Verordnung des EFD über den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD 1)
(Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD) ¹ vom 11. Februar 2020 (Stand am 1. Oktober 2024) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
² SR 641.811 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
1. Abschnitt: ⁴ Gegenstand
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 1
Diese Verordnung regelt für den Einbezug von Tankkarten-Anbietern in die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA):
a. die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter;
b. das Verfahren der Zulassung der Tankkarten-Anbieter;
c. die Pflichten der Tankkarten-Anbieter;
d. die Höhe des Entgelts für die Dienstleistungen, die Tankkarten-Anbieter gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG ) erbringen.
Art. 2
Aufgehoben
2. Abschnitt: Technische und betriebliche Vorgaben ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 2 a ⁶
Die technischen und betrieblichen Vorgaben für die Tankkarten-Anbieter sind in Anhang 2 geregelt.
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 3 – 18 ⁷
⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
3. Abschnitt: Zulassungsverfahren ⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 19 ⁹ Gesuch um Zulassung
¹ Wer als Tankkarten-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Zulassungsgesuch einreichen.
² Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:
a. nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 2024 erfüllt;
b. glaubhaft macht, dass er fähig ist, die technischen und betrieblichen Vorgaben nach Anhang 2 dauerhaft zu erfüllen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 20 Entscheid
Erfüllt der Tankkarten-Anbieter die formellen Voraussetzungen und die technischen und betrieblichen Vorgaben, so schliesst das BAZG mit ihm einen privatrechtlichen Zulassungsvertrag.
Art. 21 Änderung der Verhältnisse
¹ Das BAZG kann die Zulassung erneut prüfen, wenn sich die Verhältnisse auf Seiten des Anbieters oder des BAZG wesentlich ändern.
² Die Wiederholung begründet keinen Entschädigungsanspruch des Anbieters.
4. Abschnitt: Pflichten der Tankkarten-Anbieter ¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 22 Abgabe der Tankkarten und Sperre
¹ Der Tankkarten-Anbieter gibt den abgabepflichtigen Personen individualisierte und für die Erhebung der LSVA funktionstüchtige Tankkarten ab.
² Die Sperre von Tankkarten liegt in der Verantwortung des Tankkarten-Anbieters.
³ Der Tankkarten-Anbieter kann dem BAZG periodisch seine nicht mehr gültigen Tankkarten mitteilen.
Art. 23 Akzept der Kartentransaktionen und Zahlung
¹ Der Tankkarten-Anbieter akzeptiert die Kartentransaktionen, die seine Kunden mit gültigen Karten für das Entrichten der LSVA auslösen, und zahlt dem BAZG die hierfür gestellte Rechnung innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
² Sperrt der Tankkarten-Anbieter eine Karte, so entfällt seine Zahlungspflicht für die nach der Sperre anfallenden Abgaben erst, wenn:
a. er dem BAZG die Sperre gemeldet hat; und
b. die Sperre bei der Einfahrt des Tankkarten-Nutzers ins LSVA-Gebiet nach den technischen Vorgaben wirksam ist.
Art. 24 Information des BAZG
¹ Der Tankkarten-Anbieter teilt dem BAZG im Voraus mit, wenn er seine Systeme so ändern will, dass es Auswirkungen auf die Erfüllung der Vorgaben haben kann.
² Er informiert das BAZG unverzüglich, wenn er eine technische oder betriebliche Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt.
³ Er teilt dem BAZG mit, wenn er seine Tätigkeit als Tankkarten-Anbieter einstellen will.
Art. 25 Mitwirkung
¹ Der Tankkarten-Anbieter wirkt mit an der Messung der Kennzahlen zu seinen Leistungen.
² Er vereinbart mit dem BAZG allenfalls nötige Verbesserungen.
³ Der Tankkarten-Anbieter wirkt mit an der Einführung technischer Neuerungen, sofern das BAZG diese vorgängig angekündigt hat.
Art. 26 Weitere Vertragspflichten
Das BAZG kann mit dem Tankkarten-Anbieter vertraglich weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung der technischen oder betrieblichen Vorgaben vereinbaren.
5. Abschnitt: Entgelt ¹¹
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 27
¹ Sämtliche Dienstleistungen, die der Tankkarten-Anbieter dem BAZG im Zusammenhang mit der Tankkarten-Nutzung auf dem Gebiet der Schweiz erbringt, werden mit einer Pauschale abgegolten.
² Die Pauschale beträgt 1,7 Prozent der in Rechnung gestellten Abgaben.
³ Der Prozentsatz nach Absatz 2 wird periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, geprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Art. 28 Übergangsbestimmung
Die mit Tankkarten-Anbietern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Verträge behalten ihre Gültigkeit. Vorbehalten bleibt die darin vorgesehene Anpassung oder Aufhebung der Verträge.
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Anhang 1 ¹³
¹³ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V des EFD vom 7. Aug. 2024, mit Wirkung seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
Anhang 2 ¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EFD vom 7. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 454 ).
(Art. 2 a und 19 Abs. 2 Bst. b)
Technische und betriebliche Vorgaben für Tankkarten-Anbieter ¹⁵
¹⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht . Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2024/454 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung durch Verweis eines Textteils.
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