Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen ... (0.748.410)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 1

Abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1934² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Mai 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. August 1934 (Stand am 14. August 2024) ¹ Die Änd. vom 28. Sept. 1955 ( SR 0.748.410.1 ; AS 1963 665 ) und 25. Sept. 1975 ( SR 0.748.410.3 / .6 ; AS 2003 157 164 172 ) sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche. ² AS 50 437

I. Kapitel: Gegenstand – Begriffsbestimmungen

Art. 1
¹ Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
² Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der Hohen Vertragschliessenden Teile liegen oder, wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat keine Hoher Vertragschliessender Teil ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Gebiets nur eines Hohen Vertragschliessenden Teiles ohne eine solche Zwischenlandung gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.³
³ Ist eine Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführen, so gilt sie bei der Anwendung dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen Vertrages oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Gebiet ein und desselben Staates zu erfüllen ist.⁴
³ Fassung gemäss Art. I Bst. a des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).
⁴ Fassung gemäss Art. I Bst. b des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).
Art. 2
¹ Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführen.⁵
² Bei der Beförderung von Postsendungen haftet der Luftfrachtführer nur gegenüber der zuständigen Postverwaltung nach Massgabe der auf die Beziehungen zwischen Frachtführern und Postverwaltungen anwendbaren Vorschriften.⁶
³ Mit Ausnahme des Absatzes 2 dieses Artikels wird das Abkommen auf die Beförderung von Postsendungen nicht angewendet.⁷
⁵ Siehe aber das Zusatzprotokoll hiernach.
⁶ Fassung gemäss Art. II des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
⁷ Eingefügt durch Art. II des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).

II. Kapitel: Beförderungsscheine

1. Abschnitt: Flugschein

Art. 3 ⁸
¹ Bei der Beförderung von Reisenden ist ein Flugschein auszustellen, der enthält:
a. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c. einen Hinweis darauf, dass die Beförderung der Reisenden im Fall einer Reise, bei welcher der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
² Der Flugschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, den Abschluss und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Flugschein fehlt, nicht ordnungsmässig ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Besteigt jedoch der Reisende mit Zustimmung des Luftfrachtführers das Luftfahrzeug, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, oder enthält der Flugschein nicht den in Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 berufen.
⁸ Fassung gemäss Art. III Bst. a und b des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).

2. Abschnitt: Fluggepäckschein

Art. 4 ⁹
¹ Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck ist ein Fluggepäckschein auszustellen. Wenn der Fluggepäckschein mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, muss er enthalten:
a. die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes;
b. falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c. einen Hinweis darauf, dass die Beförderung, falls der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gepäck beschränkt.
² Der Fluggepäckschein beweist, bis zum Nachweis des Gegenteils, die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen des Beförderungsvertrages. Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Fluggepäckschein fehlt, nicht ordnungsmässig ist oder in Verlust gerät; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Nimmt jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck in seine Obhut, ohne einen Fluggepäckschein auszustellen, oder fehlt im Fluggepäckschein, wenn er mit einem den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 entsprechenden Flugschein nicht verbunden oder in ihn nicht aufgenommen ist, der im Absatz 1 Buchstabe c geforderte Hinweis, so kann sich der Luftfrachtführer nicht auf die Vorschriften des Artikels 22 Absatz 2 berufen.
⁹ Fassung gemäss Art. IV Bst. a und b des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).

3. Abschnitt: ¹⁰ Güterbeförderungsscheine

¹⁰ Fassung gemäss Art. III des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 5
¹ Bei der Beförderung von Gütern wird ein Luftfrachtbrief ausgehändigt.
² Mit Zustimmung des Absenders kann anstelle eines Luftfrachtbriefs jedes andere Mittel verwendet werden, das die Angaben über die auszuführende Beförderung enthält. Werden derartige andere Mittel verwendet, so erteilt der Luftfrachtführer dem Absender auf dessen Verlangen eine Empfangsbestätigung über die Güter, die es ermöglicht, die Sendung genau zu bestimmen und auf die mit diesen anderen Mitteln festgehaltenen Angaben zurückzugreifen.
³ Die Unmöglichkeit, an den Durchlieferungs- und Bestimmungsorten von anderen Mitteln Gebrauch zu machen, welche die Feststellung der Angaben über die Beförderung im Sinne des Absatzes 2 gestatten, berechtigt den Luftfrachtführer nicht dazu, die Annahme der Güter zur Beförderung zu verweigern.
Art. 6
¹ Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt.
² Die erste Ausfertigung trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; sie wird vom Absender unterzeichnet. Die zweite Ausfertigung trägt den Vermerk «für den Empfänger»; sie wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet. Die dritte Ausfertigung wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
³ Die Unterschrift des Luftfrachtführers und diejenige des Absenders können gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
⁴ Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Luftfrachtführer im Namen des Absenders gehandelt hat.
Art. 7
Handelt es sich um mehrere Frachtstücke,
a) so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung einzelner Luftfrachtbriefe verlangen;
b) so kann der Absender vom Luftfrachtführer die Aushändigung einzelner Empfangsbestätigungen verlangen, wenn andere Mittel im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verwendet werden.
Art. 8
Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über Güter müssen enthalten:
a) die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsorts;
b) falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben Hohen Vertragschliessenden Teiles liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte;
c) die Angabe des Gewichts der Sendung.
Art. 9
Die Nichtbeachtung der Artikel 5–8 berührt weder den Bestand noch die Wirksamkeit des Beförderungsvertrags; dieser unterliegt dennoch den Vorschriften dieses Abkommens, einschliesslich derjenigen über die Haftungsbeschränkung.
Art. 10
¹ Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die von ihm oder in seinem Namen in den Luftfrachtbrief eingetragen werden, sowie der von ihm oder in seinem Namen dem Luftfrachtführer gemachten Angaben oder abgegebenen Erklärungen zur Aufnahme in die Empfangsbestätigung über das Gut oder zur Aufnahme in die mit anderen Mitteln im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 festgehaltenen Daten.
² Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Luftfrachtführer verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass die vom Absender oder in seinem Namen gemachten Angaben und Erklärungen unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
³ Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 haftet der Luftfrachtführer dem Absender für jeden Schaden, den dieser oder ein Dritter, dem der Absender verantwortlich ist, dadurch erleidet, dass die Angaben und Erklärungen, die vom Luftfrachtführer oder in seinem Namen in die Empfangsbestätigung über das Gut oder in die mit anderen Mitteln im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 festgehaltenen Daten aufgenommen wurden, unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
Art. 11
¹ Der Luftfrachtbrief und die Empfangsbestätigung über das Gut beweisen bis zum Beweis des Gegenteils den Abschluss des Vertrags, die Annahme des Gutes und die Beförderungsbedingungen, die darin niedergelegt sind.
² Die Angaben des Luftfrachtbriefs und der Empfangsbestätigung über das Gut betreffend Gewicht, Masse und Verpackung des Gutes sowie die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig; die Angaben über Menge, Raumgehalt und Zustand des Gutes erbringen gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit Beweis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen.
Art. 12
¹ Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, dass er es am Abgangs- oder Bestimmungsflughafen sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den ursprünglich bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflughafen zurückbringen lässt; dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden; der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausübung dieses Rechtes entstehenden Kosten verpflichtet.
² Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn umgehend zu verständigen.
³ Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne die Vorlage des diesem übergebenen Stückes des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Gut zu verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmässigen Besitzer des Luftfrachtbriefs oder der Empfangsbestätigung über das Gut für den hieraus entstehenden Schaden.
⁴ Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers gemäss Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.
Art. 13
¹ Der Empfänger ist berechtigt, sofern der Absender nicht von seinem Recht nach Artikel 12 Gebrauch gemacht hat, nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort vom Luftfrachtführer die Ablieferung des Gutes gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen.
² Mangels abweichender Vereinbarung hat der Luftfrachtführer dem Empfänger die Ankunft des Gutes umgehend anzuzeigen.
³ Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt oder ist das Gut nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tag, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
Art. 14
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllen.
Art. 15
¹ Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch die Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
² Jede von den Artikeln 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief oder auf der Empfangsbestätigung über das Gut vermerkt werden.
Art. 16
¹ Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere beizufügen. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei denn, dass den Luftfrachtführer oder seine Leute ein Verschulden trifft.
² Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

III. Kapitel: Haftung des Luftfrachtführers

Art. 17
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat.
Art. 18 ¹¹
¹ Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
² Der Luftfrachtführer hat den Schaden, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gütern entsteht, nur zu ersetzen, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
³ Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung der Güter ausschliesslich durch einen oder mehrere der folgenden Umstände verursacht wurde:
a) die Eigenart der Güter oder ein ihnen innewohnender Mangel;
b) mangelhafte Verpackung der Güter durch eine andere Person als den Luftfrachtführer oder seine Leute;
c) eine Kriegshandlung oder ein bewaffneter Konflikt;
d) hoheitliches Handeln in Verbindung mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr der Güter.
⁴ Der Ausdruck ‹Luftbeförderung› im Sinne der vorstehenden Absätze umfasst den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder, bei Landung ausserhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Ort befinden.
⁵ Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern ausserhalb eines Flughafens. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zweck der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.
¹¹ Fassung gemäss Art. IV des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 19
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.
Art. 20 ¹²
Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sowie im Fall von Schäden, die durch Verspätung bei der Beförderung von Gütern entstehen, haftet der Luftfrachtführer nicht, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten.
¹² Fassung gemäss Art. V des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 21 ¹³
¹ Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann das Gericht, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat, nach Massgabe seines Rechtes entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.
² Bei der Beförderung von Gütern ist der Luftfrachtführer ganz oder teilweise insoweit von seiner Haftung befreit, als er beweist, dass ein Verschulden der Person, die den Anspruch erhebt, oder ihres Rechtsvorgängers den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat.
¹³ Fassung gemäss Art. VI des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 22 ¹⁴
¹ Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrag von 16 600 Sonderziehungsrechten. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
²
a) Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck …¹⁵ haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
b)¹⁶
Bei der Beförderung von Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für das Kilogramm; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung.
c)¹⁷
Im Fall des Verlusts, der Beschädigung, der Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder irgendeines darin enthaltenen Gegenstands kommt für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, nur das Gesamtgewicht der betroffenen Stücke in Betracht. Beeinträchtigt jedoch der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung eines Teiles des aufgegebenen Reisegepäcks oder der Güter oder eines darin enthaltenen Gegenstands den Wert anderer in demselben Fluggepäckschein oder demselben Luftfrachtbrief angeführter Stücke, so wird das Gesamtgewicht dieser Stücke für die Feststellung, bis zu welchem Betrag der Luftfrachtführer haftet, berücksichtigt.
³ Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 332 Sonderziehungsrechten gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
⁴ Die in diesem Artikel festgesetzten Haftungsbeschränkungen hindern das Gericht nicht, zusätzlich nach seinem Recht einen Betrag zuzusprechen, der ganz oder teilweise den vom Kläger aufgewendeten Gerichtskosten und sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit entspricht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der zugesprochene Schadenersatz ohne Berücksichtigung der Gerichtskosten und der sonstigen Ausgaben für den Rechtsstreit denjenigen Betrag nicht übersteigt, den der Luftfrachtführer dem Kläger schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, oder, falls die Klage nach Ablauf dieser Frist erhoben worden ist, vor ihrer Erhebung angeboten hat.
⁵ Die in diesem Artikel angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.
Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 3 nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet im Fall des Artikels 22 Absatz 1 auf 250 000 Werteinheiten je Reisenden, im Fall des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm und im Fall des Artikels 22 Absatz 3 auf 5000 Werteinheiten je Reisenden begrenzt ist. Diese Werteinheit entspricht 65¹/ 2  Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000  Feingehalt. Diese Beträge können in abgerundete Beträge der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung der Beträge in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
⁶ Die in diesem Artikel 42 angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewendeten Bewertungsmethode errechnet, die im Zeitpunkt der Entscheidung für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Hohen Vertragschliessenden Teiles, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Hohen Vertragschliessenden Teil bestimmte Weise errechnet.
Dessen ungeachtet können Staaten, die nicht Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind und deren Recht die Anwendung des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b nicht zulässt, bei der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, dass die Haftung des Luftfrachtführers in gerichtlichen Verfahren in ihrem Gebiet auf 250 Werteinheiten für das Kilogramm begrenzt ist; diese Werteinheit entspricht 65¹/ 2 Milligramm Gold von ⁹⁰⁰/ 1000 Feingehalt. Dieser Betrag kann in einen abgerundeten Betrag der Landeswährung umgerechnet werden. Die Umrechnung des Betrags in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.¹⁸
¹⁴ Fassung gemäss Art. II des Zusatzprot. Nr. 2 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 9. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 15. Febr. 1996 ( AS 2003 164 ; BBl 1986 III 804 ).
¹⁵ Wörter gestrichen durch Art. VII Bst. a des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und mit Wirkung für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
¹⁶ Eingefügt durch Art. VII Bst. b des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
¹⁷ Ursprünglich: Bst. b.
¹⁸ Abs. 6 eingefügt durch Art. VII Bst. d des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 23
¹ Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem Abkommen bestimmte Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen.
² Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Beförderungsvertrages über Verluste oder Beschädigungen, die aus der Eigenart der beförderten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel herrühren.¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).
Art. 24 ²⁰
¹ Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt.
² Bei der Beförderung von Gütern kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, sei es dieses Abkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind; die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Diese Haftungsbeschränkungen stellen Höchstgrenzen dar und dürfen, unabhängig von dem haftungsbegründenden Sachverhalt, nicht überschritten werden.
²⁰ Fassung gemäss Art. VIII des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 25 ²¹
Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck gelten die in Artikel 22 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde; im Fall einer Handlung oder Unterlassung der Leute ist ausserdem zu beweisen, dass diese in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
²¹ Fassung gemäss Art. IX des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 25A ²²
¹ Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer gelten, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat.
² Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteinen.
³ Bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.²³
²² Eingefügt durch Art. XIV des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).
²³ Fassung gemäss Art. IX des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 26
¹ Nimmt der Empfänger Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass sie in gutem Zustand und dem Beförderungsschein entsprechend abgeliefert worden sind.
² Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.²⁴
³ Jede Beanstandung muss auf den Beförderungsschein gesetzt oder in anderer Weise schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgesandt werden.
⁴ Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
²⁴ Fassung gemäss Art. XV des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).
Art. 27
Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadenersatz in den Grenzen dieses Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Art. 28
¹ Die Klage auf Schadenersatz muss in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
² Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Art. 29
¹ Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
² Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Art. 30
¹ Wird die Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer ausgeführt (Art. 1 Abs. 3), so ist jeder von ihnen, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen; er gilt als eine der Parteien des Beförderungsvertrages, soweit dieser sich auf den Teil der Beförderung bezieht, der unter seiner Leitung ausgeführt wird.
² Bei einer solchen Beförderung von Reisenden können der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigten Personen nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.
³ Handelt es sich um Reisegepäck oder Güter, so kann der Absender den ersten, der Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, welcher die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Absender und dem Empfänger als Solidarschuldner.
Art. 30A ²⁵
Dieses Abkommen berührt nicht die Frage, ob die nach seinen Vorschriften schadenersatzpflichtige Person gegen eine andere Person Rückgriff nehmen kann.
²⁵ Eingefügt durch Art. XI des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).

IV. Kapitel: Bestimmungen über gemischte Beförderungen

Art. 31
¹ Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nur für die Luftbeförderung und nur, wenn diese den Voraussetzungen des Artikels 1 entspricht.
² Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Parteien, für den Fall einer gemischten Beförderung Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsschein aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung die Vorschriften dieses Abkommens beachtet werden.

V. Kapitel: Allgemeine Vorschriften und Schlussbestimmungen

Art. 32
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Falle der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der in Artikel 28 Absatz 1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.
Art. 33 ²⁶
Vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 3 hindert dieses Abkommen den Luftfrachtführer nicht daran, den Abschluss eines Beförderungsvertrags zu verweigern oder Beförderungsbedingungen festzusetzen, die nicht im Widerspruch zu dem Abkommen stehen.
²⁶ Fassung gemäss Art. XII des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 34 ²⁷
Die Vorschriften der Artikel 3–8 über die Beförderungsscheine sind nicht auf Beförderungen anzuwenden, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
²⁷ Fassung gemäss Art. XIII des Prot. von Montreal Nr. 4 vom 25. Sept. 1975, von der BVers genehmigt am 19. Juni 1987 und in Kraft für die Schweiz seit 14. Juni 1998 ( AS 2003 172 ; BBl 1986 III 804 ).
Art. 35
Der Ausdruck «Tage» im Sinne dieses Abkommens umfasst auch die Sonn- und Feiertage.
Art. 36
Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefasst, die in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt bleiben soll. Die polnische Regierung wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Art. 37
¹ Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen niedergelegt werden, das der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile die erfolgte Niederlegung anzeigen wird.
² Dieses Abkommen tritt, nachdem es von fünf Hohen Vertragschliessenden Teilen ratifiziert ist, zwischen ihnen am neunzigsten Tage nach der Niederlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt tritt es zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen, die es ratifiziert haben, und dem Hohen Vertragschliessenden Teil, der seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, am neunzigsten Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.
³ Die Regierung der Republik Polen wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens sowie den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde anzeigen.
Art. 38
¹ Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen Staaten offen.
² Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung eines jeden der Hohen Vertragschliessenden Teile hiervon verständigen wird.
³ Der Beitritt wird mit dem neunzigsten Tage seit der Anzeige an die Regierung der Republik Polen wirksam.
Art. 39
¹ Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile hiervon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.
² Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich des Vertragsteiles, der sie ausgesprochen hat.
Art. 40
¹ Die Hohen Vertragschliessenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Niederlegung der Ratifikationsurkunden oder anlässlich ihres Beitritts erklären, dass die Annahme dieses Abkommens sich nicht auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet bezieht.
² Sie können demgemäss späterhin im Namen der Gesamtheit oder irgendeines Teils ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes anderen unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehenden Gebietes ihren Beitritt gesondert erklären.
³ Sie können ferner dieses Abkommen unter Beachtung seiner Bestimmungen für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder die unter ihrer Mandatsgewalt stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet gesondert kündigen.
Art. 40A ²⁸
¹ In Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 hat der Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» die Bedeutung von «Staat». In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
² Im Sinne dieses Abkommens umfasst das Wort «Gebiet» nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
²⁸ Eingefügt durch Art. XVII des Prot. vom 28. Sept. 1955, von der BVers genehmigt am 20. Sept. 1962 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 1963 ( AS 1963 665 ; BBl 1962 I 1401 ).
Art. 41
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile ist befugt, frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Zusammentritt einer neuen internationalen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Abkommens herbeizuführen. Er hat sich zu diesem Zweck an die Regierung der Französischen Republik zu wenden, welche die zur Vorbereitung dieser Konferenz erforderlichen Massnahmen treffen wird.
Dieses Abkommen, abgeschlossen in Warschau, am 12. Oktober 1929, liegt bis zum 31. Januar 1930 zur Zeichnung auf.

Zusatzprotokoll

Zu Art. 2
Die Hohen Vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Ratifikation oder dem Beitritt zu erklären, dass die Vorschrift des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen finden soll, die unmittelbar durch den Staat, seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere unter seiner Staatshoheit, Oberhoheit oder unter seiner Herrschaft stehende Gebiete ausgeführt werden²⁹.
Geschehen zu Warschau, am 12. Oktober 1929.
²⁹ Mit Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 2 des Genehmigungsbeschlusses vom 22. März 1934 – AS 50 437 ) hat der Bundesrat für die Schweiz von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Von den übrigen Vertragsstaaten haben einzig Äthiopien und die Vereinigten Staaten von Amerika die Anwendung des Abkommens auf internationale Luftbeförderungen, die unmittelbar durch den Staat ausgeführt werden, ausgeschlossen.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 14. August 2024 ³⁰

³⁰ AS 1971  1819 ; 1976  497 ; 1978  494 ; 1981  1629 ; 1983  235 ; 1986  904 ; 1987  1158 ; 1989  861 ; 2004  1305 ; 2007  4205 ; 2019  2703 ; 2024 419 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

20. Februar

1969 B

21. Mai

1969

Ägypten

  6. September

1955 B

  5. Dezember

1955

Algerien

  2. Juni

1964 B

31. August

1964

Angola

10. März

1998 B

  8. Juni

1998

Äquatorialguinea

20. Dezember

1988 B

19. März

1989

Argentinien

21. März

1952 B

19. Juni

1952

Armenien

25. November

1998 B

23. Februar

1999

Aserbaidschan

24. Januar

2000 B

23. April

2000

Äthiopien*

14. August

1950 B

12. November

1950

Australien

  1. August

1935

30. Oktober

1935

Bahamas

15. Mai

1975 N

10. Juli

1973

Bahrain

12. März

1998 B

10. Juni

1998

Bangladesch

13. Februar

1979 N

26. März

1971

Barbados

  8. Januar

1970 N

30. November

1966

Belarus

26. September

1959 B

25. Dezember

1959

Belgien

13. Juli

1936

11. Oktober

1936

Benin

  9. Juni

1962 N

  1. August

1960

Bolivien

29. Dezember

1998 B

29. März

1999

Bosnien und Herzegowina

  3. März

1995 N

  6. März

1992

Botsuana

31. Januar

1977 N

30. September

1966

Brasilien

  2. Mai

1931

13. Februar

1933

Brunei

28. Februar

1984 N

  1. Januar

1984

Bulgarien

25. Juni

1949 B

23. September

1949

Burkina Faso

  9. Dezember

1961 B

  9. März

1962

Chile*

  2. März

1979 B

31. Mai

1979

China*

20. Juli

1958

18. Oktober

1958

    Hongkong a

16. Juni

1997 B

15. Mai

1933

    Macau b

13. April

1987

20. Dezember

1999

Costa Rica

10. Mai

1984 B

  8. August

1984

Côte d’Ivoire

  7. Februar

1962 N

  7. August

1960

Dänemark

  3. Juli

1937

  1. Oktober

1937

Deutschland*

30. September

1933

29. Dezember

1933

Dominikanische Republik

25. Februar

1972 B

25. Mai

1972

Ecuador

  1. Dezember

1969 B

  1. März

1970

Estland

16. März

1998 B

14. Juni

1998

Fidschi

25. Februar

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

  3. Juli

1937

  1. Oktober

1937

Frankreich

15. November

1932

13. Februar

1933

Gabun

15. Februar

1969 B

16. Mai

1969

Ghana

11. August

1997 B

  9. November

1997

Griechenland

11. Januar

1938

11. April

1938

Guatemala

  3. Februar

1997 B

  4. Mai

1997

Guinea

11. September

1961 B

10. Dezember

1961

Honduras

27. Juni

1994 B

25. September

1994

Indien

29. Januar

1970 N

15. August

1947

Indonesien

  2. Februar

1952 N

27. Dezember

1949

Irak

28. Juni

1972 B

26. September

1972

Iran

  8. Juli

1975 B

  6. Oktober

1975

Irland

20. September

1935 B

19. Dezember

1935

Island

21. August

1948

19. November

1948

Israel

  8. Oktober

1949 B

  6. Januar

1950

Italien

14. Februar

1933

15. Mai

1933

Japan

20. Mai

1953

18. August

1953

Jemen

  6. Mai

1982 B

  4. August

1982

Jordanien

17. November

1969 N

22. März

1946

Kambodscha

12. Dezember

1996 B

12. März

1997

Kamerun

21. August

1961 N

  1. Januar

1960

Kanada*

10. Juni

1947 B

  8. September

1947

Kap Verde

  7. Februar

2002 B

  8. Mai

2002

Katar

22. Dezember

1986 B

22. März

1987

Kenia

  7. Oktober

1964 B

12. Dezember

1963

Kirgisistan

  9. Februar

2000 B

  9. Mai

2000

Kolumbien

15. August

1966 B

13. November

1966

Komoren

11. Juni

1991 B

  9. September

1991

Kongo (Brazzaville)*

  5. Januar

1962 N

15. August

1960

Kongo (Kinshasa)

27. Juli

1962 N

30. Juni

1960

Korea (Nord-)

13. Juli

1967 B

11. Oktober

1967

Kroatien

14. Juli

1993 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

21. Juli

1964 B

19. Oktober

1964

Kuwait

11. August

1975 B

  9. November

1975

Laos

14. März

1956 N

11. Mai

1947

Lesotho

29. April

1975 N

  4. Oktober

1966

Lettland

15. November

1932

13. Februar

1933

Libanon

10. Februar

1962 N

26. November

1941

Liberia

  2. Mai

1942 B

31. Juli

1942

Libyen

16. Mai

1969 B

14. August

1969

Liechtenstein

  9. Mai

1934 B

  7. August

1934

Luxemburg

  7. Oktober

1949

  5. Januar

1950

Madagaskar

17. August

1962 N

26. Juni

1960

Malawi

27. Oktober

1977 B

25. Januar

1978

Malaysia

  3. September

1970

31. August

1957

Malediven

13. Oktober

1995 B

11. Januar

1996

Mali

26. Januar

1961 B

26. April

1961

Malta

27. Januar

1986 N

21. September

1964

Marokko

  5. Januar

1958 B

  5. April

1958

Mauretanien

  6. August

1962 B

  4. November

1962

Mauritius

17. Oktober

1989 B

15. Januar

1990

Mexiko

14. Februar

1933

15. Mai

1933

Moldau

20. März

1997 B

19. Juni

1997

Mongolei

30. April

1962 B

29. Juli

1962

Montenegro

  1. April

2008 N

  3. Juni

2006

Myanmar

  2. Januar

1952 N

  4. Januar

1948

Nauru

  4. November

1970 N

31. Januar

1968

Nepal

12. Februar

1966 B

13. Mai

1966

Neuseeland*

  6. April

1937 B

  5. Juli

1937

    Cook-Inseln

13. August

1986 B

11. November

1986

Niederlande

  1. Juli

1933

29. September

1933

    Aruba

  1. Januar

1986

    Curaçao

  1. Juli

1933

29. September

1933

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  1. Juli

1933

29. September

1933

    Sint Maarten

  1. Juli

1933

29. September

1933

Niger

20. Februar

1962 N

  3. August

1960

Nigeria

  9. Oktober

1963 N

  1. Oktober

1960

Nordmazedonien

  1. September

1994 N

17. September

1991

Norwegen

  3. Juli

1937

  1. Oktober

1937

Oman

  6. August

1976 B

  4. November

1976

Österreich

28. September

1961

27. Dezember

1961

Pakistan

26. Dezember

1969 N

15. August

1947

Panama

12. November

1996 B

10. Februar

1997

Papua-Neuguinea

  6. November

1975 N

16. September

1975

Paraguay

28. August

1969 B

26. November

1969

Peru

  5. Juli

1988 B

  3. Oktober

1988

Philippinen*

9. November

1950 B

7. Februar

1951

Polen

15. November

1932

13. Februar

1933

Portugal

20. März

1947 B

18. Juni

1947

Ruanda

  1. Dezember

1964 N

  1. Juli

1962

Rumänien

  8. Juli

1931

13. Februar

1933

Russland

20. August

1934

18. November

1934

Salomoninseln

  9. September

1981 N

  7. Juli

1978

Sambia

25. März

1970 N

24. Oktober

1964

Samoa

16. Oktober

1963 N

  1. Januar

1962

Saudi-Arabien

27. Januar

1969 B

27. April

1969

Schweden

  3. Juli

1937

  1. Oktober

1937

Schweiz

  9. Mai

1934

  7. August

1934

Senegal

19. Juni

1964 B

17. September

1964

Serbien

18. Juli

2001 N

27. April

1992

Seychellen

24. Juni

1980 B

22. September

1980

Sierra Leone

21. März

1968 N

27. April

1961

Simbabwe

27. Oktober

1980 N

18. April

1980

Singapur

  4. September

1971 B

  3. Dezember

1971

Slowakei

24. März

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  7. August

1998 N

25. Juni

1991

Spanien

31. März

1930

13. Februar

1933

Sri Lanka

24. April

1951 N

  4. Februar

1948

St. Vincent und die Grenadinen

  3. Dezember

2001 N

27. Oktober

1979

Südafrika

22. Dezember

1954

22. März

1955

Sudan

11. Februar

1975 B

12. Mai

1975

Suriname

30. Juni

2003 B

28. September

2003

Syrien

13. April

1964 N

28. September

1961

Tansania

  7. April

1965 B

  6. Juli

1965

Togo

  2. Juli

1980

30. September

1980

Tonga

31. Januar

1977 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago

10. Mai

1983 N

31. August

1962

Tschechische Republik

29. November

1994 N

  1. Januar

1993

Tunesien

15. November

1963 B

13. Februar

1964

Türkei

25. März

1978 B

23. Juni

1978

Turkmenistan

21. Dezember

1994 B

20. März

1995

Uganda

24. Juli

1963 B

22. Oktober

1963

Ukraine

14. August

1959 B

12. November

1959

Ungarn

29. Mai

1936

27. August

1936

Uruguay

  4. Juli

1979 B

  2. Oktober

1979

Usbekistan

27. Februar

1997 B

28. Mai

1997

Vanuatu

26. Oktober

1981 B

24. Januar

1982

Venezuela

15. Juni

1955

13. September

1955

Vereinigte Arabische Emirate

  4. April

1986 B

  3. Juli

1986

Vereinigte Staaten*

31. Juli

1934 B

29. Oktober

1934

Vereinigtes Königreich*

14. Februar

1933

15. Mai

1933

    Akrotiri und Dhekelia

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Bermudas

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Britisches Antarktis-Territorium

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Gibraltar

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Kaimaninseln

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Montserrat

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    St. Helena (mit Ascension)

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

    Turks- und Caicosinseln

  3. Dezember

1934

  3. März

1935

Vietnam

11. Oktober

1982 B

  9. Januar

1983

Zypern

23. April

1963 N

16. August

1960

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation: www.icao.int > Français > Au sujet de l’OACI > Direction des affaires juridiques et des relations extérieures > Recueil des traités > Liste actualisée des parties aux traités de droit aérien eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärungs des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chi-nesischen Erklärung vom 16. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Auf Grund der Volksrepublik China vom 8. Oktober 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auf die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau anwendbar.
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