Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
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Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
vom 28. Juli 2000 (GVBl.I/00, [Nr. 08], S.114) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.7)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Vereinswesen
§ 1 Zuständigkeiten § 2 Vereinsverzeichnis § 3 Mitteilungspflicht § 4 Einsichtsrecht § 5 Vertretungsbescheinigung § 6 Unterrichtungsrecht § 7 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 8 Anwendungsbereich § 9 Öffentliche Bekanntmachung § 10 Sitzverlegung § 11 Anfall an den Fiskus § 12 Altrechtliche Vereine
Abschnitt 2 Fundwesen
§ 13 Zuständigkeiten § 14 Öffentliche Bekanntmachung
Abschnitt 3 Zuständigkeitsregelungen
§ 15 Vollziehung von Auflagen § 16 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern § 17 Feststellungserklärung § 18 Beantragung von Eheaufhebungen § 19 Vermittlung der Auseinandersetzung
Abschnitt 4 Unschädlichkeitszeugnis
§ 20 Zweck § 21 Voraussetzung § 22 Gesamtbelastung § 23 Wohnungseigentum § 24 Rangstelle des Erbbaurechts § 25 Rechtswirkung § 26 Zuständigkeit § 27 Antrag § 28 Anhörung § 29 Bekanntgabe des Unschädlichkeitszeugnisses § 30 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Abschnitt 5 Ertragswert bei Landgütern
§ 31 Feststellung des Ertragswertes
Abschnitt 6 Mündelsicherheit
§ 32 Sparkassen § 33 Sicherheit der Grundpfandrechte
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 34 Einschränkung eines Grundrechts
Abschnitt 1 Vereinswesen

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht (§ 33 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches
ist das Ministerium des Innern.
(2) Das Polizeipräsidium ist
Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes,
zuständige Behörde nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 ( BGBl. I
S.
457) in der jeweils geltenden Fassung,
zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts.
(3) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung der in Absatz 2 Nr.
3 genannten Ordnungswidrigkeiten.

§ 2 Vereinsverzeichnis

(1) Von dem Ministerium des Innern wird ein Verzeichnis über die Vereine mit Sitz im Land Brandenburg, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, geführt. Die Mitteilungen nach § 3 sind in dem Verzeichnis aufzuführen.
(2) In das Verzeichnis sind einzutragen:
Name,
Sitz,
Zweck,
Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe einschließlich deren Anschrift,
Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, soweit möglich,
Zeitpunkt der Auflösung/Entzug der Rechtsfähigkeit.
(3) Die Eintragung in das Vereinsverzeichnis begründet keine Vermutung der Richtigkeit.
(4) Das Ministerium des Innern erteilt auf Antrag aus dem von ihm geführten Verzeichnis Auskunft über Name, Zeitpunkt der Verleihung der Rechtsfähigkeit, Zweck und Anschrift des Vereins.
(5) Die nach § 1 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörde führt für jeden Verein mit Sitz im Land Brandenburg, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, eine Akte. Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Verleihungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren, der Verfahren zur Ausübung des Unterrichtungsrechts, des Eintragungsverfahrens sowie des Auflösungsverfahrens einschließlich die der behördlichen Beratung. Die Vereinsakte ist bis zehn Jahre nach Erlöschen des Vereins aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 sind die Unterlagen zur Zusammensetzung des Vertretungsorgans 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Posteingang der Mitteilung nach § 3. Soweit der Verein während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist.

§ 3 Mitteilungspflicht

(1) Vereine, deren Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, sind verpflichtet, dem Ministerium des Innern unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vertretungsorgans einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften des Vereins und der Mitglieder des Vertretungsorgans schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz mitzuteilen.
(2) Das Gleiche gilt für den Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins.

§ 4 Einsichtsrecht

Die Einsicht in das Vereinsverzeichnis (§ 2) ist jedem gestattet. Das Gleiche gilt für die von dem Verein eingereichte Satzung, für die darauf gerichteten Schriftstücke und für die Schriftstücke, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen. Von der Satzung und den Schriftstücken, die die Zusammensetzung des Vertretungsorgans belegen, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

§ 5 Vertretungsbescheinigung

(1) Das Ministerium des Innern bescheinigt dem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, auf Antrag unter Wiedergabe der Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 3 Abs. 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan des Vereins angehören (Vertretungsbescheinigung). Dies gilt nicht, wenn die Vertretungsbefugnis dem Handelsregister entnommen werden kann.
(2) Eintragungen im Handelsregister, die den Verein betreffen, sind dem Ministerium des Innern vom Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
(3) Einem Dritten kann die Vertretungsbescheinigung erteilt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

§ 6 Unterrichtungsrecht

(1) Das Ministerium des Innern kann sich über alle Angelegenheiten des Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unterrichten, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern, insbesondere bei Satzungsänderungen oder Sitzverlegungen, Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen, zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vereinsorgane sowie zur Feststellung der notwendigen Mitgliederzahl aufgrund von § 7.
(2) Absatz 1 gilt auch für das Verfahren zur Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 1, 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 7 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, unter drei herab, so hat das Ministerium des Innern auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

§ 8 Anwendungsbereich

Die Vorschriften der §§ 1 bis 7 finden für Erzeugergemeinschaften nach dem Marktstrukturgesetz und für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz keine Anwendung.

§ 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Anerkennung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die Zweckänderung, die Auflösung eines Vereins, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 7 dieses Gesetzes sowie der Widerruf der Anerkennung nach dem Marktstrukturgesetz und dem Bundeswaldgesetz sind unter Angabe von Name, Sitz und Zweck des Vereins im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt für den Anwendungsbereich des Marktstrukturgesetzes sowie des Bundeswaldgesetzes durch das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Ministerium, im Übrigen durch das Ministerium des Innern.
(3) Die Bekanntmachung der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit nach Absatz 1 unterbleibt, wenn sich eine Verpflichtung zur Bekanntmachung bereits aus § 50 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

§ 10 Sitzverlegung

Verlegt ein Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung beruht, seinen Sitz in ein anderes Bundesland oder aus einem anderen Bundesland in das Land Brandenburg, so führt dies zum Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 11 Anfall an den Fiskus

Fällt das Vermögen eines Vereins gemäß § 45 Abs. 3, § 46 des Bürgerlichen Gesetzbuches an den Fiskus, wird die Entscheidung darüber, wie das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ist, vom Ministerium der Finanzen getroffen.

§ 12 Altrechtliche Vereine

(1) Ein Verein, der vor dem 1. Januar 1900 durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (konzessionierter altrechtlicher Verein), wird auf seinen Antrag in das Vereinsregister eingetragen, wenn er mindestens drei Mitglieder hat und seine Satzung den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches über eingetragene Vereine entspricht.
(2) Eine Eintragung nach Absatz 1 ist auch zulässig, wenn nicht mehr nachgewiesen werden kann, ob und wodurch der Verein vor dem 1. Januar 1900 die Rechtsfähigkeit erlangt hat, sofern er bisher im Rechtsverkehr als rechtsfähiger Verein aufgetreten ist.
(3) Mit der Eintragung wird der Verein ein eingetragener Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; er verliert seine auf Verleihung beruhende Rechtsfähigkeit. Der Verein ist berechtigt, seine frühere Bezeichnung einschließlich eines Hinweises auf die frühere Verleihung der Rechtsfähigkeit mit dem Zusatz “e. V.” fortzuführen. Die Eintragung erfolgt gebührenfrei.
(4) Verlegt ein konzessionierter altrechtlicher Verein mit Zustimmung der zuständigen Verleihungsbehörden seinen Sitz aus einem anderen Bundesland in das Land Brandenburg, so bleibt die Rechtsfähigkeit unberührt.
Abschnitt 2 Fundwesen

§ 13 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde für
die Entgegennahme von Anzeigen über Fundsachen (§ 965 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Entgegennahme von Anzeigen über die öffentliche Versteigerung von verderblichen oder solchen Fundsachen, deren Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 966 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Anordnung zur Ablieferung von Fundsachen oder Versteigerungserlösen und deren Entgegennahme (§ 967, § 976 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Entgegennahme der Anmeldung des Eigentumsrechts an einer verlorenen Sache (§§ 973 und 974 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Versteigerung der Fundsache und die Herausgabe der Sache oder des Versteigerungserlöses an einen Empfangsberechtigten (§ 975 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
die Entgegennahme der Erklärung des Finders, auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Fundsache zu verzichten (§ 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
ist die örtliche Ordnungsbehörde.
(2) Soweit es sich bei den Fundsachen um Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes handelt, sind neben den örtlichen Ordnungsbehörden die Polizeipräsidien für die Behandlung von Fundsachen nach Absatz 1 Nr. 1, 4 und 6 zuständig.
(3) Für die Behandlung von Fundsachen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 sind, soweit es sich um Fundsachen nach Absatz 2 handelt, die Polizeipräsidien zuständig.

§ 14 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgt durch Aushang bei der Behörde oder Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.
(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung ausgehängt wurde, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages, an dem die letzte Bekanntmachung ausgehängt wurde.
Abschnitt 3 Zuständigkeitsregelungen

§ 15 Vollziehung von Auflagen

Die zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 und § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Sie kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

§ 16 Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern

Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

§ 17 Feststellungserklärung

Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2 Satz 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

§ 18 Beantragung von Eheaufhebungen

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 1316 Abs. 1 Nr. 1 und § 1316 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Ministerium des Innern.

§ 19 Vermittlung der Auseinandersetzung

(1) Für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des Gesamtgutes einer aufgehobenen ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 363 bis 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind neben den Amtsgerichten die Notare zuständig.
(2) Der Antrag kann, sofern nicht die Beteiligten die Wahl eines anderen Notars vereinbaren, nur bei einem Notar gestellt werden, der im Bezirk des für die Vermittlung zuständigen Gerichts seinen Amtssitz hat.
(3) Wird der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt, so soll dieses die Vermittlung nach der Ermittlung der Erben und der Feststellung der Teilungsmasse, sofern die Beteiligten die Wahl eines Notars vereinbaren, diesem, anderenfalls einem Notar, der im Bezirk des Amtsgerichts seinen Amtssitz hat, überweisen.
(4) Soweit dem Notar die Vermittlung obliegt, ist er für die Aufgaben zuständig, die nach den §§ 365 bis 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Amtsgericht zustehen. Bei den nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgenden Zustellungen obliegen ihm auch die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Notar ist auch für die Festsetzung der einem Beteiligten zu erstattenden Kosten zuständig.
Abschnitt 4 Unschädlichkeitszeugnis

§ 20 Zweck

(1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis).
(2) Unter der gleichen Voraussetzung kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Auf öffentliche Lasten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

§ 21 Voraussetzung

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt
im Falle des § 20 Abs. 1, wenn der zu übertragende Teil des Grundstücks im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks geringen Wert und Umfang hat und für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist;
im Falle des § 20 Abs. 2, wenn für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist, weil ihre Rechte nur geringfügig betroffen werden.
(2) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

§ 22 Gesamtbelastung

Besteht ein Recht an mehreren Grundstücken desselben Eigentümers (Gesamtbelastung), so gelten diese im Sinne der §§ 20 und 21 als ein Grundstück.

§ 23 Wohnungseigentum

Die §§ 20 und 21 sind auf Wohnungseigentum, insbesondere auf
die Überführung eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder eines Teils des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum,
die Veräußerung eines Teils des Sondereigentums an einen anderen Eigentümer,
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung über das Verhältnis der Eigentümer untereinander, durch die einem Eigentümer das Recht zu einer über den Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes hinausgehenden Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt wird (Sondernutzungsrecht),
sinngemäß anzuwenden.

§ 24 Rangstelle des Erbbaurechts

Bei der Bestellung eines Erbbaurechts kann von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn durch ein Unschädlichkeitszeugnis festgestellt wird, dass die Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

§ 25 Rechtswirkung

(1) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die für die Rechtsänderung sonst erforderliche Bewilligung, Erklärung oder Zustimmung der Berechtigten. Es wird erst wirksam, wenn es unanfechtbar geworden ist.
(2) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

§ 26 Zuständigkeit

Die Unschädlichkeitszeugnisse werden durch die Landkreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden erteilt; sie üben diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Örtlich zuständig für die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses ist derjenige Landkreis oder diejenige kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil gelegen ist. Findet die Rechtsänderung nach § 20 im Rahmen eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz statt, so ist die untere Flurbereinigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Grundstück ganz oder zum größten Teil gelegen ist.

§ 27 Antrag

(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird nur auf Antrag erteilt. Den Antrag kann jeder stellen, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein rechtliches Interesse hat. Unter den Voraussetzungen des § 15 der Grundbuchordnung kann auch ein Notar im Namen des Antragsberechtigten das Unschädlichkeitszeugnis beantragen.
(2) Die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, sind dem Antrag beizufügen.

§ 28 Anhörung

Vor der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die Beteiligten anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn dadurch eine erhebliche Verzögerung eintreten oder ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde.

§ 29 Bekanntgabe des Unschädlichkeitszeugnisses

(1) Eine Ausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses ist den Beteiligten zuzustellen. Wird die Erteilung abgelehnt, so ist diese Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen. Den übrigen Beteiligten ist die ablehnende Entscheidung nur dann mitzuteilen, wenn zuvor eine Anhörung nach § 28 erfolgt ist.
(2) Die öffentliche Bekanntgabe nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg ist zugelassen.
(3) Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 30 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Gegen die Erteilung oder die Ablehnung des Unschädlichkeitszeugnisses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für die Führung des Grundbuchs zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gestellt werden.
(2) Einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, ist auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn er den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Die Wiedereinsetzung kann nicht mehr beantragt werden, wenn aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bereits eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wurde.
(3) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde an das Landgericht zulässig. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Abschnitt 5 Ertragswert bei Landgütern

§ 31 Feststellung des Ertragswertes

Als Ertragswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen des § 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 2049 und § 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes das 25fache des jährlichen Reinertrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrages durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.
Abschnitt 6 Mündelsicherheit

§ 32 Sparkassen

Sparkassen im Sinne des Brandenburgischen Sparkassengesetzes sind geeignet zur Anlegung von Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 33 Sicherheit der Grundpfandrechte

Für die Anlegung von Mündelgeld ist eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nur als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb der ersten Hälfte des Grundstückswertes liegt.
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

§ 34 Einschränkung eines Grundrechts

Durch die Vorschriften dieses Gesetzes über das Vereinsverzeichnis wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Potsdam, den 28. Juli 2000
Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich
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