Währungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem&nbsp... (0.951.951.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Währungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 19. Juni 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 1981¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Oktober 1981 In Kraft getreten am 25. November 1981 (Stand am 4. September 2024) ¹ AS 1981 1714
Art. 1 In Liechtenstein geltende Vorschriften
(1)  Im Fürstentum Liechtenstein haben alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages rechtswirksamen und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden schweizerischen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften Geltung, die die Geld‑, Kredit- und Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes² oder den Schutz der schweizerischen Münzen und Banknoten betreffen oder soweit sonst die Erfüllung dieses Vertrages ihre Anwendung im Fürstentum Liechtenstein bedingt.
(2)  Ergeben sich für das Fürstentum Liechtenstein aus der Anwendung der gemäss Absatz I geltenden Vorschriften wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse unzumutbare Härten, so werden ihnen die mit dem Vollzug dieses Vertrages betrauten schweizerischen und liechtensteinischen Behörden durch besondere Absprachen Rechnung tragen.
(3)  Die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an im Fürstentum Liechtenstein geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften sind in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schweizerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so sind die Artikel 13 und 14 anzuwenden.
(4)  Die Nationalbank meldet Änderungen und Ergänzungen der Verwaltungsvorschriften der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
² SR 951.11
Art. 2 Liechtensteinische Währungshoheit
(1)  Die liechtensteinische Währungshoheit bleibt unberührt.
(2)  Das Fürstentum Liechtenstein gibt für die Dauer dieses Vertrages keine eigenen Banknoten aus. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein kann jedoch im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Münzen in Schweizerfrankenwährung ausgeben.
Art. 3 Befugnisse der Nationalbank
(1)  Die Nationalbank übt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 aufgrund der gemäss Artikel I geltenden Vorschriften gegenüber Banken sowie anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein die gleichen Befugnisse aus wie in der Schweiz.
(2)  Die Nationalbank gibt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein von allen Ermittlungshandlungen, Empfehlungen und Verfügungen gegenüber Banken sowie anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein unverzüglich Kenntnis.
(3)  Zur Feststellung eines Sachverhalts an Ort und Stelle bei Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein, die den Vorschriften nach Artikel I unterstehen, betraut die Nationalbank die bankengesetzlichen Revisionsstellen oder andere schweizerische oder liechtensteinische Revisionsgesellschaften mit besonderen Revisionsaufträgen. Wenn besondere zeitliche oder sachliche Umstände es rechtfertigen, kann die Nationalbank die Untersuchung selbst vornehmen, wobei sie einen von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein beauftragten Vertreter beizuziehen hat. Vom Ergebnis der Untersuchungen an Ort und Stelle gibt die Nationalbank der Regierung des Fürstentums Liechtenstein in jedem Falle Kenntnis.
(4)  Sollen in einem Verfahren gegen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein, die den Vorschriften nach Artikel I unterstehen, Ermittlungshandlungen bei dritten Personen oder Gesellschaften an Ort und Stelle im Fürstentum Liechtenstein vorgenommen werden, wie Befragungen von Auskunftspersonen oder Einvernahmen von Zeugen, so hat die Nationalbank bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die Regierung führt die Beweisaufnahme nach liechtensteinischem Recht durch, wozu sie einen Vertreter der Nationalbank einlädt.
(5)  Gegen Verfügungen der Nationalbank steht den Banken sowie anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein, soweit sie betroffen sind, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht³ offen.
(6)  Die Verfahrens‑ und Untersuchungskosten gehen, soweit sie nicht den Banken oder anderen Personen und Gesellschaften auferlegt werden können, zu Lasten der Nationalbank.
³ Heute: die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 4 Geheimniswahrung
Die Nationalbank hat über Meldungen, Unterlagen und Auskünfte, die sie von Banken oder anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein erhalten hat, sowie über Feststellungen, die bei Überprüfungen an Ort und Stelle gemacht werden, das Geheimnis zu wahren.
Art. 5 Vollstreckung von Verwaltungsentscheiden und Amtshilfe
(1)  Die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein vollstrecken auf Antrag der Nationalbank rechtskräftige Verfügungen der Nationalbank und Urteile des Bundesgerichts⁴, die aufgrund der gemäss Artikel I geltenden Vorschriften im Verwaltungsverfahren ergangen sind.
(2)  Sollen in einem Verwaltungsverfahren der Nationalbank gegen Personen und Gesellschaften in der Schweiz, die den Vorschriften nach Artikel I unterstehen, Ermittlungshandlungen bei dritten Personen oder Gesellschaften an Ort und Stelle im Fürstentum Liechtenstein vorgenommen werden, so leistet die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Amtshilfe. Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 sind sinngemäss anwendbar.
(3)  Der von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein beauftragte Vertreter, den die Nationalbank nach Artikel 3 Absatz 3 beizuziehen hat, unterstützt diese bei der Feststellung des Sachverhalts, indem er nötigenfalls die Zwangsmittel des liechtensteinischen Rechts einsetzt.
⁴ Heute: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts.
Art. 6 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
(1)  Widerhandlungen gegen die gemäss Artikel 1 geltenden Vorschriften werden von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft verfolgt und in erster Instanz vom fürstlichen Landgericht und in zweiter Instanz vom fürstlichen Obergericht beurteilt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes bleibt vorbehalten, soweit sie nach den gemäss Artikel I im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschriften gegeben ist.
(2)  Auf Begehren der Nationalbank oder bei Übertragung der Gerichtsbarkeit leitet die liechtensteinische Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.
(3)  Urteile und Einstellungsbeschlüsse werden der Nationalbank und der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zugestellt. Dem Bundesanwalt stehen die nach liechtensteinischem Recht zulässigen Rechtsmittel zu.
(4)  Der Bundesanwalt hat sein Rechtsmittel innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteils oder Einstellungsbeschlusses bei der nach liechtensteinischem Recht für die Entgegennahme zuständigen Behörde schriftlich einzulegen. Im mündlichen Verfahren kann er die Vertretung besonderen Bevollmächtigten übertragen.
(5)  Gegen Entscheide des fürstlichen Obergerichts ist die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts⁵ zulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde⁶ steht auch dem Bundesanwalt zu.
⁵ Heute: die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
⁶ Heute: die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Art. 7 Rechtshilfe in Strafsachen
Die zur Strafverfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen die gemäss Artikel I geltenden Vorschriften zuständigen schweizerischen und liechtensteinischen Behörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe nach den Vorschriften, wie sie zwischen den Behörden innerhalb der Schweiz gelten, berechtigt und verpflichtet; vorbehalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die Auslieferung.
Art. 8 Vollstreckung von Strafurteilen und Begnadigung
(1)  Für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile über die in einem der beiden Vertragsstaaten begangenen Widerhandlungen gegen die gemäss Artikel 1 geltenden Vorschriften sind auch die Behörden des andern Staates zuständig, wenn die Vollstreckung in diesem Staate tatsächlich durchgeführt werden kann.
(2)  Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
Art. 9 Grundsatz der Gleichbehandlung
(1)  Banken sowie andere Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein geniessen im Hinblick auf die in Artikel 1 genannte schweizerische Gesetzgebung die gleiche Rechtsstellung wie Banken, Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
(2)  Juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, die von Personen oder Gesellschaften ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein beherrscht werden und in keinem der beiden Staaten eine Betriebsstätte unterhalten, werden juristischen Personen und Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt, auf die die genannten Bedingungen zutreffen.
(3)  Wechsel, Checks und Schuldverschreibungen auf Schuldner im Fürstentum Liechtenstein sind von der Nationalbank Wechseln, Checks und Schuldverschreibungen auf Schuldner in der Schweiz gleichzustellen. Dasselbe gilt für die Emission öffentlicher Anleihen durch liechtensteinische Schuldner.
(4)  Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Fürstentums Liechtenstein sind den Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes gleichgestellt.
Art. 10 Meldungen der Banken an die Nationalbank
(1)  Die Banken im Fürstentum Liechtenstein liefern der Nationalbank die für die Führung der Geld‑, Kredit‑ und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben in gleicher Weise wie die schweizerischen Banken.
(2)  In den veröffentlichten Statistiken werden die Angaben der liechtensteinischen Banken nicht gesondert ausgewiesen.
Art. 11 Verkehr zwischen den Behörden
Der Verkehr zwischen den mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten schweizerischen und liechtensteinischen Behörden erfolgt direkt und ohne Inanspruchnahme des diplomatischen Weges.
Art. 12 Information und Konsultation
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Direktorium der Nationalbank informieren und konsultieren sich gegenseitig bei Bedarf.
Art. 13 Gemischte Kommission
(1)  Die beiden Vertragsstaaten ernennen eine Gemischte Kommission zur Behandlung von Fragen, die mit der Auslegung oder der Anwendung des Vertrages zusammenhängen.
(2)  Die Kommission besteht aus drei schweizerischen und drei liechtensteinischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes der beiden Vertragsstaaten bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens stattfinden muss.
Art. 14 Schiedsgericht
(1)  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages nicht gemäss Artikel 13 beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder der Vertragsstaaten ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(3)  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder der Vertragsstaaten den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die liechtensteinische Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernennung vornehmen.
(4)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den beiden Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsgerichts sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(5)  Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen leisten.
Art. 15 Kündigung und Rücktritt
(1)  Jedem Vertragsstaat steht das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.
(2)  Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Erlass neuer schweizerischer Vorschriften, die gemäss Artikel l anwendbar sind, durch Abgabe einer Erklärung auf diplomatischem Weg von diesem Vertrag zurückzutreten. Eine solche Erklärung hat keine Rückwirkung.
Art. 16 Ratifikation und Inkrafttreten
(1)  Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2)  Dieser Vertrag tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)  Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden alle entgegenstehenden Vereinbarungen zwischen den beiden Vertragsstaaten aufgehoben, insbesondere der Notenwechsel vom 15. Mai/l9. Juli 1973 betreffend Massnahmen auf dem Gebiet des Geld‑ und Kapitalmarktes und des Kreditwesens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Bern am 19. Juni 1980 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

E. Diez

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

W. Kleber

Briefwechsel

Direktion für Völkerrecht

Bern, den 19. Juni 1980

Herrn Regierungschef‑Stellvertreter

Dr. Walter Kieber

Leiter der liechtensteinischen

Verhandlungsdelegation

betreffend den schweizerisch

liechtensteinischen Währungsvertrag

Vaduz

Herr Regierungschef‑Stellvertreter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das folgenden Inhalt hat, zu bestätigen:
«Anlässlich der heute stattgefundenen Unterzeichnung des Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätige ich Ihnen namens der Fürstlichen Regierung folgendes:
Die Schweizerische Nationalbank ist beim Vollzug der gemäss Artikel I des Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Vorschriften ohne weiteres berechtigt, das Öffentlichkeitsregister einzusehen und Abschriften zu nehmen (Artikel 997 Absatz 1 des Personen‑ und Gesellschaftsrechtes vom 20. Jänner 1926).»
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates erkläre ich Ihnen mein Einverständnis mit der vorstehenden Regelung, womit Ihr Schreiben und diese Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die solange Geltung hat, als der heute unterzeichnete Währungsvertrag in Kraft steht.
Ich versichere Sie, Herr Regierungschef‑Stellvertreter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Diez

Anlage ⁷

⁷ Die Anlage I ist seit dem 3. November 1998 regelmässig und seit dem 21. Juni 2005 halbjährlich, letztmals auf den 4. September 2024 (Stand: 30. Juni 2024), bereinigt worden. Diese Anlage wird in der AS nicht publiziert ( AS 2020 4565 ; 2021 647 , 713 ; 2022 212 , 629 ; 2023 229 , 626 ; 2024 165 , 499 ). Die bereinigten Anlage können auf der Internetseite: www.gesetze.li > LR-Nr. 170.551.95 konsultiert werden.

Anlage I

– Liste der bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind
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