Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (818.311)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PaRV 1)

(Passivrauchschutzverordnung, PaRV ¹ ) vom 28. Oktober 2009 (Stand am 1. Oktober 2024) ¹ Die Abkürzung wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) angepasst.
² SR 818.31 ³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 ⁴ Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a. das Verbot, in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen: 1. Tabakprodukte nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 2021⁵ (TabPG) zu rauchen, einschliesslich der Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 3 der Tabakprodukteverordnung vom 28. August 2024⁶ (TabPV) gleichgestellt sind,
2. Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG, einschliesslich pflanzlicher Produkte zum Erhitzen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 TabPV gleichgestellt sind, sowie elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG zu verwenden;
b. die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
c. die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
d. die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
dbis.
die Anforderungen an Zonen zur Degustation von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 in spezialisierten Verkaufsgeschäften;
e. die Ausnahmen vom Rauchverbot und vom Verbot zur Verwendung von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).
⁵ SR 818.32
⁶ SR 818.321
Art. 2 Rauchverbot und Verbot der Verwendung von Produkten zum Erhitzen und von elektronischen Zigaretten ⁷
¹ Das Rauchen und die Verwendung von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 ist unter Vorbehalt der Artikel 4–7 untersagt in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.⁸
² Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gilt jeder Ort, an dem sich mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dauernd oder vorübergehend zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Arbeit aufhalten müssen.
⁷ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Wer einen Raum betreibt, in dem das Rauchen gestattet ist, muss dafür sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.

2. Abschnitt: Raucherräume und Raucherlokale

Art. 4 Anforderungen an Raucherräume
¹ Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass der Raucherraum:
a. durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt ist, nicht als Durchgang in andere Räume dient und über eine selbsttätig schliessende Tür verfügt;
b. mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
² Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
³ Mit Ausnahme von Rauchwaren und Raucherutensilien dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind.
⁴ Für Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb gilt zusätzlich:
a. ihre Fläche darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen;
b. ihre Öffnungszeiten dürfen nicht länger sein als im übrigen Betrieb.
Art. 5 Anforderungen an Raucherlokale
¹ Ein Restaurationsbetrieb wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf Gesuch hin als Raucherlokal bewilligt, wenn:
a. die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten, höchstens 80 Quadratmeter beträgt;
b. das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet ist.
² Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein.
³ Nicht als Raucherlokal dürfen geführt werden:
a. Räumlichkeiten oder Betriebe, die hauptsächlich der Verpflegung am Arbeitsplatz dienen wie Personalrestaurants oder Kantinen;
b. Betriebe, deren Haupttätigkeit nicht im Gastgewerbebereich liegt; ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 24 b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁹.
⁹ SR 700
Art. 6 Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen
¹ In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben und in Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben.
² Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Raucherräumen zum Testen von Tabakprodukten beschäftigt werden, sofern sie einer solchen Tätigkeit schriftlich zugestimmt haben.
³ Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Jugendliche unter 18 Jahren gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹⁰ und seiner Ausführungsbestimmungen.
¹⁰ SR 822.11

2 a . Abschnitt : ¹¹ Zonen zur Degustation von Produkten zum Erhitzen und elektronischen Zigaretten in spezialisierten Verkaufsgeschäften

¹¹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).
Art. 6 a Degustation von Produkten
¹ Spezialisierte Verkaufsgeschäfte können eine Zone zur Degustation von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 einrichten.
² Als spezialisierte Verkaufsgeschäfte nach Absatz 1 gelten Geschäfte, die hauptsächlich die in Artikel 3 Buchstaben a–f TabPG aufgeführten Produkte anbieten.
Art. 6 b Anforderungen an die Degustationszone
Die Degustationszone muss folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie muss mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein.
b. Sie muss klar als solche gekennzeichnet sein.
c. Sie muss sich am Rande des Hauptverkaufsbereichs befinden.
d. Ihre Fläche macht nicht mehr als einen Drittel der gesamten Verkaufsfläche des Geschäfts aus.
Art. 6 c Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Artikel 6 gilt sinngemäss für Angestellte von spezialisierten Verkaufsgeschäften mit einer Degustationszone.

3. Abschnitt: Spezielle Einrichtungen

Art. 7
¹ Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann vorsehen, dass das Rauchen und die Verwendung von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 erlaubt sind in Zimmern:¹²
a. von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs oder vergleichbaren Einrichtungen;
b. von Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen;
c. von Hotels oder anderen Beherbergungsstätten.
² Personen, die sich in einer Einrichtung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b befinden, können verlangen, in einem Zimmer mit Rauchverbot oder ohne Emissionen von Produkten nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 2 untergebracht zu werden.¹³
¹² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).
¹³ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 491 ).

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁴
¹⁴ Die Änderung kann unter AS 2009 6289 konsultiert werden.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
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