Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (SchV-KHG)
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (SchV-KHG)

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 18a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (SchV-KHG)
vom 22. Dezember 1992 (GVBl.II/92, [Nr. 76], S.792) geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.46)
Auf Grund des § 18 a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 885) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zusammensetzung

(1) Die Schiedsstelle im Sinne des § 18 a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes besteht aus einer Person, die den Vorsitz führt, sieben Mitgliedern, die die Krankenhäuser vertreten, einem Mitglied, das den Landesausschuß des Verbandes der Privaten Krankenversicherung vertritt, und insgesamt sechs Mitgliedern, die die Krankenkassen vertreten. Es bestellen die regional zuständigen Landesverbände der Orts-, Betriebs-, Innungs-, Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Ersatzkassen sowie die Bundesknappschaft je ein Mitglied.
(2) Für jedes Mitglied der Schiedsstelle sind mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu bestellen.
(3) Bei der Bestellung der Personen, die die Krankenhäuser vertreten, sollen die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Trägergruppen entsprechend ihrem Anteil an Krankenhausbetten berücksichtigt werden. Ferner sollen die unterschiedlichen Versorgungsaufträge und Größenklassen der Krankenhäuser ausreichend vertreten sein.

§ 2 Bestellung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder gemäß § 18 a Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden durch schriftliche
oder elektronische
Benennung der zuständigen Organisation gegenüber der Geschäftsstelle bestellt.
(2) Die Person, die den Vorsitz führt und diejenigen, die sie vertreten, dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 8 Abs. 6 sein.
(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, nicht zustande, dann werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.

§ 3 Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1996. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode der Schiedsstelle neu hinzutretenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet spätestens mit Ablauf der laufenden Amtsperiode. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsdauer ist zulässig.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle können vor Ablauf der Amtsperiode nur aus einem wichtigen Grund unter gleichzeitiger Regelung der Nachfolge abberufen werden. Die Abberufung der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, ist nur durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen möglich. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen.
(3) Die Niederlegung des Amtes oder die Abberufung eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes ist den beteiligten Organisationen und der Geschäftsstelle unverzüglich schriftlich
oder elektronisch
anzuzeigen.

§ 4 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderungen die stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an Dritte weiterzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.

§ 5 Erstattung der Auslagen

(1) Die von den beteiligten Organisationen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den von den bestellenden Organisationen festgelegten Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.
(2) Die Person, die den Vorsitz führt und diejenigen, die sie vertreten, erhalten Reisekosten nach den für den Beamtenbereich des Landes geltenden Vorschriften über Reisekostenvergütung. Ein Pauschalbetrag für sonstige Auslagen und als Entschädigung für Zeitverlust je Schiedsstellenverfahren wird durch die beteiligten Organisationen festgelegt.
(3) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
(4) Die Ansprüche der Person, die den Vorsitz führt und derjenigen, die sie vertreten, sowie der Sachverständigen richten sich gegen die für die Geschäftsführung der Schiedsstelle zuständige Stelle.

§ 6 Geschäftsstelle

(1) Der Schiedsstelle ist eine Geschäftsstelle zuzuordnen.
(2) Die Geschäftsstelle wird im zweijährigen Wechsel bei einer der beteiligten Organisationen gebildet und mit ihr organisatorisch verbunden. Die Schiedsstelle kann abweichende Regelungen treffen.
(3) Die Geschäftsstelle ist für den laufenden Betrieb der Schiedsstelle, insbesondere die Vorbereitung der einzelnen Sitzungen verantwortlich; insoweit unterliegt sie den Weisungen der Person, die den Vorsitz führt.

§ 7 Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze

(1) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze im Sinne des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist an die Person, die den Vorsitz der Schiedsstelle führt, schriftlich in sechzehnfacher Ausfertigung oder elektronisch zu richten. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. Weitere Ausfertigungen des Antrages sind von den Antragstellenden den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unmittelbar zuzuleiten.
(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, das bisherige Ergebnis der Pflegesatzverhandlungen zusammenfassend darzustellen, sowie die Gründe aufzuführen, aus denen eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist. Dem Antrag sind die vom Krankenhaus für die Ermittlung der Pflegesätze vorgelegten Kosten- und Leistungsnachweise beizufügen.
(3) Der Antrag auf Festsetzung der Pflegesätze kann mit Zustimmung aller Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne der Festsetzung der Schiedsstelle zurückgenommen werden.

§ 8 Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung, zu der die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einzuladen sind. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder bei Nichterscheinen beider Parteien, wenn sie in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind, daß in diesem Fall auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
(3) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn neben der Person, die den Vorsitz führt, mindestens die Hälfte der jede Gruppe vertretenden Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, hat die Person, die den Vorsitz führt, unverzüglich zur gleichen Tagesordnung zu einer neuen Sitzung einzuladen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder gegeben; darauf ist in der erneuten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Schiedssstelle entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Person, die den Vorsitz führt, den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Sachverständige können auf Beschluß der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dies beantragen und sich bereiterklären, die dadurch entstehenden Kosten je zur Hälfte zu übernehmen.
(6) Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über die Festsetzung der Pflegesätze den Parteien der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Genehmigungsbehörde unverzüglich schriftlich
oder elektronisch
begründet zuzuleiten. Der Genehmigungsbehörde sind auch die der Entscheidung zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Der Schiedsspruch ist von der Person, die den Vorsitz führt, zu unterschreiben.

§ 9 Kosten der Schiedsstelle

(1) Für das Verfahren werden keine Gebühren erhoben.
(2) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen als Gesamtschuldner untereinander nach dem Verhältnis der Anzahl der sie vertretenden Mitglieder.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 22. Dezember 1992
Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe
Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen Dr. Regine Hildebrandt
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