Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

    Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
    vom 3. November 2023 ( GVBl.II/23, [Nr. 70] )
    Auf Grund des §
    152 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 ( BGBl. I
    S.
    1077) in Verbindung mit § 1 Nummer 14 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 ( GVBl. II
    Nr.
    6), die durch die Verordnung vom 24. Mai 2023 (GVBl. II Nr. 34) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin der Justiz:

    § 1

    Anwendungsbereich
    (1) Diese Rechtsverordnung regelt, wer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft im Sinne des §
    152 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist.
    (2) Unberührt bleibt die Bestellung zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes.

    § 2

    Bundesfinanzverwaltung
    (1) Bei der Bundesfinanzverwaltung sind im Prüfungsdienst, bei den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter und im Grenzabfertigungsdienst Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte,
    Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
    Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
    Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
    Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
    Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
    Zollinspektorinnen und Zollinspektoren ¹) ,
    Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
    Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,
    Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
    Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre ²) .
    (2) Darüber hinaus sind bei den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren ³) ,
    Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte,
    Regierungsoberamtsrätinnen und Regierungsoberamtsräte,
    Regierungsamtsrätinnen und Regierungsamtsräte,
    Regierungsamtfrauen und Regierungsamtmänner,
    Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren,
    Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren ¹) ,
    Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren,
    Regierungsamtsinspektorinnen und Regierungsamtsinspektoren,
    Zollschiffamtsinspektorinnen und Zollschiffamtsinspektoren,
    Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshauptsekretäre,
    Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,
    Regierungsobersekretärinnen und Regierungsobersekretäre ¹) ,
    Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre ¹) ,
    Regierungssekretärinnen und Regierungssekretäre ¹) ,
    Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre ¹) .

    § 3

    Forst- und Jagdverwaltung des Bundes
    Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte ¹) ,
    Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
    Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
    Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
    Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
    Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,
    Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
    Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre ²) ,
    Forstsekretärinnen und Forstsekretäre ²) ,
    Forstassistentinnen und Forstassistenten ²) - als Forstbetriebsbedienstete als Außendienst -
    sowie Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst - die, ohne Beamtinnen und Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen ⁴) .

    § 4

    Polizei des Landes
    Bei der Polizei des Landes sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Polizei-/Kriminalhauptkommissare,
    Polizei-/Kriminalhauptkommissarinnen und Polizei-/Kriminalhauptkommissare,
    Polizei-/Kriminaloberkommissarinnen und Polizei-/Kriminaloberkommissare,
    Polizei-/Kriminalkommissarinnen und Polizei-/Kriminalkommissare,
    Polizei-/Kriminalhauptmeisterinnen und Polizei-/Kriminalhauptmeister,
    Polizei-/Kriminalobermeisterinnen und Polizei-/Kriminalobermeister.

    § 5

    Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
    (1) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Oberforsträtinnen und Oberforsträte,
    Forsträtinnen und Forsträte,
    Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
    Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
    Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
    Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
    Forstinspektorinnen und Forstinspektoren.
    (2) Bei der Forst- und Jagdverwaltung des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Nebenamtliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher ³) ,
    Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der unteren Fischereibehörden.

    § 6

    Bergverwaltung des Landes
    (1) Bei der Bergverwaltung des Landes sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
    Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
    Oberbergrätinnen und Oberbergräte,
    Bergrätinnen und Bergräte,
    Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,
    Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,
    Bergamtfrauen und Bergamtmänner,
    Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren,
    Berginspektorinnen und Berginspektoren an den Bergämtern.

    § 7

    Staatsanwaltschaften des Landes
    (1) Bei den Staatsanwaltschaften des Landes sind Wirtschaftskräfte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie
    sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
    als Tarifbeschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Tarifbeschäftigtengruppen tätig gewesen sind.

    § 8

    Beamtenverhältnis auf Probe
    (1) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

    § 9

    Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften anderer Bundesländer
    (1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit diese berechtigt sind, im Land Brandenburg polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

    § 10

    Tarifbeschäftigte
    (1) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch Tarifbeschäftigte, denen die Funktion einer Beamtin oder eines Beamten übertragen worden ist, die oder der nach dieser Verordnung oder sonst kraft Gesetzes Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft ist.

    § 11

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 1995 ( GVBl. II
    1996 S.
    62), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2005 (GVBl. II S. 44) geändert worden ist, außer Kraft.
    Potsdam, den 3. November 2023
    Die Ministerin der Justiz
    Susanne Hoffmann
    ¹) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Rechtsverordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
    ²)
    Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
    ³) Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind.
    ⁴) Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und entweder ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Tarifbeschäftigtengruppe tätig oder ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Tarifbeschäftigtengruppe tätig gewesen sind.
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