Benennung von Zustellungsbevollmächtigten bei den Amtsgerichten im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen nach § 116a Absatz 3, § 127a Absatz 2, § 132 Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung
Benennung von Zustellungsbevollmächtigten bei den Amtsgerichten im Rahmen von Sicherungsmaßnahmen nach § 116a Absatz 3, § 127a Absatz 2, § 132 Absatz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung
vom 21. Februar 2020 ( JMBl/20, [Nr. 3] , S.19)
I.
Nach Nummer 60 Satz 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, diese geändert mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 durch die Bekanntmachung vom 26. November 2018 ( BAnz
AT 30.11.2018 B3), ist der Beschuldigte, der einen Zustellungsbevollmächtigten eigener Wahl zunächst nicht benennen kann, darauf hinzuweisen, dass er einen Rechtsanwalt oder einen hierzu bereiten Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts bevollmächtigen kann.
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten kommt unabhängig von der Art des Tatverdachts sowohl für Ausländer als auch für deutsche Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland in Betracht.
II.
Die Aufgaben der Zustellungsbevollmächtigten gehören zu den Aufgaben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. In dem Geschäftsverteilungsplan der Verwaltungsabteilung des Amtsgerichts sind die mit den Aufgaben der Zustellungsbevollmächtigten beauftragten Bediensteten einschließlich ihrer Vertreter auszuweisen.
III.
Die mit den Aufgaben der Zustellungsbevollmächtigten betrauten Bediensteten dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit Einrichtungen und Material des Amtsgerichts nutzen.
IV.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft.
Potsdam, den 21. Februar 2020
Die Ministerin der Justii
Susanne Hoffmann
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