Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG))<br> Rechtslage ab 1. Januar 2004;<br> zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4...
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG)) Rechtslage ab 1. Januar 2004; zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG Berichtigung der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG)) Rechtslage ab 1. Januar 2004; zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG Berichtigung der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004
    vom 3. Mai 2005
    1. Nach § 8 a Abs.
    4 Satz 2 KStG
    verfügen die einer Holdinggesellschaft nachgeordneten Kapitalgesellschaften bei einer Fremdfinanzierung durch den Anteilseigner der Holdinggesellschaft (oder eine diesem gleichzustellende Person) über kein zulässiges Fremdkapital (
    safe haven
    ); vgl.
    dazu Tz. 43 des BMF
    -Schreibens vom 15. Juli 2004.
    Nicht unter die Beschränkung des § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG fällt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch die Fremdkapitalgewährung an nachgeordnete Kapitalgesellschaften durch die Holdinggesellschaft selbst mit der Folge, dass diesbezüglich ein safe haven zu berücksichtigen ist; vgl. dazu Tz. 44 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004.
    2. Hinsichtlich (des Umfangs) des zulässigen Fremdkapitals bei nachgeordneten Kapitalgesellschaften führt Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004 in Satz 2 Folgendes aus:
    „Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.“
    3. Auf Grund von Nachfragen hinsichtlich der Auslegung von Satz 2 ist gemäß BMF-Schreiben vom 4. März 2005 (wird nicht im BStBl
    Teil I veröffentlicht) Folgendes festzuhalten:
    Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft gemeint. Vielmehr ist hierunter der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft zu verstehen; denn nur bezogen auf diesen kann ein zulässiges Eigenkapital (
    safe haven
    ) überhaupt zu berücksichtigen sein.
    Damit ist Satz 2 der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004 wie folgt auszulegen:
    „Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners der nachgeordneten Kapitalgesellschaft.“
    Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
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