Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

    Gesetz zu dem Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
    vom 20. Dezember 2010 ( GVBl.I/10, [Nr. 41] )
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
    § 1
    Dem am 10. Juni 2010 vom Land Brandenburg unterzeichneten Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
    § 2
    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2011 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
    Potsdam, den 20. Dezember 2010
    Der Präsident des Landtages Brandenburg
    Gunter Fritsch
    GVBl. I 2011 Nr. 3 - Bekanntmachung der Gegenstandslosigkeit des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages
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