Änderungen bzw. Neueinführung der §§ 31, 31a und 31b Abgabenordnung
Änderungen bzw. Neueinführung der §§ 31, 31a und 31b Abgabenordnung
vom 12. Februar 2003
Die Vorschriften der §§ 31, 31a AO
sind geändert worden. Die Vorschrift des § 31b AO (Mitteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche) wurde neu eingefügt.
Über die Rechtsänderungen informiere ich wie folgt:
1. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 AO)
§ 31 Abs.
1
Nach der bisherigen Fassung des § 31 Abs. 1 AO waren die Finanzämter in den dort beschriebenen Sachverhaltsgestaltungen lediglich zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträgen und Steuerbeträgen an die aufgeführten Adressaten berechtigt.
Durch die Neuregelung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2003 ( BStBl I
2002, S.
816) besteht nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung in den benannten Fällen.
§ 31 Abs. 2
Nach der bisherigen Fassung des § 31 Abs. 2 AO waren die Finanzämter lediglich berechtigt die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse an die dort beschriebenen Adressaten zum Zwecke der Festsetzung von Beiträgen mitzuteilen.
Durch die Neuregelung dieser Vorschrift (Änderungsgesetz siehe Abs. 1) besteht nunmehr auch hier eine ausdrückliche Verpflichtung zur Mitteilung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse an die dort beschriebenen Adressaten, soweit
die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht bzw.
für die Festsetzung von Beiträgen erforderlich ist oder
der Betroffene einen Antrag stellt.
§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 AO
Die frühere Beschränkung der Offenbarungsbefugnis auf Fälle, in denen die zu übermittelnden Erkenntnisse bei den gesetzlichen Sozialversicherungen allein zur Festsetzung von Beiträgen und nicht zur Ermittlung der Beitragspflicht dienen durften, ist mit der Neuregelung weggefallen.
Sowohl in Fällen des § 31 Abs. 1 AO, als auch in Fällen des § 31 Abs. 2 AO besteht die Mitteilungspflicht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Die Änderungen sind zum 01.08.2002 in Kraft getreten.
2. Mitteilung zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (§ 31a AO)
Nach der bisherigen Fassung des § 31a AO waren die Finanzämter in den dort beschriebenen Sachverhaltsgestaltungen lediglich zur Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse berechtigt.
Durch die Neuregelung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom 23.07.2003 (BStBl I 2002, S. 816) besteht nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung in den benannten Fällen.
Darüber hinaus wurde der Umfang der zulässigen Offenbarungen erheblich erweitert.
§ 31a Abs. 1 Nr.
1a AO
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Die Finanzbehörde ist verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der zuständigen Stelle mitzuteilen (§ 31a Abs. 2 AO), soweit dies für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erforderlich ist.
Die bisherige Beschränkung der Offenbarungsbefugnis auf Fälle, in denen der Betroffene seine steuerlichen Pflichten verletzt hat, ist entfallen.
§ 31a Abs. 1 Nr. 1b, Buchstaben aa AO
Verwaltungsakte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die Finanzbehörde ist verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der zuständigen Stelle (hier regelmäßig die Bundesanstalt für Arbeit ) mitzuteilen (§ 31a Abs. 2 AO), soweit dies für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über Erteilung, Rücknahme Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderlich ist.
§ 31a Abs. 1 Nr. 1b, Buchstabe bb und Abs. 1 Nr. 2 AO
Mitteilung zu Leistungen aus öffentlichen Mitteln
§ 31a Abs. 1 Nr. 1b, Buchstabe bb und Nr. 2 AO sehen nun eine Mitteilungspflicht für alle Entscheidungen über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln sowie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln vor. Die Mitteilung erfolgt in den o. g.
Fällen auch auf Antrag des Betroffenen (§ 31a Abs. 2 Satz 2 AO).
Diese Vorschrift geht weit über den Anwendungsbereich des bisherigen § 31a Abs. 3 AO hinaus.
Beispiel:
Das Finanzamt erkennt bei der Überprüfung eines Antrages auf Festsetzung der Eigenheimzulage, dass der Antragsteller neben dem Antrag auf Zulage nach § 9 Abs. 3 EigZulG
auch einen Kredit aus dem "100.000-Dächer-Programm" der KfW-Bankengruppe in Anspruch genommen hat. Nach den Bestimmungen des Sonderprogramms mindert sich der Kredit um Zulagen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden. Das Finanzamt ist nach § 31a Abs. 1 Nr. 1b Buchstabe bb AO verpflichtet, die KfW über die Gewährung der Zulage nach § 9 Abs. 3 EigZulG zu unterrichten.
In allen Fällen des § 31a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO besteht die Mitteilungspflicht des Finanzamtes jedoch dann nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Mit der Neufassung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2003 - IV A 4 S 0062 - 17/02, BStBl I 2003, S. 17 wurden die bisherigen Regelungen zu § 31a AO aufgehoben. Ich bitte jedoch die aufgehobenen Regelungen zu § 31 a AO - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen - bis zur Neuregelung entsprechend weiter zu beachten ( d. h.
keine Einschränkung bisher praktizierter Mitteilungen).
Die Änderungen sind zum 01.08.2002 in Kraft getreten.
3. Mitteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)
Durch Artikel 18 des Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) vom 21.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 2010) ist in der Abgabenordnung § 31b AO eingefügt worden.
Die neue Vorschrift erlegt den Finanzämtern ausdrücklich die Pflicht auf, Tatsachen, die der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 StGB
(Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) dienen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
Die Verpflichtung zur Mitteilung besteht von Amts wegen und bedarf keines Ersuchens durch die zuständige Stelle. Auf den AEAO zu § 31b weise ich hin.
Weitere Regelungen zur rechtlichen und ablauforganisatorischen Umsetzung des § 31b AO ergehen demnächst in einer gesonderten Verfügung.
4. Aktenführung
Der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Umsetzung der in §§ 31, 31a AO und 31b AO normierten Offenbarungsverpflichtungen und alle sonstigen mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind in einer Sonderakte - Sammlung des Schriftgutes, das nicht dem Finanzgericht zugänglich zu machen ist - aufzubewahren.
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