Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (ORB-Gesetz)
DE - Landesrecht Brandenburg

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (ORB-Gesetz)

Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (ORB-Gesetz)
vom 6. Dezember 1991 (GVBl.I/91, [Nr. 42], S.580)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 31. August 1991 unterzeichneten Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Das Nähere zur Durchführung des Staatsvertrages wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt gemäß seinem Artikel 7 Abs.3 Satz 1 am 1. Januar 1992 in Kraft, wenn er nicht gemäß seinem Artikel 7 Abs.3 Satz 2 gegenstandslos wird. Über das Inkrafttreten des Staatsvertrages erfolgt eine gesonderte Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg.
Potsdam, den 6. Dezember 1991
Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg
Dr. Manfred Stolpe
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