Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (946.231.176.72)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 24. September 2024)
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f.³
Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
g.⁴
Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:⁵ 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
2. die Auftragsausführung für Kunden,
3. der Handel auf eigene Rechnung,
4. die Portfolioverwaltung,
5. die Anlageverwaltung,
6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
k.⁶
Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
l.⁷
Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
m.⁸
Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
n.⁹
Sektor Bergbau : Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 2 a ¹¹ Rüstungsgüter
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.¹²
¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.¹³
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
³bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.¹⁴
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.¹⁵
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.¹⁶
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1, 1bis, 3 und 3bis gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993¹⁷ bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.¹⁸
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3bis bewilligen:¹⁹
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.²⁰
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
¹² In Kraft bis zum 22. Nov. 2026 ( AS 2023 452 Ziff. III).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft vom 29. März 2023 um 20.00 Uhr bis zum 28. März 2027 ( AS 2023 168 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft vom 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁷ SR 0.515.08
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
Art. 3 ²¹
²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016²² (GKV):²³
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.²⁴
nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.²⁵
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.²⁶
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.²⁷
in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.²⁸
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.²⁹
²² SR 946.202.1
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
²⁴ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
²⁶ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
²⁷ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.³⁰
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.³¹
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:³²
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.³³
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.³⁴
in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.³⁵
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.³⁶
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
³³ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
³⁴ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
Art. 6 ³⁷ Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:³⁸
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
d. Softwareaktualisierungen;
e.³⁹
die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
f.⁴⁰
g.
die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
2. Haushaltsgegenstände,
3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
¹bis Das Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV⁴¹ beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e bestimmt sind.⁴²
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:⁴³
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d. die maritime Sicherheit;
e.⁴⁴
zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
f.⁴⁵
die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g.⁴⁶
diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;
h.⁴⁷
die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden; oder
i.⁴⁸
die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.
²bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 1 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind.⁴⁹
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt.⁵⁰
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV⁵¹ gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2.⁵²
³⁷ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
⁴¹ SR 946.202.1
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁵¹ SR  946.202.1
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
Art. 7 ⁵³ Bewilligungsverfahren
Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV⁵⁴, sofern nicht anders vorgesehen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
⁵⁴ SR  946.202.1
Art. 8 ⁵⁵ Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.⁵⁶
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁵⁷
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
a.⁵⁸
dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.⁵⁹
⁶bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.⁶⁰
⁶ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.⁶¹
⁶quater Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziffer 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.⁶²
⁶quinquies Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 9 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für Zwecke nach den Absätzen 6bis und 6ter bestimmt sind.⁶³
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.⁶⁴
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
Art. 9 a ⁶⁵ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:⁶⁶
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b.⁶⁷
nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
b.⁶⁸
nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.⁶⁹
in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.⁷⁰
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.⁷¹
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.⁷²
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁶⁷ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
⁶⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
⁶⁹ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁷¹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
⁷² In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
Art. 9 b ⁷³ Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.⁷⁴
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
b.⁷⁵
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.⁷⁶
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.⁷⁷
nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.⁷⁸
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a. in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b.⁷⁹
in der Ukraine oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.⁸⁰
²ter Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive gemäss Anhang 19, falls dies erforderlich ist für:
a. die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b. medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
c. das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.⁸¹
³ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b, 1bis Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.⁸²
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁷⁴ In Kraft bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
⁷⁵ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁷⁷ In Kraft bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁷⁹ In Kraft bis zum 15. Aug. 2027 ( AS 2023 452 ).
⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas ⁸³
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁸⁴
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁸⁵
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.⁸⁶
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 11 ⁸⁷ Güter für den Energiesektor
¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁸⁸
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a.⁸⁹
den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ …⁹⁰
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
⁶ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des EFD oder des UVEK Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.⁹¹
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 20. Juni 2024 ( AS 2024 51 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. Juni 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 11 a ⁹² Güter zur Stärkung der Industrie
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
¹bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 a ist verboten.⁹³
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁹⁴
²bis Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.⁹⁵
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:⁹⁶
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c.⁹⁷
die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
d.⁹⁸
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.⁹⁹
⁵ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:¹⁰⁰
a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b.¹⁰¹
Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.¹⁰²
⁶ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.¹⁰³
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 12 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 12 a ¹⁰⁵ Rohöl und Erdölerzeugnisse
¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden.¹⁰⁶
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
Art . 12 b ¹⁰⁷ Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
¹bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.¹⁰⁸
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen und die keinen Zugang zu den in Anhang 28 festgelegten Preisobergrenzen je Barrel für die betreffenden Güter haben, müssen für die Anwendung der Absätze 1 und 4 Buchstabe b für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten erheben; sie holen die Preisinformationen bei den Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen ein. Die Preisinformationen müssen den Gegenparteien und dem SECO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.¹⁰⁹
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden.¹¹⁰
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 12 c ¹¹¹ Bewilligungspflicht für den Verkauf von Tankschiffen
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an solchen Gütern an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht.
² Das SECO erteilt die Bewilligung nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA.
³ Es verweigert die Bewilligung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Tankschiffe nach Absatz 1 zum Verstoss gegen die Verbote nach Artikel 12 a oder 12 b verwendet werden.
⁴ Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach Drittstaaten müssen dem SECO unter Angabe der Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschliesslich der Beteiligungsstruktur und des Managements, der IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und von dessen Rufzeichen unverzüglich gemeldet werden.
⁵ Verkäufe und anderweitige Übertragungen nach den Absätzen 1 und 4, die zwischen dem 5. Dezember 2022 und dem 1. Februar 2024 erfolgt sind, müssen dem SECO bis zum 3. Mai 2024 gemeldet werden.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
Art. 14 a ¹¹² Eisen- und Stahlerzeugnisse
¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.¹¹³
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.¹¹⁴
⁴bis Bei der Einfuhr von Gütern nach Absatz 2 aus Drittstaaten ausserhalb des EWR und ausserhalb des Vereinigten Königreichs muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Vormaterialien gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.¹¹⁵
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 in Kraft seit 30. Sept. 2023 ( AS 2022 708 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 14 b ¹¹⁶ Luxusgüter
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
¹bis Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.¹¹⁷
¹ter Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.¹¹⁸
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.¹¹⁹
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.¹²⁰
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a. sich diese am 16. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
b. diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 3. März 2022 erfolgte.¹²¹
⁵ Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 4 ab, wenn die Schiffe nach Absatz 4 für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.¹²²
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 14 c ¹²³ Wirtschaftlich bedeutende Güter
¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.¹²⁴
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.¹²⁵
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden.¹²⁶
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
b. nach Anhang 21 Ziffer 1, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind;
c.¹²⁷
der Zolltarifnummern 7201 und 7203, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind.¹²⁸
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für: 1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder
2.¹²⁹
den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b. die Einfuhr von: 1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,
2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben,
3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.¹³⁰
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.¹³¹
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 14 d ¹³² Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse ¹³³
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.¹³⁴
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 14 e ¹³⁵ Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
¹ Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27 a aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 27 a jeglichen Ursprungs, die durch die Russische Föderation durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27 a Ziffern 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.¹³⁶
⁴ Der Kauf von Diamanten gemäss Anhang 27 a Ziffer 1, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen und ein Gewicht von mindestens 1,0 Karat pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.
⁵ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absätzen 1–4 sind verboten.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1–4 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27 a Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
⁶bis Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird:
a. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden;
b. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Gütern gemäss Anhang 27 a Ziffer 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wurden.¹³⁷
⁶ter Das Verbot nach Absatz 5 gilt nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27 a Ziffer 3, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse:
a. aus einem anderen Drittstaat oder Gebiet als der Russischen Föderation vorübergehend in die Schweiz eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr aus der Schweiz in einen anderen Drittstaat oder ein anderes Gebiet als die Russische Föderation wieder in die Schweiz eingeführt wurden; und
b. bei der Einfuhr in die Schweiz oder der Ausfuhr aus der Schweiz in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung oder der passiven Veredelung angemeldet wurden.¹³⁸
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
⁸ Bei der Einfuhr von Gütern nach den Absätzen 3 und 4 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.¹³⁹
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024, Abs. 4 in Kraft seit 1. März 2024 ( AS 2024 51 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Sept. 2024 ( AS 2024 433 ).
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
Art. 14 f ¹⁴⁰ Vertragspflicht zur Verhinderung der Wiederausfuhr
¹ Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 19 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 31 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation der Gegenpartei vertraglich verbieten.
² Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
³ Die Exporteure müssen dem SECO Verstösse nach Absatz 2 unverzüglich melden.
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. März 2024 ( AS 2024 51 ).

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.¹⁴¹
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten;
b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; oder
c.¹⁴²
…¹⁴³
³bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR;
b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR.¹⁴⁴
⁴ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um:
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b. Zahlungen an «Seehandelshäfen Krim» für Dienstleistungen zu ermöglichen, die für die Häfen «Fischereihafen Kerch», «Handelshafen Yalta» und «Handelshafen Evpatoria» oder durch «Gosgidrografiya» und die Hafenterminal-Zweigstellen der «Seehandelshäfen Krim» erbracht werden.¹⁴⁵
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a. Vermeidung von Härtefällen;
b. Erfüllung bestehender Verträge;
c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
d.¹⁴⁶
Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
e.¹⁴⁷
f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
g.¹⁴⁸
Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.¹⁴⁹
⁵bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern :
a.
diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
b.
die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. ¹⁵⁰
⁵ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
a. die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert;
b. es festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Absatz 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation gemäss Absatz 1 gezahlte Ausgleich eingefroren wird;
c. es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014¹⁵¹ in Anhang I ebendieser Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden.¹⁵²
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. ¹⁵³
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden .¹⁵⁴
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
b.¹⁵⁵
einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen.¹⁵⁶
⁸bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden.¹⁵⁷
⁸ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die von der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-54340 und 175-55580 genannten Organisationen oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.¹⁵⁸
⁸quater Es kann im Hinblick auf den Verkauf einer russischen Effekte die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem diese Effekte zugrunde liegt und das bei der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 aufgeführten Organisation gehalten wird, sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von Geldern, die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Effekte verbunden sind, an diese Einrichtung in der Russischen Föderation bis zum 25. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a. das Aktienzertifikat vor dem 26. Juli 2022 ausgestellt wurde;
b. das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme bis zum 17. November 2023 gestellt wurde;
c. die Inhaberin oder der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf der zugrunde liegenden Effekte notwendig ist;
d. der Verkauf der zugrunde liegenden Effekte mit den Verboten nach den Artikeln 18 und 23 vereinbar ist; und
e. keiner anderen Einrichtung nach Anhang 8 Gelder zur Verfügung gestellt werden.¹⁵⁹
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307, 175-58343, 175-60615, 175-60628, 175-60640, 175-62977, 175-62994 und 175-70058 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.¹⁶⁰
⁹bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen.¹⁶¹
⁹ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden.¹⁶²
⁹quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.¹⁶³
⁹quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
b.¹⁶⁴
die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.¹⁶⁵
⁹sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61336 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.¹⁶⁶
⁹septies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-50994 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufen, benötigt werden, die für den Abschluss eines in der Russischen Föderation niedergelassenen Joint Ventures oder Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 8. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.¹⁶⁷
⁹octies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-70058 genannten Organisation befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für eine Zahlung an eine in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich niedergelassene juristische Person oder Organisation oder an Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und an natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen; und
b. diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalles darstellt und nicht gegen Absatz 2 verstösst.¹⁶⁸
⁹novies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-52264, 175-52287, 175-52983, 175-53092, 175-28544, 175-50782, 175-50792 und 175-50978 genannten natürlichen Personen oder der unter den SSID-Nummern 175-37079 und 175-37086 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen oder Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer der genannten Personen oder Organisationen befindlichen Eigentumsrechten an einer in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des EWR oder im Vereinigten Königreich niedergelassenen juristischen Person oder Organisation bis zum 30. Juni 2024; und
b. die Erlöse aus dem Verkauf und der Übertragung gesperrt bleiben.¹⁶⁹
⁹decies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-70575 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisationen vor dem 1. Februar 2024 abgeschlossen wurden, spätestens am 20. Juni 2024 zu beenden.¹⁷⁰
¹⁰ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:
a. die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 8 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 8 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und
b. sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.¹⁷¹
¹¹ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒10 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.¹⁷²
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, mit Wirkung seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁵¹ Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Massnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ABl. L 78 vom 17.3.2014, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2873 des Rates vom 18. Dezember 2023, ABl. L, 2023/2873, 18.12.2023 .
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
¹bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden.¹⁷³
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
b.¹⁷⁴
die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
Art. 18 ¹⁷⁵ Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
b. zum Handel zuzulassen.¹⁷⁶
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).
Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:¹⁷⁷
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
c.¹⁷⁸
zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:¹⁷⁹
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c.¹⁸⁰
Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
d.¹⁸¹
Dem SECO wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 20 ¹⁸² Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten
¹ Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
a. russischen Staatsangehörigen;
b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.¹⁸³
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen:¹⁸⁴
a. russische Staatsangehörige;
b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen.¹⁸⁵
²bis Russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen ist es verboten, direktes oder indirektes Eigentum an einer nach dem Recht der Schweiz oder eines Mitgliedstaats des EWR gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die in Absatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt, zu erwerben, die juristische Person, Organisation oder Einrichtung direkt oder indirekt neu zu kontrollieren oder eine neue Funktion in ihren Leitungsgremien auszuüben.¹⁸⁶
³ Die Verbote nach den Absätzen 1–2bis gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen.¹⁸⁷
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. zur Vermeidung von Härtefällen;
b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
cbis.¹⁸⁸
zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
e. zur Wahrung schweizerischer Interessen;
f.¹⁸⁹
für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 2. März 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
Art. 21 ¹⁹⁰ Meldepflicht für bestehende Einlagen
Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden.¹⁹¹
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen.¹⁹²
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten ¹⁹³
¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden Effekten, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.¹⁹⁴
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen.¹⁹⁵
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 24 ¹⁹⁶ Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund .¹⁹⁷
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a.
die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
³ Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.¹⁹⁸
⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.¹⁹⁹
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
Art. 24 a ²⁰⁰ Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
b.²⁰¹
Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
¹bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln.²⁰²
² Sofern kein anderes Verbot vorliegt, gilt das Verbot nach Absatz 1 nicht für:²⁰³
a.²⁰⁴
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
d.²⁰⁵
Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
e.²⁰⁶
Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
f.²⁰⁷
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
g.²⁰⁸
Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
h.²⁰⁹
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b.²¹⁰
Transaktionen nach Artikel 30 b zu ermöglichen.²¹¹
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben;
d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind.²¹²
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.²¹³
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
Art. 27 ²¹⁴ Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
Art. 28 ²¹⁵ Verbot betreffend Banknoten
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
²¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
Art. 28 a ²¹⁶ Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.²¹⁷
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
Art. 28 b ²¹⁸ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
b.²¹⁹
die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
²bis Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 Buchstabe b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten gemäss Artikel 24 a Absatz 2 Buchstabe b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.²²⁰
³ Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
²¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 28 c ²²¹ Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen
¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009²²² über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988²²³ über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
²²² SR 0.422.10
²²³ SR 0.424.10
Art. 28 d ²²⁴ Verbote betreffend Trusts
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.²²⁵
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen.²²⁶
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
c.²²⁷
den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen.²²⁸
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ).
²²⁵ Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ).
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).
Art. 28 e ²²⁹ Verbote betreffend Dienstleistungen und Software ²³⁰
¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
¹bis Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.²³¹
¹ter Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.²³²
¹quater Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung gemäss Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen sowie der Transport und die Durchfuhr dieser Güter durch die Schweiz sind verboten.²³³
¹quinquies Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1–1quater oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.²³⁴
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1quater gelten nicht für:²³⁵
a.²³⁶
Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.²³⁷
²bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind.²³⁸
²ter Die Verbote nach den Absätzen 1bis–1quater gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind:²³⁹
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen.²⁴⁰
²quater …²⁴¹
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1quater bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:²⁴²
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation;
c.²⁴³
die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
d.²⁴⁴
die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e.²⁴⁵
den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
f.²⁴⁶
die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g.²⁴⁷
die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h.²⁴⁸
die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 15 Absatz 10.²⁴⁹
⁵ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1quater bewilligen, sofern die Software für den Beitrag russischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten erforderlich ist.²⁵⁰
⁶ Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie gemäss Absatz 2 Buchstabe a erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2024 und anschliessend semesterweise melden.²⁵¹
⁷ Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.²⁵²
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 28 f ²⁵³ Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
¹ Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 ( AS 2023 168 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018²⁵⁴ über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
²⁵⁴ SR  142.204
Art. 29 a ²⁵⁵ Luftverkehr
¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
b.²⁵⁶
Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken;
b. Such- und Rettungsflüge;
c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
d. Überflüge und Landungen in Notsituationen;
e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005²⁵⁷ über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
⁴ Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln.²⁵⁸
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
²⁵⁷ SR 748.111.1
²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
Art. 29 b ²⁵⁹ Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
Art. 29 c ²⁶⁰ Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019²⁶¹ über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001²⁶² über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019²⁶³ über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
²⁶¹ SR  172.056.1
²⁶² Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de
²⁶³ Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de
Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014²⁶⁴ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014²⁶⁵ über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a.²⁶⁶
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
abis.²⁶⁷
juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
²⁶⁴ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144
²⁶⁵ AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
²⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

4 a . Abschnitt: ²⁶⁸ Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation

²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
Art. 30 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
¹ Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV²⁶⁹ sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:²⁷⁰
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
²bis Es kann bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 11 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:²⁷¹
a. eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
b. vor dem 3. März 2022 nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründet oder eingetragen wurde; und
c. eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.²⁷²
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 bewilligen, sofern:²⁷³
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14 a und 14 c für diese Güter in Kraft getreten sind.
²⁶⁹ SR  946.202.1
²⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
Art. 30 b ²⁷⁴ Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24 a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24 a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2024 unbedingt erforderlich sind.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 30 c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software ²⁷⁵
¹ Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 28 e bewilligen, sofern:²⁷⁶
a. die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
b. die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.²⁷⁷
² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.²⁷⁸
³ Es kann bis zum 31. März 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung bewilligen, sofern diese Dienstleistungen rechtlich erforderlich sind für den Abschluss des Verkaufs oder der Übertragung von Anteilen an einer in einem EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die von einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung unmittelbar oder mittelbar gehalten werden.²⁷⁹
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 2024, in Kraft seit 27. Aug. 2024 ( AS 2024 433 ).
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

4 b . Abschnitt: ²⁸⁰ Ausnahmebewilligungen für Güter und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kaspischen Pipeline-Konsortium

²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
Art. 30 d
¹ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9 a und 11 a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
b. die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWR-Mitgliedstaat, einem Partner oder der Schweiz für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt beziehungsweise erbracht wurde;
c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
² Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28 e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie Artikel 28 e Absatz 1ter betreffend Dienstleistungen im Bereich technische physikalische und chemische Untersuchung bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.

4 c . Abschnitt: ²⁸¹ Ausnahmen von Verboten aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs

²⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 30 e
Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 a , 4–6, 9–28 f und 29 c –30 d .²⁸²
¹bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3.²⁸³
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
²bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a .²⁸⁴
²ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ²⁸⁵
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.²⁸⁶
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
²⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
²⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
²⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 31 a ²⁸⁷ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁸⁸ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
³ Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
²⁸⁸ SR 631.0
Art. 32 Strafbestimmungen
¹ Wer gegen die Artikel 2 a , 4–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.²⁸⁹
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 ²⁹⁰ Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 27. August 2014²⁹¹ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
²⁹¹ [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]
Art. 35 Übergangsbestimmungen
¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵–⁷ …²⁹²
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2²⁹³ sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.²⁹⁴
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind.²⁹⁵
¹⁰ Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. Güter nach Anhang 23 Ziffer 2, sofern das Geschäft vor dem 1. Februar 2024 vereinbart wurde und bis zum 3. Mai 2024 erfüllt ist;
b. Güter nach Anhang 23 Ziffer 3, sofern das Geschäft vor dem 1. Februar 2024 vereinbart wurde und bis zum 1. Juni 2024 erfüllt ist.²⁹⁶
¹¹ …²⁹⁷
¹² und ¹³ …²⁹⁸
¹⁴ Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.²⁹⁹
¹⁵ Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden.³⁰⁰
¹⁶ Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.³⁰¹
¹⁷ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
b.³⁰²
Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2024.³⁰³
¹⁸ Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden.³⁰⁴
¹⁹ …³⁰⁵
²⁰ …³⁰⁶
²⁰bis …³⁰⁷
²¹–²³ …³⁰⁸
²⁴ Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.³⁰⁹
²⁵ Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
c.³¹⁰
den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
d.³¹¹
den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
e.³¹²
den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.³¹³
²⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
b.³¹⁴
c.³¹⁵
die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
d.³¹⁶
…³¹⁷
²⁷ …³¹⁸
²⁸ Artikel 28 e Absatz 1quater ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 1. Februar 2024 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 3. Mai 2024 zu beenden.³¹⁹
²⁹ Artikel 14 f Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.³²⁰
³⁰ Artikel 14 c ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. Güter der Zolltarifnummern 7205, 7408, 7604, 7605, 7607 und 7608, sofern das Geschäft vor dem 1. Februar 2024 vereinbart wurde und bis zum 3. Mai 2024 erfüllt ist;
b. Güter der Zolltarifnummern 2711 12, 2711 13, 2711 14, 2711 19 und 7202, sofern das Geschäft vor dem 1. Februar 2024 vereinbart wurde und bis zum 20. Dezember 2024 erfüllt ist.³²¹
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁹³ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
²⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
³⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
³⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
³¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
³¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
³²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 20. März 2024 ( AS 2024 51 ).
³²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 36 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

Anhang 1 ³²²

³²² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ), vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ), vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ), vom 31. Jan. 2024 ( AS 2024 51 ) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 94 ).
(Art. 5 Abs. 1 und 2)

Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ³²³

³²³ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/94 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 2 ³²⁴

³²⁴ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ), vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ), vom 31. Jan. 2024 ( AS 2024 51 ) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 94 ).
(Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4)

Endempfänger nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4 ³²⁵

³²⁵ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/94 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 3 ³²⁶

³²⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 9 Abs. 1–3 und 6bis–6quinquies sowie 14 f Abs. 1³²⁷)

Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 2710 19 94

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“

3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8407 10

Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

8409 10

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

841111

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

841112

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

841121

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

841122

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

841191

Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

³²⁷ In Kraft seit 20. März 2024.

Anhang 4 ³²⁸

³²⁸ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 432 ).
(Art. 10 Abs. 1 und 4)

Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

Tarifnummer

Bezeichnung

ex

8414.1090

Kryopumpen im LNG-Prozess

ex

8418 69

Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

ex

8419 40

Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

ex

8419 40

Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

ex

8419 50

Kaltkästen im LNG-Prozess

ex

8419 50

Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

ex

8419 60

Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

ex

8419 60, 8419 89, 8421 39

Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

ex

8419 60, 8419 89, 8421 39

Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

ex

8419 89

Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

ex

8419 89

Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

ex

8419 89

Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

ex

8419 89

Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

ex

8419 89

Verzögerte Verkoker

ex

8419 89

Flexicoking-Anlagen

ex

8419 89

Hydrocracking-Reaktoren

ex

8419 89

Hydrocracking-Reaktorbehälter

ex

8419 89

Technologie zur Wasserstofferzeugung

ex

8419 89

Hydrierungstechnologie/-anlage

ex

8419 89

Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

ex

8419 89

Polymerisationsanlagen

ex

8419 89

Anlagen zur Schwefelerzeugung

ex

8419 89

Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

ex

8419 89

Thermische Crackanlagen

ex

8419 89

Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

ex

8419 89

Viskositätsbrecher

ex

8419 89

Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

ex

8479 89

Solvententasphaltierungsanlagen

Anhang 5 ³²⁹

³²⁹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
(Art. 11 Abs. 1)

Güter für den Energiesektor

KN-Code

Warenbezeichnung

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 22 00

Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

7304 23 00

Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7304 29 00

Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

7304 29 00

Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

7304 29 00

Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

7305 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

7305 12 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

7305 19 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

7305 20 00

Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

7306 11 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

7306 19 00

Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

7306 21 00

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

7306 29 00

Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

8207 13 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

8207 19 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

ex 8413 50

Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m³/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

ex 8413 60

Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m³/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

ex 8413 82 

Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

ex 8413 92 

Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

8430 49 00

Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

8431 39 00

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

8431 43 00

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

ex 8431 49

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt

ex 8705 20 

Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

8905 20 00

Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

8905 90 00

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

Anhang 6 ³³⁰

³³⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 11. Okt. 2022, in Kraft seit 12. Okt. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 578 ).
(Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)

Bezeichnete Gebiete

Krim
Sewastopol
Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

Anhang 7 ³³¹

³³¹ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
(Art. 14 Abs. 1 und 2)

Verbotene Güter

Kapitel/KN-Code

Warenbezeichnung

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3826

Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

Kapitel 72

Eisen und Stahl

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

8207 13 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

8207 19 00

Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

8406

Dampfturbinen

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

8420

Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

8421

Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8423

Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

8431

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

8435

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Pos. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

8443

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

8444 00 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

8454

Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

8458

Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8462

Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

8465

Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

8472 9030

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

8473

Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

8483

Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen)

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

8505

Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

8507

Akkumulatoren, elektrisch, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

8514

Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

8515

Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät

8529

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon

8533

Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

8534

Gedruckte Schaltungen

8535

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

8536

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

8538

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon

8541

Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

8542

Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon

8543

Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

8544

Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

8546

Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

8701

Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Pos. 8709)

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer:

8704

Lastkraftwagen

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

8706

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Kapitel 98

Vollständige Fabrikationsanlagen

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7107

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7109

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7111

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Anhang 8 ³³²

³³² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 ( AS 2022 173 ), vom 13. April 2022 ( AS 2022 237 ), vom 3. Mai 2022 ( AS 2022 270 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 ( AS 2022 451 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), vom 26. Sept. 2022 ( AS 2022 533 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 ( AS 2022 578 ), Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2022 ( AS 2022 631 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 7. Dez. 2022 ( AS 2022 780 ), Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2022 ( AS 2022 833 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 1. März 2023 ( AS 2023 100 ), vom 19. April 2023 ( AS 2023 188 ), vom 6. Juni 2023 ( AS 2023 271 ), vom 27. Juni 2023 ( AS 2023 336 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ), Ziff. I der V des WBF vom 25. Sept. 2023 ( AS 2023 544 ), vom 1. Nov. 2023 ( AS 2023 632 ), vom 20. Dez. 2023 ( AS 2023 819 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 31. Jan. 2024 ( AS 2024 51 ), Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024 ( AS 2024 94 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 21. März 2024 ( AS 2024 123 ), Ziff. I der V des WBF vom 3. Juni 2024 ( AS 2024 246 ), vom 8. Juli 2024 ( AS 2024 347 ) und 23. Sept. 2024, in Kraft seit 24. Sept. 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 517 ).
(Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ³³³

³³³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/517 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 9

(Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³³⁴

³³⁴ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 10

(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³³⁵

³³⁵ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 11 ³³⁶

³³⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
(Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³³⁷

³³⁷ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 12

(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³³⁸

³³⁸ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 13

(Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ³³⁹

³³⁹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 14 ³⁴⁰

³⁴⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 347 ).
(Art. 27)

Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ³⁴¹

³⁴¹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 15 ³⁴²

³⁴² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ) und Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 15 Abs. 9bis, 24 a Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. b und d sowie 28 b Abs. 2bis)

Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen ³⁴³

³⁴³ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/708 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 16 ³⁴⁴

³⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
(Art. 9 a Abs. 1)

Güter und Technologien der Seeschifffahrt

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
a)    Navigationsausrüstung:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

ex 8529

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar

ex 9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

b)    Funkausrüstung:

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

Anhang 17 ³⁴⁵

³⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
(Art. 14 a Abs. 1 und 2)

Eisen- und Stahlerzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7214

Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden

7215

Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7218

Rostfreier Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus rostfreiem Stahl

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7221

Walzdraht aus rostfreiem Stahl

7222

Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

7223

Draht aus rostfreiem Stahl

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Primärformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228

Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

7301

Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

7302

Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile

7303

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl

7305

Andere Rohre (z. B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl

7307

Zubehör zu Rohren (z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermasten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Türen und Fenster und deren Rahmen, Stöcke und Schwellen, Läden, Geländer), aus Gusseisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Nr. 9406; zu Konstruktionszwecken hergerichtete Bleche, Stäbe, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7309

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7311

Behälter für verdichtete oder verflüssigte Gase, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, nicht für die Elektrotechnik isoliert

7313

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art

7314

Gewebe (einschliesslich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und Streckbänder, aus Eisen oder Stahl

7315

Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7316

Schiffsanker, Draggen und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7317

Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (einschliesslich der zusätzlich für Zentralheizung verwendbaren), Holzkohlengrills, Kohlenbecken, Gaskocher, Plattenwärmer und ähnliche nicht elektrische Geräte, zur Verwendung im Haushalt, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7322

Heizkörper für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und -verteiler (einschliesslich solcher, die auch als Verteiler frischer oder konditionierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse ausgerüstet, und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7323

Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

7325

Andere Waren aus Gusseisen oder Stahlguss

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Anhang 18 ³⁴⁶

³⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 31. Jan. 2024 ( AS 2024 51 ). Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 21. März 2024, in Kraft seit 22. März 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 123 ).
(Art. 14 b Abs. 1 und 2 Bst. c)

Luxusgüter

Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14 b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

1. Pferde

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0101 21

reinrassige Zuchttiere

0101 29

andere

2. Kaviar und Kaviarersatz

Zolltarifnummer

Bezeichnung

1604 31 00

Kaviar

1604 32 00

Kaviarersatz

3. Trüffel und Zubereitungen daraus

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0709 56 00

Trüffel

ex

0710 80 90

andere

ex

0711 59 00

andere

ex

0712 39 00

andere

ex

2001 90 98

andere

2003 90 10

Trüffel

ex

2103 90 00

andere

ex

2104 10 00

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

ex

2106 90

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2203 00

Bier aus Malz

2204 10 00

Schaumwein

2204 21

anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

2204 29

Anderer Wein

2205 

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207 10 00

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

ex

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

5. Zigarren und Zigarillos

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2402 10 00

Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2402 90 00

andere

6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

3303 00 00

Parfüm und Toilettenwasser

3304

Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4205 00 00

andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

9605 00 00

Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig vom verwendeten Material)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4203

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

6101

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

6102

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

6103

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6104

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6105

Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6106

Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

6108

Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

6109

T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

6110

Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

6111

Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

6113 00 00

Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nrn. 5903, 5906 oder 5907

6114

Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

6116

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

6201

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

6202

Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

6203

Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6205

Hemden für Männer oder Knaben

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

6207

Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

6208

Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

6209

Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

6210

Bekleidung aus Erzeugnissen der Nrn. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

6215

Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

6216 00 00

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

6402 20 00

Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

6402 91 00

den Knöchel bedeckend

6402 99 00

andere

6403 19 00

andere

6403 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Rist verlaufen und die grosse Zehe umspannen

6403 40 00

Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

6403 51 00

den Knöchel bedeckend

6403 59 00

andere

6403 91 00

den Knöchel bedeckend

6403 99 00

andere

ex

6404 19

Pantoffeln und andere Hausschuhe

6404 20 00

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

6405

Andere Schuhe

6504

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6505 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

6506 99 00

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

6601 91 00

Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

6601 99 00

andere

6602 00 00

Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

ex

9619

Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

Zolltarifnummer

Bezeichnung

5701

Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

5702 10 00

Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

5702 20 00

Bodenbeläge aus Kokos

5702 31 00

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 32 00

andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 39 00

andere, aus anderen Spinnstoffen

5702 41 00

andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 42 00

andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 50 00

andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

5702 91 00

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

5702 92 00

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

5702 99 00

andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

5703 

Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

5704

Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

5705 00 00

Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

7103

Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

ex

7104 91 00

Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

ex

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7110

Platin (einschl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

4907

Banknoten

7118 10 00

Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

7118 90 00

andere

12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

8214

Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

ex

8215

Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

ex

9307

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

6912 00 00

Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan

6914

Andere Waren aus Keramik

14. Artikel aus Bleikristall

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

7009 91

Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

ex

7009 92

Spiegel aus Glas, gerahmt

ex

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7013 22 00

Trinkgläser mit Fuss, aus Bleikristallglas

7013 33 00

Andere Trinkgläser, aus Bleikristallglas

7013 41 00

Waren zur Verwendung bei Tisch (andere als Trinkgläser) oder in der Küche, aus Bleikristallglas

7013 91 00

Andere Waren, aus Bleikristallglas

7018 10 00

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

ex

7018 90 00

andere

ex

7020 00 00

andere Glaswaren

ex

9405 50 00

nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

ex

9405 91 00

Teile, aus Glas

15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8414 51 00

Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

8414 59 00

andere

8414 60 00

Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

8415 10 00

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

8418 10

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

8418 21 00

Kompressionskühlschränke

8418 29 00

andere

8418 30 00

Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

8418 40 00

Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

8419 81 00

Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

8422 11 00

Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

8423 10 00

Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

8443 12 00

Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

8443 31 00

Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

8443 32 00

andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

8443 39 00

andere

8450 11 00

Waschvollautomaten

8450 12 00

andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

8450 19 00

andere

8451 21 00

Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

8452 10 00

Haushaltsnähmaschinen

8470 10 00

elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

8470 21 00

andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

8470 29 00

andere

8470 30 00

andere Rechenmaschinen

8472 90 00

andere Büromaschinen und -apparate, andere

8479 60 00

Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

8508 11 00

Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

8508 19 00

andere

8508 60 00

andere Staubsauger

8509 80 00

Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen

8516 31 00

Haartrockner

8516 50 00

Mikrowellenöfen

ex

8516 60 00

Vollherde

8516 71 00

Kaffee- oder Teemaschinen

8516 72 00

Brotröster (Toaster)

8516 79 00

andere

8517 11 00

drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

8517 13 00

Smartphones

8517 18 00

andere

8529 10 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

8531 10 00

elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

8543 70

Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen, Antennenverstärker, Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte, andere

9504 50 00

Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

9504 90 00

andere

16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

8528 71 00

Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Videoaufnahme- oder -wiedergabegerät nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

8528 72 00

andere, für mehrfarbiges Bild

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9007

Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4011 10 00

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

4011 40 00

neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

4011 90 00

neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

7009 10 00

Rückspiegel für Fahrzeuge

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

8428 60 00

Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

8512 30

Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, andere

8512 40

Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

8702

Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

8706

Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

8707

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

8708

Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

8711

Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

8712 00 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

8716 10 00

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

8716 40 00

andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

8716 90 00

Teile

8901 10 00

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

8901 90 00

andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

Zolltarifnummer

Bezeichnung

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

9103

Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

9105

Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

9108

Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

9109

Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

9110

Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

9111

Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon

9112

Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

9113

Uhrenarmbänder und Teile davon

9114

Andere Uhrenbestandteile

19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1500 Franken

Zolltarifnummer

Bezeichnung

9201

Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

9205

Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

21. Artikel und Ausrüstung für Sport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

Zolltarifnummer

Bezeichnung

4015 19 00

Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe, andere als solche der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art

4015 90 00

Bekleidung und Bekleidungszubehör andere als Handschuhe, Halbhandschuhe und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus vulkanisiertem Weichkautschuk

6210 40 00

andere Bekleidung für Männer oder Knaben

6210 50 00

andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

6211 11 00

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung für Männer oder Knaben

6211 12 00

Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

6211 20 00

Skianzüge und Skiensembles

6216 00 00

Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

6402 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

6402 19 00

andere

6403 12 00

Skischuhe und Snowboard-Schuhe

6403 19 00

andere

6404 11 00

Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

6404 19 00

andere

9004 90 00

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen oder andere) und ähnliche Waren andere als Sonnenbrillen

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

9506 11 00

Ski

9506 12 00

Skibindungen

9506 19 00

andere Ausrüstungsgegenstände zum Skifahren

9506 21 00

Segelbretter

9506 29 00

Wasserski, Wellenreiter, und andere Ausrüstungsgegenstände als Segelbretter für den Wassersport:

9506 31 00

Golfschläger, vollständige

9506 32 00

Golfbälle

9506 39 00

andere Ausrüstungsgegenstände für den Golfsport:

9506 40 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

9506 51 00

Tennisschläger, auch ohne Bespannung

9506 59 00

Federball- und ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung

9506 61 00

Tennisbälle

9506 69 00

andere als Tennisbälle und aufblasbare Bälle

9506 70 00

Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

9506 91 00

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

9506 99 00

andere

9507

Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

Zolltarifnummer

Bezeichnung

9504 20 00

Billards aller Art und Zubehör dazu

9504 30 00

andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

9504 40 00

Spielkarten

9504 50 00

Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

9504 90 00

andere

23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8525 83 00

andere, in Unternummern-Anmerkung 3 zu Kapitel 85 genannte Nachtsichtgeräte

ex

9013 80 00

Rotpunktvisier

Anhang 19 ³⁴⁷

³⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 9 b Abs. 1 und 14 f Abs. 1³⁴⁸)

Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

Zolltarifnummer

Bezeichnung

 

Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

ex

2710 12 19

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

ex

2710 19 19

andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

ex

2710 19 19

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

ex

2710 20  10

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis 

Antioxidantien

Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere Antioxidantien

ex

3811 90

Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere

ex

3811 90 

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere

ex

3811 90 

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere

ex

3811 90 

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere

ex

3811 90

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere

ex

3811 90

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

Thermostabilitätsverbesserer

Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

ex

3811 21 

– Erdöle enthaltend

ex

3811 29 

– andere

ex

3811 90

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

³⁴⁸ In Kraft seit 20. März 2024.

Anhang 20 ³⁴⁹

³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 14 c Abs. 1)

Wirtschaftlich bedeutende Güter

Zolltarifnummer

Bezeichnung

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

1604 31 00

Kaviar

1604 32 00

Kaviarersatz

2208

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2402

Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2523

Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt

2701

Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

2703 00 00

Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert

2704 00 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

2711 12

Propan, verflüssigt

2711 13

Butane, verflüssigt

2711 14

Ethylen, Propylen, Butylen, und Butadien, verflüssigt

2711 19

Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

2803 00 00

Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

ex

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nrn. 2825 20 und 2825 30

2834

Nitrite; Nitrate

ex

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat

ex

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nr. 2901 10

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

2905

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2907

Phenole; Phenolalkohole

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2915

Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2917

Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

2922

Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion

2923

Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

2931

Andere organisch-anorganische Verbindungen

2933

Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e)

3104 20 00

Kaliumchlorid

3105 20 00

Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

3105 60 00

Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend

ex

3105 90 00

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle

3304

Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

3305

Zubereitungen für die Haarpflege

3306

Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht

3307

Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

3401

Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

3801

Künstlicher Graphit; kolloider oder halbkolloider Graphit; Zubereitungen auf der Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen

3811

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

3817

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

3824

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

3908

Polyamide in Primärformen

3916

Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen

3917

Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen

3919

Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

3920

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3921

Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

3925

Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

4011

Neue Luftreifen, aus Kautschuk

4107

Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114

4202

Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

4301

Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103

44

Holz, Holzkohle und Holzwaren

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen

4705 00 00

Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt

4801 00 00

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft)

4803 00 00

Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810

4818

Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

4819

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

5402

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

5603

Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet

6204

Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

6806

Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811, 6812 oder des Kapitels 69

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

6814

Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden

6907

Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik

7005

Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

7007

Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

7010

Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

7019

Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe):

7104

Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

7106

Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

7112

Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen

7202

Ferrolegierungen

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

7408

Draht aus Kupfer

7604

Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium

7605

Draht aus Aluminium

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7607

Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm

7608

Rohre aus Aluminium

7801

Blei in Rohform

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band)

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

8309

Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

8407

Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8408

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

8409

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

ex

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der TN 8411 91 00

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

8413

Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen)

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter

8418

Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon

8419

Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher)

8421

Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

8424

Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen

8426

Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren

8431

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen

8455

Metallwalzwerke und Walzen hierfür

8466

Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

8467

Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

8477

Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8479

Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8480

Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager

8483

Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

8487

Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

8503 00 00

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545

8517

Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder

8526

Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

8531

Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder)

8535

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V

8536

Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel

8537

Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517

8538

Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen

8541

Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

8543

Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Graphit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

8606

Schienengebundene Güterwagen

8701

Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709)

8703

Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

8704

Automobile zum Befördern von Waren

8716

Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge

8901

Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

8904

Schlepper und Schubschiffe

8905

Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas

9006

Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

9013

Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

9014

Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich der Belichtungsmesser); Mikrotome

9030

Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren

9401

Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon

9403

Andere Möbel und Teile davon

9404

Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen

9405

Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile

9406

Vorgefertigte Gebäude

Anhang 21 ³⁵⁰

³⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
(Art. 14 c Abs. 3 und 4)

Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

1. Güter, die vor dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

Menge

Geltungsdauer

3104 20

Kaliumchlorid

1720 Tonnen

vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

3105 20, 3105 60, 3105 90

Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;

Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;

andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

1636 Tonnen
kombiniert

vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

2. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

Zolltarifnummer

Bezeichnung

Menge

Geltungsdauer

2803

Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

42 Tonnen

Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

4072 Tonnen

Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

Anhang 22 ³⁵¹

³⁵¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 16. Aug. 2023, mit Wirkung seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).

Anhang 23 ³⁵²

³⁵² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 ( AS 2022 432 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ), vom 29. März 2023 ( AS 2023 168 ), vom 16. Aug. 2023 ( AS 2023 452 ), vom 31. Jan. 2024 ( AS 2024 51 ) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Febr. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 94 ).
(Art. 11 a Abs. 1)

Güter für die Stärkung der Industrie ³⁵³

³⁵³ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/94 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 23a ³⁵⁴

³⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 11 a Abs. 1bis)

Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11 a Absatz 1 bis

Zolltarifnummer

Bezeichnung

8409 99 00

Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt – andere

8412 21 00

Hydromotoren mit geradliniger Bewegung (Zylinder)

8413 50 00

Andere oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten

8421 23 00

Apparate zum Filtrieren der Mineralöle in Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8421 31 00

Luftansaugfilter für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung

8428 39 00

andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere

8429 59 00

Bagger, Schürflader und andere Schaufellader, selbstfahrend (ausg. Bagger mit um 360° drehbarem Oberwagen sowie Frontschaufellader)

8431 39 00

Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für andere Hebevorrichtungen und Längsförderer mit stetiger Arbeitsweise, für Waren andere

8471 30 00

Tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 10 kg, mindestens eine Zentraleinheit, eine Tastatur und einen Bildschirm enthaltend

8471 70 00

Speichereinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

8481 20 00

Ventile für ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragungen

8502 20 00

Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

8507 10 00

Blei-Akkumulatoren, der zum Starten von Kolbenmotoren verwendeten Art

8705 10 00

Kranwagen (Autokrane)

Anhang 24 ³⁵⁵

³⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 12 a Abs. 1–3, 12 b Abs. 1, 3 und 5 sowie 12 c Abs. 1)

Rohöl und Erdölerzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 2709 00

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

2710

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.

Anhang 25 ³⁵⁶

³⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 19. April 2023 ( AS 2023 188 ), vom 9. Okt. 2023 ( AS 2023 575 ) und vom 8. Juli 2024, in Kraft seit 9. Juli 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 347 ).
(Art. 29 b )

Russische Medien ³⁵⁷

³⁵⁷ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/347 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

Anhang 26 ³⁵⁸

³⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
(Art. 14 d Abs. 1 und 2)

Gold

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7108

Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7112 91

Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

ex 7118 90

Goldmünzen

Anhang 27 ³⁵⁹

³⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 3 der V des WBF vom 21. März 2024, in Kraft seit 22. März 2024 um 18.00 Uhr ( AS 2024 123 ).
(Art. 14 d Abs. 3)

Gold enthaltende Erzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex 7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen

ex 7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Gold oder Gold erhaltend oder aus Goldplattierungen

Anhang 27a ³⁶⁰

³⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 14 e Abs. 1–4 und 6)

Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten

1. Natürliche Diamanten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7102 10 00

Diamanten, nicht sortiert

7102 31 00

Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen (ausg. Industriediamanten)

7102 39 00

Diamanten, bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst (ausg. Industriediamanten)

2. Synthetische Diamanten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7104 21 00

Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, roh oder lediglich gesägt oder grob behauen

7104 91 00

Synthetische oder rekonstituierte Diamanten, anders bearbeitet

3. Erzeugnisse mit Diamanten

Zolltarifnummer

Bezeichnung

ex

7113

Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten

ex

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, in Verbindung mit Diamanten

ex

7115 90 00

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, Diamanten

ex

7116 20 00

Waren aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), in Verbindung mit Diamanten

ex

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ, in Verbindung mit Diamanten), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Anhang 28 ³⁶¹

³⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
(Art. 12 b Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e)

Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse

Zolltarifnummer

Bezeichnung

Preis je Barrel (USD)

2709 00

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

60

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

2710 12

Leichtöle und Zubereitungen

zur Verwendung als Treibstoff

2710 12 11

Benzin und seine Fraktionen

100

2710 12 12

White Spirit

100

2710 12 19

andere

100

zu andern Zwecken

2710 12 91

Benzin und seine Fraktionen

45

2710 12 92

White Spirit

45

2710 12 99

andere

45

2710 19

andere

zur Verwendung als Treibstoff

2710 19 11

Petroleum

100

2710 19 12

Dieselöl

100

2710 19 19

andere

100

zu andern Zwecken

2710 19 91

Petroleum

100

2710 19 92

Heizöle zu Feuerungszwecken

45

2710 19 93

Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

45

2710 19 94

Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt

45

2710 19 95

Mineralschmierfett

45

2710 19 99

andere Destillate und Produkte

45

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle

2710 20 10

zur Verwendung als Treibstoff

100

2710 20 90

zu andern Zwecken

45

Ölabfälle

2710 91 00

Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend

45

2710 99 00

andere

45

Anhang 29 ³⁶²

³⁶² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 12 b Abs. 4 Bst. c)

Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

Gegenstand

Bestimmungsort (Drittstaat)

Geltungsdauer

Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2

Japan

5. Dezember 2022 bis 28. Juni 2024

Anhang 30 ³⁶³

³⁶³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
(Art. 28 b Abs. 3)

Materialien aus dem Bergbausektor

Aluminium, einschliesslich Bauxit
Chrom
Eisenerz
Kobalt
Kupfer
Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
Molybdän
Nickel
Palladium
Rhodium
Scandium
Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
Titan
Vanadium

Anhang 31 ³⁶⁴

³⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 14 f Abs. 1³⁶⁵)

Güter mit hoher Priorität ³⁶⁶

³⁶⁶ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/51 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.
³⁶⁵ In Kraft seit 20. März 2024.

Anhang 32 ³⁶⁷

³⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
(Art. 28 e Abs. 1quater)

Software für Unternehmensführung sowie Entwurfs- und Fertigungssoftware

1. Software für Unternehmensführung

Systeme, die alle Prozesse in einem Unternehmen digital abbilden und steuern, wie:
a. Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP);
b. Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM);
c. Geschäftsanalytik (Business Intelligence, BI);
d. Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM);
e. Unternehmensdatenlager (Enterprise Data Warehouse, EDW);
f. computergestütztes Instandhaltungsmanagementsystem (Computerized Maintenance Management System, CMMS);
g. Projektmanagement;
h. Produktlebenszyklusmanagement (Product Lifecycle Management, PLM);
i. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–h, einschliesslich Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen.

2. Entwurfs- und Fertigungssoftware

Entwurfs- und Fertigungssoftware, die in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauwesen, Fertigung, Medien, Bildung und Unterhaltung verwendet wird, wie:
a. Modellierung von Bauinformationen (Building Information Modelling, BIM);
b. computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD);
c. computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM);
d. Engineer-to-Order (ETO);
e. typische Komponenten der Systeme nach den Buchstaben a–d.
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