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Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)

Gesetz über die Ausgestaltung der Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg (Sorben/Wenden-Gesetz - SWG)
vom 7. Juli 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 21], S.294) zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 10] , S.78)
Inhaltsübersicht
Präambel § 1 Recht auf nationale Identität § 2 Sorbische/Wendische Volkszugehörigkeit § 3 Angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden § 4 Sorbische/Wendische Fahne § 4a Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine - Verbandsklagerecht § 5 Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag § 5a Beauftragte oder Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei der Landesregierung § 5b Bericht der Landesregierung § 6 Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen § 7 Kultur § 8 Sprache § 9 Forschung und Lehre § 10 Bildung § 11 Zweisprachige Beschriftung im angestammten Siedlungsgebiet § 12 Medien § 13 Länderübergreifende Zusammenarbeit § 13a Kostenerstattung § 13b Verordnungsermächtigung § 13c Übergangsbestimmung § 14 Verkündung
Anlage Gemeinden und Gemeindeteile im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
Präambel
In Anerkennung des Willens der Sorben/Wenden, die seit Jahrhunderten insbesondere in der Lausitz beheimatet sind und ihre Sprachen und Kultur trotz vielfältiger Assimilierungsversuche durch die Geschichte hindurch bis in die heutige Zeit erhalten haben, ihre nationale Identität auch in Zukunft zu bewahren und zu stärken,
im Wissen um die Einheit des sorbischen/wendischen Volkes, dessen angestammtes Siedlungsgebiet sich im Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen befindet,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland Mutterstaat der Sorben/Wenden ist, sie als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger anerkannt hat und Sorge für die Bewahrung, Förderung und Weiterentwicklung ihrer Sprachen und Kultur trägt,
im Bewusstsein, dass dem Land eine besondere Verantwortung für Schutz, Erhaltung, Pflege und Förderung der nationalen Identität der Sorben/Wenden zukommt,
im Bestreben, dabei eng mit dem Freistaat Sachsen zusammenzuarbeiten,
im Interesse der Erhaltung und Stärkung des einzigartigen deutsch-sorbischen/wendischen bikulturellen Charakters der Lausitz,
in Erkenntnis, dass das Recht der Sorben/Wenden auf ihre nationale Identität sowie die Gewährung der Gesamtheit der Minderheitenrechte Teil der universellen Menschen- und Freiheitsrechte sind,
unter Berücksichtigung der von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen internationalen Verpflichtungen zum Schutz und zur Förderung nationaler Minderheiten, besonders der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union sowie des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,
unter Berufung auf Artikel 3 des Grundgesetzes, auf die Protokollnotiz Nummer 14 zu Artikel 35 des Einigungsvertrages und in Ausführung von Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg
beschließt der Landtag das folgende Gesetz:

§ 1 Recht auf nationale Identität

(1) Die im Land Brandenburg lebenden Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes.
(2) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht, ihre ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiterzuentwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.
(3) Das sorbische/wendische Volk und jeder Sorbe/Wende haben das Recht auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer nationalen Identität. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden gewährleisten dieses Recht und fördern Bedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit ermöglichen, ihre Sprachen und Traditionen sowie ihr kulturelles Erbe zu bewahren und weiterzuentwickeln. Die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes ist dabei zu sichern.

§ 2 Sorbische/Wendische Volkszugehörigkeit

Zum sorbischen/wendischen Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden. Aus diesem Bekenntnis dürfen der Bürgerin und dem Bürger keine Nachteile erwachsen.

§ 3 Angestammtes Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

(1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Der besondere Charakter des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden (im Folgenden: angestammtes Siedlungsgebiet) und die Interessen der Sorben/Wenden sind bei der Gestaltung der Landes- und Kommunalpolitik zu berücksichtigen.
(2) Als angestammtes Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße/Sprjewja-Nysa, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist. Im Einzelnen umfasst das angestammte Siedlungsgebiet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar 2014 ( GVBl. I
Nr.
7) die Gemeinden und Gemeindeteile, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt sind.
(3) Änderungen der Gemeindezugehörigkeit führen nicht zu einem Ausscheiden aus dem angestammten Siedlungsgebiet. Bei Zusammenschlüssen von Gemeinden führt eine Zugehörigkeit einer der bisherigen Gemeinden zum angestammten Siedlungsgebiet zur fortgesetzten Zugehörigkeit dieses entstehenden Gemeindeteiles zum angestammten Siedlungsgebiet. Kann im Zuge einer bergbaubedingten Umsiedlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils, die oder der zum angestammten Siedlungsgebiet gehört, keine geeignete Wiederansiedlungsfläche im angestammten Siedlungsgebiet nach § 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg angeboten werden, so erweitert sich das angestammte Siedlungsgebiet um die Wiederansiedlungsfläche.
(4) Durch das angestammte Siedlungsgebiet wird der geographische Anwendungsbereich für gebietsbezogene Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der nationalen Identität der Sorben/Wenden bestimmt. Im Einzelfall kann das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium auf Antrag einer Gemeinde nach Anhörung des jeweiligen Landkreises und des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag zeitlich befristet Ausnahmen von gebietsbezogenen Maßnahmen gewähren. Die Befristung soll die Dauer von vier Jahren nach Hinzutreten zum angestammten Siedlungsgebiet gemäß § 13c Absatz 1 nicht überschreiten.

§ 4 Sorbische/Wendische Fahne

Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß. Sie kann gleichberechtigt mit staatlichen Symbolen verwendet werden.

§ 4a Dachverbände sorbischer/wendischer Verbände und Vereine - Verbandsklagerecht

(1) Die Interessen des sorbischen/wendischen Volkes und der Bürgerinnen und Bürger sorbischer/wendischer Volkszugehörigkeit können auf Landes- und kommunaler Ebene von einem anerkannten Dachverband sorbischer/wendischer Verbände und Vereine wahrgenommen werden.
(2) Die Anerkennung eines Dachverbandes der sorbischen/wendischen Verbände und Vereine erfolgt durch das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag, wenn ein Verband
nach seiner Satzung nicht nur vorübergehend die Belange des sorbischen/wendischen Volkes fördert,
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, eine demokratische Binnenstruktur sowie die Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen, und
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
(3) Ein nach Absatz 2 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen des Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder gegen deren Unterlassung einlegen, wenn geltend gemacht wird, dass die Maßnahme oder ihr Unterlassen zu Vorschriften des Landesrechts in Widerspruch steht, die Rechte des sorbischen/wendischen Volkes oder von Sorben/Wenden begründen. Soweit ein Sorbe/Wende selbst seine Rechte durch eine Klage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, sind Rechtsbehelfe nach Satz 1 unzulässig.

§ 5 Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag

(1) Jeweils für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages wird ein Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gewählt. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Rates werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in ihr Amt berufen. Bis zur Berufung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat wahr.
(2) Die Dachverbände nach § 4a organisieren gemeinsam eine freie, gleiche, geheime und unmittelbare Wahl der Ratsmitglieder und benennen einen Wahlausschuss, der aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter wählt. Wahlberechtigt sind alle im Land nach dem Brandenburgischen Landeswahlgesetz wahlberechtigten Sorben/Wenden. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 2 wird durch den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zum Ausdruck gebracht. Das Wählerverzeichnis wird von einer durch die Dachverbände nach § 4a gemeinsam zu benennenden Stelle innerhalb einer ihrer Geschäftsstellen geführt. Wahlvorschläge können bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter von Vereinen und Verbänden, die sich in ihrer Satzung zu sorbischen/wendischen Zielen bekennen, eingereicht werden. Wählbar sind alle Sorben/Wenden, die sich in das Wählerverzeichnis für die Wahl des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag eingetragen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat, kann sein Stimmrecht durch Briefwahl wahrnehmen. Das Wahlergebnis stellt der Wahlausschuss fest. Gewählt sind die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin und vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die notwendigen Sachkosten für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl trägt das Land Brandenburg. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden und im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages das Nähere insbesondere zu Bildung der Wahlorgane, Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis, Festsetzung des Wahltermins, Vorschlagsberechtigung im Sinne von Satz 5, Zulassung der Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung und -durchführung sowie Erstattung von Kosten im Sinne von Satz 11 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(3) Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berät den Landtag. Er hat die Aufgabe, bei allen Beratungsgegenständen, durch die die Rechte der Sorben/Wenden berührt werden können, deren Interessen zu wahren. Dazu ist er vom Landtag anzuhören. Bei entsprechenden Beratungsgegenständen verfügen Mitglieder des Rates über beratende Stimme in den Ausschüssen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
(4) Die Mitglieder des Rates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit erhalten sie eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt eine Richtlinie des Präsidiums des Landtages. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 kann auch die Erstattung von Reisekosten für Reisen außerhalb des Landes Brandenburg umfassen, sofern die Reise mit der Tätigkeit des Rates auf nationaler oder europäischer Ebene im Zusammenhang steht.

§ 5a Beauftragte oder Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei der Landesregierung

Die Landesregierung benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Sie oder er unterstützt die Koordination der Ministerien in allen die Sorben/Wenden betreffenden Fragen.

§ 5b Bericht der Landesregierung

Die Landesregierung erstattet dem Landtag zur Mitte der Wahlperiode Bericht zur Lage des sorbischen/wendischen Volkes im Land unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen zum Schutz der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur. Der Bericht beinhaltet eine Bestandsaufnahme, analysiert die Wirksamkeit der Förderung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur und trifft Aussagen zu Vorhaben der Landesregierung.

§ 6 Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden bei den Kommunen

(1) Jeder Landkreis im angestammten Siedlungsgebiet sowie die kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz hat eine hauptamtliche Beauftragte oder einen hauptamtlichen Beauftragten für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Umfang einer Vollzeitstelle und trifft im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden.
(2) Bei den Ämtern, den amtsfreien Städten und Gemeinden sowie den Verbandsgemeinden im angestammten Siedlungsgebiet sollen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden benannt oder andere geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden getroffen werden.
(3) Die Beauftragte oder der Beauftragte für Angelegenheiten der Sorben/Wenden vertritt die Belange der Sorben/Wenden. Sie oder er ist Ansprechpartner für die Sorben/Wenden und fördert ein gedeihliches Zusammenleben zwischen sorbischer/wendischer und nichtsorbischer/nichtwendischer Bevölkerung. Die hauptamtliche Beauftragte oder der hauptamtliche Beauftragte eines Landkreises unterstützt zudem die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Ämter in sorbischen/wendischen Angelegenheiten. Der Dienstsitz der Beauftragten oder des Beauftragten befindet sich am Sitz der jeweiligen Verwaltung. Für die Beauftragte oder den Beauftragten gilt § 17 Absatz 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend. Die Regelungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Kultur

(1) Das Land Brandenburg schützt und fördert die sorbische/wendische Kultur. Die Verpflichtung zur Förderung der sorbischen/wendischen Kultur erfüllt das Land insbesondere durch seine Beteiligung an der Stiftung für das sorbische Volk.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände im angestammten Siedlungsgebiet beziehen sorbische/wendische Kultur angemessen in ihre Kulturarbeit ein. Sie fördern sorbische/wendische Kunst und Bräuche sowie ein von Tradition, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägtes Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.

§ 8 Sprache

(1) Das Land erkennt die sorbischen/wendischen Sprachen, insbesondere das Niedersorbische, als Ausdruck des geistigen und kulturellen Reichtums des Landes an und ermutigt zu ihrem Gebrauch. Ihr Gebrauch ist frei. Ihre Anwendung in Wort und Schrift im öffentlichen Leben wird geschützt und gefördert.
(2) Im angestammten Siedlungsgebiet hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, sich bei Behörden des Landes, den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände der niedersorbischen Sprache zu bedienen. Macht sie oder er von diesem Recht Gebrauch, hat dies dieselben Wirkungen, als würde sie oder er sich der deutschen Sprache bedienen. In niedersorbischer Sprache vorgetragene Anliegen können in niedersorbischer Sprache beantwortet und entschieden werden. Kostenbelastungen oder sonstige Nachteile dürfen der Einwohnerin oder dem Einwohner hieraus nicht entstehen.

§ 9 Forschung und Lehre

Das Land fördert die Forschung und Lehre auf dem Gebiet der niedersorbischen Sprache sowie der Geschichte und Kultur der Sorben/Wenden. Es arbeitet auf diesem Gebiet eng mit dem Freistaat Sachsen zusammen.

§ 10 Bildung

(1) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet, die oder deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache zu erlernen. Die Träger von Kindertagesstätten und Schulen im angestammten Siedlungsgebiet sind verpflichtet, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Möglichkeiten zu informieren, die niedersorbische Sprache zu erlernen und zu pflegen.
(2) In den Kindertagesstätten und Schulen im angestammten Siedlungsgebiet ist die sorbische/wendische Geschichte und Kultur altersgerecht in die Spielgestaltung und Bildungsarbeit einzubeziehen.
(3) Das Land fördert in Kooperation mit dem Freistaat Sachsen im Rahmen der Lehrerbildung die Qualifikation der Lehrkräfte in der niedersorbischen Sprache und für den bilingualen Unterricht, um die Bildungsziele nach Absatz 1 zu erreichen. Dabei ist eine angemessene sprachpraktische und didaktische Ausbildung sowie die Vermittlung von Kenntnissen des Niedersorbischen/Wendischen in den Bereichen Sprach-, Literatur-, Geschichts- und Kulturwissenschaft zu gewährleisten.
(4) Für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten fördert das Land die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der niedersorbischen Sprache.
(5) Das Land gewährleistet die Vermittlung von Kenntnissen der sorbischen/wendischen Geschichte und Kultur im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Erzieherinnen und Erziehern und Lehrkräften. Es bewirbt die genannten Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote.
(6) An Schulen mit Niedersorbisch als Unterrichtssprache sollen Lehrkräfte eingesetzt werden, die die niedersorbische Sprache beherrschen.
(7) Durch Angebote in der Weiterbildung für Erwachsene wird die Bewahrung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur gefördert.
(8) Im angestammten Siedlungsgebiet wirkt das Land darauf hin, dass die Belange der Sorben/Wenden sowie der Erwerb niedersorbischer Sprachkenntnisse in dem Angebot für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung angemessen Berücksichtigung finden, und bewirbt diese Angebote.

§ 11 Zweisprachige Beschriftung im angestammten Siedlungsgebiet

(1) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze, Brücken und Ortstafeln im angestammten Siedlungsgebiet sowie Hinweisschilder hierauf sind in deutscher und niedersorbischer Sprache zu kennzeichnen.
(2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, dass auch andere Gebäude im angestammten Siedlungsgebiet in deutscher und niedersorbischer Sprache beschriftet werden, sofern diese für die Öffentlichkeit Bedeutung haben.

§ 12 Medien

(1) Im Programm der öffentlich-rechtlichen Medien sind der sorbischen/wendischen Kultur und Sprache angemessen Rechnung zu tragen.
(2) Das Land Brandenburg wirkt darauf hin, daß die sorbische/wendische Kultur und Sprache auch in privaten Medien Berücksichtigung finden.

§ 13 Länderübergreifende Zusammenarbeit

Das Land Brandenburg fördert den kulturellen Austausch zwischen den Sorben/Wenden der Nieder- und der Oberlausitz. Zu diesem Zweck arbeitet es eng mit dem Freistaat Sachsen zusammen. Dies betrifft vor allem die Förderung der länderübergreifenden Tätigkeit von Institutionen zur Pflege und Erforschung der Sprache, Kultur und Geschichte der Sorben/Wenden sowie von Institutionen mit sorbischen/wendischen Bildungsangeboten. Das Land bezieht die sorbischen/wendischen Vereine und Institutionen in seine Zusammenarbeit mit anderen Bundesländern und Staaten ein.

§ 13a Kostenerstattung

Das Land gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden im angestammten Siedlungsgebiet für den mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen höheren Aufwand einen finanziellen Ausgleich. Erstattet wird
der Aufwand, der durch die Einsetzung von hauptamtlichen Beauftragten für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden (§ 6 Absatz 1) entsteht;
der Verwaltungsaufwand, der durch die Verwendung der niedersorbischen Sprache (§ 8) entsteht;
der Aufwand für die zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen, Brücken und Ortstafeln (§ 11).
Die Erstattung von Mitteln nach Satz 1 und 2 ist zweckgebunden für die Erfüllung von Aufgaben in Anwendung dieses Gesetzes. Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand.

§ 13b Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung von § 8 zu regeln.
(2) Das für Schule und Kindertagesstätten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule und Kindertagesstätten zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 10 zu regeln.
(3) Das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zu § 11 zu regeln.
(4) Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung und Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages nach § 13a durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Fälle, in denen die Aufzeichnungen abgelaufener Haushaltsjahre eine Prognose für das Folgejahr zulassen, kann in der Rechtsverordnung geregelt werden, eine an Personalkosten und einer Sachkostenpauschale orientierte Jahrespauschale zu bilden und auf Antrag zur Abgeltung der Mehrkosten eines Jahres zu bewilligen. Im Anschluss an die beiden ersten vollständigen Haushaltsjahre der Anwendung des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7) sollen die Kostenerstattungen insgesamt evaluiert werden.

§ 13c Übergangsbestimmung

(1) Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Ministerium kann auf Antrag einer Gemeinde oder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages Veränderungen des angestammten Siedlungsgebietes feststellen. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises, der anerkannten Dachverbände der Sorben/Wenden sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Falls das zuständige Ministerium im Ergebnis der Antragsprüfung feststellt, dass die in diesem Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum angestammten Siedlungsgebiet nicht vorliegen, ist der Landtag zu unterrichten. Die Frist für Anträge nach Satz 1 endet 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Das für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden durch Rechtsverordnung das Nähere zum Antragsverfahren und zur Antragsprüfung gemäß Absatz 1 zu regeln.

§ 14 Verkündung

Dieses Gesetz wird in deutscher und in niedersorbischer Sprache verkündet.

Anlage

Gemeinden und Gemeindeteile im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
Briesen / Brjazyna
Burg (Spreewald) / Bórkowy (Błota)
Byhleguhre-Byhlen / Běła Góra-Bělin
Cottbus/Chóśebuz
Dissen-Striesow / Dešno-Strjažow
Drachhausen / Hochoza
Drebkau / Drjowk
Drehnow / Drjenow
Felixsee - Ortsteil Bloischdorf / Feliksowy jazor - wejsny źěl Błobošojce
Forst (Lausitz) - Ortsteil Horno / Baršć (Łužyca) - měsćański źěl Rogow
Guhrow / Góry
Heinersbrück / Móst
Hornow-Wadelsdorf / Lěšće-Zakrjejc
Jänschwalde / Janšojce
Kolkwitz / Gołkojce
Lübbenau/Spreewald / Lubnjow/Błota
Neu Zauche / Nowa Niwa
Peitz / Picnjo
Schmogrow-Fehrow / Smogorjow-Prjawoz
Spremberg / Grodk
Straupitz / Tšupc
Tauer / Turjej
Teichland / Gatojce
Turnow-Preilack / Turnow-Pśiłuk
Vetschau/Spreewald / Wětošow/Błota
Werben / Wjerbno
Welzow - Ortsteil Proschim / Wjelcej - měsćański źěl Prožym
Wiesengrund - Ortsteil Mattendorf / Łukojce - wejsny źěl Matyjojce
Hinweis der Redaktion:
Die beigefügte Datei enthält die Übersetzung des Sorben/Wenden-Gesetzes in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung in die niedersorbische Sprache. Es handelt sich dabei um eine nichtamtliche Textversion als Service der BRAVORS-Redaktion, nicht um den verkündeten Gesetzeswortlaut.
Nichtamtliche Textversion des Sorben/Wenden-Gesetzes
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