Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder (3.GemGebRefGBbg)
Drittes Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter Fahrland und Werder (3.GemGebRefGBbg)
vom 24. März 2003 ( GVBl.I/03, [Nr. 05] , S.70)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und Ämtern sowie des Landkreises
Potsdam-Mittelmark
§ 1 Landeshauptstadt Potsdam und
Verwaltungseinheiten Ämter Fahrland und Werder
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 2 Rechtsnachfolge
§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten
§ 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften
Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 5 Anwendungsbereich
§ 6 Wahlgebiet
§ 7 Wahlbehörde
§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis
Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 9 Bestätigung von
Gemeindegebietsänderungen
§ 10 Vermögensauseinandersetzung und
Personalüberleitung als Folge freiwilliger
Gemeindezusammenschlüsse
§ 11 In-Kraft-Treten
Kapitel 1
Änderung von Gemeinden und Ämtern sowie des Landkreises
Potsdam-Mittelmark
§ 1 Landeshauptstadt Potsdam und Verwaltungseinheiten Ämter Fahrland und Werder
(1) Die Gemeinde Golm des Amtes Werder und die Gemeinden
Fahrland, Groß Glienicke, Marquardt, Neu Fahrland, Satzkorn und
Uetz-Paaren des Amtes Fahrland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden in die
Landeshauptstadt Potsdam eingegliedert.
(2) Die Ämter Werder und Fahrland werden aufgelöst.
(3) Die Grenzen der Landeshauptstadt Potsdam und des
Landkreises Potsdam-Mittelmark werden entsprechend geändert.
Kapitel 2
Allgemeine Vorschriften zu den Folgen der Gemeindegebietsreform
Abschnitt 1 Rechtsfolgen der Neugliederungen
§ 2 Rechtsnachfolge
Die aufnehmende kreisfreie Stadt ist Rechtsnachfolgerin der
eingegliederten Gemeinden.
§ 3 Rechtsstellung der Bediensteten
(1) Für die von der Neugliederung betroffenen Beamten
gelten die Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes. § 10 a Abs. 4 der Gemeindeordnung findet
entsprechende Anwendung. Einigen sich die beteiligten Körperschaften in
den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
nicht bis zum Ablauf der Frist von sechs Monaten über die Übernahme
von Beamten, entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. § 69
Abs. 2 der Gemeindeordnung findet bis zum Ablauf der Amtszeit des
übernommenen Beamten auf Zeit keine Anwendung. Wird ein Amt infolge der
amtsgrenzenüberschreitenden Eingliederung oder Neubildung aller der dem
Amt bislang angehörenden Gemeinden aufgelöst, nimmt bis zur
Entscheidung über die Übernahme der Beamten die
einwohnerstärkste aufnehmende Körperschaft die Aufgaben des
Dienstherrn wahr.
(2) Versorgungsleistungen, die unmittelbar von einem
aufzulösenden Amt gezahlt werden, werden von den aufnehmenden
Körperschaften anteilig erbracht. Der zu erbringende Anteil entspricht dem
Verhältnis der übernommenen Einwohnerzahl zu der Gesamteinwohnerzahl
des aufgelösten Amtes.
(3) Die Arbeitnehmer werden in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaft übernommen. Werden Ämter durch
amtsgrenzenüberschreitende Eingliederungen oder Neubildungen von Gemeinden
aufgelöst oder umgebildet, wird die Personalüberleitung der
Arbeitnehmer wie folgt vorgenommen:
Das beteiligte Amt und die kreisfreie Stadt bilden eine
Personalüberleitungskommission. Diese muss sich bis zum 30. Juni 2003
konstituieren; anderenfalls werden die Aufgaben nach Nummer 2 von der obersten
Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen.
Eine Personalüberleitungskommission besteht aus je zwei
stimmberechtigten Vertretern des betroffenen Amtes und der kreisfreien Stadt.
Der Personalüberleitungskommission gehört außerdem je ein von
den zuständigen Personalvertretungen bestelltes Mitglied mit beratender
Stimme an. Die stimmberechtigten Mitglieder der
Personalüberleitungskommission entscheiden nach Anhörung der
Betroffenen einvernehmlich, welche Arbeitnehmer in welche Körperschaft zu
übernehmen sind. Den betroffenen Personalvertretungen ist vor einer
Entscheidung der Personalüberleitungskommission Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Bestehende Rechte nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz bleiben unberührt. Bei der Entscheidung
sind insbesondere die sozialen Belange der einzelnen Arbeitnehmer zu
berücksichtigen.
Kommt eine Einigung in der Personalüberleitungskommission bis
spätestens zum 31. August 2003 nicht zustande, entscheidet eine neutrale
Person als Schlichter, die von der Personalüberleitungskommission
mehrheitlich zu bestimmen ist. Kommt eine Entscheidung über die Person des
Schlichters nicht zustande, so benennt die oberste
Kommunalaufsichtsbehörde eine geeignete Persönlichkeit.
Soweit es für das Verfahren nach den Nummern 2 oder 3 Satz 1
notwendig ist, sind den Personalüberleitungskommissionen, dem Schlichter
und den betroffenen Personalvertretungen die hierfür erforderlichen
Personaldaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Nr. 2 Satz 3 oder Absatz 3
Nr. 3 ist den Arbeitnehmern unverzüglich zuzustellen. Hat ein Arbeitnehmer
innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Entscheidung
gegenüber seinem Arbeitgeber dem Übergang seines
Arbeitsverhältnisses widersprochen, so besteht das Arbeitsverhältnis
mit der bisherigen Anstellungskörperschaft fort. Wird diese
Körperschaft aufgelöst, hat sie das Arbeitsverhältnis unter
Beachtung der tariflichen Kündigungsfrist zu kündigen.
(5) Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Gemeindeneugliederung gehen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer in
entsprechender Anwendung des § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches
auf die neue oder aufnehmende Körperschaft über.
§ 4 Entsprechende Anwendung von Rechtsvorschriften
Die §§ 22, 23, 24, 25 Abs. 1 und 3, §§ 26,
27, 29 und 30 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform
betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming
gelten entsprechend.
Abschnitt 2 Kommunalwahlen im Jahre 2003
§ 5 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die
nächsten allgemeinen landesweiten Kommunalwahlen im Jahre 2003.
§ 6 Wahlgebiet
Wahlgebiet im Sinne des § 3 Abs. 3 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes ist für die neu gebildete oder durch Eingliederung
erweiterte Gemeinde das am Tage der landesweiten Kommunalwahlen 2003
entstandene Gebiet.
§ 7 Wahlbehörde
Wahlbehörde ist der Oberbürgermeister der kreisfreien
Stadt.
§ 8 Wahlleiter und Wahlkreis
(1) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden
spätestens am 130. Tage vor der landesweiten Kommunalwahl im Jahre 2003
berufen. Die Berufung erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der
bisherigen Gemeindevertretungen. Ist mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl
noch kein Wahlleiter oder kein Stellvertreter des Wahlleiters berufen worden,
so hat die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Berufung
vorzunehmen.
(2) Im Falle einer Gemeindeeingliederung nimmt der Vorsitzende
der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die Aufgabe nach § 2 Abs.
5 Satz 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung wahr.
(3) Für die Bestimmung der Wahlkreise gilt die Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regelungen der
§§ 20 und 21 des Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.
Für den Fall, dass die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf
des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die zuständige
Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
Kapitel 3
Gemeindezusammenschlüsse auf vertraglicher Grundlage, In-Kraft-Treten
§ 9 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen
§ 35 des Vierten Gesetzes zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
Teltow-Fläming gilt entsprechend.
§ 10 Vermögensauseinandersetzung und Personalüberleitung als Folge freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse
§ 36 des Vierten Gesetzes zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark,
Teltow-Fläming gilt entsprechend.
§ 11 In-Kraft-Treten
Der § 1 tritt am Tage der nächsten landesweiten
Kommunalwahlen in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
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