ALKIS®-Richtlinien Brandenburg
ALKIS®-Richtlinien Brandenburg
vom 1. Juli 2024
Inhaltsverzeichnis
1 Grundsätze, Einrichtung und Führung
2 Führung der Punktinformationen in ALKIS®
2.1 Inhalt 2.2 Punktnummerierung 2.3 Abstimmungen mit benachbarten Bundesländern 2.4 Datenschnittstelle 2.5 Anforderungen an die Daten 2.6 Anleitungen
3 Flurstücksangaben
3.1 Flurstückskennzeichen 3.2 Nummerierung der Flurstücke 3.3 Strittige Grenzen 3.4 Historische Flurstücke 3.5 Zugehörigkeit des Flurstücks zu Verwaltungseinheiten 3.6 Lagebezeichnung des Flurstücks 3.7 Lagebezeichnung eines Gebäudes 3.8 Flurstücksbuchfläche 3.9 Tatsächliche Nutzung 3.10 Klassifizierung der Gewässerflächen 3.11 Klassifizierung nach dem Bodenschätzungsgesetz 3.12 Anliegervermerk 3.13 Gebietseinheiten, öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen
4 Personen- und Bestandsdaten zum Grundstück
4.1 Buchungsblattkennzeichen 4.2 Grundbuchbezirk 4.3 Grundbuchblatt 4.4 Katasterblatt 4.5 Pseudoblatt 4.6 Laufende Nummer der Buchungsstelle (ehemals Bestandsverzeichnisnummer) 4.7 Buchungsart 4.8 Anteil 4.9 Angaben über Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte (Namensangaben) 4.10 Anschrift zu Namensangaben
5 Fortführung
5.1 Antragskennzeichen 5.2 Gebietsänderung 5.3 Fortführungsunterlagen 5.4 Veränderungsmitteilungen 5.5 Vermessungsschriften 5.6 Sonstige Fortführungsunterlagen 5.7 Veränderungen 5.8 Beschreibung der Veränderungen 5.9 Fortführung der ALKIS®-Datenbank 5.10 Fortführungsvorgang 5.11 Fortführungsbeleg 5.12 Fortführungsnachweisnummer 5.13 Bescheinigung und Prüfung 5.14 Auszüge über die Fortführung 5.15 Fortführungsmitteilungen
6 Bekanntgabe und Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters
6.1 Bekanntgabeverpflichtung 6.2 Bekanntgabe an die Beteiligten 6.3 Benachrichtigung des Grundbuchamtes 6.4 Benachrichtigung des Finanzamtes
7 Signaturierung
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Fortführungsbeleg ALKIS®-Objektartenkatalog Brandenburg Bereitstellungsportal
1 Grundsätze, Einrichtung und Führung
Die Katasterbehörde führt mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung für ihren Amtsbereich das Liegenschaftskataster als das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach §
2 Abs.
2 der Grundbuchordnung.
Für die Führung ist die Verfahrenslösung „Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem“ (ALKIS®) zu nutzen. Die Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) stellt den Katasterbehörden ALKIS®
als zentrale IT-Lösung zur Nutzung bereit.
Aus dem ALKIS®-Objektartenkatalog (ALKIS®-OK AdV) Version 7.1.2 der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) wurde der ALKIS®-Objektartenkatalog Brandenburg (ALKIS®-OK Bbg) abgeleitet. Dieser beschreibt die Abbildung der Objekte in ALKIS®. Alle Objekte und weiteren beschreibenden Angaben des ALKIS®-OK Bbg zählen zum Grunddatenbestand Brandenburg (ALKIS®- GDB Bbg
), sofern im ALKIS®-OK Bbg nichts Abweichendes angegeben ist.
In ALKIS® ist der ALKIS®-GDB Bbg flächendeckend zu führen. Elemente, des ALKIS®-GDB Bbg, die bisher nicht flächendeckend geführt werden, sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit in ALKIS® zu erfassen. Daten, die nicht zum ALKIS® GDB Bbg zählen, sind nur zu führen, soweit dies im Einzelfall zur Führung des Liegenschaftskatasters notwendig ist. Dies hat im Einvernehmen mit dem zuständigen Referat für das amtliche Vermessungswesen im Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) zu erfolgen. Die Absicht, Angaben, die nicht zum ALKIS®-GDB Bbg gehören, in ALKIS® grundsätzlich zu führen, ist frühzeitig mit dem im MIK zuständigen Referat zu erörtern.
Der ALKIS®-Signaturenkatalog der AdV beschreibt grundsätzlich die zeichnerische Darstellung der Objekte (siehe auch Nummer 7).
Ist die Erweiterung von ALKIS®-Katalogdaten ( z. B.
Straßenschlüssel) notwendig, erfolgt dies auf Antrag der Katasterbehörde durch die Technischen Stellen Liegenschaftskataster der LGB.
Für die notwendige Verschlüsselung von Elementen sind die maßgeblichen Vorgaben des Landes Brandenburg (z. B. die Schlüssel der Kreise), der GeoInfoDok
oder des MIK zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll im Sinne einer landesweit einheitlichen Verschlüsselung die Vergabe von weiteren Schlüsseln im Einvernehmen der Katasterbehörde mit der LGB (Technische Stellen Liegenschaftskataster) erfolgen.
Die LGB stellt den Katasterbehörden ein aktuelles ALKIS®-Benutzerhandbuch bereit. Weitere technische Hinweise zu ALKIS® können durch die LGB herausgegeben werden. Diese sind in das ALKIS®-Optimierungs- und Informationssystem (AOS) der LGB einzustellen.
Die nachfolgenden Angaben geben Erläuterungen und Erfassungshinweise zu bestimmten Elementen des ALKIS®-Grunddatenbestands Brandenburg. Auf die Angaben der Schlüssel wurde verzichtet, da in der ALKIS®-EQK die entsprechenden Bezeichnungen angegeben sind. Diese Schlüssel sind im ALKIS®-OK Bbg verzeichnet. Die Schlüssel der ALKIS®-Katalogdaten (z. B. Straßenschlüssel) können aus ALKIS® ausgegeben werden.
2 Führung der Punktinformationen in ALKIS®
Die Führung der Punktinformationen des Liegenschaftskatasters ist Aufgabe der zuständigen Katasterbehörde. Veränderungen an Punkten auf der Grenze der benachbarten Landkreise bzw.
kreisfreien Städte sind zwischen den zuständigen Katasterbehörden des Landes Brandenburg abzustimmen.
2.1 Inhalt
In ALKIS® werden Punkte (AX_[Punktobjekt]) des Liegenschaftskatasters mit ihren Koordinaten im amtlichen Bezugsystem der Lage und weiteren beschreibenden Angaben nachgewiesen.
ALKIS® führt zu den Aufnahme- und optional deren Sicherungspunkten, den Grenz-, Gebäude- und Bauwerkspunkten die originären Angaben.
Bedeutende Topographische Punkte, sonstige Vermessungspunkte sowie Höhenpunkte, die der Führung des Liegenschaftskatasters dienen, können in ALKIS® geführt werden.
Der originäre Nachweis der Punkte des geodätischen Raumbezugs (Grundnetzpunkte, Lagefestpunkte, SAPOS
-Referenzpunkte, Schwerepunkte, Nivellementpunkte) erfolgt im amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS®). Dies ist Aufgabe der LGB.
Punkte aus AFIS®, temporäre Standpunkte sowie Hilfs- und Kontrollpunkte werden nicht in ALKIS® geführt.
2.2 Punktnummerierung
Alle Punkte in ALKIS® (AX_[Punktobjekt]) mit Ausnahme des AX BesondererTopographischerPunkt sind zu nummerieren. Punkte der Objektart AX BesondererTopographischerPunkt können nummeriert werden. Die Nummerierung der Punkte erfolgt im Nummerierungsbezirk (Kilometerquadrat) des amtlichen Lagebezugssystems. Jede Punktnummer ist je Nummerierungsbezirk nur einmal zu vergeben. Die ALKIS®-Datenbank verwaltet den Punknummernvorrat je Nummerierungsbezirk (1-99999). Dadurch wird programmtechnisch die Einhaltung der Regel auch in Nummerierungsbezirken sichergestellt, für die mehrere Katasterbehörden des Landes Brandenburg Punktnummern vergeben. Zwischen benachbarten Katasterbehörden können zu den Punktnummernbereichen einvernehmlich organisatorische Regelungen getroffen werden. Nummerierte Punkte, deren Koordinaten sich verändern, behalten grundsätzlich ihre vorhandene Bezeichnung (Nummerierung). Das gilt auch beim Wechsel des Kilometerquadrats durch Koordinatenänderung. Soll die Objektart eines Punktes geändert werden, ist ein neues Objekt mit neuer Punktnummer zu erzeugen.
2.3 Abstimmungen mit benachbarten Bundesländern
Die Übereinstimmung des Katasternachweises an der Landesgrenze ist sicherzustellen. Veränderungen sind der zuständigen Stelle in dem Nachbarland mitzuteilen.
2.4 Datenschnittstelle
Die Ein- und Ausgabe der Daten erfolgt grundsätzlich mittels der Normbasierten Austauschschnittstelle (NAS) und der hierfür von der Verfahrenslösung ALKIS® bereitgestellten Funktionalitäten.
2.5 Anforderungen an die Daten
Grundsätzlich ist die Eignung der Daten vor Übernahme nach ALKIS® auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften festzustellen. Das Vorprüftool soll durch die Katasterbehörden grundsätzlich für die Prüfung der nach ALKIS® zu übernehmenden NAS-Daten genutzt werden.
2.6 Anleitungen
Ergänzende Anleitungen und Hinweise sind den Dokumentationen zur Verfahrenslösung ALKIS® zu entnehmen.
3 Flurstücksangaben ¹
3.1 Flurstückskennzeichen
Mit dem Flurstückskennzeichen wird das Flurstück eindeutig bestimmt. Es besteht aus dem Schlüssel des Landes Brandenburg, dem Gemarkungsschlüssel sowie der Flur- und der Flurstücksnummer.
3.1.1 Flurstückskennzeichen sind zu vergeben
für neue und in der Örtlichkeit in der Form veränderter Flurstücke,
für Flurstücke, deren Form auf Grund eines Urteils oder Vergleichs verändert wird,
für Flurstücke, die in eine andere Gemarkung oder Flur übergehen,
für Flurstücke, deren Darstellung sich in der Liegenschaftskarte aufgrund einer Berichtigung eines Aufnahmefehlers verändert und
für Flurstücke, die im Zuge der Übernahme eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens entstanden sind.
3.1.2 Bei umfangreichen Änderungen der Zuordnung von Flurstücken zu einer anderen Gemarkung bzw. Flur braucht das einzelne Flurstück nicht umnummeriert zu werden, wenn der übergehende Teil als besondere Flur behandelt wird.
3.1.3 Bei allen übrigen Veränderungen bleibt das Flurstückskennzeichen bestehen.
3.2 Nummerierung der Flurstücke
3.2.1 Die Flurstücksnummern werden als ganze Zahlen vergeben.
3.2.2 Veränderungen der Form und Veränderungen infolge von Berichtigungen, die zwei oder mehrere Fortführungsvorgänge bilden, sind im zeitlichen Zusammenhang in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Veränderungen infolge der Berichtigung eines Aufnahmefehlers sind stets vorweg und unabhängig von Veränderungen der Form als besondere Fortführungsvorgänge zu behandeln.
3.3 Strittige Grenzen
Strittige ² Grenzen sind als „Besondere Flurstücksgrenze“ als ein Teil der Grenzlinie eines Flurstücks, der von genau zwei benachbarten Grenzpunkten begrenzt wird, zu erfassen.
3.4 Historische Flurstücke
Flurstücke, die infolge von Fortführungen in ALKIS® untergehen, erhalten durch ALKIS® programmgesteuert das Merkmal „historisch“.
3.5 Zugehörigkeit des Flurstücks zu Verwaltungseinheiten
Für jedes Flurstück ist die Zugehörigkeit zu den zum ALKIS®-GDB Bbg gehörenden Verwaltungseinheiten zu führen.
3.6 Lagebezeichnung des Flurstücks
3.6.1 Für jedes Flurstück ist mindestens eine Lagebezeichnung zu führen. Die Bezeichnungen der Lage (z. B. Straßenname) sind grundsätzlich auszuschreiben. Die Lagebezeichnung ist vorrangig verschlüsselt einzutragen. Zusätze (z. B. Präpositionen: an, hinter, neben, zwischen), die keinen Bestandteil des Namens bilden, sollen grundsätzlich nicht verwendet werden.
3.6.2 Verschlüsselte Lagebezeichnungen
Die Namen oder Bezeichnungen der Verkehrswege sind verschlüsselt einzugeben. Straßen, die noch nicht verschlüsselt sind, werden im Benehmen mit der für die Festlegung der Namen zuständigen Stelle verschlüsselt. Die Zuständigkeit regelt die Straßenverzeichnisverordnung. Danach führt der Landesbetrieb Straßenwesen ein Straßenverzeichnis für die Landesstraßen mit Namen und Straßenschlüssel. Die Landkreise führen ein entsprechendes Verzeichnis für die Kreisstraßen. Auf die Netzknotenkarten im Internet ³ und den
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wird hingewiesen. Die Ämter der amtsfreien Gemeinden sowie der kreisfreien Städte führen ein Verzeichnis der in ihrem Gebiet liegenden Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen. In der ersten Stelle kann ein Buchstabe als zusätzliche Gemeindekennung oder, wenn mehrere Gemarkungen zu einer Gemeinde gehören, als Gemarkungskennung vergeben werden.
Für Straßenflurstücke der Bundesautobahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen und der Kreisstraßen ist die Bezeichnung (z. B. B96, L101) der Straße zu führen. Diese Angaben sind innerorts zusätzlich zum verschlüsselten Straßennamen zu erfassen.
Für eine Strecke des Streckennetzes der Eisenbahnen ist in dem entsprechenden ALKIS®-Katalogeintrag die vierstellige DB
-Streckennummer und als Streckenbezeichnung der Streckenkurzname zu verwenden. Vor der Streckennummer ist als Kennung das Zeichen „ =
“ zu führen. Die LGB stellt die entsprechenden Schlüssel bereit. Für die Präsentation in der Karte ist grundsätzlich der Streckenkurzname zu verwenden.
Die Namen der Gewässer I. Ordnung sind zu verschlüsseln. Es wird angestrebt, zukünftig die Bezeichnungen der Gewässer I. Ordnung in Übereinstimmung mit ATKIS® zu führen. Basis für die Bezeichnung und Verschlüsselung soll die „Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung“ ( LAWA
-Richtlinie, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser) sein. Der LGB obliegt die technische Umsetzung zur Unterstützung der Katasterbehörden.
Die Gewässer II. Ordnung können auf Vorschlag der Katasterbehörde durch die LGB verschlüsselt werden.
Gewannenbezeichnungen, die eine größere Anzahl von Flurstücken lagemäßig bestimmen, sind zu verschlüsseln.
Flurstücke außerhalb der Ortslagen erhalten, sofern keine geeignetere Lagebezeichnung vorhanden ist, die verschlüsselte Lagebezeichnung „Außerhalb der Ortslage“.
Für andere verschlüsselte Lagebezeichnungen sind zur Unterscheidung von Straßenschlüsseln die Schlüssel beginnend ab 99.999 in absteigender Nummernfolge zu vergeben. In der ersten Stelle kann ein Buchstabe als zusätzliche Gemeindekennung oder, wenn mehrere Gemarkungen zu einer Gemeinde gehören, als Gemarkungskennung vergeben werden.
Im Sinne einer einheitlichen Verschlüsselung erfolgt die Vergabe im Einvernehmen mit der Technische Stellen Liegenschaftskataster der LGB.
3.6.3 Unverschlüsselte Lagebezeichnung
Lagebezeichnungen, die nicht nach Nr. 3.6.2 zu verschlüsseln sind und die nur wenige Flurstücke lagemäßig bestimmen, sind unverschlüsselt zu erfassen. Hier sind zur Konkretisierung der Lagebezeichnung, insbesondere im ländlichen Bereich, Präpositionen möglich. Namen von Gehöften können erfasst werden.
3.7 Lagebezeichnung eines Gebäudes
3.7.1 Für jedes Gebäude ist mindestens eine Lagebezeichnung zu führen. Die Bezeichnungen der Lage (z. B. Straßenname) sind grundsätzlich auszuschreiben. Die Lagebezeichnung ist vorrangig verschlüsselt einzutragen. Zusätze (z. B. Präpositionen: an, hinter, neben, zwischen), die keinen Bestandteil des Namens bilden, sollen grundsätzlich nicht verwendet werden. Gebäude erhalten ausschließlich Lagebezeichnungen mit Hausnummer oder mit Pseudonummer. Die Beziehung zur entsprechenden Lagebezeichnung wird durch die Belegung der entsprechenden Relation hergestellt.
3.7.2 Gebäude werden in Haupt- und Nebengebäude unterschieden. Hauptgebäude weisen eine Hausnummer auf. Soll ein Nebengebäude einem Hauptgebäude, für das eine Hausnummer existiert, zugeordnet werden, wird diese Hausnummer beim Nebengebäude als Pseudonummer geführt. Zusätzlich wird beim Nebengebäude die Attributart „laufende Nummer“ beginnend mit 1 fortlaufend abgebildet. Hauptgebäude mit einer katasterinternen Nummerierung besitzen eine Pseudonummer (ohne vorangestelltem „P“). Die Attributart „laufende Nummer“ ist nicht zu belegen. Nebengebäude zu Hauptgebäuden mit einer katasterinternen Nummerierung erhalten die Pseudonummer und die Attributart „laufende Nummer“, mit vorangestelltem „P“ beginnend mit 1 fortlaufend nummeriert.
3.7.3 Die Hausnummer wird im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle (Gemeinde) vergeben. Bisher nicht nummerierte Gebäude werden entweder
von der zuständigen Stelle nummeriert (Hauptgebäude),
von der Katasterbehörde einem nummerierten Gebäude zugeordnet (Nebengebäude) oder
erhalten, wenn Einvernehmen mit der zuständigen Stelle nicht erreicht wird, von der Katasterbehörde eine katasterinterne Pseudonummer.
Der Hausnummer kann ein Adressierungszusatz folgen. Als Trennzeichen zwischen Hausnummer und Adressierungszusatz ist bei alphanumerischen Adresszusätzen ein Leerzeichen und bei numerischen Adresszusätzen ein „/“ (Slash) zu verwenden. Der Adressierungszusatz besteht aus maximal 3 Zeichen. Der Adressierungszusatz wird in Groß- oder Kleinbuchstaben je nach Festlegung durch die zuständige Stelle geschrieben.
Befinden sich auf einem zusammenhängenden Grundbesitz mehrere Haupt- und Nebengebäude und lassen sich die Nebengebäude nicht eindeutig einem Hauptgebäude zuordnen, so sind die Nebengebäude dem Hauptgebäude mit dem niedrigsten Straßenschlüssel und der niedrigsten Hausnummer des Grundbesitzes zuzuordnen.
Eigennamen von architektonisch bedeutenden oder überregional bekannten Gebäuden (z. B. Nikolaikirche) können im Attribut „name“ beim Objekt „AX_Gebäude“ erfasst werden. Eigennamen bedeutender Gebäude sind z. B. nicht: Kita xy, xy-Schule, Seniorenheim xy.
3.8 Flurstücksbuchfläche
Für jedes Flurstück ist die Flurstücksfläche in Quadratmetern ohne Nachkommastellen nachzuweisen. Beträgt die Flurstücksfläche weniger als die Hälfte eines Quadratmeters, so ist die ermittelte Fläche (z. B. 0,34) auf zwei Nachkommastellen einzutragen.
3.9 Tatsächliche Nutzung
Für den Nachweis der Tatsächlichen Nutzung sind die Angaben des ALKIS®-OK Bbg (Objektartenbereich Tatsächliche Nutzung) zu verwenden. Diese Angaben sind grundsätzlich auch dem aktuellen Nutzungsartenerlass zu entnehmen. Die Nutzungsarten werden als raumbezogene Objekte erfasst. Diese enden an der Flurgrenze.
Für in ALKIS® nachgewiesene Brücken sind Überlagerungsflächen der Tatsächlichen Nutzung, die sich ausschließlich auf das entsprechende Bauwerk beziehen, zu bilden. Diese nehmen nicht an der lückenlosen, überschneidungsfreien und flächendeckenden Beschreibung der Erdoberfläche teil.
3.10 Klassifizierung der Gewässerflächen
Die Klassifizierungen der Gewässerflächen I.
und II.
Ordnung (siehe Anlage 2 des Nutzungsartenerlasses) sind als raumbezogene Objekte zu erfassen.
Klassifizierungsobjekte enden an der Flurgrenze.
3.11 Klassifizierung nach dem Bodenschätzungsgesetz
Die rechtskräftig festgestellten Schätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz (siehe Anlage 2 des Nutzungsartenerlasses) sind als raumbezogene Objekte nachrichtlich zu führen. Diese enden grundsätzlich an der Flurgrenze. Die Beschaffenheit des Bodens ist durch Angabe von Kulturarten und Klassenzeichen, die Ertragsfähigkeit durch Angabe von Wertzahlen sowie besondere Vermerke hierzu (z. B. Musterstück) zu führen. Die Ertragsmesszahl wird programmgesteuert errechnet.
3.12 Anliegervermerk
Ist im Grundbuch für einen Eigentümer Anliegereigentum eingetragen, so ist ein entsprechender Eintrag vorzunehmen (z. B. Anlieger am Gewässer).
3.13 Gebietseinheiten, öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen
3.13.1 Die im ALKIS®-OK Bbg bei der Objektart: AX_BauRaumOderBodenordnungsrecht unter Wertearten aufgeführten Festlegungen sind als raumbezogene Objekte abzubilden.
3.13.2 Zur Bezeichnung ist die Nummer des Verfahrens nachzuweisen. Es wird die von der ausführenden Stelle vergebene Nummer geführt. Besteht keine Verfahrensnummer, kann die Katasterbehörde eine Nummer vergeben.
4 Personen- und Bestandsdaten zum Grundstück ⁵
4.1 Buchungsblattkennzeichen
Das Buchungsblattkennzeichen setzt sich zusammen aus dem Schlüssel des Landes, in dem das Grundstück geführt wird, der Nummer des Buchungsblattbezirks (bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken ist das der Grundbuchbezirk), der Buchungsblattnummer (bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken ist das die Grundbuchblattnummer).
Ein Buchungsblatt enthält die Buchungen (Buchungsstellen und Namensnummern) des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters (bei buchungsfreien Grundstücken).
Das Buchungsblatt für Buchungen im Liegenschaftskataster wird als Kataster- oder Pseudoblatt bezeichnet.
4.2 Grundbuchbezirk
Der Grundbuchbezirk wird vom Grundbuchamt festgelegt. Die Technischen Stellen Liegenschaftskataster der LGB führen hierüber einen Schlüsselkatalog. Bei einem im Grundbuch nicht gebuchten Grundstück ist die Nummer des Grundbuchbezirks anzugeben, in dem das Grundstück liegt. Für Grundbuchbezirke, die nicht zum Land Brandenburg gehören, sind die Nummern zu verwenden, die von dem jeweiligen Land vergeben werden.
4.3 Grundbuchblatt
Die Grundbuchblattnummer ist in den ersten fünf Stellen mit ihrem numerischen Teil und gegebenenfalls in der sechsten Stelle mit dem zusätzlich vergebenen Buchstaben anzugeben.
4.4 Katasterblatt
Für im Grundbuch nicht buchungspflichtige Grundstücke ist von der Katasterbehörde ein Katasterblatt mit Nummern größer 90.000 zu vergeben.
4.5 Pseudoblatt
Für Grundstücke, die durch Vereinigung oder in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren entstanden und noch nicht in das Grundbuch eingetragen sind, ist ein Pseudoblatt anzulegen.
4.6 Laufende Nummer der Buchungsstelle (ehemals Bestandsverzeichnisnummer)
Als Laufende Nummer der Buchungsstelle ist
für Grundstücke, die im Grundbuch gebucht sind, die jeweilige laufende Nummer des Grundstücks im Bestandsverzeichnis des Grundbuches einzutragen,
für Grundstücke, die nach § 3 Abs. 2 Grundbuchordnung buchungsfrei und im Grundbuch nicht eingetragen sind, eine bis zu vierstellige Nummer frei zu vergeben.
4.7 Buchungsart
Mit der Buchungsart wird die Art des Rechts am Grundstück angegeben. Die Buchungsart ergibt sich aus der Eintragung des Grundbuchs. Auf die Attributart bei AX_Buchungsstelle im ALKIS®-OK Bbg wird verwiesen.
4.8 Anteil
Anteil ist ein relativer Anteil an einer Buchungsstelle, ausgedrückt als rationale Zahl, die zur Objektart Buchungsstelle gehört. Bei automatisierter Übernahme aus dem Grundbuch wird der tatsächliche Anteil übernommen.
4.9 Angaben über Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigte (Namensangaben)
Folgende Namensangaben sind zu führen:
Anrede (Frau, Herr, Firma)
Familienname/Name der juristischen Person,
Vornamen,
Namensbestandteile und zwar Vorsatzwörter (von, van der, de usw.
) und Namenszusätze (Freiherr, Graf usw.),
akademische Grade,
Geburtsname, Geburtsnamensbestandteile, Geburtsdatum (Geburtsdaten).
Sterbedatum (optional)
Die Namensangaben werden in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt.
4.9.1 Die Namensnummer wird vom Grundbuchamt vergeben. Sie ordnet und kennzeichnet die Namensangaben. Sie ist von der Katasterbehörde zu übernehmen. Dabei sind Alphazeichen numerisch umzusetzen.
Die Art der Rechtsgemeinschaft ⁶ wird nach Möglichkeit automatisiert vom Grundbuch übernommen. Ansonsten ist die Angabe optional.
4.9.2 Vertreter sind nachzuweisen, wenn dies für die Zwecke des Liegenschaftskatasters notwendig ist und die Eigenschaft dauerhaft besteht. Andere Personen (z. B. Bevollmächtigte, Zustellungsberechtigte) sind nicht in ALKIS® nachzuweisen.
4.10 Anschrift zu Namensangaben
Für jede Namensangabe ist die Anschrift zu führen (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, ggf.
Postfach, Ort), wenn sie aus vorliegenden Unterlagen oder Quellen übernommen werden kann. Der Ortsteil ist zu führen, wenn ansonsten die Anschrift innerhalb der Gemeinde nicht eindeutig wäre.
In ALKIS® wird für jede Namensangabe eine sogenannte „Anschrift-Grundbuch“ und eine „Anschrift-Kataster“ geführt.
Die „Anschrift-Grundbuch“ wird in ALKIS® in strenger Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Diese Anschrift wird über die Grundbuch-Schnittstelle fortgeführt.
Teilt das Grundbuch erstmalig eine Namensangabe mit, wird sowohl die „Anschrift-Grundbuch“ als auch die „Anschrift-Kataster“ mit der mitgeteilten Anschrift belegt.
Der Katasterbehörde bekannt gewordene aktuelle Anschriften sind in die „Anschrift-Kataster“ einzutragen. In den Auszügen aus dem Liegenschaftskataster wird die „Anschrift-Kataster“ abgebildet.
4.10.1 Bei Beständen, deren Grundstücke im Grundbuch nicht eingetragen sind, ist
der jeweilige Eigentümer, wenn sich die Eigentumsverhältnisse einwandfrei feststellen lassen,
der Text „Die Anlieger“, wenn es sich um Eigentum der Anlieger handelt,
der Text „herrenlos“, wenn das Grundstück keinen Eigentümer hat oder
der Text „nicht ermittelte Eigentümer“, wenn die angestellten Ermittlungen über die Eigentumsverhältnisse zu keinem Ergebnis geführt haben,
einzutragen.
4.10.2 Bei Beständen des Bundes, des Landes und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts ist, sofern bekannt, der Name der Verwaltung der Eigentümerangabe nachzusetzen (z. B. Land Brandenburg, Finanzverwaltung).
4.10.3 Anteilsverhältnisse am Bestand (z. B. Bruchteils-, Gesamthandsgemeinschaft) werden numerisch nachgewiesen, sofern sie automatisiert mitgeteilt werden.
4.10.4 Für jeden Eigentümer ist eine Eigentümerart (natürliche Person oder juristische Person oder Körperschaft) zuzuordnen. Dies soll vorrangig durch Generieren aus den Datensätzen der Schnittstelle des Grundbuchs erfolgen.
5 Fortführung
5.1 Antragskennzeichen
Das Antragskennzeichen wird automatisiert durch das Bereitstellungsportal vergeben.
5.2 Gebietsänderung
Geht mit der Fortführung eine Änderung des Gebiets der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises (Gebietsänderung) einher, hat dies im Einvernehmen der beteiligten Katasterbehörden zu erfolgen.
5.3 Fortführungsunterlagen
Als Fortführungsunterlagen dienen
Veränderungsmitteilungen,
Vermessungsschriften und
sonstige Fortführungsunterlagen.
5.4 Veränderungsmitteilungen
5.4.1 Es gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 2. März 2009 (3850-E-II.4/01) veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 11 vom 25. März 2009, zuletzt geändert durch die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern vom 30. Oktober 2013 (3850-II.015) veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51 vom 11. Dezember 2013.
5.4.2 Die bei der Katasterbehörde eingehenden Veränderungsmitteilungen in Papierform sind für jedes Antragsjahr fortlaufend zu nummerieren.
5.4.3 Enthält die Veränderungsmitteilung Grundstücke, die zum Bezirk einer anderen Katasterbehörde gehören, ist dieser Katasterbehörde eine Kopie bzw. ein Auszug aus der Veränderungsmitteilung zu übersenden.
5.4.4 Die Veränderungsmitteilungen sind auf Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu prüfen. Sie sind dem Grundbuchamt berichtigt, vervollständigt oder mit Bemerkungen versehen zurückzusenden, wenn die Übereinstimmung nicht gegeben ist.
5.5 Vermessungsschriften
Zu den Fortführungsunterlagen gehören auch die Vermessungsschriften. Bestandteil der Vermessungsschriften ist der Fortführungsbeleg, der von der Katasterbehörde im Zuge der Übernahme der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster ergänzt wird.
5.6 Sonstige Fortführungsunterlagen
Sonstige Fortführungsunterlagen werden aufgrund eigener Feststellungen durch die Katasterbehörde gefertigt oder sind Mitteilungen oder amtliche Bekanntmachungen von anderen Behörden, öffentlichen Stellen, Gerichten, Eigentümern oder von sonstigen Berechtigten.
5.7 Veränderungen
Das Liegenschaftskataster ist fortzuführen aufgrund von Veränderungen
in der Form eines Flurstücks,
an den beschreibenden Angaben eines Flurstücks,
an den sonstigen Angaben zum Flurstück,
infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters,
in den Eigentumsverhältnissen,
bei baulichen Anlagen.
5.8 Beschreibung der Veränderungen
5.8.1 Veränderungen der Form eines Flurstücks treten ein
durch Zerlegung,
durch Verschmelzung,
aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahrens,
aufgrund eines Urteils oder Vergleichs,
aufgrund wasserrechtlicher Bestimmungen.
5.8.2 Die beschreibenden Angaben eines Flurstücks sind fortzuführen bei Änderung
der Tatsächlichen Nutzung,
der gesetzlichen Klassifizierung,
der Lagebezeichnung.
5.8.3 Unter sonstige Angaben eines Flurstücks fallen
die Angaben zu öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren,
die Anliegervermerke,
die Hinweise zum Flurstück.
5.8.4 Veränderungen infolge von Berichtigungen sind
Berichtigungen von Widersprüchen in den Aufnahmeelementen,
Berichtigungen von Zeichen- und Aufnahmefehlern,
Berichtigungen von Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis infolge bergbaulicher Einwirkungen,
Berichtigungen der Flächenangabe eines Flurstücks, das in seinen Umfangsgrenzen unverändert geblieben ist,
Berichtigungen von Schreibfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten,
Berichtigungen durch Eintragung einer bisher nicht gebuchten Fläche oder durch Löschung einer doppelt gebuchten Fläche.
5.8.5 Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen beziehen sich auf
Angaben der Eigentümer, Nutzungs- und Erbbauberechtigten,
die Grundbuchbezeichnungen,
die Angaben zu grundstücksgleichen Rechten und Anteilsgrundstücken,
die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
5.9 Fortführung der ALKIS®-Datenbank
Vor Abschluss der Fortführung durch Absenkung in die ALKIS®-Datenbank ist die Fortführung zu simulieren. Die Ergebnisse der Simulation sind zu prüfen. Auf die Regelungen der Fortführungsentscheidungsvorschrift wird hingewiesen.
5.10 Fortführungsvorgang
5.10.1 Einen Fortführungsvorgang bilden Veränderungen, die mit einer Antragsnummer in der ALKIS®-EQK bearbeitet werden können.
5.10.2 Für die Verarbeitung des Fortführungsvorgangs sind im Fortführungsbeleg
die Antragsnummer des Geschäftsbuchs,
das ALKIS-Antragskennzeichen,
die Geschäftsprozesse,
die Adressaten der Fortführungsmitteilungen,
die Flurstückskennzeichen vor und nach der Fortführung,
das Ergebnis der Flächenberechnung sowie
weitere Erläuterungen zum Fortführungsvorgang
zusammenzustellen.
5.10.3 Weitere Erläuterungen zum Fortführungsvorgang
Werden mit der Bezeichnung der Geschäftsprozesse die Veränderungen auf der Fortführungsmitteilung nicht vollständig umschrieben, so ist der Fortführungsvorgang auf dem Fortführungsbeleg durch zusätzliche Angaben zu erläutern.
5.11 Fortführungsbeleg
5.11.1 Für jeden Fortführungsvorgang ist grundsätzlich ein Fortführungsbeleg aufzustellen. Zur Aufstellung des Fortführungsbelegs ist der Vordruck „Fortführungsbeleg“ nach dem Muster (Anlage 1) zu verwenden. Der Fortführungsbeleg ist Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Er dient zur Dokumentation der Fortführung und zur Eingabe des Fortführungsvorgangs in die ALKIS®-EQK.
5.11.2 Bei Fortführungsvorgängen, denen Veränderungsmitteilungen aus dem Grundbuch oder sonstige Fortführungsunterlagen für die Flurstücksbeschreibung zugrunde liegen, entfällt das Aufstellen eines Fortführungsbelegs. Die notwendigen Angaben zum Fortführungsvorgang sind in der Fortführungsunterlage formlos einzutragen.
5.12 Fortführungsnachweisnummer
Die Fortführungsnachweisnummer setzt sich zusammen aus
dem Schlüssel für das Land Brandenburg,
dem Gemarkungsschlüssel,
dem Jahrgang der Fortführung und
einer laufenden Nummer.
Die Fortführungsnachweisnummer wird von der ALKIS®-DHK erzeugt und ist auf den Fortführungsunterlagen zu vermerken.
5.13 Bescheinigung und Prüfung
5.13.1 Das Aufstellen, Prüfen und Ergänzen des Fortführungsbelegs sowie die aufgeführten Angaben zur Fortführungsbearbeitung sind im Fortführungsbeleg zu bescheinigen. Das Vier-Augen-Prinzip ist zu wahren.
5.13.2 Die Fortführungsentscheidung ist gemäß VVFortEnt zu treffen.
5.13.3 Die Richtigkeit der Fortführung ist durch Vergleich des Fortführungsbelegs bzw. der Fortführungsunterlage mit den für die Prüfung erstellten Fortführungsnachweisen in Verbindung mit den dazugehörigen Flurstücksnachweisen zu prüfen.
5.13.4 Ist das Liegenschaftskataster fehlerhaft fortgeführt worden, so ist ein neuer Fortführungsbeleg aufzustellen und darauf zu vermerken:
„Berichtigung des Fortführungsantrags Nr.: ...../....“ Auf dem fehlerhaft ausgeführten Fortführungsbeleg wird folgender Vermerk mit Datum der Eintragung und Unterschrift des Bearbeiters in Rot angebracht: „Die Berichtigung dieses Fortführungsbelegs erfolgt mit Fortführungsantrags Nr. ...../….“
5.14 Auszüge über die Fortführung
Zu jedem übernommenen Fortführungsvorgang der Fortführungsarten zum Flurstück werden für die abschließende Prüfung Fortführungsnachweise und für die Bekanntgabe/Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters (sofern notwendig) Fortführungsmitteilungen erstellt.
5.15 Fortführungsmitteilungen
Die Fortführungsmitteilungen sind nach Form und Inhalt festgelegt. Sie werden zusammen mit der Fortführung erstellt und dienen der Benachrichtigung der Eigentümer, Nutzungsberechtigten, Inhaber grundstücksgleicher Rechte bzw. des Grundbuchamtes. Zur Benachrichtigung der Eigentümer sind bei veränderten bzw. neuen Flurstücken zusätzlich die notwendigen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nach der Fortführung zu erstellen.
6 Bekanntgabe und Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters
6.1 Bekanntgabeverpflichtung
6.1.1 Nach Abschluss der Fortführung des Liegenschaftskatasters sind die Veränderungen
den Beteiligten
dem Grundbuchamt,
dem Finanzamt (siehe 6.4)
bekannt zu geben.
Ist das Liegenschaftskataster aufgrund eines Antrages oder einer Mitteilung eines sonstigen Berechtigten fortgeführt, so ist auch ihm die Fortführung entsprechend bekannt zu geben.
6.1.2 Die Bekanntgabe ist auf dem Fortführungsbeleg zu vermerken.
6.2 Bekanntgabe an die Beteiligten
6.2.1 Den Beteiligten sind unter Beifügung eines Titelblattes (Nr. 6.2.3) die Veränderungen im Liegenschaftskataster durch Übersenden von Fortführungsmitteilungen bekannt zu geben. Umfangreiche Veränderungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden.
6.2.2 Von der Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters kann abgesehen werden, wenn
der Katasterbehörde Änderungen durch das Grundbuchamt oder einer anderen Behörde/Stelle mitgeteilt worden sind, die sie aufgrund ihrer Zuständigkeit festgesetzt und dem Eigentümer usw. bereits bekannt gegeben haben (z. B. Eigentumsänderung),
Änderungen nur für die Verwendung durch die Katasterbehörde oder andere Vermessungsstellen benötigt werden (z. B. Schlüsselzahlen),
die Änderung dem Beteiligten offenkundig ist oder als bekannt vorausgesetzt werden kann (z. B. Gebäudeveränderungen und die Veränderungen der Tatsächlichen Nutzung).
6.2.3 Die Katasterbehörde fügt jeder Bekanntgabe von Veränderungen nach Nummer 6.2.1 Satz 1 ein Titelblatt bei. Das Titelblatt hat mindestens
den Grund der Veränderung, sofern er nicht eindeutig aus der Fortführungsmitteilung hervorgeht,
die Mitteilung, dass die in der beigefügten Fortführungsmitteilung nachgewiesenen Veränderungen in das Liegenschaftskataster übernommen sind,
die Belehrung über den Rechtsbehelf, soweit er nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg erforderlich ist,
die Anzahl der Mitteilungen über die Fortführung (Fortführungsnachweis)
zu enthalten.
6.3 Benachrichtigung des Grundbuchamtes
Zur Erhaltung der Übereinstimmung der in den Grundbüchern enthaltenen Angaben des Liegenschaftskatasters hat die Katasterbehörde das Grundbuchamt über die Veränderungen im Liegenschaftskataster mittels der Fortführungsmitteilung für das Grundbuch laufend zu benachrichtigen, Nummer 5.4.1 gilt entsprechend.
6.4 Benachrichtigung des Finanzamtes
Das Finanzamt ist über die in das Liegenschaftskataster übernommenen Veränderungen durch Fortführungsmitteilungen zu benachrichtigen.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn das Finanzamt schriftlich erklärt hat, generell auf die Mitteilungen zu verzichten.
7 Signaturierung
Grenzpunkte, die im ALKIS®-Datenbestand kein Attribut führen, welches sie als abgemarkt kennzeichnet, werden freigestellt dargestellt (Variante B des formalisierten Signaturenkatalog ALKIS).
Aus Gründen der Performance werden die Flächenobjekte der Bodenordnungsverfahren abweichend von den Vorgaben des ALKIS®-Signaturenkatalogs mit einer gröberen Rasterung gefüllt.
Für die Präsentation der Liegenschaftsdaten sind grundsätzlich Präsentationsobjekte zu bilden, wo im ALKIS®-Signaturenkatalog Präsentationsobjekte definiert sind. Sofern Besonderheiten bei der Kartendarstellung, wie Überlagerungen, dem entgegen stehen, kann hiervon abgewichen werden.
Für im ALKIS®-Signaturenkatalog angeführte Präsentationsobjekte mit mehreren Raumbezugsformen (Punkt, Linie, Fläche) gilt für das Präsentationsobjekt der Raumbezug, der dem Raumbezug der im Land Brandenburg geführten dazugehörenden Fachobjektart entspricht.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 1. Juli 2024 in Kraft.
In einem Übergangszeitraum von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Erlasses sind Vermessungsschriften, die auf veränderten Regelungen der ALKIS®-Richtlinien Brandenburg vom 2. Dezember 2019 beruhen, von den Katasterbehörden nicht zurückzuweisen.
Mit dem Inkrafttreten des Erlasses treten die ALKIS®-Richtlinien Brandenburg vom 2. Dezember 2019 außer Kraft.
¹ Siehe auch ALKIS
®
-OK Bbg, Angaben zum Flurstück
² Im ALKIS
®
-OK Bbg wird der Begriff „strittige Grenze“ verwendet. Hierunter sind in Brandenburg die Grenzen im Sinne des § 13 (5) des BbgVermG zu verstehen, obwohl in diesem Gesetz der Begriff „streitig“ verwendet wird.
³ https://www.ls.brandenburg.de/ls/de/verwalten/karten/netzknotenkarten/
⁴
https://viewer.brandenburg.de/strassennetz
/
⁵ Siehe auch ALKIS
®
-OK Bbg, Personen- und Bestandsdaten.
⁶ Siehe auch ALKIS
®
-OK Bbg, AX_Namensnummer, Attributart „Art der Rechtsgemeinschaft“.
Anlagen
1
Anlage 1 - Fortführungsbeleg 68.4 KB
2
Anlage 2 - ALKIS®-Objektartenkatalog Brandenburg 1.2 MB
3
Anlage 3 - Bereitstellungsportal 83.5 KB
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