Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)
¹) vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 4] ) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 28] , S.7)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1 Berufsbezeichnungen
§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
§ 3 Berufsaufgaben
§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung in die Ingenieurliste
§ 5 Versagung der Eintragung
§ 6 Löschung der Eintragung
Abschnitt 2
Gesellschaften, Berufshaftpflichtversicherung
§ 7 Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 8 Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 9 Partnerschaftsgesellschaften
§ 10 Berufshaftpflichtversicherung
Abschnitt 3
Ingenieurkammer
§ 11 Brandenburgische Ingenieurkammer
§ 12 Aufgaben der Ingenieurkammer
§ 13 Versorgungswerk
§ 14 Organe der Ingenieurkammer
§ 15 Vertreterversammlung der Ingenieurkammer
§ 16 Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 17 Vorstand der Ingenieurkammer
§ 18 Satzungen
§ 19 Hauptsatzung
§ 20 Finanzwesen
§ 21 Datenverarbeitung, Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte
§ 22 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses
§ 23 Tätigkeit des Eintragungsausschusses
§ 24 Schlichtungsausschuss
Abschnitt 4
Berufspflichten, Ehrenverfahren
§ 25 Berufspflichten
§ 26 Rügerecht des Vorstandes
§ 27 Ehrenausschuss
§ 28 Ehrenverfahren
§ 29 Maßnahmen im Ehrenverfahren
Abschnitt 5
Aufsicht über die Ingenieurkammer
§ 30 Aufsichtsbehörde
§ 31 Durchführung der Aufsicht
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Bauvorlageberechtigte
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34 Rechtsverordnungen
§ 35 Einschränkung eines Grundrechts
§ 36 Übergangsvorschriften
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
Abschnitt 1
Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1
Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf nur führen,
wer aufgrund eines mindestens sechssemestrigen Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlich-technischen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, welches überwiegend von den Fächern in den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt ist, mindestens den akademischen Grad Bachelor oder einen vergleichbaren Abschluss einer Berufsakademie tragen darf,
wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
wem durch die zuständige Stelle das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)“ oder „Ingenieur (grad.)“ zu führen,
wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen,
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland dazu berechtigt ist, wobei bei inländischen Berufsabschlüssen das Recht des Landes maßgeblich ist, in dem der Berufsabschluss erworben wurde, oder
wer als auswärtige berufsangehörige Person entsprechend den in § 4 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Die Ingenieurkammer kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung ausstellen. Sie kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Ingenieurinnen und Ingenieure können ihre Berufsaufgaben entweder selbstständig oder angestellt tätig wahrnehmen. Dabei bedeutet
selbstständig tätig sein, den Beruf eigenverantwortlich auszuüben,
angestellt oder im öffentlichen Dienst tätig sein, den Beruf ausschließlich oder überwiegend in einem sozialversicherungspflichtigen oder beamteten Beschäftigungsverhältnis auszuüben.
Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig auf eigene Rechnung ausüben.
(3) Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen, können Mitglied der Ingenieurkammer werden. Sie werden auf Antrag in die Ingenieurliste bei der Brandenburgischen Ingenieurkammer eingetragen.
(4) Personen, die mit dem Zusatz „selbstständig tätig“ in die Ingenieurliste eingetragen sind und die unabhängig tätig sind, können die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. Die Bezeichnung wird als weiterer Zusatz in die Ingenieurliste eingetragen. Unabhängig tätig ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen. Für das Führen der Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 entsprechend.
(5) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 oder ähnliche Bezeichnungen, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, dürfen Personen nur verwenden, wenn sie die entsprechende Bezeichnung zu führen berechtigt sind. Dies gilt entsprechend für Bezeichnungen, in denen das Wort „Ingenieur“ verwendet wird, zum Beispiel die Bezeichnung „Ingenieurbüro“.
(6) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
Einzelnorm
§ 2
Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 3 in das Land Brandenburg begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ gemäß § 1 Absatz 4 oder eine entsprechende Wortverbindung nach § 1 Absatz 5 ohne Eintragung in die Ingenieurliste führen, wenn ihnen die Ingenieurkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen. § 4 Absatz 4 und 5 finden keine Anwendung. Für das Verfahren gelten § 4 Absatz 7 und 8 entsprechend.
(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Ingenieurkammer vorher anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen.
(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Anzeigen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.
(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( ABl.
L
255 vom 30.9.2005, S.
22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 093 vom 4.4.2008, S. 28, L 033 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35, L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie ( EU
) 2024/505 (ABl. L 505 vom 12.2.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 4 möglich ist.
(5) Einer Meldung und Eintragung bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits über eine gültige Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.
Einzelnorm
§ 3
Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist die technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung von technischen Anlagen und von Bauvorhaben jeglicher Art, die Moderation, Mediation, Projektentwicklung und Projektsteuerung, die Überwachung der Ausführung, die Beratung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten und die Erstellung von Gutachten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Investitionsmaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und technischen Anlagen sowie die Kontrolle und Einhaltung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Vorschriften gehören.
(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Erbringung von Ingenieurleistungen im Sinne des Absatzes 1.
Einzelnorm
§ 4
Voraussetzungen für die Eintragung in die Ingenieurliste
(1) In die Ingenieurliste bei der Ingenieurkammer ist auf Antrag einzutragen, wer
im Land Brandenburg die Hauptwohnung oder Niederlassung der beruflichen Tätigkeit hat oder die überwiegende berufliche Beschäftigung ausübt,
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 verfügt oder zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist,
eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben ausgeübt hat,
im Falle einer selbstständigen Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 hat und
nicht bereits Mitglied einer anderen deutschen Ingenieurkammer oder vergleichbaren berufsständischen Organisation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist.
Während der zweijährigen praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.
(2) In die Ingenieurliste ist auf Antrag mit der Bezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ einzutragen, wer
im Sinne des § 1 Absatz 4 eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist,
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
in der Regel den akademischen Grad „Master“ in einer Fachrichtung des Ingenieurwesens oder eine vergleichbare Berufsqualifikation nachweist oder
als Ausnahme den akademischen Grad „Bachelor“ tragen darf und zusätzlich zur Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine weitere zweijährige Berufspraxis als Ingenieur nachweist; die weitere Berufspraxis muss in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein.
(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch
in Bezug auf die Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann oder
in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
denselben Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Zeitdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat, sofern die antragstellende Person im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedstaats nichts anderes bestimmen.
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 bis 2 gelten entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.
(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten hinsichtlich des Erwerbs von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat der Antragsteller sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten des Antragsstellers durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(5) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 1 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen. Die antragstellende Person ist insbesondere im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte mit der bisherigen Ausbildung und den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation. Sie wird ermächtigt, durch Satzung Näheres zu regeln.
(6) Die Eintragung in die Ingenieurliste erfolgt ohne Prüfung der Befähigungsnachweise, wenn eine Löschung aus einer deutschen Ingenieurliste nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen.
(7) Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden.
(8) Die Verfahren nach Absatz 1 und nach § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 ( GVBl. I
S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr.
38 S. 4) geändert worden ist, als Einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(9) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat. Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 2 Absatz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises weder ein automatisches Recht zur Ausübung der in § 1 Absatz 1 und 4 genannten Berufe noch zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnungen.
(10) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Die Ingenieurkammer unterrichtet unter Berücksichtigung eines von der Kommission nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakts die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Wirksamkeit einer Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI über die Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß § 2 oder § 4 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu erlassenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person darüber zu unterrichten,
dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Satz 2 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Wirksamkeit der Änderung zu löschen. Die zuständigen Stellen der Länder sind von Meldungen zu unterrichten.
(11) Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, findet mit Ausnahme der §§ 14 und 17 keine Anwendung.
Einzelnorm
§ 5
Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Ingenieurliste und die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht die für den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn
nach § 70 des Strafgesetzbuches oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung des Berufes im Sinne von § 1 dieses Gesetzes untersagt wurde,
nach § 35 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist oder
im Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Ingenieurliste erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann auch versagt werden, wenn
eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung erteilt wurde,
das Insolvenzverfahren über sein oder ihr Vermögen eröffnet wurde,
die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist,
sie oder er besonders schwerwiegend gegen Berufspflichten verstoßen hat oder
einer der Löschungsgründe gemäß § 6 Absatz 2 vorlag
und der jeweilige Versagungsgrund nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
(3) Die Eintragung ist auch für den vom Ehrenausschuss gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraum zu versagen.
Einzelnorm
§ 6
Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Ingenieurliste nach § 4 ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
die eingetragene Person ihre Wohnung und ihre Niederlassung sowie ihre überwiegende berufliche Beschäftigung im Land Brandenburg aufgegeben hat,
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren gemäß § 5 Absatz 1 zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, oder
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 4 erkannt worden ist.
Satz 1 Nummer 1, 2, und 4 findet auf die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(2) Die Eintragung in die Liste kann gelöscht werden, wenn
einer der Versagungsgründe des § 5 Absatz 2 vorliegt,
die eingetragene Person über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten durchgehend keinen Versicherungsschutz im Sinne des § 10 Absatz 1 hatte, obwohl sie dazu verpflichtet war, oder
die eingetragene Person ihren Beitragspflichten als Mitglied der Ingenieurkammer nicht nachkommt und hierdurch Beiträge offen sind, die in der Summe dem Beitrag von mindestens zwei Jahren entsprechen.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Löschung der Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn die Löschungsgründe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder des Absatzes 2 Nummer 2 oder Nummer 3 vorliegen. Im Falle von Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 gilt dies nur, wenn die Kammer vor dem Beschluss über die Löschung mit einer Frist von mindestens drei Monaten der eingetragenen Person erfolglos Gelegenheit gegeben hat, den jeweiligen Löschungsgrund zu beseitigen.
Einzelnorm
Abschnitt 2
Gesellschaften, Berufshaftpflichtversicherung
§ 7
Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Bezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 4 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Verzeichnis der Gesellschaften Beratender Ingenieure) eingetragen ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land Brandenburg hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass
Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 Absatz 2 ist,
die Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 4 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können und einen freien Beruf ausüben,
die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 Absatz 4 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
die für die Berufsangehörigen nach § 25 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Bezeichnungen, Zusätze oder Wortverbindungen nach § 1 Absatz 4 und Berufsbezeichnungen nach dem Brandenburgischen Architektengesetz können zusammen geführt werden, wenn abweichend von Satz 1 Nummer 3 die zur Geschäftsführung befugten Personen zusammen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 Absatz 4 und Berufsangehörige nach dem Brandenburgischen Architektengesetz sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen Berufsangehörigen geführt wird und die Anforderungen des Satzes 1 im Übrigen erfüllt werden. Die Eintragung der Gesellschaft kann nur bei einer Kammer erfolgen.
(3) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Die Ingenieurkammer hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Ingenieurkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nummer 3 setzt die Ingenieurkammer der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
Einzelnorm
§ 8
Auswärtige Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 Absatz 4 genannte Bezeichnung, Wortverbindungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Bezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass
sie oder ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 10 Absatz 1 besteht.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften werden in das entsprechende Verzeichnis bei der Ingenieurkammer eingetragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. Sie haben die Berufspflichten gemäß § 25 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 29 entsprechend.
Einzelnorm
§ 9
Partnerschaftsgesellschaften
Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 ( BGBl. I
S. 1744), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, und auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes findet § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 keine Anwendung.
Einzelnorm
§ 10
Berufshaftpflichtversicherung
(1) In die Ingenieurliste eingetragene selbstständig tätige Ingenieurinnen und Ingenieure im Sinne von § 1 Absatz 2 und 4 sowie Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure im Sinne der §§ 7 und 8 haben zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für die Dauer ihrer Eintragung in die Ingenieurliste oder in das Gesellschaftsverzeichnis eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen, diese für die Dauer ihrer jeweiligen Eintragung aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung der Berufshaftpflichtversicherung für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall beträgt 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(2) Partnerschaftsgesellschaften können ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden begrenzen.
(3) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes haften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 1 unterhalten und den Namenszusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen.
(4) Die Ingenieurkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist für die in die Ingenieurliste und in die Verzeichnisse Eingetragenen zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist. Bescheinigungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern, dass ein Versicherungsschutz gemäß Absatz 1 für Tätigkeiten im Geltungsbereich der Eintragung besteht, werden in der bescheinigten Höhe dann anerkannt, wenn die Deckung im selben Rang wie weitere zur Erreichung der erforderlichen Gesamtdeckung vorgesehene Versicherungen zugesagt ist.
Einzelnorm
Abschnitt 3
Ingenieurkammer
§ 11
Brandenburgische Ingenieurkammer
(1) Die in die Ingenieurliste eingetragenen Ingenieurinnen und Ingenieure bilden als Mitglieder die Brandenburgische Ingenieurkammer (Ingenieurkammer).
(2) Als Anwärterin oder Anwärter werden die Personen in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, die im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss anstreben und eine entsprechende Studiendauer von mindestens zwei Jahren nachweisen oder
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nachweisen und die zweijährige praktische Tätigkeit ausüben.
(3) Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(4) Sitz der Ingenieurkammer ist Potsdam. Die Ingenieurkammer kann durch Satzung Fachgruppen und örtliche Untergliederungen bilden.
Einzelnorm
§ 12
Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
das Ingenieurwesen im Interesse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der Baukultur unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,
die Ingenieurliste nach § 1 Absatz 3 zu führen und die für das Führen der Berufsbezeichnung und die entsprechende Berufsausübung notwendigen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,
die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, nach § 7 Absatz 1 und nach § 8 Absatz 2 sowie nach § 11 Absatz 2, die Verzeichnisse zur Berufsausübung für Fachaufgaben und nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu führen und die für das Führen der Berufsbezeichnung und die entsprechende Berufsausübung notwendigen Urkunden und Bescheinigungen auszustellen,
die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen, Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,
die während der zweijährigen praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mindestens zu bearbeitenden Aufgaben und Inhalte festzulegen,
die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und Verletzungen zu ahnden,
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern,
in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen gegenüber Behörden und Gerichten Stellung zu nehmen, Vorschläge zu machen und Gutachten zu erstatten,
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
das Sachverständigenwesen zu fördern, Sachverständige öffentlich zu bestellen, zu vereidigen, in einem Verzeichnis zu führen und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu benennen,
die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
Planungswettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken und
die Zusammenarbeit mit anderen Ingenieurkammern, Berufskammern, Hochschulen, Verbänden und Vereinen zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Ingenieurkammer kann aufgrund einer Satzung zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Ingenieurkammer nimmt beim Vollzug dieses Gesetzes die in Artikel 56 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Aufgaben als zuständige Behörde wahr.
Einzelnorm
§ 13
Versorgungswerk
(1) Die Ingenieurkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder und deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören auch die Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.
(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans vertreten.
(3) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder anderer Ingenieurkammern oder Architektenkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen. Sie kann sich dem Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer oder Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit einem anderen oder mehreren Versorgungswerken ein gemeinsames Versorgungswerk schaffen.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Ingenieurkammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
Beginn und Ende der Teilnahme,
die Befreiung von der Teilnahme,
die freiwillige Teilnahme und
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.
(6) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 30 sowie der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde. Sie ist gemäß § 18 Absatz 3 bekannt zu machen.
Einzelnorm
§ 14
Organe der Ingenieurkammer
(1) Die Organe der Ingenieurkammer sind
die Vertreterversammlung und
der Vorstand.
(2) Den Organen der Ingenieurkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Ingenieurkammer gewählten Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes besteht über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde nach § 30, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 31 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
Einzelnorm
§ 15
Vertreterversammlung der Ingenieurkammer
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt. In das Verzeichnis nach § 11 Absatz 2 eingetragene Anwärterinnen und Anwärter haben kein Wahlrecht.
(2) Die Ingenieurkammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung. Es sind 31 Vertreterinnen und Vertreter in die Vertreterversammlung zu wählen.
(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands dies beantragt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde.
Einzelnorm
§ 16
Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
die Satzungen (§ 18),
die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 17),
das Ergebnis der Prüfung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer,
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 22),
die Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses (§ 27),
die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 14 Absatz 3), des Eintragungsausschusses (§ 22), des Ehrenausschusses (§ 27) und der weiteren Ausschüsse (Nummer 7) und
die Bildung eines Versorgungswerks (§ 13).
(2) Für Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse zur Änderung von Satzungen und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Einzelnorm
§ 17
Vorstand der Ingenieurkammer
(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zuständig.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. Näheres regelt die Hauptsatzung der Ingenieurkammer.
Einzelnorm
§ 18
Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über
die innere Verfassung der Ingenieurkammer (Hauptsatzung),
die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
die Beitragsordnung,
die Gebührenordnung,
die Haushalts- und Kassenordnung,
die Sachverständigenordnung,
die Schlichtungsordnung,
den Beschluss über den Wirtschaftsplan,
die Ehrenordnung,
die Fortbildungs- und Berufspraxisordnung, die insbesondere Regelungen für die zweijährige praktische Tätigkeit und für Art, Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 1 trifft, und
die Berufsanerkennungsordnung, die insbesondere die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 und 5 regelt.
(2) Bei Vorschriften, die dem Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABI. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, sind die Vorgaben dieser Richtlinie einzuhalten. Eine Vorschrift im Sinne des Satzes 1 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
(3) Vor der Beschlussfassung der Vertreterversammlung über eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung bestimmt; insbesondere ist sicherzustellen, dass eingehende Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Vertreterversammlung einfließen können.
(4) Die Satzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 10 und 11, deren Änderungen sowie der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Alle sonstigen Vorschriften, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllen, sind der Aufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beschlussfassung anzuzeigen. Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 hat die Aufsichtsbehörde auch zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat die Kammer der Aufsichtsbehörde Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ergibt. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
(5) Die Satzungen und der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 sind in ausgefertigter und gegebenenfalls genehmigter Fassung im Mitteilungsblatt der Ingenieurkammer zu veröffentlichen.
(6) Die Kammer hat nach dem Erlass einer Vorschrift gemäß Absatz 2 Satz 1 ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist. Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellter Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten sowohl für den Erlass als auch für die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.
Einzelnorm
§ 19
Hauptsatzung
Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
die Rechte der Kammermitglieder und Anwärter und die Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit zur Ingenieurkammer ergeben,
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer,
die Zusammensetzung des Vorstandes der Ingenieurkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer,
die Zusammensetzung der Ausschüsse der Ingenieurkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
die Bildung örtlicher und fachlicher Untergliederungen und
die Form und die Art der Bekanntmachungen.
Einzelnorm
§ 20
Finanzwesen
(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit als Ingenieurinnen oder Ingenieure gestaffelt werden. Das Nähere bestimmt die Beitragsordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3).
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Ingenieurkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4).
(3) Die Ingenieurkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist.
(4) Näheres zum Finanzwesen der Kammer bestimmt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5).
Einzelnorm
§ 21
Datenverarbeitung, Pflicht zur Verschwiegenheit, Auskünfte
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Ingenieurkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer und Abwicklerinnen oder Abwickler von Gesellschaften nach § 7 und über Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1 oder § 33 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade,
Geburtsdaten,
Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
Tätigkeitsart,
Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
Angaben zur Eintragung in die Ingenieurliste oder in ein Verzeichnis gemäß § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 oder § 33 Absatz 5 und
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nummer 6 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.
Die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Daten sind in die Ingenieurliste und die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3, §§ 4, 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und § 33 Absatz 5 einzutragen.
(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Ingenieurliste und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und § 33 Absatz 5. Die darin enthaltenen Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden sollen.
(4) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus der Ingenieurliste und den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 2 und § 33 Absatz 5, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Absatz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und von diesen einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Ingenieurkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.
(5) In den Fällen der Löschung nach § 6 ist die Verarbeitung aller bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person gespeicherter Daten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) einzuschränken. Die Verarbeitung von Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren ist in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung einzuschränken.
(6) Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.
(7) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 2 bis 5 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Einzelnorm
§ 22
Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses
(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss mit den Tätigkeiten nach § 23.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für den Vorsitz sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(3) Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzerinnen und die Beisitzer müssen in die Ingenieurliste eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer angehören, noch Dienstkräfte der Ingenieurkammer oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde (§ 30) sein, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer nach § 31 befasst sind.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
Einzelnorm
§ 23
Tätigkeit des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Ingenieurliste und die Verzeichnisse nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Entscheidung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 2. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Tag, an dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument beim Einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(2) Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende teilt der antragstellenden Person die Entscheidung mit. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung ist diese zu begründen.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses soll mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer die gleiche Ausbildung wie die betroffene Person abgeschlossen haben.
(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses vertreten.
Einzelnorm
§ 24
Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern tätig. Die oder der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Sind Dritte beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren Einverständnis tätig werden.
Einzelnorm
Abschnitt 4
Berufspflichten, Ehrenverfahren
§ 25
Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder und die auswärtigen Dienstleister nach § 2 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
sich beruflich fort- und weiterzubilden,
sich unter Beachtung von § 10 ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslobenden sowie Teilnehmenden Rechnung getragen wird,
nur solche Pläne und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung oder Verantwortung gefertigt wurden,
das geltende Lohn- und Preisrecht zu beachten und
die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Berufspflichten zu beachten.
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(4) Die Absätze 1, 2 Nummer 3 bis 6 und Absatz 3 gelten für Gesellschaften nach § 7 entsprechend.
Einzelnorm
§ 26
Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt wurden, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Ingenieurinnen oder Ingenieure im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.
(6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Ingenieurkammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
Einzelnorm
§ 27
Ehrenausschuss
(1) Die Ingenieurkammer bildet einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden können Vertreterinnen und Vertreter bestellt werden. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Dienstkräfte der Ingenieurkammer oder Mitglieder der Aufsichtsbehörde sein, die gemäß § 31 mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind.
(2) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreterinnen und Vertreter und die Beisitzerinnen und Beisitzer zu den Sitzungen zugezogen werden.
(4) Die oder der Vorsitzende und die Vertreterinnen und Vertreter sollen die Befähigung zum Richteramt haben oder Diplomjuristin oder Diplomjurist sein.
(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.
Einzelnorm
§ 28
Ehrenverfahren
(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
eine betroffene Person gegen sich selbst oder
der Vorstand der Ingenieurkammer.
(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.
(4) Ist ein Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde.
Einzelnorm
§ 29
Maßnahmen im Ehrenverfahren
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
einen Verweis,
eine Geldbuße bis zu 30 000 Euro,
den Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Ingenieurkammer zu bekleiden,
die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Ingenieurkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren oder
die Löschung der Eintragung in der Ingenieurliste nach § 1 Absatz 3 oder aus den Verzeichnissen nach § 2 Absatz 3 oder § 33 Absatz 5.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 3 in sich ein.
(2) Gegenüber einer Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure kann der Ehrenausschuss erkennen auf
einen Verweis,
eine Geldbuße bis zu 60 000 Euro,
die Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 2.
(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(4) Geldbußen fließen der Ingenieurkammer zu.
(5) Gegen eine Maßnahme im Ehrenverfahren kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.
Einzelnorm
Abschnitt 5
Aufsicht über die Ingenieurkammer
§ 30
Aufsichtsbehörde
Die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer führt das für das Ingenieurrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Für die Durchführung rechtsaufsichtlicher Maßnahmen gelten die §§ 111 bis 119 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.
Einzelnorm
§ 31
Durchführung der Aufsicht
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer einzuladen. Der Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.
Einzelnorm
Abschnitt 6
Ordnungswidrigkeiten, Bauvorlageberechtigte
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handeln Personen, die
unbefugt eine der in § 1 Absatz 1 und 4 sowie § 7 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Absatz 5 verwenden,
als nicht zur Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen Berechtigte zulassen, dass Dritte in Publikationen oder gewerblichen Verzeichnissen mit Bezug auf sie eine in § 1 genannte Berufsbezeichnung verwenden und trotz Aufforderung der Ingenieurkammer nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, um dies zu unterbinden, oder
keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, obwohl sie dazu nach § 10 verpflichtet sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die Ingenieurkammer. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Mitglieder der Ingenieurkammer und durch in die Verzeichnisse nach den §§ 2, 7, 8 und 33 Eingetragene begangen werden.
(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen der Ingenieurkammer zu. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz 3.
Einzelnorm
§ 33
Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Personen, die in die Ingenieurliste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind und die Voraussetzungen nach § 48 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 oder Satz 4 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39 S. 2) geändert worden ist, erfüllen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung der Ingenieurkammer zum Nachweis der Bauvorlageberechtigung. Die Bescheinigung kann zeitgleich mit der Eintragung in die Ingenieurliste ausgestellt werden. Der Hinweis auf die Bauvorlageberechtigung wird als weiterer Zusatz in die Ingenieurliste eingetragen. Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben sich ausreichend gegen Haftpflichtgefahren aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern, § 10 Absatz 1 gilt entsprechend. Für das Antragsverfahren gilt § 4 Absatz 7 entsprechend.
(2) Personen, die weder eine Wohnung noch eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben und die als Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure erstmalig vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Land Brandenburg erbringen wollen, müssen diese Leistungen bei der Ingenieurkammer anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land Brandenburg Dienstleistungen als Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure zu erbringen. Die Anzeige muss bei erstmaliger Meldung und bei wesentlichen Änderungen der in den Dokumenten bescheinigten Situation Folgendes umfassen:
den Berufsqualifikationsnachweis gemäß § 48 der Brandenburgischen Bauordnung,
den Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung in einem anderen Staat,
die Bescheinigung, dass die Berufsausübung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
den Nachweis der Berufsausübung, falls die Reglementierungen des Niederlassungsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen,
den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer selbstständigen Tätigkeit.
(3) Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen Dienstleistungen im Land Brandenburg erbringen, wenn sie
in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und
diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Niederlassungsmitgliedstaates nichts anderes bestimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellte Staaten.
(4) Auswärtige Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, die nicht unter Absatz 3 fallen, dürfen im Land Brandenburg erst dann Dienstleistungen erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation mit den in § 48 Absatz 5 der Brandenburgischen Bauordnung genannten Voraussetzungen von der Ingenieurkammer festgestellt wurde. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
die in Satz 5 genannte Frist,
die verfügbaren Rechtsbehelfe,
die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird, und
im Falle der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.
Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer kann die Frist gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Für das Antragsverfahren gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.
(5) Auswärtige Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer zu behandeln und werden bei der Ingenieurkammer in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
(6) Einer Meldung und Eintragung bedarf es nicht, wenn der bauvorlageberechtigte Dienstleister bereits über eine gültige Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügt.
Einzelnorm
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34
Rechtsverordnungen
Das für das Ingenieurrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über
die Leitlinien für Ausbildungsinhalte als Grundlage für das Führen der Berufsbezeichnungen „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, die auch die Zahl der zu erwerbenden ECTS-Leistungspunkte und den Anteil der Studieninhalte festlegen können, die den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik zugeordnet werden,
die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
den Inhalt und das Verfahren der Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien im Rahmen des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
die inhaltliche Gestaltung und Umsetzung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG,
die Gestaltung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG und
von der Ingenieurkammer zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmende weitere Aufgaben.
Für Rechtsverordnungen gemäß Satz 1 Nummer 1 ist das Benehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen, die Hochschulen sind bei der Erarbeitung von Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 zu beteiligen.
Einzelnorm
§ 35
Einschränkung eines Grundrechts
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Einzelnorm
§ 36
Übergangsvorschriften
(1) Die nach den bisher geltenden Regelungen gebildeten Organe der Ingenieurkammer bleiben bis zu einer Neuwahl oder Neubestellung entsprechend diesem Gesetz im Amt.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Verfahren vor dem Eintragungs- oder Ehrenausschuss sind nach den bisher gültigen Rechtsvorschriften abzuschließen.
(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Ingenieurliste eingetragen sind, dürfen ihre bisherige Berufsbezeichnung weiterführen. Die Regelungen über die Löschung aus der Ingenieurliste bleiben unberührt.
(4) Das von der Ingenieurkammer geführte Verzeichnis der bauvorlageberechtigten Ingenieure wird zum 30. Juni 2016 geschlossen. Die in diesem Verzeichnis eingetragenen Personen werden zum 1. Juli 2016 auf Antrag als Kammermitglieder in die Ingenieurliste aufgenommen.
Einzelnorm
§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Ingenieurgesetz vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37 S. 9) geändert worden ist, außer Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 25. Januar 2016
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Britta Stark
________________________ ¹) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132).
Anlagen
1
Anlage - Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung 292.2 KB
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