Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (LMChemPV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (LMChemPV)
vom 4. März 2000 (GVBl.II/00, [Nr. 06], S.75) zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 ( GVBl.I/16, [Nr. 5] )
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (LMChemG) vom 26. November 1998 (GVBl. I S. 227) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Ausbildung
§ 1 Zulassung, Ausbildungsstelle § 2 Bewerbung § 3 Ausbildungsdauer § 4 Ziel der Ausbildung § 5 Gestaltung der Ausbildung § 6 Ausbildungsplan § 7 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte § 8 Ausbildungsnachweis
Teil 2 Prüfungsausschuss, Vorbereitung der Prüfung
§ 9 Prüfungsausschuss § 10 Zulassung zur Prüfung § 11 Entscheidung über die Zulassung
Teil 3 Durchführung der Prüfung
§ 12 Gegenstand der Prüfung § 13 Praktische Prüfung § 14 Aufsichtsarbeiten § 15 Mündliche Prüfung § 16 Nichtöffentlichkeit § 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße § 18 Rücktritt, Nichtteilnahme § 19 Niederschrift und Einsichtnahme
Teil 4 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen § 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
Teil 5 Wiederholung der Prüfung, Schlussbestimmung
§ 22 Wiederholung der Prüfung § 23 In-Kraft-Treten
Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Ausbildung
§ 1 Zulassung, Ausbildungsstelle
(1) Zur berufspraktischen Ausbildung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 2 Abs. 2 LMChemG erfüllt.
(2) Die Ausbildung wird in dem Landeslabor Berlin-Brandenburg durchgeführt.
§ 2 Bewerbung
(1) Bewerbungen sind an das Landeslabor Berlin-Brandenburg zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
ein Lebenslauf,
Nachweise über ein Studium der Lebensmittelchemie an einer Universität und/oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland und Zeugnisse über die nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Prüfungen oder
ein Nachweis über eine Ausbildung nach § 2 Abs. 2 LMChemG.
§ 3 Ausbildungsdauer
(1) Die berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LMChemG dauert zwölf Monate.
(2) Eine Tätigkeit an einem von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Hochschulinstitut, einem zugelassenen Prüflaboratorium, einer entsprechenden Forschungseinrichtung, einer Einrichtung der Wirtschaft oder in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann mit bis zu drei Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, sofern die Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben ist. Eine Tätigkeit nach Satz 1 von mehr als fünf Jahren kann mit bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.
(3) Auf die Ausbildung werden Urlaubszeiten nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes angerechnet. Wird die Ausbildung darüber hinaus länger als zehn Arbeitstage versäumt, so kann die Ausbildung entsprechend verlängert werden.
§ 4 Ziel der Ausbildung
(1) Während der berufspraktischen Ausbildung in der amtlichen Lebensmittelüberwachung sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewendet und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Die berufspraktische Ausbildung umfasst:
die Organisation, Durchführung und Qualitätssicherung der Untersuchungen von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
die Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften,
die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung einschließlich der Teilnahme an Betriebskontrollen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften sowie die Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht und gegebenenfalls an Gerichtsterminen.
(2) Die Ausbildung schließt mit der Staatsprüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 LMChemG ab.
§ 5 Gestaltung der Ausbildung
Die berufspraktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beinhaltet zumindest für jeweils drei Wochen folgende Ausbildungsbereiche:
Fleisch und Fleischerzeugnisse einschließlich Wild, Geflügel und Geflügelfleischerzeugnisse, Eier und Eiprodukte,
Milch und Milcherzeugnisse,
Fisch und Fischerzeugnisse einschließlich Krusten-, Schalen- und Weichtiere,
Getreide und Getreideerzeugnisse, Backwaren, Hilfsmittel für Backwaren, Zucker und Zuckerwaren, Pudding und Desserts, Speiseeis,
Obst, Gemüse, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Pilze und daraus hergestellte Erzeugnisse,
diätetische Lebensmittel, Fertiggerichte, Feinkosterzeugnisse, Fette, Öle, Gewürze, Nahrungsergänzungsmittel,
Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke, Bier, Spirituosen, Mineral- und Tafelwasser, Tee, Kaffee, Trinkwasser,
Wein und weinhaltige Getränke,
kosmetische Mittel, Tabakwaren,
Bedarfsgegenstände,
Mikrobiologie.
§ 6 Ausbildungsplan
Das Landeslabor Berlin-Brandenburg erstellt für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan, der durch die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestätigen ist.
§ 7 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Der Auszubildende muss während der Ausbildungszeit ein Praktikum von vier Wochen bei einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Verwaltungsbehörde ableisten. Dem Auszubildenden sind dabei insbesondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht zu vermitteln.
(2) Dem Auszubildenden ist die Teilnahme an mindestens einem Fachseminar zu ermöglichen, in dem zusätzliche Kenntnisse in den Bereichen
Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder
Qualitätssicherung in Laboren und Betrieben
vermittelt werden.
§ 8 Ausbildungsnachweis
(1) Jeweils am Ende eines Ausbildungsbereiches und des Praktikums wird dem Auszubildenden ein Ausbildungsnachweis ausgestellt. War ein Auszubildender mehreren Ausbildern zugewiesen, so haben sämtliche Ausbilder Ausbildungsnachweise zu erteilen.
(2) Eine Tätigkeit an einer Ausbildungsstelle nach § 3 Abs. 2 ist durch Bescheinigungen nachzuweisen.
Teil 2 Prüfungsausschuss, Vorbereitung der Prüfung
§ 9 Prüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung der Staatsprüfung zum Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker und zur Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin ist bei der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus fünf Mitgliedern besteht.
(2) Die Mitglieder werden von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Erneute Berufungen sind möglich.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde sowie vier Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten des Landeslabors Berlin-Brandenburg. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Die Prüfer müssen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen oder Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker oder Lebensmittelchemiker nach § 1 Abs. 2 LMChemG sein.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Fachprüfer, in besonderen Fällen auch aus anderen Wissenschaftsgebieten, hinzuziehen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind nicht weisungsgebunden.
§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde einen Monat vor dem Beginn der Prüfung zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Zeugnisse und sonstige Nachweise (amtlich beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen) über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1,
Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums gemäß § 7 Abs. 1,
Ausbildungsnachweise gemäß § 8,
ein Lichtbild sowie die Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen die Lebenspartnerschaftsurkunde und
ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.
(3) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die Antragsunterlagen nach § 10 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorliegen,
der Anspruch auf Durchführung einer Prüfung gemäß § 22 Abs. 1 erloschen ist.
(3) Sofern eine Prüfungsgebühr zu entrichten ist, wird die Zulassung zur Prüfung erst mit der Zahlung der Gebühr wirksam.
Teil 3 Durchführung der Prüfung
§ 12 Gegenstand der Prüfung
(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse in der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung besitzt und in der Lage ist, die notwendigen Untersuchungen und Beurteilungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Die Prüfung umfasst einen praktischen, schriftlichen und mündlichen Teil.
§ 13 Praktische Prüfung
(1) Die Aufgaben für den praktischen Teil der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(2) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Ausbildungsbereiche nach § 5 Nr. 1 bis 10. Es sind zwei Lebensmittel und ein Bedarfsgegenstand oder ein Tabakerzeugnis oder ein kosmetisches Mittel zu untersuchen und zu beurteilen.
(3) Auf der Grundlage einer Probe und der Niederschrift über die Probenahme ist unter Aufsicht eines Fachprüfers ein Analysenplan zu erstellen. Die Gründe für die einzelnen Untersuchungen sind zu erläutern.
(4) Jede praktische Prüfungsleistung wird von dem jeweils aufsichtsführenden Fachprüfer sowie einem Mitglied der Prüfungskommission getrennt und selbständig bewertet.
(5) Für die praktische Prüfung stehen jeweils bis zu fünf Arbeitstage zur Verfügung. Über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung ist täglich eine Niederschrift anzufertigen, die der Aufsichtsführende zu unterzeichnen hat.
(6) Die praktischen Prüfungen können ausbildungsbegleitend durchgeführt werden.
§ 14 Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufgaben für die drei Aufsichtsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(2) In den Aufsichtsarbeiten sind jeweils für zwei Lebensmittel, einen Bedarfsgegenstand oder wahlweise in einem weiteren Bereich der Lebensmittelchemie lebensmittelrechtliche Beurteilungen in Form gerichtsverwertbarer Sachverständigengutachten zu erstellen. Neben den Analysendaten und der Niederschrift über die Probenahme können die Probe, einschließlich der Verpackung, sowie Berichte über eine Betriebsprüfung und Unterlagen des Herstellungsbetriebes zur Beurteilung herangezogen werden. Die benutzte Literatur ist anzugeben.
(3) Die Themen der Aufsichtsarbeiten sind den Prüfungsteilnehmern an den Prüfungstagen von den Aufsichtsführenden zu eröffnen. Die Aufsichtsführenden werden von einem Mitglied der Prüfungskommission bestimmt.
(4) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils acht Stunden.
(5) Die Aufsichtsarbeiten werden vom jeweils zuständigen Fachgebietsleiter des Landeslabors Berlin-Brandenburg als Fachprüfer und einem Mitglied der Prüfungskommission getrennt und selbständig bewertet.
§ 15 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst die Gebiete:
Gesetzeskunde des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts einschließlich des Weinrechts,
Organisation und Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung,
Allgemeines Verwaltungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
Qualitätssicherung in Laboratorien und Betrieben auf der Grundlage der einschlägigen Normen und geltenden Grundsätze.
(2) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. Sie dauert in der Regel 45 Minuten. Die Prüfungsteilnehmer werden einzeln geprüft.
(3) In der mündlichen Prüfung sind für jedes Gebiet Einzelnoten zu bilden, über die die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
§ 16 Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann nach Zustimmung der Prüfungsteilnehmer die Anwesenheit von Studenten der Lebensmittelchemie als Gäste gestatten.
§ 17 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer praktischen oder schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese praktische oder schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote "nicht ausreichend" zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer praktischen oder schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf das Prüfungsorgan oder auf von diesem mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.
(3) Ist die Prüfung durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bereits beendet, so ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
(4) Wird festgestellt, dass sich ein Prüfungsteilnehmer im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel befindet, so sind die Aufsichtsführenden in der praktischen und schriftlichen Prüfung und das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen.
(5) Stört ein Prüfungsteilnehmer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann ein Ausschluss von der Prüfung ausgesprochen werden.
(6) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 18 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn er durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder sonstige, von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung gehindert war. Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses muss ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt werden.
(3) Bricht der Prüfungsteilnehmer aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note "nicht ausreichend" bewertet.
(5) Erscheint der Prüfungsteilnehmer ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen oder praktischen Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 19 Niederschrift und Einsichtnahme
(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Ort, Tag, Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
(2) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Der Prüfungsteilnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in seine Prüfungsakte nehmen. Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Unterlagen oder die Anfertigung von Abschriften zu gestatten. Die Anfertigung von Kopien ist nicht zulässig.
Teil 4 Bewertung, Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten und die einzelnen Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt bewertet:
1 | = | sehr gut | eine hervorragende Leistung, |
2 | = | gut | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
3 | = | befriedigend | eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
4 | = | ausreichend | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht, |
5 | = | nicht ausreichend | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht. |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte der einzelnen Noten durch Erniedrigen oder Erhöhen um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Bewertungen mehrerer Prüfer sind zu einer Note zusammenzufassen. Bei einer abweichenden Bewertung der Aufsichtsarbeiten und der Leistungen in der praktischen Prüfung ist eine Beratung der beiden Prüfer nach § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 5 mit dem Ziel der Einigung erforderlich. Gelingt dies nicht, wird die Note durch Bildung des arithmetischen Mittels festgestellt.
(3) Durchschnittsnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen.
(4) Aus den Noten des praktischen Teils der Prüfung und den Noten der Aufsichtsarbeiten wird eine Note gebildet, indem die einzelnen Noten addiert und durch die Anzahl der Noten dividiert werden.
(5) Die Einzelnoten der mündlichen Prüfung nach § 15 Abs. 3 sind durch Bildung des arithmetischen Mittels zu einer Note zusammenzufassen.
(6) Zur Feststellung der Gesamtnote für die Staatsprüfung wird aus den nach Absatz 4 und 5 ermittelten beiden Zahlenwerten das arithmetische Mittel gebildet.
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Ergibt sich bei Anwendung des Notensystems eine gebrochene Zahl, so ist die Note nach folgender Abstufung festzusetzen:
von 1,00 bis 1,50 | sehr gut, |
von 1,51 bis 2,50 | gut, |
von 2,51 bis 3,50 | befriedigend, |
von 3,51 bis 4,00 | ausreichend, |
über 4,1 | nicht ausreichend. |
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt die Ergebnisse der Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
(3) Über die bestandene Staatsprüfung erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach einem von der für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörde herausgegebenem Muster.
(4) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.
Teil 5 Wiederholung der Prüfung, Schlussbestimmung
§ 22 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Staatsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Prüfungsausschusses eine zweite Wiederholung der Staatsprüfung zulassen, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Der Prüfungsausschuss kann dem Prüfungsteilnehmer für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten oder der praktischen Prüfungsaufgaben erlassen, soweit diese Prüfungsleistungen mit "ausreichend" oder besser bewertet worden sind.
(3) Der Prüfungsteilnehmer wird auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Wiederholungsprüfung geladen. Die Wiederholung der Prüfung kann frühestens zwei Monate nach der nicht bestandenen Staatsprüfung und soll spätestens nach zwölf Monaten abgelegt werden.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses veranlasst die Unterrichtung der zuständigen obersten Landesbehörden, sofern feststeht, dass die Prüfung nicht noch einmal wiederholt werden darf. Der Prüfungsteilnehmer ist darüber schriftlich zu informieren.
§ 23 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 4. März 2000
Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler
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