Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, S.343) zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.20)
I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 1 Stellung und Sitz des Gerichts § 2 Zusammensetzung § 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit § 4 Wahl der Verfassungsrichter § 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung § 6 Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden § 7 Vorsitz § 8 Beschlußfähigkeit § 9 Entschädigung § 10 Geschäftsordnung § 11 Geschäftseinrichtungen § 12 Zuständigkeiten
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 Ergänzende Bestimmungen, Zustellungen § 14 Ausschluß vom Richteramt § 15 Besorgnis der Befangenheit § 16 Akteneinsicht § 17 Rechts- und Amtshilfe § 18 Beauftragte von Personengruppen § 19 Verfahrensbevollmächtigte § 20 Einleitung des Verfahrens § 20a Übermittlung elektronischer Dokumente § 20b Elektronische Aktenführung § 21 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen § 21a Erörterung § 22 Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung § 22a Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen § 23 Beweiserhebung § 24 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen § 25 Beweistermin § 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte § 26 Niederschrift § 27 Entscheidung und Verkündung § 28 Abstimmung § 28a Schriftliches Verfahren § 29 Wirkungen der Entscheidungen § 30 Einstweilige Anordnung § 31 Aussetzung des Verfahrens § 32 Kostenentscheidung § 33 Vollstreckung § 34 Wiederaufnahme
III. Teil Besondere Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr.
1 (Organstreitigkeiten)
§ 35 Antragsteller und Antragsgegner § 36 Antragstellung, Zulässigkeit § 37 Beitritt zum Verfahren § 38 Entscheidung
Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle)
§ 39 Zulässigkeit des Antrags § 40 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung § 41 Inhalt der Entscheidung
Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle)
§ 42 Vorlage § 43 Verfahren § 44 Inhalt der Entscheidung
Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)
§ 45 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde § 46 Begründung der Beschwerde § 47 Fristen § 48 Prozeßkostenhilfe § 49 Anhörung § 50 Entscheidung
Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 5 (Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände)
§ 51 Verfassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände
Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)
§ 52 Anklage § 53 Anklagefrist § 54 Durchführung des Verfahrens § 55 Zurücknahme der Anklage § 56 Voruntersuchung § 57 Mündliche Verhandlung § 58 Urteil
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 7 (Wahlprüfung)
§ 59 Beschwerdeberechtigte
Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 8 (Volksbegehren)
§ 60 Anrufung des Verfassungsgerichts
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen)
§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag
IV. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61
(aufgehoben)
§ 62 Einziehung von Gebühren § 63 (Inkrafttreten)
I. Teil Sitz, Zusammensetzung und Zuständigkeit
§ 1 Stellung und Sitz des Gerichts
(1) Das Verfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Landes.
(2) Das Verfassungsgericht hat seinen Sitz in Potsdam.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Das Verfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und sieben weiteren Verfassungsrichtern, die vom Landtag gewählt werden. Es setzt sich zu je einem Drittel aus Berufsrichtern, Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und Mitgliedern zusammen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen müssen. Der Präsident und der Vizepräsident sind aus dem Kreis der Berufsrichter oder der Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt und Diplomjuristen zu wählen.
(2) Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.
§ 3 Voraussetzungen der Wählbarkeit
(1) Zum Verfassungsrichter kann gewählt werden, wer mindestens fünfunddreißig Jahre alt und zum Deutschen Bundestag wählbar ist und sich bereit erklärt hat, Mitglied des Verfassungsgerichts zu werden.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts dürfen keinem anderen Verfassungsorgan des Bundes oder eines Landes angehören. Beamte und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes, mit Ausnahme der Richter und der Professoren an einer deutschen Hochschule, können nicht Mitglied des Verfassungsgerichts sein.
§ 4 Wahl der Verfassungsrichter
Die Verfassungsrichter werden vom Landtag für die Dauer von zehn Jahren ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist nicht zulässig. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. Ein amtierender Verfassungsrichter kann für die Dauer der ihm verbleibenden Amtszeit in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt werden. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag bestimmten Ausschuss statt. Das Verfahren bei der Wahl ist vom Landtag in seiner Geschäftsordnung näher zu regeln.
§ 5 Ernennung, Amtseid und Rechtsstellung
(1) Der Präsident des Landtages ernennt die gewählten Richter. Sie erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.
(2) Die Richter des Verfassungsgerichts leisten, bevor sie ihr Amt antreten, vor dem Landtag den folgenden Eid:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Der Eid kann auch mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. Erklärt ein Richter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an der Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" zu sprechen oder das Gelöbnis mit einem dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(4) Die Wahrnehmung der verfassungsrichterlichen Tätigkeit geht allen anderen Aufgaben grundsätzlich vor.
(5) Sind Mitglieder des Verfassungsgerichts im Hauptamt Richter des Landes Brandenburg, gilt § 10 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
§ 6 Entlassung, Amtszeitende und Ausscheiden
(1) Die Richter des Verfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung beantragen. Der Präsident des Landtages hat die Entlassung unverzüglich auszusprechen.
(2) Die Amtszeit der Richter des Verfassungsgerichts endet zehn Jahre nach dem Tag der Ernennung zum Verfassungsrichter oder mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das achtundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Sie führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
(3) Ein Verfassungsrichter scheidet aus seinem Amt aus, wenn
er dauernd dienstunfähig ist oder
er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder
die Voraussetzungen seiner Wählbarkeit zum Verfassungsrichter entfallen sind.
Das Ausscheiden wird durch Beschluß des Verfassungsgerichts festgestellt.
§ 7 Vorsitz
(1) Der Präsident führt den Vorsitz und nimmt außerhalb der Sitzungen die Befugnisse des Verfassungsgerichts wahr. Er wird durch den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident verhindert, so nimmt der dienstälteste Berufsrichter die Befugnisse des Präsidenten wahr.
§ 8 Beschlußfähigkeit
Das Verfassungsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Verfassungsrichter anwesend sind. Die Zahl ermäßigt sich um die gemäß § 14 ausgeschlossenen und die gemäß § 15 abgelehnten Verfassungsrichter sowie um die gemäß § 6 Abs.
3 ausgeschiedenen Verfassungsrichter, für die noch keine Nachfolger ernannt sind.
§ 9 Entschädigung
(1) Die Verfassungsrichter erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 22 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Haben Verfassungsrichter einen Anspruch auf ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so erhalten sie eine monatliche Entschädigung in Höhe von 11 Prozent der Entschädigung, die ein Abgeordneter gemäß § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes erhält. Zusätzlich erhält der Präsident eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro, der Vizepräsident eine solche in Höhe von 250 Euro.
(2) Reisekosten werden nach den für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Reisekostenvergütung richtet sich nach der höchsten Reisekostenstufe. Dabei gelten als Dienstreisen auch die Reisen der Verfassungsrichter zur Wahrnehmung ihrer verfassungsgerichtlichen Dienstgeschäfte.
(3) Sofern der Geschäftsanfall des Verfassungsgerichts es als erforderlich erscheinen läßt, können auf Antrag des Verfassungsgerichts bis zu vier Verfassungsrichter für die Dauer ihrer Amtszeit zu hauptamtlichen Verfassungsrichtern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt nach Beschluß des Landtages durch dessen Präsidenten. Im Falle ihrer Ernennung werden die hauptamtlichen Verfassungsrichter wie Vorsitzende Richter am Oberverwaltungsgericht besoldet. Die Dauer ihrer Amtszeit wird hierdurch nicht verlängert.
§ 10 Geschäftsordnung
Das Verfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen.
§ 11 Geschäftseinrichtungen des Verfassungsgerichts
Dem Verfassungsgericht stehen die Geschäftseinrichtungen des Landgerichts Potsdam zur Verfügung.
§ 12 Zuständigkeiten
Das Verfassungsgericht entscheidet
über die Auslegung der Verfassung des Landes Brandenburg aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Obersten Landesorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 113 Nr. 1 der Verfassung),
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages (Artikel 113 Nr. 2 der Verfassung),
über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Verfassung, wenn ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat (Artikel 113 Nr. 3 der Verfassung),
über Verfassungsbeschwerden (Artikel 113 Nr. 4, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung), soweit nicht in derselben Sache Verfassungbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird,
über Verfassungsbeschwerden, die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit der Behauptung erhoben werden, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletze (Artikel 100 der Verfassung),
über Anklagen des Landtages gegen einen Abgeordneten (Artikel 61 der Verfassung),
über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Landtages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust des Mandats eines Abgeordneten im Landtag betreffen (Artikel 63 der Verfassung),
über die Zulässigkeit eines Volksbegehrens auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages (Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung),
in allen anderen ihm durch die Verfassung oder durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten (Artikel 113 Nr. 5 der Verfassung).
II. Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 13 Ergänzende Bestimmungen, Zustellungen
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozeßordnung, entsprechend heranzuziehen.
(2) Für die Zustellungen gilt das Landeszustellungsgesetz.
§ 14 Ausschluß vom Richteramt
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn es
an der Sache beteiligt oder mit einem Beteiligten verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder
in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist.
(2) Beteiligt ist nicht, wer aufgrund seines Familienstandes, seines Berufes, seiner Abstammung, seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder aus einem ähnlich allgemeinen Gesichtspunkt am Ausgang des Verfahrens interessiert ist.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht,
die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren,
die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein könnte.
§ 15 Besorgnis der Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichts kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht auf die in § 14 Abs. 2 aufgeführten Tatbestände gestützt werden.
(2) Die Ablehnung ist zu begründen. Der Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. Ein Beteiligter kann ein Mitglied des Verfassungsgerichts nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn er sich, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend gemacht zu haben, in eine Verhandlung eingelassen hat.
(3) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Erklärt sich ein Richter, der nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 16 Akteneinsicht
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
§ 17 Rechts- und Amtshilfe
(1) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten dem Verfassungsgericht Rechts- und Amtshilfe. Sie legen ihm Akten und Urkunden über ihre oberste Dienstbehörde vor.
(2) Fordert das Verfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt.
§ 18 Beauftragte von Personengruppen
Wenn das Verfahren von einer Personengruppe oder gegen eine Personengruppe beantragt wird, kann das Verfassungsgericht anordnen, daß diese ihre Rechte, insbesondere das Recht auf Anwesenheit im Termin, durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte wahrnehmen läßt.
§ 19 Verfahrensbevollmächtigte
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen oder registrierten Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer Hochschule vertreten lassen.
(2) Der Landtag oder solche Teile des Landtages, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Diplomjuristen im höheren Dienst tätig sind.
(3) Das Verfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.
(5) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
§ 20 Einleitung des Verfahrens
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Dem Antrag und allen anderen Schriftsätzen sind jeweils so viele Abschriften beizufügen wie weitere Beteiligte und Äußerungsberechtigte vorhanden sind.
(2) Der Präsident stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten und und den Äußerungsberechtigten mit der Gelegenheit zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(3) Der Präsident oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen zu bestimmender Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht, die übrigen Beteiligten und die Äußerungsberechtigten nachzureichen.
§ 20a Übermittlung elektronischer Dokumente
(1) Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass dem Verfassungsgericht in allen Verfahrensarten Dokumente elektronisch übermittelt werden können. Die Rechtsverordnung soll den Zeitpunkt bestimmen, von dem an Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind, sowie die für den Empfang bestimmte Einrichtung. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Verfassungsgericht zugegangen, wenn es in der durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Genügt das elektronische Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Verfassungsgericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verfassungsgerichts vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
§ 20b Elektronische Aktenführung
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln.
§ 21 Verwerfung und Zurückweisung von Anträgen
Das Verfassungsgericht kann durch einstimmigen Beschluß unzulässige Anträge verwerfen oder offensichtlich unbegründete Anträge zurückweisen. Der Beschluß bedarf keiner weiteren Begründung, wenn der Antragsteller vorher auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit seines Antrags hingewiesen worden ist.
§ 21a Erörterung
Auf Beschluss des Gerichts kann der Präsident oder der Berichterstatter den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zur Bereinigung und Ordnung des Verfahrensstoffs oder im Interesse einer einvernehmlichen Beilegung erörtern.
§ 22 Mündliche Verhandlung, Form der Entscheidung
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung, es sei denn, daß alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten oder das Verfassungsgericht sie einstimmig nicht für erforderlich hält.
(2) Die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht als Urteil, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung als Beschluß.
(3) Teil- und Zwischenentscheidungen sind zulässig.
(4) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts ergehen im Namen des Volkes.
§ 22a Öffentlichkeit, Ton- und Bildaufnahmen
(1) Die mündliche Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung sind öffentlich.
(2) Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind zulässig
in der mündlichen Verhandlung, bis der Präsident die Anwesenheit der Beteiligten und Äußerungsberechtigten festgestellt hat,
bei der Verkündung der Entscheidung, bis der Präsident die Entscheidungsformel bekannt gegeben hat.
(3) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann das Verfassungsgericht Aufnahmen und Übertragungen nach Absatz 2 oder ihre Verwendung ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
(4) Das Verfassungsgericht kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens die Nutzung von technischen Geräten, mit denen eine Ton- oder Bildaufzeichnung möglich ist, während der mündlichen Verhandlung untersagen. Die Untersagung betrifft nicht die Beteiligten. § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 23 Beweiserhebung
Das Verfassungsgericht erhebt ohne Bindung an Anträge den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis. Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
§ 24 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen
(1) Für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 12 Nr. 6 die Vorschriften der Strafprozeßordnung, in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Soweit ein Zeuge oder Sachverständiger nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. Der Zeuge oder Sachverständige kann sich nicht auf seine Schweigepflicht berufen, wenn das Verfassungsgericht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.
§ 25 Beweistermin
Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können an der Beweisaufnahme teilnehmen. Sie können an Zeugen und Sachverständige Fragen richten. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
§ 25a Stellungnahme durch sachkundige Dritte
Das Verfassungsgericht kann sachkundigen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
§ 26 Niederschrift
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus wird sie in einer Tonaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Das Verfassungsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten von einer Tonaufnahme absehen.
§ 27 Entscheidung und Verkündung
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die bei ihr mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, unter Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung kann in der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben oder nach Abschluß der Beratungen festgelegt werden; in diesem Fall ist er den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als drei Monate liegen. Der Termin kann durch Beschluß des Verfassungsgerichts verlegt werden.
(2) Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen. Das Stimmenverhältnis kann in der Entscheidung mitgeteilt werden.
(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben sowie dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
§ 28 Abstimmung
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet unter Mitwirkung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Die Mitglieder stimmen nach dem Lebensalter ab; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein oder mehrere Berichterstatter ernannt sind, stimmen diese zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 28a Schriftliches Verfahren
(1) Hält der Präsident eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für angezeigt, übermittelt er den Richtern einen Entscheidungsentwurf und bestimmt dabei einen Zeitpunkt für die Rückleitung an das Verfassungsgericht. Widerspricht ein Richter der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, so ist das schriftliche Verfahren gescheitert und es findet eine Beratung statt. Ansonsten kommt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustande, wenn die Mehrheit der mitwirkenden Richter bis zu dem von dem Präsidenten bestimmten Zeitpunkt einen mit Unterschrift versehenen übereinstimmenden Entscheidungsentwurf an das Verfassungsgericht zurückgeleitet hat.
(2) Die Übermittlung des Entscheidungsentwurfs durch den Präsidenten und die Rückleitung an das Verfassungsgericht können auch im Wege der Telekopie sowie in entsprechender Anwendung von § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen.
§ 29 Wirkungen der Entscheidungen
(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Landes.
(2) Die Entscheidung hat Gesetzeskraft, soweit das Verfassungsgericht in den Fällen des § 12 Nr. 2, 3, 4 und 5 ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar oder nichtig erklärt. Insoweit ist die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg zu veröffentlichen. Wird ein Gesetz für mit der Landesverfassung unvereinbar erklärt, ist das Gesetz ab dem Tag nach der Verkündung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt nicht mehr anzuwenden, es sei denn, daß in der Entscheidungsformel Abweichendes bestimmt ist.
§ 30 Einstweilige Anordnung
(1) Das Verfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Verfassungsgericht kann in besonders dringlichen Fällen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist das Verfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn mindestens drei Richter mitwirken und die Entscheidung einstimmig ergeht. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft.Wird sie durch das Verfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
§ 31 Aussetzung des Verfahrens
(1) Das Verfassungsgericht kann das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Erledigung eines bei einem anderen Gericht anhängigen Verfahrens aussetzen, wenn für seine Entscheidung die Feststellungen oder die Entscheidungen dieses anderen Gerichts von Bedeutung sein können.
(2) Das Verfassungsgericht kann seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils zugrunde legen, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen ist.
§ 32 Kostenentscheidung
(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgericht ist kostenfrei. Das Verfassungsgericht kann den Verfahrensbeteiligten entstandene Auslagen gemäß Anlage 1 Teil 9 des Gerichtskostengesetzes auferlegen.
(2) Wird ein Antrag als offensichtlich unzulässig verworfen oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, so kann das Verfassungsgericht dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 500 Euro auferlegen. Die Entscheidung über die Gebühr und über ihre Höhe ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Gewichts der geltend gemachten Gründe, der Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller und seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu treffen. Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eine Gebühr auferlegen, wenn es einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückweist.
(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn sie unbillig wäre.
(4) Das Verfassungsgericht kann eine erhöhte Gebühr bis zu 2500 Euro auferlegen, wenn der Antrag einen Mißbrauch darstellt oder wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mißbräuchlich gestellt ist.
(5) Für die Einziehung der Gebühren gilt § 59 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.
(6) Das Verfassungsgericht kann dem Antragsteller aufgeben, binnen eines Monats einen Vorschuss auf die Gebühr nach Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Das Verfassungsgericht hebt die Anordnung auf oder ändert sie ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Vorschuss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Anordnungen des Verfassungsgerichts sind unanfechtbar. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht beigebracht, gilt der Antrag als zurückgenommen; der Antragsteller ist hierüber zu belehren.
(7) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten. In den übrigen Fällen kann das Verfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
§ 33 Vollstreckung
Das Verfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.
§ 34 Wiederaufnahme
(1) Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn
das Verfassungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde,
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.
Dies gilt nicht für Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind.
(2) In den Fällen des § 12 Nr. 6 kann das Verfahren außerdem wieder aufgenommen werden, wenn
die Entscheidung auf einer als echt vorgebrachten Urkunde beruht, die unecht oder verfälscht war,
der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten eines Prozeßbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat,
bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von den Verfahrensbeteiligten selbst veranlaßt ist,
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen.
Die Wiederaufnahme findet nur zugunsten des Abgeordneten und nur auf seinen Antrag sowie nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder der in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Person oder eines seiner Abkömmlinge statt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gestützt werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangel an Beweisen nicht erfolgen kann.
(4) Über die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.
III. Teil Besondere Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 1 (Organstreitigkeiten)
§ 35 Antragsteller und Antragsgegner
Antragsteller und Antragsgegner können nur die in § 12 Nr. 1 genannten Beteiligten sein.
§ 36 Antragstellung, Zulässigkeit
(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, daß er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.
(2) In dem Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird.
(3) Der Antrag muß binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekanntgeworden ist, gestellt werden.
§ 37 Beitritt zum Verfahren
(1) Dem Antragsteller oder Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 12 Nr. 1 genannte Beteiligte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.
(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Landtag und der Landesregierung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis.
§ 38 Entscheidung
(1) Das Verfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
(2) Das Verfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich auch eine für die Auslegung der Bestimmung der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Absatz 1 abhängt.
Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 2 (abstrakte Normenkontrolle)
§ 39 Zulässigkeit des Antrags
Der Antrag der Landesregierung oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages ist nur zulässig, wenn einer der Antragsberechtigten Landesrecht
wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit der Verfassung für nichtig hält oder
für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Landes das Recht als unvereinbar mit der Verfassung nicht angewendet hat.
§ 40 Beteiligung des Landtages und der Landesregierung
Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten.
§ 41 Inhalt der Entscheidung
Kommt das Verfassungsgericht zu der Überzeugung, daß eine beanstandete Rechtsnorm mit der Verfassung unvereinbar ist, stellt es diese Unvereinbarkeit oder die Nichtigkeit der Rechtsnorm in seiner Entscheidung fest. Sind weitere Bestimmungen desselben Gesetzes aus denselben Gründen mit der Verfassung unvereinbar, so kann die Entscheidung auf diese Bestimmungen erstreckt werden.
Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 3 (konkrete Normenkontrolle)
§ 42 Vorlage
(1) Hält ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Landesverfassung unvereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einzuholen.
(2) Das Gericht muß angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des Gesetzes abhängig ist und mit welcher Vorschrift der Verfassung es unvereinbar sein soll. Die Akten sind beizufügen.
(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes durch einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens.
§ 43 Verfahren
(1) Das Verfassungsgericht hat dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Landtag und Landesregierung können dem Verfahren jederzeit beitreten.
(2) Das Verfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Bevollmächtigten das Wort.
(3) Das Verfassungsgericht kann die oberen Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und aufgrund welcher Erwägungen sie die Landesverfassung in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Verfassungsgericht gibt den Beteiligten und Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.
§ 44 Inhalt der Entscheidung
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.
(2) Die Vorschrift des § 41 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 4 (Verfassungsbeschwerde)
§ 45 Voraussetzungen der Verfassungsbeschwerde
(1) Jeder kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in einem in der Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht erheben, soweit nicht in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
(2) Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Das Verfassungsgericht kann jedoch im Ausnahmefall über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen wird.
§ 46 Begründung der Beschwerde
In der Begründung der Beschwerde sind das Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
§ 47 Fristen
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen zweier Monate zu erheben. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem anderen an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
§ 48 Prozeßkostenhilfe
Dem Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde kann nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozeßordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Die Fristen des § 47 werden durch das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht gehemmt.
§ 49 Anhörung
(1) Das Verfassungsgericht gibt dem Organ oder der Behörde des Landes, deren Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
(2) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Verfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist dem Landtag und der Landesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligenden Organe können dem Verfahren beitreten, die Landesregierung auch dann, wenn eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde des Landes beanstandet wird.
§ 50 Entscheidung
(1) Über die Verfassungsbeschwerde entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Präsident des Verfassungsgerichts oder dieses selbst kann jedoch eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall wird die Entscheidung als Urteil verkündet und sofort, im übrigen mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer, rechtswirksam.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift der Verfassung und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Verfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme die Verfassung verletzt.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Verfassungsgericht die Entscheidung auf; in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(4) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift stattgegeben, so erklärt das Verfassungsgericht diese für nichtig oder mit der Verfassung unvereinbar. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 3 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift beruht.
Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 5 (Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände)
§ 51 Verfassungsbeschwerde der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Landes ihr Recht auf Selbstverwaltung nach der Verfassung verletzt.
(2) Die Verfassungsbeschwerde kann nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der zur Überprüfung gestellten Rechtsvorschrift erhoben werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 40 und 41 finden Anwendung.
(4) In Verfahren aufgrund einer Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gebietes von Gemeinden oder Gemeindeverbänden gibt das Verfassungsgericht denjenigen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gelegenheit zur Äußerung, deren Gebietsstand durch eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berührt werden kann. Es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Vertretern das Wort.
Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 6 (Abgeordnetenanklage)
§ 52 Anklage
(1) Die Anklage gegen einen Abgeordneten wegen gewinnsüchtigen Mißbrauchs seiner Abgeordnetenstellung wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgericht erhoben.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Aufgrund des Beschlusses des Landtages fertigt der Präsident des Landtages die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgericht.
(4) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen der Anklage erhoben wird, und die Beweismittel bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefaßt worden ist.
(5) Die Anklage wird von einem Beauftragten des Landtages vor dem Verfassungsgericht vertreten.
§ 53 Anklagefrist
Die Anklage kann nur binnen sechs Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt dem Landtag bekannt geworden ist, erhoben werden.
§ 54 Durchführung des Verfahrens
Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens werden durch den Ablauf der Wahlperiode des Landtages, durch die Ungültigkeit der Wahl des angeklagten Abgeordneten oder durch den Verlust seiner Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt.
§ 55 Zurücknahme der Anklage
(1) Die Anklage kann bis zur Verkündung des Urteils aufgrund eines vom Landtag mit der für die Erhebung der Anklage erforderlichen Mehrheit gefaßten Beschlusses zurückgenommen werden.
(2) Die Anklage wird vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an das Verfassungsgericht zurückgenommen.
(3) Die Zurücknahme der Anklage wird unwirksam, wenn ihr der Betroffene binnen eines Monats widerspricht.
§ 56 Voruntersuchung
(1) Das Verfassungsgericht kann eine Voruntersuchung anordnen. Es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Angeklagte sie beantragen.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem berufsrichterlichen Mitglied des Verfassungsgerichts zu übertragen. Dieses Mitglied ist von der Mitwirkung bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.
§ 57 Mündliche Verhandlung
(1) Das Verfassungsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.
(2) Zur Verhandlung ist der Betroffene zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt werden kann, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne ausreichenden Grund vorzeitig entfernt.
(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Vertreter der Anklage diese vor. Sodann erhält der Betroffene Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.
(4) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.
(5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der Vertreter der Anklage mit seinem Antrag und der Betroffene mit seiner Verteidigung gehört. Der Betroffene hat das letzte Wort.
§ 58 Urteil
(1) Das Verfassungsgericht stellt in seinem Urteil fest, daß der Betroffene seine Abgeordnetenstellung gewinnsüchtig mißbraucht hat, oder spricht ihn frei.
(2) Im Falle der Verurteilung kann das Verfassungsgericht den Betroffenen seines Mandates für verlustig erklären. Der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Urteils ein.
Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 7 (Wahlprüfung)
§ 59 Beschwerdeberechtigte
(1) Die Beschwerde nach Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung gegen die Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungssachen kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist:
der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Einspruch oder Antrag vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen hundert Wahlberechtigte beitreten,
eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt.
(2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.
(3) Das Verfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nr. 8 (Volksbegehren)
§ 60 Anrufung des Verfassungsgerichts
(1) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie das Verfassungsgericht anzurufen.
(2) Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften, soweit nicht ein Gesetz zur Ausführung der Artikel 76 bis 78 der Landesverfassung etwas anderes bestimmt.
Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 12 Nummer 9 (Sonstige Zuweisungen)
§ 60a Nichtanerkennung von Parteien oder politischen Vereinigungen für die Wahl zum Landtag
(1) In dem Verfahren nach § 21 Absatz 5 Satz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes kann das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Die Entscheidung kann ohne Begründung bekannt gegeben werden. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.
(2) § 30 findet keine Anwendung.
IV. Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 61 (
aufgehoben
)
§ 62 Einziehung von Gebühren
Für die Einziehung von Gebühren nach § 32 dieses Gesetzes gilt das Justizbeitreibungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 63 (Inkrafttreten)¹
¹ Das Gesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 13. Juli 1993 in Kraft getreten.
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