FPO
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Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung - FPO)

Verordnung über die Falknerprüfung (Falknerprüfungsordnung - FPO)
vom 14. September 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 28] , S.492) geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.33)
Auf Grund des § 24 Abs. 1 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 250) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landtages:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zuständigkeit § 2 Prüfungsausschuss § 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren § 4 Zulassung § 5 Bewertung der Leistung § 6 Prüfungsergebnis § 7 Wiederholung § 8 Prüfungsbescheid § 9 Prüfungsgebühr § 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 1 Zuständigkeit

Die Abnahme der Falknerprüfung obliegt Prüfungsausschüssen, die bei der obersten Jagdbehörde zu bilden sind.

§ 2 Prüfungsausschuss

(1) Die oberste Jagdbehörde bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
drei Vertretern der Falknerei,
einem Vertreter der Jägerschaft,
einem Vertreter des Naturschutzes (Artenschutz).
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 erfolgt nach Anhörung der im Land Brandenburg wirkenden Verbände der Falknerei, gemäß Absatz 2 Nr. 2 nach Anhörung der Landesvereinigungen der Jäger, gemäß Absatz 2 Nr. 3 nach Anhörung des im Land Brandenburg wirkenden Naturschutzverbandes. Die nach Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder und Stellvertreter des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nr. 1 angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(7) Die oberste Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag bei der obersten Jagdbehörde einen Ersatz für die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen.

§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorangehen.
(2) Die Prüfung umfasst im mündlichen Teil folgende Sachgebiete:
Kenntnis der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensweise und Lebensbedingungen einschließlich ihrer Gefährdungsursachen;
Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;
Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung, Abrichtung und Führung von Jagdhunden für die Beizjagd;
Rechtsgrundlagen der Falknerei, Greifvogelschutz einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln.
(3) Die Prüfung im praktischen Teil umfasst Fragen der Haltung von Beizvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung).
(4) Die oberste Jagdbehörde setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter Angabe der Prüfungsorte im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V. bekannt.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Hilfskräfte hinzuziehen sowie Zuhörer und Zuschauer zulassen.
(6) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Wird die Niederschrift als elektronisches Dokument aufgezeichnet, fügen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihre Namen am Ende des Dokuments hinzu und das Dokument wird mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Die
schriftliche oder elektronische
Niederschrift ist bei der obersten Jagdbehörde aufzubewahren.
(7) Die Bewerber sollen in Gruppen von zwei bis höchstens fünf Bewerbern geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als 20 Minuten dauern.
(8) Jeder Prüfungsteilnehmer hat sich für die Dauer der Prüfung gegen Unfall und Haftpflicht ausreichend zu versichern.

§ 4 Zulassung

(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin der Falknerprüfung bei der obersten Jagdbehörde einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf;
ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
bei Minderjährigen die
Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters.
Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(3) Zu der Prüfung dürfen durch die oberste Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben;
Bewerber, denen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber einen Monat vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Wird der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen, erhält er einen Bescheid.

§ 5 Bewertung der Leistung

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 3 Abs. 2) gesondert zu bewerten.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten mit „bestanden“ bewertet worden sind.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit „bestanden“ zu bewerten.

§ 6 Prüfungsergebnis

(1) Ist der mündliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so schließt die oberste Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus.
(2) Ein Bewerber kann durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.
(3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als „nicht bestanden“.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.

§ 7 Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholung ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

§ 8 Prüfungsbescheid

(1) Der Bewerber, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach einem von der obersten Jagdbehörde herauszugebenden Muster.
(2) Der Bewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat oder für den die Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 als nicht bestanden gilt, erhält einen Bescheid.

§ 9 Prüfungsgebühr

Wird die Zulassung zur Prüfung versagt oder tritt der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurück, ermäßigt sich die Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Falknerprüfungsordnung vom 27. März 1992 (GVBl. ll S. 115) außer Kraft.
Potsdam, den 14. September 2005
Der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Dietmar Woidke
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