Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)

    Zweites Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die kreisfreie Stadt Cottbus und das Amt Neuhausen/Spree (2.GemGebRefGBbg)
    vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.68) geändert durch Artikel 10b des Gesetzes vom 4. Juni 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 09] , S.172, 178)
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    Inhaltsübersicht

    Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und des Amtes Neuhausen/Spree sowie des Landkreises
    Spree-Neiße
    § 1 Kreisfreie Stadt Cottbus und Verwaltungseinheit Amt
    Neuhausen/Spree
    Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

    Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

    § 2 Rechtsnachfolge § 3 Rechtsstellung der Bediensteten
    § 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

    Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

    § 5 Anwendungsbereich § 6 Wahlgebiet § 7 Wahlbehörde
    § 8 Wahlleiter und Wahlkreis
    Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
    § 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
    § 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als
    Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse § 11 In-Kraft-Treten
    Kapitel 1 Änderung von Gemeinden und des Amtes Neuhausen/Spree sowie des Landkreises
    Spree-Neiße

    § 1 Kreisfreie Stadt Cottbus und Verwaltungseinheit Amt Neuhausen/Spree

    (1) Die Gemeinden Groß Gaglow, Gallinchen und Kiekebusch
    des Amtes Neuhausen/Spree, Landkreis Spree-Neiße, werden in die
    kreisfreie Stadt Cottbus eingegliedert.
    (2) Aus den Gemeinden Bagenz, Drieschnitz-Kahsel, Frauendorf,
    Gablenz, Haasow, Koppatz, Klein Döbbern, Kathlow, Groß Döbbern,
    Groß Oßnig, Laubsdorf, Komptendorf, Neuhausen Roggosen und Sergen
    des Amtes Neuhausen/Spree wird die neue Gemeinde Neuhausen/Spree gebildet.
    (3) Das Amt Neuhausen/Spree wird aufgelöst. Die neue
    Gemeinde Neuhausen/Spree ist amtsfrei.
    (4) Die Grenzen der kreisfreien Stadt Cottbus und des
    Landkreises Spree-Neiße werden entsprechend geändert.
    Kapitel 2 Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform

    Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen

    § 2 Rechtsnachfolge

    Die neu gebildete Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der an der
    Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden. Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist
    Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Gemeinden.

    § 3 Rechtsstellung der Bediensteten

    (1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
    gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
    entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
    den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
    nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
    von Beamten, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. § 69
    Abs. 2 der Gemeindeordnung findet bis zum Ablauf der Amtszeit des
    übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
    amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
    Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
    Entscheidung über die Übernahme der Beamten die einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
    Dienstherrn wahr.
    (2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
    aufzulösenden oder umzubildenden Amt gezahlt werden, werden von den
    aufnehmenden oder neu gebildeten Körperschaften anteilig erbracht. Der zu
    erbringende Anteil entspricht dem Verhältnis der übernommenen
    Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl des aufgelösten oder umgebildeten
    Amtes.
    (3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden oder
    neu entstehenden Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
    amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
    aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
    Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
    Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine
    Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003
    konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten
    Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
    Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
    stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt.
    Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von
    den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender
    Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
    Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
    übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
    Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
    Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
    sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
    berücksichtigen.
    Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
    spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine
    neutrale Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
    mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
    Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
    Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
    notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
    und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
    Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
    (4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
    Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
    innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
    gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
    mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
    Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
    Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
    (5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
    entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
    auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.

    § 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften

    Die §§ 22, 23, 24, 25, 26, 27, 29 und 30 des Vierten
    Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise
    Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming gelten entsprechend.

    Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003

    § 5 Anwendungsbereich

    Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.

    § 6 Wahlgebiet

    Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
    Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
    erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
    entstandene Gebiet.

    § 7 Wahlbehörde

    Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien
    Stadt. Wahlbehörde für die neu gebildete Gemeinde Neuhausen/ Spree
    ist der Hauptverwaltungsbeamte des Amtes Neuhausen/Spree. Dieser nimmt die
    Funktion als Wahlbehörde bis zum Amtsantritt des neu gewählten
    Hauptverwaltungsbeamten wahr.

    § 8 Wahlleiter und Wahlkreis

    (1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
    berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der
    bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
    noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
    so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
    vorzunehmen.
    (2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
    der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
    5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.
    (3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
    des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
    §§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
    Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
    des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
    Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
    Kapitel 3 Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten

    § 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen

    § 35 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
    Teltow-Fläming gilt entsprechend.

    § 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse

    § 36 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
    Teltow-Fläming gilt entsprechend.

    § 11 In-Kraft-Treten

    § 1 Abs.2 und 3 für nichtig erklärt durch Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 24.03.2003
    (GVBl.I/03 S.288)
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren