Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)<br>Beihilfefähige Beträge für Gutachten der ambulanten Psychot...
DE - Landesrecht Brandenburg

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) Beihilfefähige Beträge für Gutachten der ambulanten Psychotherapie nach Nummer 18a.4.12 BBhVVwV

Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) Beihilfefähige Beträge für Gutachten der ambulanten Psychotherapie nach Nummer 18a.4.12 BBhVVwV
vom 31. Juli 2019
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilte mit Schreiben vom 8. Juli 2019 - D 6 - 30111/1#2 - im Vorgriff auf die erste Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung die geänderten Beträge für ein Gutachten der ambulanten Psychotherapie und für ein Zweitgutachten nach Nummer 18a.4.12 der Verwaltungsvorschrift mit.
Sie werden wie folgt festgesetzt:
50,00 Euro
zuzüglich der Umsatzsteuer für ein Gutachten der ambulanten Psychotherapie.
85,00 Euro
zuzüglich der Umsatzsteuer für ein Zweitgutachten (bisher Obergutachten).
Durch die Anpassung wird die neue Gutachterhonorar-Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit dem GKV-Spitzenverband wirkungsgleich übernommen. Die neuen Sätze gelten für ab 1. Juli 2019 erstellte Gutachten.
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