Abzug von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden, lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 a EStG
DE - Landesrecht Brandenburg

Abzug von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden, lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 a EStG

Abzug von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden, lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 a EStG
vom 5. Oktober 2009
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 04.12.2008, 2 K 1833/07 E, Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteilsberechtigten beim Vermögensübernehmer als dauernde Last gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1a EStG
anerkannt.
In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass Beerdigungskosten, die im Rahmen einer dem Vertragstypus des “Altenteilsvertrages“ vergleichbaren Vermögensübergabe (auch Hofübergabevertrag) vereinbart werden, zu einer zusammenhängenden steuerrechtlichen Einheit verschiedenartiger Versorgungsleistungen gehören. Im Hinblick darauf verbiete sich eine isolierte Betrachtung von einmalig zu erbringenden Leistungsbestandteilen, wozu Beerdigungskosten als zeitlich letzte (Versorgungs)Leistung des Vermögensübernehmers (Leistungsverpflichteten) am Ende einer Reihe unterschiedlicher laufender Zuwendungen zählen.
Im Urteilsfall hatte sich der Vermögensübernehmer zur Tragung der Beerdigungskosten beider Altenteiler verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Altenteilervertrag überlagere nach den Ausführungen des Finanzgerichts die erbrechtliche Verpflichtung aus § 1968 BGB
.
Aufgrund der vom zuständigen Finanzamt eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH
mit Beschluss vom 21.07.2009 die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen X R 32/09 geführt wird.
Soweit sich Steuerpflichtige in gleichgelagerten Sachverhaltsgestaltungen auf dieses BFH-Verfahren berufen, ruhen entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Absatz 2 Satz 2 AO
kraft Gesetzes.
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