Baupreisindexzahl für 2015
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Baupreisindexzahl für 2015

    Baupreisindexzahl für 2015
    vom 29. Juli 2015 ( ABl./15, [Nr. 32] , S.713)

    I.

    Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 6 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 ( GVBl. II
    S.
    562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr.
    37) geändert worden ist, macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung als oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:
    Die Baupreisindexzahl nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Brandenburgischen Baugebührenordnung, mit der die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 2 zu vervielfältigen sind, beträgt 1,084.
    Die sich daraus ergebenden fortgeschriebenen anrechenbaren Bauwerte werden in der nachstehenden Tabelle veröffentlicht.
    Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
    gültig ab 1. September 2015
    Nr.Gebäudeartanrechenbare Bauwerte in Euro/ m³
    1 Wohngebäude 122
    2 Wochenendhäuser 107
    3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 165
    4 Schulen 156
    5 Kindertageseinrichtungen 140
    6 Hotels, Pensionen, Heime, Sanatorien bis 60 Betten, Gaststätten, Kantinen 140
    7 Hotels, Heime, Sanatorien über 60 Betten 163
    8 Krankenhäuser 182
    9 Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos 140
    10 Hallenbäder 151
    11 eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19
    11.1 bis 5 000 m³ Brutto-Rauminhalt
    Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 68
    Bauart schwer ¹) 60
    sonstige Bauart 51
    11.2 der 5 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m³
    Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 60
    Bauart schwer ¹) 51
    sonstige Bauart 42
    11.3 der 20 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m³
    Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 51
    Bauart schwer ¹) 42
    sonstige Bauart 33
    11.4 der 50 000 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt
    Bauart schwer ¹) und mit nicht geringen Einbauten ²) 42
    Bauart schwer ¹) 33
    sonstige Bauart 24
    12 andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten 92
    13 andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 82
    14 mehrgeschossige Verkaufsstätten 125
    15 mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude 108
    16 eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen 90
    17 mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 108
    18 Tiefgaragen 167
    19 Schuppen, Kaltställe, Nebengebäude für Abstellräume, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen sowie ähnliche Gebäude 43
    20 Gewächshäuser
    20.1 bis 1 500 m³ Brutto-Rauminhalt 33
    20.2 der 1 500 m³ übersteigende Brutto-Rauminhalt 18

    II.

    Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2015 in Kraft.
    ¹ Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart oder schwerem Stahlbau errichtet werden
    ² Einbauten, wie Maschinenfundamente, Emporen, tragende Wände, Kranbahnen
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