzunehmen. Die Alarm- und Einsatzpläne sind auf Anforderung mit den Gefahrenabwehrplänen, Alarm- und Einsatzplänen der Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 abzustimmen.
(4) Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 insbesondere Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen. Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind verpflichtet, bei Großschadensereignissen und Katastrophen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Aufnahme- und Behandlungskapazitäten bereitstellen zu können. Die Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten müssen in den Alarm- und Einsatzplänen der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen enthalten sein.

§ 21 Besondere Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe

(1) In ihrem Beruf tätige Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Angehörige sonstiger Gesundheitsberufe sind verpflichtet, sich für die Aufgaben nach diesem Gesetz fortzubilden.
(2) In die nach diesem Gesetz von den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 aufgestellten Gefahrenabwehrpläne, Alarm- und Einsatzpläne sind die in Absatz 1 genannten Personen aufzunehmen, soweit dies für die Mitwirkung bei Einsätzen und Übungen erforderlich ist. Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 verpflichtet werden, an Einsätzen und Übungen teilzunehmen. Die Teilnahme an Übungen erfolgt in Abstimmung mit der Landesärztekammer Brandenburg, der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg und der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg.
(3) Die Berufskammern, die sonstigen berufsständischen Vertretungen, die Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg und die Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln den Aufgabenträgern nach § 2 Abs. 1 die Angaben, die diese zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen. Die Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 dürfen nur folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
Name,
Vorname,
Anschrift,
Beruf,
Beschäftigungsstelle und
Angaben über die Erreichbarkeit.
Kapitel 5 Aufsicht

§ 22 Sonderaufsicht

Sonderaufsichtsbehörde für die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sonderaufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie oberste Sonderaufsichtsbehörde ist das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium.

§ 23 Aufsicht über die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen

Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen unterliegen im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 18 mit ihren Einheiten der Aufsicht der Landräte und Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden sowie des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums als oberster Aufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Mitwirkung. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen zu überprüfen.

Teil 3 Brandschutz und Hilfeleistung

Kapitel 1 Organisation der Feuerwehren

§ 24 Öffentliche Feuerwehren

(1) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Hilfeleistung die Feuerwehren (öffentliche Feuerwehren) ein.
(2) Träger des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung können Stützpunktfeuerwehren einrichten, die aufgrund der Größe der Gemeinde oder aufgrund von besonderen Herausforderungen in der Gefahrenabwehr über eine geeignete personelle Besetzung und eine geeignete Ausstattung verfügen. Diese Feuerwehren werden regelmäßig in nachbarlicher Hilfe in Nachbargemeinden eingesetzt oder haben besondere Einsatzschwerpunkte. Stützpunktfeuerwehren gewährleisten jederzeit die Einsatzbereitschaft mit denjenigen Funktionen, die erforderlich sind, um die in der eigenen Gefahrenabwehrbedarfsplanung festgelegten Ziele zu erreichen und die gegenüber den benachbarten Trägern des örtlichen Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung oder dem jeweiligen Landkreis eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. Sollten ehrenamtliche Feuerwehrangehörige hierfür nicht ausreichen, kann zur Wahrung des Status als Stützpunktfeuerwehr der Einsatz hauptamtlicher Kräfte vorgesehen werden.
(3) Wollen mehrere Träger des Brandschutzes eine Stützpunktfeuerwehr gemeinsam betreiben, so geschieht dies über den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung. In der Vereinbarung müssen Inhalt und Umfang der Aufgabenwahrnehmung, die Kostentragung sowie Zuständigkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten geregelt werden. Die Träger des Brandschutzes haben dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen, dass sie nach Satz 1 zusammenarbeiten. Dabei sind die Beteiligten, die Form der Zusammenarbeit und die Aufgaben, die gemeinsam erfüllt werden, anzugeben. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn von örtlichen Trägern des Brandschutzes und der örtlichen Hilfeleistung einzeln oder gemeinsam betriebene Stützpunktfeuerwehren Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Verantwortung der Landkreise nach § 4 durchführen sollen.
(4) In Oberzentren muss die Feuerwehr aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen bestehen (Berufsfeuerwehr). Die Berufsfeuerwehr soll durch eine Feuerwehr aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.
(5) Die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden und die Ämter können eine Berufsfeuerwehr aufstellen oder bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen besetzt sind. Die oberste Sonderaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der amtsfreien Gemeinde oder des Amtes die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr oder die Einrichtung einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen anordnen, wenn dies wegen der Ansiedlung von baulichen Anlagen mit einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung, der Art der Bebauung oder anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(6) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter mit mehr als 30 000 Einwohnern sollen bei ihren Freiwilligen Feuerwehren Feuerwachen einrichten, die mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ständig besetzt sind.
(7) Amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter ohne eine öffentliche Feuerwehr nach Absatz 5 oder Absatz 6 haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Soweit der örtliche Brandschutz und die örtliche Hilfeleistung aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 26 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr).
(8) Für hauptamtliche Feuerwehrangehörige, die keine Beamte sind, gelten die feuerwehrdienstrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit arbeitsrechtliche Bestimmungen nichts Abweichendes regeln. Die Feuerwehrangehörigen sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
(9) Für die Grundausbildung der haupt- und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zuständig. Die weitergehende Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehren sowie die Sonderausbildung ist Aufgabe des Landes.
(10) Der Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes kann auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in einem privatrechtlichen Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnis absolviert werden. Näheres regeln die Laufbahnvorschriften.

§ 25 Jugendfeuerwehren, Kinderfeuerwehren

(1) Die Träger des örtlichen Brandschutzes wirken darauf hin, dass bei den öffentlichen Feuerwehren Jugendfeuerwehren gebildet werden. Als Jugendfeuerwehrwart darf nur tätig werden, wer die erforderliche Eignung und Befähigung hat.
(2) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen an Einsätzen nur außerhalb des Gefahrenbereiches und an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Für ihre Rechtsstellung gilt § 27 entsprechend.
(3) Die Träger des örtlichen Brandschutzes können Kinderfeuerwehren als Teil der Jugendfeuerwehr einrichten. Dabei soll die untere Altersgrenze sechs Jahre betragen. Über Ausnahmen kann der zuständige Träger entscheiden.

§ 26 Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 67. Lebensjahr. Über Art und Umfang der Verwendung in der Einsatzabteilung nach Vollendung des 67. Lebensjahres kann der zuständige Träger entscheiden.
(2) Alle geeigneten Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 67. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden. Die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden auch dann Anwendung, wenn der Ablehnungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. In ihren Rechten und Pflichten sind die Herangezogenen den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt.
(3) Die Wehrführung ist für die Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig.

§ 27 Rechtsstellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich tätig. Sie haben an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und den dort ergangenen Weisungen nachzukommen. Ihnen dürfen durch den Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeits- oder Dienstleistungsverpflichtung und, soweit es die Einsatzleitung für erforderlich hält, für einen angemessenen Zeitraum davor und danach freizustellen. Für Angehörige der Berufsfeuerwehren und der Werkfeuerwehren ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren nur insoweit zulässig, als die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
(2) Für Freistellungszeiten nach Absatz 1 Satz 4 hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Privaten Arbeitgebern ist das fortgezahlte Arbeitsentgelt auf Antrag durch den Träger des örtlichen Brandschutzes zu erstatten, soweit ihm nicht ein anderweitiger Ersatzanspruch zusteht oder eine Erstattung durch das Land erfolgt. Die Erstattung umfasst auch den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie die freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte. Ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die beruflich selbstständig oder freiberuflich tätig sind, wird der Verdienstausfall in Form pauschalierter Stundenbeträge ersetzt.
(3) Absatz 2 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.
(4) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen haben Anspruch auf Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine Aufwandsentschädigung festgelegt werden.
(5) Gegen Unfälle im Feuerwehrdienst sind ehrenamtliche Feuerwehrangehörige in der Feuerwehr-Unfallkasse gesetzlich versichert. Die für den Ersatz von Sachschäden und die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten geltenden Regelungen des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(6) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben über Angelegenheiten, die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren, insbesondere keine Auskünfte über Einsätze zu erteilen sowie keine Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen weiterzugeben; die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit. Eine Bildberichterstattung bedarf der vorherigen Erlaubnis des Wehrführers. Satz 1 gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Ehrenbeamtenverhältnis gilt daneben die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist.

§ 28 Leitung der öffentlichen Feuerwehr

(1) Der Träger des örtlichen Brandschutzes bestellt
die Leitung der Berufsfeuerwehr und die Stellvertretung,
die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertretung nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen mit dem Kreisbrandmeister.
(2) In amtsangehörigen Gemeinden, in Verbandsgemeinden und in Ortsteilen wird die Führung der örtlichen Feuerwehreinheit (Ortswehrführung) sowie ihre Stellvertretung nach Anhörung der Angehörigen der örtlichen Feuerwehreinheit bestellt.
(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr hat gleichzeitig die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr inne. Sie bestellt auf Vorschlag der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren eine Person, die die Belange der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Leitung vertritt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(4) Die Leiter der Berufsfeuerwehren, die Leiter der Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, die Wehrführer, die Ortswehrführer sowie ihre Stellvertreter müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihr Amt haben. Die Wehrführer und ihre Stellvertreter sollen, soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind, zu Ehrenbeamten auf Zeit ernannt werden; ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(5) Der Leiter einer Berufsfeuerwehr im Sinne von § 24 Absatz 4 Satz 1 muss über die Qualifikation des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verfügen.

§ 29 Kreisbrandmeister, Landesbranddirektor

(1) Zur Unterstützung der dem Landrat und dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung bestellt der Landrat nach vorheriger Anhörung der Wehrführungen der öffentlichen Feuerwehren einen Kreisbrandmeister und eine Stellvertretung. Die Funktionen können hauptamtlich oder ehrenamtlich durch Ehrenbeamte auf Zeit wahrgenommen werden. Sind der Kreisbrandmeister oder seine Stellvertreter als Ehrenbeamte auf Zeit tätig, beträgt ihre Amtszeit sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2) Zur Unterstützung der dem Land nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabenerfüllung ernennt das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung einen hauptamtlichen Landesbranddirektor und einen ersten Stellvertreter. Der Landesbranddirektor und der erste Stellvertreter sind Laufbahnbeamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann weitere stellvertretende hauptamtliche Landesbranddirektoren ernennen.
(3) Werden die Funktionen des Landesbranddirektors, des Kreisbrandmeisters sowie ihrer Stellvertreter im Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen, erhalten diese eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenpauschale kann durch Satzung festgelegt werden. Das Landesdisziplinargesetz findet Anwendung.
(4) Der Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Wehrführer sein.

§ 30 Betriebs- und Werkfeuerwehren

(1) Eine nicht-öffentliche Feuerwehr zur Vorbeugung und Bekämpfung von Brand- und sonstigen Gefahren in einem Betrieb oder einer Einrichtung (Betriebsfeuerwehr) kann auf Antrag von dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Werkfeuerwehr anerkannt werden.
(2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann anordnen, dass Betriebe oder Einrichtungen, die eine besondere Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder bei denen in einem Schadensfall eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet oder erhebliche Umweltgefährdungen entstehen würden, eine Werkfeuerwehr mit haupt- oder nebenberuflichen oder haupt- und nebenberuflichen Angehörigen aufzustellen, mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischen Ausrüstungen auszustatten und zu unterhalten sowie für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr zu sorgen haben.
(3) Der Betrieb oder die Einrichtung kann eine Werkfeuerwehr auch durch die Beauftragung geeigneter Dritter aufstellen. Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr sowie die Ausbildung ihrer Angehörigen müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren grundsätzlich entsprechen. Den besonderen Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung ist Rechnung zu tragen. Die Werkfeuerwehr nimmt auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung wahr. Die öffentliche Feuerwehr wird nur auf Anforderung tätig.
(4) Für Angehörige einer Werkfeuerwehr gilt § 24 Absatz 8 Satz 2 entsprechend. Die Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 steht für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr gegen Kostenerstattung zur Verfügung.
(5) Die Einsatzleitung (§ 9) kann die Werkfeuerwehr im Benehmen mit der Betriebs- oder Einrichtungsleitung außerhalb des Betriebes oder der Einrichtung einsetzen, sofern die Sicherheit des Betriebes oder der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet wird. Die Gesamtführung kann die Hilfeleistung der Werkfeuerwehr bei besonderen Gefahrenlagen anordnen, es sei denn, die Eigenart des Betriebes oder der Einrichtung erfordern die ständige Anwesenheit der Werkfeuerwehr. Dem Betrieb oder der Einrichtung sind auf Antrag die durch Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu erstatten.
(6) Die Betriebe oder Einrichtungen tragen die Kosten ihrer Betriebs- und Werkfeuerwehren.
(7) Der Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr können jederzeit durch das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium überprüft werden.

§ 31 Verbände der Feuerwehren

(1) Die Verbände der Angehörigen der Feuerwehren betreuen ihre Mitglieder, pflegen die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren sowie die Tradition der Feuerwehren, fördern die Jugendfeuerwehren und die Ausbildung und wirken bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mit.
(2) Das Land hat ebenso wie die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die Ämter und die Landkreise den Landesfeuerwehrverband Brandenburg e. V. oder seine Gliederungen vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Feuerwehrwesen betreffen, sowie vor grundsätzlichen Entscheidungen, von denen Belange des Feuerwehrwesens berührt werden, anzuhören. Satz 1 gilt insbesondere für den Versicherungs- und Unfallschutz der Feuerwehrangehörigen, die Anforderungen für die Qualifikation im Feuerwehrdienst sowie die Einführung neuer Feuerwehrtechnik und -ausrüstung.
Kapitel 2 Vorbeugender Brandschutz

§ 32 Brandschutzdienststellen

Für den vorbeugenden Brandschutz zuständige Dienststellen (Brandschutzdienststellen) sind die Träger des örtlichen Brandschutzes, die über eine Berufsfeuerwehr verfügen oder deren öffentliche Feuerwehren gleichwertige hauptamtliche Feuerwehrangehörige haben, im Übrigen die Landkreise. Verzichtet ein kreisangehöriger Träger des örtlichen Brandschutzes nach Satz 1 durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der obersten Sonderaufsichtsbehörde auf die Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschutzdienststelle, so geht diese Aufgabe mit dem Beginn des vierten auf die Erklärung folgenden Monats auf den Landkreis über. Die Brandschutzdienststellen nehmen keine bauaufsichtlichen Prüfaufgaben im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 wahr.

§ 33 Brandverhütungsschau

(1) Bauliche Anlagen, die eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefährdung aufweisen oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion eine große Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, unterliegen in regelmäßigen Zeitabständen der Brandverhütungsschau. Diese dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen. Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen haben die Brandverhütungsschau zu dulden und den mit der Durchführung beauftragten Personen Zutritt zu allen Räumen zu gestatten. Zur Prüfung der Brand- oder Explosionsgefährdung oder der sonstigen Gefährlichkeit von baulichen Anlagen, Materialien, Herstellungs- oder sonstigen Betriebsvorgängen haben sie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(2) Die Brandverhütungsschau wird von den Brandschutzdienststellen durchgeführt. Die Brandschutzdienststellen können geeignete Dritte mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen.
(3) Auf Anordnung der Brandschutzdienststelle sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von baulichen Anlagen verpflichtet, die bei der Brandverhütungsschau festgestellten Mängel zu beseitigen.
(4) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr kann die Brandschutzdienststelle die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Brandverhütungsschau beauftragen.

§ 34 Brandsicherheitswache

(1) Für Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefährdung besteht oder bei denen durch ein anderes Schadensereignis eine große Anzahl von Menschen gefährdet würde, hat der Veranstalter auf seine Kosten eine Brandsicherheitswache einzurichten. Der Veranstalter hat die Veranstaltung dem Träger des örtlichen Brandschutzes mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.
(2) Erfüllt der Veranstalter seine Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann der Träger des örtlichen Brandschutzes die Brandsicherheitswache stellen.
(3) Die Brandsicherheitswache kann Anordnungen zur Verhütung und Bekämpfung von Gefahren und zur Sicherung von Rettungs- und Angriffswegen treffen.
Kapitel 3 Abwehrender Brandschutz und Hilfeleistung

§ 35 Brandwache

(1) Nach Maßgabe der Entscheidung durch die Einsatzleitung sind Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage verpflichtet, eine Brandwache aufzustellen. Die Verpflichtung tritt unmittelbar nach Übergabe der abgelöschten Brandfläche oder des abgelöschten Brandobjektes durch die Einsatzleitung ein. Stellt der nach Satz 1 Verpflichtete keine ordnungsgemäße Brandwache auf, kann die Einsatzleitung eine Brandwache stellen oder Dritte nach § 13 verpflichten.
(2) Stellt bei der Übergabe von Waldbrandflächen der Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 keine ordnungsgemäße Brandwache, übernimmt die zuständige Forstbehörde bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den Verpflichteten die Brandwache gegen Ersatz der hierfür entstandenen Kosten.

§ 36 Brandschutz und Hilfeleistung auf Verkehrswegen

Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium kann einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde, einem Amt oder einer kreisfreien Stadt zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung im Brandschutz und in der Hilfeleistung bestimmte Einsatzbereiche auf Autobahnen, Kraftfahrstraßen, Wasserstraßen und Schienenwegen zuweisen.

Teil 4 Katastrophenschutz

Kapitel 1 Vorbeugender Katastrophenschutz

§ 37 Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden treffen die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:
Errichtung einer Katastrophenschutzleitung als Unterstützung der Gesamtführung nach § 7 mit einem Katastrophenschutzstab,
Aufstellung und Unterhaltung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes, insbesondere von Katastrophenschutzlagern,
Durchführung von Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,
Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen und
Durchführung von Katastrophenschutzübungen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die oberste Katastrophenschutzbehörde.

§ 38 Katastrophenschutzleitung

(1) In der Katastrophenschutzleitung sind neben Bediensteten der Katastrophenschutzbehörde weitere Behörden, Einrichtungen und Hilfsorganisationen vertreten, deren Mitwirkung erforderlich werden kann.
(2) Die Katastrophenschutzleitung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um insbesondere die Vorbereitungsmaßnahmen für den Katastrophenschutz zu überprüfen und veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Sie hat ihre Einsatzbereitschaft durch Ausbildung und Übungen sicherzustellen.

§ 39 Katastrophenschutzpläne

Die Katastrophenschutzbehörden haben Katastrophenschutzpläne sowie als deren Bestandteil ereignisbezogene Sonderpläne und erforderlichenfalls objektbezogene Sonderpläne zu erstellen und fortzuschreiben. In den Plänen sind insbesondere das Alarmierungsverfahren und die Vorbereitungsmaßnahmen darzustellen sowie alle für die Katastrophenhilfe in Betracht kommenden Behörden, Stellen, Einheiten, Einrichtungen und sonstigen Organisationen auszuweisen.

§ 40 Externe Notfallpläne

(1) Für Betriebsbereiche der oberen Klasse im Sinne der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882, 3890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat die untere Katastrophenschutzbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen von der Betreiberin oder vom Betreiber einen externen Notfallplan unter ihrer oder seiner Beteiligung und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes (betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrplan) zu erstellen, um
Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen einzuleiten,
notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und
Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem Störfall einzuleiten.
Die für Immissionsschutz zuständige Behörde kann aufgrund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über
Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen oder zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Störfallszenarien, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen, über das Ereignis sowie über das richtige Verhalten und
Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Länder und anderer Staaten bei einem Störfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereichs hat der unteren Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsbereich dem Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung unterfällt, zu übermitteln.
(3) Die Entwürfe oder wesentliche Änderungen der externen Notfallpläne sind zur Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die geheimhaltungsbedürftigen Teile der externen Notfallpläne, insbesondere dem Datenschutz unterliegende personenbezogene Angaben, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verdeckte Telefonnummern oder interne Anweisungen, sind hiervon ausgenommen. Die Information über Ort und Dauer der Auslegung ist vorher in ortsüblicher Weise der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Die Information über die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist in ortsüblicher Weise der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.
(4) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die erstellten externen Notfallpläne in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren unter Beteiligung der Betreiberin oder des Betreibers und unter Berücksichtigung des internen Notfallplanes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen in den Betriebsbereichen und bei den Einsatzkräften, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Werden externe Notfallpläne nach der Überprüfung wesentlich geändert oder aktualisiert, sind sie erneut gemäß Absatz 3 auszulegen.
(5) Kann ein Störfall in einem Betriebsbereich grenzüberschreitende Auswirkungen auf ein anderes Land oder einen europäischen Nachbarstaat haben, hat die untere Katastrophenschutzbehörde mit den Behörden angemessen zusammenzuarbeiten, die durch das Land oder den Nachbarstaat benannt wurden. Hierzu gehören insbesondere:
ausreichende Informationen für die Notfallplanung des Landes oder des Nachbarstaates und für die Planung neuer Ansiedlungen zugänglich zu machen sowie den externen Notfallplan zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Notfallplanung des Landes oder des Nachbarstaates erforderlich ist,
eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen und
das Hinwirken auf eine gegenseitige Abstimmung der externen Notfallpläne und auf eine gemeinsame externe Notfallplanung, soweit dies erforderlich ist.
Hat das Land oder der Nachbarstaat keine Behörden benannt, so ist die oberste für den Katastrophenschutz zuständige Behörde des Landes oder des Nachbarstaates entsprechend zu unterrichten.

§ 40a Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

Für die Erstellung externer Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584, 3594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 40 Absatz 1 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben:
§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar,
der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln.

§ 41 Katastrophenschutzübungen

Durch regelmäßige Katastrophenschutzübungen sollen die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Einheiten, Einrichtungen und Hilfsorganisationen erprobt sowie die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte überprüft werden. Zu den Übungen können auch Angehörige der Gesundheitsberufe, Krankenhäuser sowie Betreiber von Anlagen herangezogen werden.
Kapitel 2 Abwehrender Katastrophenschutz

§ 42 Feststellung des Katastrophenfalles

Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt Eintritt und Ende des Katastrophenfalles fest und macht dies unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes in geeigneter Weise öffentlich bekannt. Die betroffenen benachbarten Katastrophenschutzbehörden sowie die oberste Katastrophenschutzbehörde sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 43 Abwehrende Maßnahmen

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die für die Abwehr der Katastrophe oder des Großschadensereignisses notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei Bedarf eine Personenauskunftsstelle einzurichten, die Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen sammelt und Auskünfte erteilt. Die Personenauskunftsstelle kann auch bei geeigneten Dritten eingerichtet werden.

Teil 5 Kosten, Entschädigung

§ 44 Kostentragung, Zuwendungen des Landes
(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Kosten für die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt.
(2) Bei einer Hilfeleistung nach § 2 Absatz 3 oder § 3 Absatz 3 hat der Aufgabenträger, dem Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten zu tragen.
(3) Über die ihm zugewiesenen Aufgaben hinaus trägt das Land die Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Aus- und Fortzubildenden der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 sowie ihre notwendigen Fahrtkosten, soweit es sich um Angehörige öffentlicher Feuerwehren handelt. Die Lohn- und Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt sind und an Lehrgängen der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3 teilnehmen, werden bis zum zulässigen Höchstsatz erstattet. Das Land trägt auch die Kosten für die Aus- und Fortbildung von Führungs- und Spezialkräften des kreisübergreifenden Katastrophenschutzes an der Ausbildungsstätte nach § 5 Nr. 3, soweit die Kosten nicht von anderen Stellen getragen werden.
(4) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuwendungen
den amtsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeinden, den Ämtern, den kreisfreien Städten und den Landkreisen,
den Trägern des Brandschutzes, denen nach § 36 Einsatzbereiche zugewiesen worden sind, entsprechend Art und Umfang der Einsatzaufgaben, sowie für die Bekämpfung von Waldbränden und
den kreisfreien Städten und den Landkreisen als untere Katastrophenschutzbehörden für die Kosten der Katastrophenhilfe nach § 2 Abs. 3 von öffentlichen und privaten Institutionen, zur Durchführung von im besonderen Landesinteresse liegenden Übungen und für Abwehrmaßnahmen ungewöhnlichen Ausmaßes bei Großschadensereignissen und Katastrophen.
(5) Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist vorrangig für die Sicherstellung der den öffentlichen Feuerwehren nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden.
§ 45 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz
(1) Die Aufgabenträger des örtlichen Brandschutzes können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 ( GVBl. I
S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 12 S. 7) geändert worden ist, aufgrund eigener Satzung gegenüber demjenigen erheben, der
die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist,
ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem Wasser entfernt wurde,
wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz alarmiert hat oder
eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Falschalarm ausgelöst hat.
Gegenüber den Trägern des überörtlichen Brandschutzes und den unteren Katastrophenschutzbehörden sind die in den Nummern 1 bis 8 Genannten zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten verpflichtet.
(2) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau kann Kostenersatz verlangt werden. Für den Einsatz von Sonderlöschmitteln bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg aufgrund eigener Satzung erhoben werden. Für die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des externen Notfallplanes kann die untere Katastrophenschutzbehörde von dem Betreiber des Betriebsbereiches teilweisen Kostenersatz verlangen; dabei sind insbesondere die Aufwendungen für die Notfallplanung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 zu berücksichtigen.
(3) Erfüllt der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte seine Verpflichtungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß, können die zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 auch den Ersatz der Kosten für die Beschaffung, Installation, Erprobung und die Unterhaltung von technischen Ausrüstungsgegenständen und Materialien verlangen, soweit dies zur Gefahrenabwehr bei Schadensereignissen in dieser Anlage dient. Darüber hinaus sind die Kosten für Übungen der jeweils zuständigen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1, die einen Unfall in der betreffenden Anlage zum Gegenstand haben, zu erstatten.
(4) Der Kostenersatz nach diesem Gesetz kann durch Satzung geregelt werden; hierbei können Pauschalbeträge festgelegt werden. Auf Kostenersatz und Gebührenerhebung kann verzichtet werden, soweit der Kostenersatz oder die Gebührenerhebung im Einzelfall eine unbillige Härte wäre oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.
(5) Wird gegen den Kostenersatzbescheid oder Gebührenbescheid Widerspruch erhoben, ist der Aufgabenträger, der den Bescheid erlassen hat, für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.
(6) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde, deren Feuerwehr einen Einsatz durchgeführt hat, die Kosten hierfür vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern eine Gebührenerhebung nach den Absätzen 1, 2 oder Absatz 3 nicht möglich ist.
§ 46 Kosten der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes
Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen tragen die Kosten, die ihnen durch eine Mitwirkung nach diesem Gesetz entstehen. Das Land kann auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltsplanes Zuschüsse gewähren.
§ 47 Entschädigung
(1) Wer nach § 13 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 in Anspruch genommen wird, kann von dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet die Einsatzstelle liegt, Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Für den Ersatzanspruch gelten die Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand, ohne nach den §§ 13, 14 oder 15 in Anspruch genommen worden zu sein, Leistungen erbringt, die zur Gefahrenbekämpfung vom Aufgabenträger als notwendig anerkannt werden.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 48 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 einen Brand oder eine andere Gefahr nicht meldet oder übermittelt,
entgegen § 13 Abs. 1 und 3 eine Verpflichtung zur Hilfeleistung oder den zur Durchführung des Einsatzes gegebenen Anordnungen nicht nachkommt oder dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, bauliche Anlagen oder technische Einrichtungen sowie sonstige Sach- und Werkleistungen nicht zur Verfügung stellt,
entgegen § 13 Abs. 5, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz oder die Übung behindert oder den Anweisungen der Einsatzleitung nicht nachkommt,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die erforderlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder unterhält oder nicht für ihre ordnungsgemäße Bedienung oder die Bereitstellung der vorgeschriebenen Löschmittel oder anderer notwendiger Materialien sorgt,
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen trifft oder entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 keine ausreichende Verbindung zur zuständigen Leitstelle einrichtet oder unterhält,
entgegen § 14 Abs. 2 die Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Sachen und Stoffen mit besonderer Brand-, Explosions- oder sonstiger Gefahr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
entgegen § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 den Einsatzkräften der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes den Zutritt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestattet oder Löschmittelvorräte nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder angeordnete Maßnahmen oder entgegen § 15 Abs. 4 das Anbringen von Alarm- und Warneinrichtungen oder Hinweisschildern nicht duldet,
entgegen § 20 Absatz 3 keine Alarm- und Einsatzpläne aufstellt, fortschreibt oder keine Übungen durchführt oder sich an Übungen der Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 nicht beteiligt,
entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 seinen Mitteilungspflichten gegenüber den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 26 Absatz 2 der Dienstpflicht in der Pflichtfeuerwehr nicht nachkommt,
entgegen § 27 Absatz 6 seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nicht nachkommt,
entgegen § 33 Abs. 1 die Brandverhütungsschau nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt oder entgegen § 33 Abs. 3 Anordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
entgegen § 34 als Veranstalter keine Brandsicherheitswache einrichtet oder die erforderliche Anzeige nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 als Betreiber der unteren Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 7 und 10 bis 14 bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, ist
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 der Träger des örtlichen Brandschutzes,
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 und 10 bis 13 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder der Träger des überörtlichen Brandschutzes, wenn dieser die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte,
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 7 der Träger des örtlichen Brandschutzes oder die untere Katastrophenschutzbehörde, wenn diese die Maßnahme durchgeführt oder angeordnet hatte,
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 8, 9 und 14 die untere Katastrophenschutzbehörde.
§ 49 Ermächtigungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, die Durchführung und die Beauftragung von geeigneten Dritten mit der Brandverhütungsschau zu regeln. In der Rechtsverordnung kann für bestimmte bauliche Anlagen der Verzicht auf die Brandverhütungsschau geregelt werden, wenn der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte durch Gutachten eines brandschutztechnisch und bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen nachweist, dass die bauliche Anlage keine brandschutztechnischen Mängel oder Gefahrenquellen aufweist.
(2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über
die Ausbildung und die Laufbahnen der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,
die Bildung gemeinsamer integrierter Leitstellen (Regionalleitstellen) der kreisfreien Städte und der Landkreise, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Standorte und der Zuständigkeitsbereiche von Regionalleitstellen, der einzusetzenden Technik, der Mindestbesetzung und der fachlichen Qualifikation des Leitstellenpersonals sowie der Zusammenarbeit der Regionalleitstellen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung,
die Organisation, die Mindeststärke, die Technik und Ausrüstung, die Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,
die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalles der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung,
die Voraussetzungen der Anerkennung, der Anordnung und der Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Beauftragung geeigneter Dritter bei Werkfeuerwehren,
den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Datenerfassung und Weiterleitung an die Personenauskunftsstellen (§ 43 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung,
die Umsetzung der Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350, 2351) geändert worden ist, und
die zum Schutz kritischer Infrastruktur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Landes zu regeln, die für das Land zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunks BOS im Sinne des § 5 Nummer 3 ist.
§ 50 Berufs- und Funktionsbezeichnungen
Frauen und Männer führen die aufgrund dieses Gesetzes geltenden Berufs- und Funktionsbezeichnungen in geschlechtsspezifischer Form.
§ 51 Übergangsregelung
(1) Die Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Brandschutzgesetzes und des Brandenburgischen Katastrophenschutzgesetzes ergangen sind, bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen, bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft. Soweit in diesen Rechtsverordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die außer Kraft getreten sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellte und ehrenamtlich oder als Ehrenbeamte auf Zeit tätige Ortswehrführer, Wehrführer, Kreisbrandmeister und ihre Stellvertreter üben ihre Funktion bis zur Bestellung eines Ortswehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 2, eines Wehrführers oder Stellvertreters nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und eines Kreisbrandmeisters oder Stellvertreters nach § 29 Abs. 1 weiter aus.
(3) Abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind bestehende Objektfunkanlagen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42) dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.
(4) Abweichend von § 45 erfolgen Gebührenerhebungen erst nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 42). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 45 in der bis zum 21. Juni 2019 geltenden Fassung.
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