Gesetz zur Beteiligung des Landtages bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzbeteiligungsgesetz - IfSBG)
Gesetz zur Beteiligung des Landtages bei Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzbeteiligungsgesetz - IfSBG)
vom 15. Dezember 2020 ( GVBl.I/20, [Nr. 33] ) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 ( GVBl.I/22, [Nr. 33] , S.6)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, den Landtag Brandenburg bei wesentlichen Entscheidungen über die im Land Brandenburg notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes zu beteiligen.
Einzelnorm
§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verordnungen, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen werden. Gleiches gilt für die Änderung, Verlängerung oder Aufhebung dieser Verordnungen.
Einzelnorm
§ 3
Information und Beteiligung des Landtages
(1) Entwürfe für Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung sind dem Landtag unverzüglich und vor dem Erlass zuzuleiten.
(2) Kann die Zuleitung nicht vor dem Erlass der Rechtsverordnung stattfinden, ist der Landtag hierüber in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen ist die Zuleitung unverzüglich nachzuholen. In der nachgeholten Zuleitung sollen die Gründe für das Abweichen von Absatz 1 dargelegt werden.
Einzelnorm
§ 4
Geltungsdauer und Widerspruch
(1) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung in ihrer zuletzt geänderten Fassung richtet sich nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Landtag kann einer Rechtsverordnung nach § 2 innerhalb von sieben Tagen nach deren Verkündung mit der Mehrheit seiner Mitglieder widersprechen.
(3) Widerspricht der Landtag einer Verordnung, hat der Verordnungsgeber die Rechtsverordnung nach § 2 spätestens sieben Tage nach Beschlussfassung aufzuheben.
Einzelnorm
§ 5
Geschäftsordnung des Landtages
Das Nähere zu den §§ 3 und 4 regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
Einzelnorm
§ 6
Rechtsverstöße
Die Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung wird durch einen Verstoß gegen Pflichten nach diesem Gesetz nicht berührt.
Einzelnorm
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Beginn der 8. Wahlperiode des Landtages außer Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.
Einzelnorm
Potsdam, 15. Dezember 2020
Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Dr. Ulrike Liedtke
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