Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)
DE - Landesrecht Brandenburg

Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)

Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.68) geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 4. Juni 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 09] , S.172, 178)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und des Amtes Neuhausen/Spree sowie des Landkreises
Spree-Neiße
§ 1 Kreisfreie Stadt Cottbus und Verwaltungseinheit Amt
Neuhausen/Spree
Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 2 Rechtsnachfolge § 3 Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 5 Anwendungsbereich § 6 Wahlgebiet § 7 Wahlbehörde
§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis
Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
§ 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als
Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse § 11 In-Kraft-Treten
Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und des Amtes Neuhausen/Spree sowie des Landkreises
Spree-Neiße

§ 1 Kreisfreie Stadt Cottbus und Verwaltungseinheit Amt Neuhausen/Spree

(1) Die Gemeinden Groß Gaglow, Gallinchen und Kiekebusch
des Amtes Neuhausen/Spree, Landkreis Spree-Neiße, werden in die
kreisfreie Stadt Cottbus eingegliedert.
(2) Aus den Gemeinden Bagenz, Drieschnitz-Kahsel, Frauendorf,
Gablenz, Haasow, Koppatz, Klein Döbbern, Kathlow, Groß Döbbern,
Groß Oßnig, Laubsdorf, Komptendorf, Neuhausen Roggosen und Sergen
des Amtes Neuhausen/Spree wird die neue Gemeinde Neuhausen/Spree gebildet.
(3) Das Amt Neuhausen/Spree wird aufgelöst. Die neue
Gemeinde Neuhausen/Spree ist amtsfrei.
(4) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Cottbus und des
Landkreises Spree-Neiße werden entsprechend geändert.
Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

§ 2 Rechtsnachfolge

Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der
Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist
Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden.

§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten

(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. § 69
Abs. 2 der Gemeindeordnung findet bis zum Ablauf der Amtszeit des
übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine
Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003
konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten
Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt.
Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von
den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender
Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine
neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

§ 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

Die §§ 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 des Vierten
Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise
Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gelten entsprechend.

Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

§ 5 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

§ 6 Wahlgebiet

Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
entstandene Gebiet.

§ 7 Wahlbehörde

Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien
Stadt. Wahlbehörde für die neu gebildete Gemeinde Neuhausen/ Spree
ist der Hauptverwaltungsbeamte des Amtes Neuhausen/Spree. Dieser nimmt die
Funktion als Wahlbehörde bis zum Amtsantritt des neu gewählten
Hauptverwaltungsbeamten wahr.

§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis

(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

§ 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

§ 35 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
Teltow-Fläming gilt entsprechend.

§ 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

§ 36 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
Teltow-Fläming gilt entsprechend.

§ 11 In-Kraft-Treten

§ 1 Abs.2 und 3 für nichtig erklärt durch Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24.03.2003
(GVBl.I/03 S.288)
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