Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
Verordnung zur Bestimmung der Stadt Königs Wusterhausen zur Großen kreisangehörigen Stadt
vom 15. Mai 2019 ( GVBl.II/19, [Nr. 38] )
Auf Grund des § 1 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 ( GVBl. I
S.
286) verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1
Statusregelung
Die kreisangehörige Stadt Königs Wusterhausen wird zur Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt.
Einzelnorm
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 15. Mai 2019
Der Minister des Innern und für Kommunales
Karl-Heinz Schröter
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