Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 2a ATZV
Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) Berechnung der Ausgleichszahlung gemäß § 2a ATZV
vom 12. Mai 2004
Der besoldungsrechtliche Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit ist in § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) geregelt. Nach Satz 2 bleiben bei der Berechnung des zu gewährenden Unterschiedsbetrages Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
Der Arbeitskreis für Besoldungsfragen hat sich in seiner 1./2004 Sitzung vom 23. bis 25. März 2004 mit der Frage beschäftigt, ob Erholungsurlaub im Rahmen des § 2a Satz 2 ATZV eine solche Unterbrechung darstellt und Entsprechendes verneint.
Ich bitte entsprechend zu verfahren.
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