Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
    vom 8. Juni 2021 ( GVBl.I/21, [Nr. 15] )
    Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

    § 1

    Dem am 17. März 2021 vom Land Brandenburg unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
    Einzelnorm

    § 2

    Durch Artikel 1 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
    Einzelnorm

    § 3

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
    Einzelnorm
    Potsdam, den 8. Juni 2021
    Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
    Dr. Ulrike Liedtke
    zum Staatsvertrag
    Anlagen
    1
    Erster Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 225.5 KB
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